B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5679/2014
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnung Kinderrente; Verfügungen der IVSTA
vom 13. September 2012, Abrechnung der Sektion
IV-Geldleistungen der SAK vom 3. September 2014.
C-5679/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 17. November 2003 sprach die IV-Stelle Aarau
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, Vater), geboren am 29. Mai
1952, mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente zu (vgl.
Akten der IV-Stelle Aarau [AG] 40). Weiter verfügte die IV-Stelle Aarau am
5. März 2004 (AG 44), 12. März 2004 (AG 48) und mit sechs Verfügungen
am 16. April 2004 (AG 50) Kinderrenten für B._______ (Jg. 1993, zeitlich
begrenzte Rente), C._______ (Jg. 1996), D._______ (Jg. 1998),
E._______ (Jg. 2000) und F._______ (Jg. 2001) sowie eine Zusatzrente
für die damalige Ehefrau G._______ ab 1. März 2001.
A.b Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Februar 2009 (AG
84) wurden die Ehegatten G._______ und A._______ geschieden. Der Va-
ter wurde verpflichtet, die jeweiligen IV-Kinderrenten als Unterhaltsbeitrag
zu bezahlen. Gleichzeitig wurde die Ausgleichskasse H._______ richterlich
angewiesen, die jeweiligen IV-Kinderrenten gemäss den Weisungen des
Beistandes der vier Kinder zu überweisen, aktuell direkt an den Sozial-
dienst Y._______.
A.c Mit Schreiben vom 29. August 2011 überwies die IV-Stelle Aarau die
gesamten Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
Vorinstanz, IVSTA), nachdem der Versicherte ins Ausland (Mauretanien)
weggezogen war (AG 105, 107, 115). Mit E-Mail vom 11. November 2011
teilte die Vorinstanz dem Vater mit, dass sie nun zuständig für die Auszah-
lung der Renten sei. Die Kinderrenten würden an die Amtsvormundschaft
in Z._______ überwiesen (Akten der IVSTA [IV] 33). Die Amtsvormund-
schaft in Z._______ ihrerseits teilte der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) mit Schreiben vom 16. November 2011 mit, der Vater der Kinder
zahle ihr monatlich eine Kinderrente aus. Die Beistandschaften der Kinder
seien jedoch nun an den Wohnsitz der Mutter in Y._______ übertragen
worden (IV 28).
B.
B.a Am 18. Dezember 2009 wurde der Sohn I._______ geboren (IV 24,
34). Die Mutter ist J._______, geb. 18. Oktober 1991 (IV 69 S. 1). Am 13.
April 2012 teilte die IVSTA dem Vater mit, dass der rentenberechtigte El-
ternteil unter bestimmten Bedingungen die Nachzahlung der Kinderrente
C-5679/2014
Seite 3
für I._______ im Umfang der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen
beanspruchen könne (IV 49).
B.b Mit E-Mail vom 12. Juli 2012 (IV 57) teilte der Vater der IVSTA mit, dass
er nach mauretanischem Recht verheiratet sei.
B.c Mit Schreiben vom 16. August 2012 teilte die IVSTA dem Vater mit,
dass sich in Bezug auf seinen Invaliditätsgrad keine anspruchsbeeinflus-
senden Änderungen ergeben hätten (IV 67).
B.d Am 13. September 2012 verfügte die IVSTA rückwirkend ab dem 1.
Dezember 2009 eine ganze – plafonierte – Kinderrente für das Kind
I._______ (IV 71). Bei der Nachzahlung des bisher geschuldeten Betrages
von Fr. 10'120.- für I._______ verrechnete die IVSTA den Betrag von Fr.
5'524.- mit der Begründung, dieser Betrag sei an die anderen vier Kinder –
wegen der nachträglichen, ab Dezember 2009 zu beachtenden Plafonie-
rung der Kinderrenten (s. unten B.e) – zu viel ausbezahlt worden (Überbe-
zug).
B.e Mit weiterer Verfügung vom 13. September 2012 (IV 70) plafonierte die
IVSTA die vier ganzen Renten der Kinder aus erster Ehe. In der Abrech-
nung wies sie darauf hin, dass – infolge der Plafonierung – ein Saldo per
Ende Oktober zugunsten der IVSTA von Fr. 5'524.- bestehe und die Schuld
zu Gunsten der Kasse direkt mit der Nachzahlung der Kinderrente für
I._______ verrechnet werden werde.
B.f Mit E-Mail vom 14. August 2013 wies der Vater die IVSTA darauf hin,
dass seinen anderen Kindern in Y._______ ein zu hoher Betrag auf deren
Konten überwiesen worden sei und der zu viel bezahlte Betrag eigentlich
I._______ zustehen würde. Er bat die IVSTA um Intervention beim entspre-
chenden gesetzlichen Vertreter (IV 92). Eine Kopie der E-Mail ging an
K._______, Y._______, mit der Bitte um Zahlung.
B.g Am 3. September 2014 teilte die Sektion IV-Leistungen der Schweize-
rischen Ausgleichskasse (SAK) – bezugnehmend auf ein Telefongespräch
– dem gesetzlichen Vertreter folgendes mit: "Gemäss RWL der eidgenös-
sischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist eine Ver-
rechnung möglich, wenn zwischen den beiden Leistungen ein enger Zu-
sammenhang besteht (siehe Beilage). Eine allfällige Beschwerde kann
dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 9023 St. Gallen
eingereicht werden". Dem Schreiben legte sie die beiden Verfügungen der
IVSTA vom 13. September 2012 bei (IV 129).
C-5679/2014
Seite 4
C.
C.a In der Beschwerde vom 3. Oktober 2014 (Beschwerdeakten [B-act] 1)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Auszahlung des ver-
rechneten Betrages von Fr. 5'524.- an ihn. Er begründete dies damit, dass
dieser Betrag zu Unrecht an die vier älteren Kinder ausbezahlt worden sei,
die nicht in seiner Obhut ständen. Das Vermögen der Kinder werde von der
KESB Y._______ verwaltet. Die Rentenplafonierung der Vorinstanz sei die-
ser aber nicht bekannt gewesen. Die Gemeinde bzw. die KESB Y._______
sehe sich nicht verpflichtet, den verrechneten Betrag an den Beschwerde-
führer zurückzubezahlen.
Eine Verrechnung sei unzulässig. I._______ habe weder mit den vier übri-
gen Geschwistern noch mit deren Mutter ein Verwandtschaftsverhältnis,
weshalb kein "enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang" bestehe.
Die Verrechnungsstelle habe das Scheidungsurteil vom 19. Februar 2009
gekannt. Die von der Vorinstanz angeführten Randziffern 10613 und 10908
der Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (RWL) bezögen sich einzig auf die Ver-
rechnung unter Ehegatten, was vorliegend nicht zur Diskussion stehe.
C.b In der Vernehmlassung vom 25. November 2014 (B-act. 6) enthielt sich
die Vorinstanz weiterer Bemerkungen oder Anmerkungen zu dem vom Be-
schwerdeführer (recte: vom BVGer) geschilderten Sachverhalt.
Aus rechtlicher Sicht machte sie geltend, gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) seien unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) i.V.m.
Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung AHVG, SR 831.10) könnten For-
derungen aufgrund des IVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden,
und es sei davon auszugehen, dass die Ausgleichskassen dazu verpflich-
tet seien (unter Hinweis auf BGE 115 V 342 E. 2a und Urteil des EVG I
141/05 E. 3.3). Weiter berief sich die Vorinstanz neu auf die Randziffern
10901 und 10612 der RWL. Demnach sei die Verrechnung des Überbe-
zugs zulässig. Die Ausgleichskasse habe somit den entstandenen unrecht-
mässigen Überbezug zu Recht mit der Nachzahlung verrechnet.
C-5679/2014
Seite 5
C.c In der Replik vom 15. Januar 2016 (B-act. 9) ergänzte der Beschwer-
deführer seinen Antrag in dem Sinne, dass eine Verrechnung der Ansprü-
che mit den involvierten Rentenberechtigten als Korrektur vorzunehmen
und dem Beschwerdeführer seinen ihm zustehende Betrag auf das Konto
seines Sohnes I._______ bei der L._______ auszubezahlen sei. Er machte
geltend, sein Sohn habe nie unrechtmässig Leistungen bezogen. Der
Überbezug sei auf das Konto in Y._______ ausbezahlt worden, auf wel-
ches er keinen Zugriff habe. Somit könne sein Sohn I._______ nicht
Schuldner der Ausgleichskasse sein. Die Person, welcher eine Nachzah-
lung zustehe, sei nicht dieselbe, welche unrechtmässig Leistungen bezo-
gen habe.
C.d In der Duplik vom 22. Februar 2016 (B-act. 11) wies die Vorinstanz
darauf hin, dass der Anspruch auf alle Kinderrenten aus Akzessorietät zur
Hauptrente des Vaters entstanden seien und die Verrechnung aufgrund der
entstandenen Neuberechnung der Plafonierung der Kinderrenten rechtens
gewesen sei. Nicht von Bedeutung sei, wer die Verfügungsgewalt über die
jeweiligen Auszahlungskonten habe.
C.e Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 (B-act. 13) sandte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik
zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Aus-nah-
metatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 VGG).
1.1.1 Vorliegend wurde die Beschwerde gegen ein Schreiben der Vo-
rinstanz vom 3. September 2014 erhoben, in welchem unter Hinweis auf
ein Telefongespräch zwischen der Vorinstanz und dem gesetzlichen Ver-
C-5679/2014
Seite 6
treter und unter Beilage zweier Verfügungen vom 13. September 2012 aus-
geführt wird, dass die Verrechnung von Kinderrenten zulässig sei. Zu prü-
fen ist, ob eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG vorliegt.
1.1.2 Die beiden beigelegten Verfügungen (nachfolgend: Revisionsverfü-
gungen) hatte die Vorinstanz am 13. September 2012 erlassen. Es steht
laut den Akten fest, dass sie dem Beschwerdeführer anfangs Januar 2013
zugekommen sind (doc. 87 i.V.m. doc. 81). Somit sind die beiden Revisi-
onsverfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.1.3 In der E-Mail vom 14. August 2013 (doc. 92) wies der Beschwerde-
führer die Vorinstanz darauf hin, dass seinen Kindern in Y._______ ein zu
hoher Betrag überwiesen worden sei und dass der zu hohe Betrag seinem
Sohn I._______ zustehen würde. Er verwies dabei ausdrücklich auf die
beiden Verfügungen für seinen Sohn I._______. Er rügte somit die Unrich-
tigkeit der beiden Revisionsverfügungen, welche eine unzulässige Ver-
rechnung anordnen würden, und bat um deren Korrektur. Diese E-Mail
kann nur als Wiedererwägungsgesuch betreffend die beiden Revisionsver-
fügungen verstanden werden.
1.1.4 Demzufolge ist das Schreiben der Vorinstanz vom 3. September
2014 als Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 53 ATSG zu quali-
fizieren. Die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung darauf hin, dass gemäss
RWL eine Verrechnung zulässig sei. Sie nimmt damit materiell Stellung
zum Gesuch und zur Begründung des Beschwerdeführers. Sinngemäss
tritt die Vorinstanz somit materiell auf das Gesuch ein und lehnt es ab.
1.1.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf for-
mell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos un-
richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
1.1.6 Zurecht geht die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend – als Eintre-
tensvoraussetzung – ein bedeutender Betrag zur Diskussion steht, dessen
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, sind die ursprünglichen Verfügungen zudem offensichtlich unrichtig.
Damit ist eine weitere Eintretensvoraussetzung gegeben (vgl. zu den Vo-
raussetzungen einer Wiedererwägung: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl. 2009, Rz 51 ff. zu Art. 53).
1.1.7 Das Schreiben der Vorinstanz vom 3. September 2014 ist somit eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und unterliegt der Anfechtung beim
C-5679/2014
Seite 7
Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Urteil BVGer C-1433/2014 vom 30.
Oktober 2015 E. 5.3).
1.2 Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG). Vorliegend wurde das erwähnte Schreiben zwar von der Sektion IV-
Geldleistungen der SAK verfasst; die Sektion IV-Geldleistungen der SAK
kann aber ohne weiteres der IVSTA zugerechnet werden (vgl. Art. 54 Abs.
1 und 2 IVV [SR 831.201]). Somit ist das Schreiben vom 3. September
2014 der IVSTA als Vorinstanz zuzuordnen. Davon ging auch der Be-
schwerdeführer aus. Die Vernehmlassung verfasste die IVSTA (B-act. 6).
Da zudem keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach
Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 einge-
reicht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG). Auf die Be-
schwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Schweizeri-
schen Invalidenversicherung bestimmt sich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV, dem ATSG
sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-5679/2014
Seite 8
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.4 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
BGE 127 II 264 E. 1b).
2.5 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Schreiben der Vorinstanz vom 3.
September 2014, in Verbindung mit den beiden Verfügungen vom 13. Sep-
tember 2012 (vgl. vorne E. 1.1). Auch wenn im Beschwerdeverfahren die
angefochtene Verfügung beziehungsweise die im Verfügungsdispositiv ge-
regelten Rechtsverhältnisse (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 45) – und nicht etwa
einzelne Elemente der Begründung – das Anfechtungsobjekt bilden und
damit den zulässigen Streitgegenstand bestimmen, ist es möglich, dass
Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand nicht übereinstimmen. Dies ist
nicht nur dann der Fall, wenn eine Verfügung nur teilweise angefochten
wird, sondern auch dann, wenn sich der Streitgegenstand verengt, weil
einzelne Punkte nicht (mehr) strittig sind (vgl. etwa MARKUS MÜLLER, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art.
44).
Vorliegend ist der Sachverhalt unbestritten (vgl. B-act. 6), so die Plafonie-
rung der Kinderrenten sowohl bezüglich der vier älteren Kinder (doc. 70)
als auch bezüglich I._______ (doc. 71). Ebenfalls unbestritten ist die Höhe
des Überbezugs von Fr. 5‘524.-. Beides wird vom Beschwerdeführer nicht
gerügt. Prüfgegenstand bildet vorliegend (vgl. E. 2.4) die Rechtsfrage, ob
die Vorinstanz den Überbezug von Fr. 5'524.- zu Recht zurückgefordert
und mit der Nachzahlung an das jüngste, unter der Obhut des Vaters ste-
hende Kind (I._______) verrechnet hat.
3.
C-5679/2014
Seite 9
3.1 Die Vorinstanz macht geltend, gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG seien un-
rechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 50 Abs.
2 IVG i. V. m. Art. 20 AHVG könnten Forderungen aufgrund des IVG mit
fälligen Leistungen verrechnet werden und es sei davon auszugehen, dass
die Ausgleichskassen dazu verpflichtet seien (unter Hinweis auf BGE 115
V 342 E. 2a und Urteil des EVG I 141/05 E. 3.3). Weiter beruft sich die
Vorinstanz auf die Randziffern 10901 und 10612 der RWL. Die Kinderren-
ten seien akzessorisch zur Hauptrente des Vaters. Es spiele keine Rolle,
wer die Verfügungsgewalt über die Auszahlungskonten habe. Demnach sei
die Verrechnung des Überbezugs zulässig.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verrechnung sei unzulässig.
Sein Sohn I._______ habe weder mit den vier übrigen Geschwistern noch
mit deren Mutter ein Verwandtschaftsverhältnis, weshalb kein "enger ver-
sicherungsrechtlicher Zusammenhang" bestehe. Die Verrechnungsstelle
habe das Scheidungsurteil vom 19. Februar 2009 gekannt. Die in der Ver-
fügung angeführten Randziffern 10613 und 10908 der RWL bezögen sich
auf die Verrechnung unter Ehegatten. Zusätzlich machte er geltend, sein
Sohn I._______ habe nie unrechtmässig Leistungen bezogen. Der Über-
bezug sei auf das Konto in Y._______ ausbezahlt worden, auf welches we-
der er noch sein Sohn Zugriff habe. Somit könne sein Sohn I._______ nicht
Schuldner der Ausgleichskasse sein. Die Person, welcher eine Nachzah-
lung zustehe, sei nicht dieselbe, welche unrechtmässig Leistungen bezo-
gen habe.
4.
Einleitend ist die Rechtmässigkeit der beiden Revisionsverfügungen zu
prüfen.
4.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse
Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).
4.2 Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze
sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen. Art.
25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1 AHVG,
welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch Rückver-weisung o-
der durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozi-alversiche-
rungsrechts (BGE 130 V 318 E. 5.2).
C-5679/2014
Seite 10
4.3 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der
Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art.
17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung
an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässig-
keit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25
Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurück-
zuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entschei-
den (vgl. U. KIESER, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird
demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Kor-
rektur durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision rückwirkend erfolgt
(U. KIESER a.a.O., Rz. 14; Urteil des BVGer C-1503/2015 vom 14. April
2016 E. 3.4).
4.4 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der
Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli
2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV; Urteil des BVGer C-
1503/2015 E. 3.5).
4.5 Vorliegend hat die Vorinstanz das mehrstufige Verfahren offensichtlich
nicht eingehalten. Die beiden Revisionsverfügungen vom 13. September
2012, mit welchen die Vorinstanz für I._______ eine Kinderrente zugespro-
chen und diese sowie die bereits früher an die Kinder aus erster Ehe zu-
gesprochenen Kinderrenten plafoniert und verrechnet hat, beinhalten kei-
nen Hinweis auf die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren ein Er-
lassgesuch einzureichen. Damit verletzt die Vorinstanz Art. 3 Abs. 2 ATSV,
wonach der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglich-
keit des Erlasses hinweist. Weiter nimmt die Vorinstanz gleichzeitig mit der
Anordnung der Rückerstattung eine Verrechnung vor, ohne die Rechtsbe-
ständigkeit der Rückerstattungsforderung abzuwarten. Diejenige Revisi-
onsverfügung vom 13. September 2012, welche die Rückforderung und die
Verrechnung anordnet (doc. 71), ist somit – abgesehen von der unbestrit-
tenen Plafonierung der Kinderrenten und der unbestrittenen Höhe des Be-
trages – unrechtmässig erfolgt. Einerseits hätte bezüglich der angeordne-
ten Rückerstattung die Rechtskraft dieser Verfügung abgewartet werden
müssen. Anderseits hätte in einer weiteren Verfügung die Verrechnung an-
geordnet werden müssen, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit
eines Erlassgesuches. Entsprechend ist auch die zweite Revisionsverfü-
C-5679/2014
Seite 11
gung vom 13. September 2012 unrechtmässig erfolgt, soweit darin Fest-
stellungen bezüglich der Rückforderung und der Verrechnung gemacht
werden (vgl. doc. 70, S. 3-5).
4.6 Festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Rückerstattungspflicht zwar die
Höhe des Betrages – prima vista – korrekt ermittelt wurde. Es fehlt jedoch
eine detaillierte Begründung, warum dieser Betrag aus dem Konto des
jüngsten Sohnes I._______ zurückzuerstatten ist und nicht von der KESB,
an welche – nachgewiesenermassen – die zu hohen Zahlungen zu Guns-
ten der anderen Kinder erfolgte, welche nun über den zu hohen Betrag von
Fr. 5‘524.- verfügen kann (vgl. dazu auch E. 5.2). Damit verletzte die Vo-
rinstanz zusätzlich ihre Begründungspflicht; die Begründungspflicht ist
nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis Teilgehalt von Art. 29 BV
(rechtliches Gehör).
4.7 Die beiden Revisionsverfügungen sind – abgesehen von der Plafonie-
rung der Kinderrenten und der Höhe des Betrages – nicht nur unrechtmäs-
sig, sondern zudem offensichtlich unzulässig, da sie gegen klare rechtliche
Bestimmungen verstossen (Art. 3 Abs. 2 ATSV) und zudem wesentliche
Verfahrensgarantien, insbesondere das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) ver-
letzen. Dem Beschwerdeführer blieb es verwehrt, sich zur Frage der Rück-
forderung zu äussern und zur Frage des Adressaten der Rückforderung
Stellung zu nehmen; weiter konnte er sich nicht zu einem allfälligen Erlass
äussern.
4.8 Dies hat zur Folge, dass die Eintretensvoraussetzung der offensichtli-
chen Unrichtigkeit der ursprünglichen Revisionsverfügungen gegeben ist,
die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist
(vgl. vorne E. 1.1) und sie das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den
Streitgegenstand (Rückforderung und Verrechnung) zu Unrecht abgewie-
sen hat. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist zwar
in das Ermessen des Versicherungsträgers, also der Vorinstanz, gestellt
[…]. Immerhin hat aber der Versicherungsträger den Entscheid über die
Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Ge-
bots der Rechtsgleichheit zu fällen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz 61/62 zu Art.
53, mit Hinweis auf DANIEL JACOBI, Der Anspruch auf Wiedererwägung von
Verfügungen in der Sozialversicherung, ZBJV 2002, S. 479 f., der festhält,
dass der Versicherungsträger bei seinem Entscheid die verfassungsmäs-
sigen Prinzipien zu beachten habe).
C-5679/2014
Seite 12
4.9 Da vorliegend offensichtlich Verfahrensfehler begangen wurden und
zudem das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, war
es willkürlich (vgl. E. 4.8), das Wiederwägungsgesuch abzuweisen. Die
Wiedererwägungsverfügung ist deshalb aufzuheben. Die beiden Revisi-
onsverfügungen vom 13. September 2012 sind aus demselben Grund auf-
zuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Beachtung des oben Ge-
sagten eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen, diese zu begründen
und darin auf die Möglichkeit des Stellens eines Erlassgesuches (Art. 3
Abs. 2 ATSV) hinzuweisen.
5.
Zu ergänzen bleibt Folgendes:
5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit
Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kennt-
nis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Ent-
richtung der einzelnen Leistung.
Laut Akten hat der Beschwerdeführer der AHV-Ausgleichskasse
H._______ am 22. Juni 2011 mitgeteilt, dass er Vater von I._______ ge-
worden ist. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Vorinstanz von der
Unrechtmässigkeit der unplafonierten Renten an die Kinder aus 1. Ehe
Kenntnis erhalten hat. In den beiden Revisionsverfügungen und der Wie-
derwägungsverfügung wurde die Frage der Verjährung bzw. der Verwir-
kung des Rückforderungsanspruchs nicht geprüft. Dies ist von der Vo-
rinstanz vor Erlass einer künftigen Verfügung nachzuholen.
5.2
5.2.1 Zur Zulässigkeit der Verrechnung ist den Ausführungen der Vo-
rinstanz insofern zu folgen, als der Beschwerdeführer sowohl für die Ren-
ten der vier älteren Kinder als für die Rente des Jüngsten Leistungsemp-
fänger bzw. Gläubiger ist (Akzessorietät der Kinderrenten, vgl. Art. 35
Abs.4 IVG, vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O, Rz. 9 zu
Art. 35 Abs. 4).
5.2.2 In Satz 2 von Art. 35 Abs. 4 IVG wird jedoch in Bezug auf die Ak-
zessorietät der Kinderrenten eine abweichende zivilrichterliche Anordnung
vorbehalten.
5.2.3 Vorliegend wurde die vormalig zuständige Ausgleichskasse
H._______ im Scheidungsurteil angewiesen, die Renten der vier älteren
C-5679/2014
Seite 13
Kinder auf das Konto des Sozialdienstes zu überweisen, da die vier Kinder
bei der Mutter lebten. Zweck war es, die Kinderrenten den wirtschaftlich
berechtigten vier älteren Kindern zukommen zu lassen und sie dem Zugriff
des Vaters zu entziehen.
Mit dem Wegzug aus der Schweiz hat die neu zuständige Vorinstanz die
Verpflichtung zur Zahlung der Rentenbetreffnisse – zusammen mit der er-
wähnten zivilrechtlichen Anordnung – übernommen (vgl. Schreiben der IV-
STA vom 29. August 2011 bzw. E- Mail vom 11. November 2011 [Sachv.
A.c]). Somit wird vorliegend durch das Scheidungsurteil das Akzessorie-
tätsprinzip durchbrochen. Der Vater hat vorliegend keine Möglichkeit, sich
die Verfügungsgewalt über die umstrittene Summe von Fr. 5'524.- zu ver-
schaffen, zu deren Bezug sein jüngster Sohn wirtschaftlich berechtigt ist
und zu deren Leistung der Vater ihm gegenüber verpflichtet ist (vgl. Art.
285 Abs. 2bis ZGB; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen I 290/01 vom 9.
April 2002 E. ; I 245/01 vom 7. August 2001 E. ).
5.2.4 Laut Art. 50 Abs.2 IVG findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG
sinngemäss Anwendung. Eine sinngemässe Anwendung einer Norm kann
eine wortgetreue sein, muss aber keine identische, also unterschiedslose
Übernahme sein. Als Synonyme für "sinngemäss" bezeichnet der Duden
die Ausdrücke frei, dem Sinn nach, nicht wortwörtlich, sinnentsprechend,
analog (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
vom 15. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf Duden, Band 8 Synonymwör-
terbuch, 4. Aufl., Mannheim et al. 2006).
5.2.5 Mit Blick auf Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG, in welchem ausdrücklich
ein Vorbehalt im Falle einer zivilrechtlichen Anordnung vorgesehen ist, auf
das erwähnte Scheidungsurteil, in welchem eine solche Anordnung erfolgt,
und darauf, dass der gesetzliche Vertreter vorliegend keinen Zugriff auf die
an die vier älteren Kinder ausbezahlten Kinderrente hat, ist nicht ersichtlich,
warum die IVSTA nicht eine Verrechnung mit den (künftigen) Kinderrenten
an die vier älteren Kinder vorgenommen hat, anstelle einer Verrechnung
mit der Nachzahlung an das jüngste Kind. Dies hätte zur Folge gehabt,
dass die einzelnen Renten- bzw. Nachzahlungsbetreffnisse an die richtigen
Zahlungsadressaten und somit an die wirtschaftlich Berechtigten geflossen
wären.
5.2.6 Durch ihre Vorgehensweise hat die Vorinstanz faktisch und rechts-
widrig die Rente des Beschwerdeführers gekürzt, hat er doch keine Mög-
lichkeit sich die Verfügungsgewalt auf den Überbezug zu beschaffen und
C-5679/2014
Seite 14
ist er gemäss Art. 285 Abs. 2bis ZGB zur Leistung der Kinderrente gegen-
über dem Beschwerdeführer verpflichtet. Damit liegt ein unrechtmässiger
Leistungsbezug vor (vgl. dazu U. KIESER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 17; vgl. zur
Rechtsprechung zu Art. 285 Abs. 2bis ZGB auch Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 152/03 vom 23. September 2003 E. 3.4, 2. Ab-
schnitt).
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Wiederwägungsverfügung
vom 3. September 2014 ist aufzuheben. Die beiden Revisionsverfügungen
vom 13. September 2012 sind ebenfalls aufzuheben. Die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zunächst die Verjährung/Verwir-
kung des Rückforderungsanspruchs prüfe und im Falle der Bejahung des-
selben eine neue Verfügung erlasse, welche die Rückforderung detailliert
begründet und auf die Möglichkeit des Stellens eines Erlassgesuches hin-
weist.
7.
7.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, da dem obsiegenden Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und auch der
IVSTA als unterliegende Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertre-
ten ist, sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden. Er hat des-
halb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die ohnehin unter-
liegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
C-5679/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Wiedererwägungsverfügung vom 3. September 2014 und die beiden
Verfügungen vom 13. September 2012 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Verjäh-
rung/Verwirkung der Rückerstattungsforderung prüfe und eine neue Verfü-
gung im Sinne der Erwägungen erlasse.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5679/2014
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: