Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5681/2009
U r t e i l v om 2 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Deutschland,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Spalenberg 20,
Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
C5681/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1947 geborene, verwitwete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland (IVact. 1). Sie arbeitete von 1989 bis
2006 (mit einigen kurzen Unterbrüchen) in der Schweiz als
Serviceangestellte im Gastgewerbe und entrichtete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (IV
act. 3 S. 2 und IVact. 12). Am 20. Dezember 2006 reichte X._______ bei
der IVStelle BaselLandschaft (nachfolgend: IVStelle BL) einen Antrag
auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein (IVact. 1).
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2009 (IVact. 52) sprach die IVStelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ für die Zeit vom
1. August 2007 bis zum 31. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente zu;
weitergehend wies sie das Leistungsbegehren ab.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: den Aktenbericht von Dr. med. A._______, Facharzt für
Chirurgie, Sportmedizin und Tauchmedizin, vom 22. August 2007 (UV
act. M6), das Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für
Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
29. November 2007 (IVact. 42 S. 4 ff.), den Bericht des Kantonsspitals
C._______ vom 17. Januar 2008 (UVact. M12), das Aktengutachten von
Dr. med. D._______, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, vom
17. März 2008 (UVact. M15) und die Stellungnahme von
Dr. med. E._______, Facharzt für Chirurgie, des Regionalen ärztlichen
Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 29. Mai 2008 (IVact. 29).
Die beurteilenden Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen
einen Status nach Knieverletzung mit tiefer Unterschenkelthrombose
(08/2006), einen Status nach Handgelenksverletzung (11/2006), ein
lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei deutlichen degenerativen
Veränderungen (vor allem fortgeschrittene Osteochondrose im Segment
L5/S1 sowie Bandscheibenvorfall L4/L5 ohne sichtbare radikuläre
Kompression), initial beginnende Coxarthrose, Hallux valgus und Knick
/Spreizfuss rechts.
C.
Gegen die Verfügung vom 6. August 2009 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Nicolai
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Seite 3
Fullin, mit Eingabe vom 9. September 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 6. August 2009 und die Zusprache einer Invalidenrente auch für die
Zeit nach dem 31. Mai 2008, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
weiteren Abklärung; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz
habe bei der Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Elemente ausser
Acht gelassen, so habe sie namentlich die Akten des Unfallversicherers
nicht berücksichtigt. Zudem sei ihr im Rahmen des
Einkommensvergleichs nicht ein angemessener leidensbedingter Abzug
gewährt worden und die Haushaltsabklärung sei ebenfalls mangelhaft, da
sie von falschen medizinischen Annahmen ausgegangen sei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Stellungnahme der IVStelle BL die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte die IVStelle BL aus, entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin sei der medizinische Sachverhalt
umfassend abgeklärt worden. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen
sei es der Beschwerdeführerin seit Mai 2008 wieder zumutbar, einer
angepassten Tätigkeit nachzugehen, weshalb die Rente zu Recht
befristet worden sei.
E.
Mit Replik vom 9. November 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.
F.
Am 23. November 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom
11. November 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400. beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Duplik vom 7. Januar 2010 hielt die IVSTA unter Verweis auf die
Stellungnahme der IVStelle BL und des Urteils des Kantonsgerichts
BaselLandschaft vom 4. September 2009 ebenfalls an ihrem Antrag fest.
H.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 reichte die IVSTA ein Schreiben der IV
Stelle BL vom 18. Januar 2011 sowie die Verfügung des
Unfallversicherers vom 11. Januar 2011 und das Gutachten von
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Dr. med. F._______, Facharzt für Handchirurgie und orthopädische
Chirurgie, vom 15. Oktober 2010 (BVGeract. 12) ein.
I.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die IVSTA am 23. März
2011 eine ergänzende Stellungnahme der IVStelle BL und die
medizinische Stellungnahme von Dr. med. G._______, Facharzt für
orthopädische Chirurgie, vom 4. März 2011 (BVGeract. 15) ein und hielt
an ihrem Abweisungsantrag fest.
J.
Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2011 hielt die Beschwerdeführerin
ebenfalls an ihren Anträgen fest. Im Sinne eines zusätzlichen
Eventualbegehrens machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr
eine befristete Rente vom 1. August 2007 bis zum 30. September 2008
zuzusprechen.
K.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
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anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
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Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach
dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem
IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. August 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.4. In materiellrechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen. Daher ist vorliegend ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit
bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesen
Zeitpunkt auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen (5. IVRevision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise –
jeweils auf diese Fassung Bezug genommen.
2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IVStelle BL
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eingereichten Gesuchs überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde
war.
3.1. Die örtliche Zuständigkeit der IVStelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung von
Grenzgängern ist die IVStelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der
benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die
Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden
von der IVStelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
3.2. Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte
Arbeitsstelle im Kanton BaselLandschaft; sie wohnt zudem noch im
Grenzgebiet. Sie hat sich somit zu Recht bei der IVStelle BL zum
Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA
ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IVRevision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
4.2. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IVRevision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IVRevision]). Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
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Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IVRevision]).
4.3. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IVRevision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
haben.
4.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die
anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IVRevision] und Art. 28a
IVG [5. IVRevision]).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
wie allfällige Erziehungs und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
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persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht
übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl.
BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit
Hinweisen).
4.5.1. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig
waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der
Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des
Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IVRevision]
und Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem
Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse,
beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition
der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
4.5.2. Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
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Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der
Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b,
BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient
hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden
können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen
Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei
Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch
leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,
ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für
Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in
erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend
(SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung
auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich
(BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
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Seite 11
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
(BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003
U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,
126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
4.6.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
4.6.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
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Seite 12
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.6.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
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Seite 13
4.6.4. Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im
Haushalt eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten
Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten –
verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der
Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den
örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat.
Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen
sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein
sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben
stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil des BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007]
nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien
sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art
und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten
analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmasslichen
Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten
mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (vgl. Urteil
des BGer I 236/2006 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.7. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist
es am behandelnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet
oder nicht.
4.7.1. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der
Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die
versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare
selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu
mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene
C5681/2009
Seite 14
Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre
erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so
besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der
Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die
Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten, sondern auch
dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a).
Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin
besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung
verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch
attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein
entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, und
zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Dennoch hat die
Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem
Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesender
Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis
mit Hilfe medizinischrehabilitativer und/oder beruflicherwerblicher
Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden
kann. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die
Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinischtheoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem
entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür –
ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung
und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im
Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009 vom
10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Rechtsprechung 9C_163/2009 ist jedoch dahingehend zu präzisieren,
dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die
revisions oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung
der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil
des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil
des BGer 9C367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.).
4.7.2. Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die
Auswirkungen seiner Behinderung im hauswirtschaftlichen
C5681/2009
Seite 15
Aufgabenbereich reduzieren und ihm eine möglichst vollständige und
unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er
wegen seiner Behinderung gewisse dieser Arbeiten nur noch mühsam
und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss er in erster Linie
seine Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter
Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen
werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können,
durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse
oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen
der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu
berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als
die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.
Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete Invalidenrente verfügt und
diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder
abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine
Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden
Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden
Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung
getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre
bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl.
BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen
Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung,
Freiburg 2003, S. 207 f.).
5.1. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird
namentlich durch eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind
revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B,
112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.).
C5681/2009
Seite 16
5.2. Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten
ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen
Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der
streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine unbefristete Rente und macht
geltend, sie sei aufgrund ihrer Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Zudem sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
worden, da namentlich die Akten des Unfallversicherers nicht
berücksichtigt worden seien. Ferner habe die IVSTA den IVGrad nicht
korrekt berechnet, weil sie der Beschwerdeführerin nicht einen
leidensbedingten Abzug von mindestens 20% zugestanden habe; ferner
sei die Haushaltsabklärung nicht korrekt, da sie auf falschen
medizinischen Annahmen beruhe.
6.2. Die IVSTA führte demgegenüber aus, sie habe die gesamten Akten
gewürdigt; auch bei Berücksichtigung der Akten des Unfallversicherers
komme man zu keinem anderen Schluss, als dass der
Beschwerdeführerin angepasste Arbeiten wieder zuzumuten seien,
weshalb die Rente zu Recht befristet worden sei.
6.3.
6.3.1. Dem Aktenbericht von Dr. med. A._______, Facharzt für Chirurgie,
Sportmedizin und Tauchmedizin, vom 22. August 2007 (UVact. M6) ist
zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin sei ein Status nach
Knieverletzung mit tiefer Unterschenkelthrombose, ein Status nach
Handgelenksverletzung (scapholunäre Dissoziation, entsprechend einer
komplexeren Bandverletzung in der proximalen Handwurzelreihe,
Diastase von 4 mm), ein LWSSyndrom, eine Coxarthrose rechts und ein
Hallux valgus rechts festgestellt worden. In Bezug auf die
Handgelenksverletzung erachtete der Arzt die Arbeitsfähigkeit im Sinne
einer Prognose frühestens ab Ende April wieder als gegeben.
C5681/2009
Seite 17
6.3.2. Dr. med. B._______, Facharzt für Rheumatologie, physikalische
Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Gutachten vom
29. November 2007 (IVact. 42 S. 4 ff.) folgende Diagnosen: ein
lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei deutlichen degenerativen
Veränderungen (vor allem fortgeschrittene Osteochondrose im Segment
L5/S1 sowie Bandscheibenvorfall L4/L5 ohne sichere radikuläre
Kompression), initial beginnende Coxarthrose rechts deutlicher als links,
Hallux valgus, Knick/Spreizfuss rechts, Status nach Kniekontusion nach
Sturz am 25. August 2006, Status nach Beinthrombose links 10/2006,
Status nach Kontusion linkes Handgelenk mit radiologisch gesicherter
scapholunärer Dissoziation Os scaphoideum und Os lunatum nach Sturz
am 4. November 2006 und subklinisch verlaufende Algodystrophie
(Sudeck nicht ausgeschlossen). Die Arbeitsfähigkeit schätzte er gestützt
auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. Hans Weckler auf
0% für die Zeit vom 2. August 2006 bis Ende 2007, ab Januar 2008 auf
50% und ab 1. Februar 2008 auf 100% für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten.
6.3.3. Gemäss Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 17. Januar
2008 (IVact. M12) liegt bei der Beschwerdeführerin eine komplexe
Bandverletzung am linken Handgelenk, ein ulnarer Abriss des Diskus und
eine scapholunäre Bandläsion vor. Eine sichere Beurteilung der carpalen
Ligamente sei mit einem ArthroCT oder mit einer Arthroskopie möglich.
Die Arbeitsunfähigkeit betrage zur Zeit 100%.
6.3.4. Gemäss dem Aktengutachten von Dr. med. D._______, Facharzt
für Chirurgie und Handchirurgie, vom 17. März 2008 (UVact. M15)
bestehen bei der Beschwerdeführerin chronische, belastungsabhängige
Handgelenksschmerzen wegen einer Handgelenksdistorsion in der Folge
eines Sturzes, möglicherweise mit vorbestehender arthrotischer
Schädigung. Der beurteilende Arzt wies darauf hin, dass seines
Erachtens die initiale radiologische Abklärung unvollständig sei, da von
der Gegenseite kein Kontrollröntgenbild erstellt worden sei. Die
Belastbarkeit des Handgelenks sei höchstens aufgrund der Schmerzen
eingeschränkt, weshalb bei einer gut angepassten, leichten Tätigkeit wie
Verkauf, Kiosk, Telefondienst oder Empfang von einer Arbeitsfähigkeit in
der Höhe von 100% auszugehen sei.
6.3.5. Dr. med. E._______, Facharzt für Chirurgie, des RAD hielt in seiner
medizinischen Stellungnahme vom 29. Mai 2008 (IVact. 29) fest, die
Unfallfolgen am Handgelenk und am Knie seien als geheilt zu betrachten.
C5681/2009
Seite 18
Die Ursache für die immer noch bestehende Weichteilschwellung auf
dem Handrücken sei zwar unklar, aber ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, welche mit 100% zu beziffern sei.
6.3.6. Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2008 (IV
act. 33), welcher anlässlich eines Besuchs bei der Beschwerdeführerin
am 11. August 2008 durch eine Abklärungsperson der IVStelle BL
erstellt worden ist, kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin seit November 2006 bei der Ausübung gewisser
schwerer Tätigkeiten (namentlich Boden feucht aufnehmen, Reinigen der
Badewanne und des Backofens) eingeschränkt sei. Leichtere Tätigkeiten
könne die Beschwerdeführerin selbst erledigen und für die schwereren
Arbeiten habe sie Hilfe von ihrer Tochter. Insgesamt resultierte aus den
Abklärungen im gesamten Haushalt seit November 2006 eine
Behinderung von total 9,75%.
6.3.7. Das Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für
Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, vom 15. Oktober 2010
(BVGeract. 12) attestiert der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnosen
einen Status nach Distorsion des linken Handgelenks, eine beginnende
Arthrose des distalen Radioulnargelenks bei Dysplasie des distalen
Radius und des distalen Radioulnargelenks beidseits, eine Partialläsion
des TFCC's Typ II A nach Palmer und eine Schwellung über dem
Metacarpalia dorsal links unklarer Genese. Der Gutachter kam zum
Schluss, bei der Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2008 der
Zustand wie vor dem Unfall erreicht, und es bestehe daher wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit; ausgenommen seien
aufgrund der beginnenden Arthrose schwere Arbeiten mit Heben oder
Tragen von 10 bis 20 kg. Ferner stellte er fest, die Feinmotorik der Hände
sei nicht beeinträchtigt, aber es bestehe der Verdacht auf Aggravation.
6.3.8. Dr. med. G._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, des
RAD stellte in seiner medizinischen Stellungnahme vom 4. März 2011
fest, gemäss dem neuesten Gutachten sei bei der Beschwerdeführerin
lediglich noch eine Schwellung über den Metacarpalia dorsal links
festzustellen. Es liege kein Befund mit Krankheitswert mehr vor, weshalb
an der Einschätzung von Dr. med. E._______ festzuhalten sei.
6.4. Was die gestellten Diagnosen angeht, sind sich die Ärzte im
Wesentlichen einig, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach
einer Distorsion des linken Handgelenks und ein Status nach einer
C5681/2009
Seite 19
Kniekontusion links vorliegt. In Bezug auf die Knieverletzung konnten die
Ärzte Ende 2007 (vgl. Dr. med. B._______) respektive im Mai 2008 (vgl.
Dr. med. E._______) keine relevanten Einschränkungen mehr feststellen.
Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, sie sei beim Treppenlaufen
etwas behindert. Ebenso wenig sind die Rückenbeschwerden als
einschränkend anzusehen; dies wird auch von der Beschwerdeführerin
so beschrieben (vgl. die Anamnese im Gutachten von
Dr. med. B._______). Im Vergleich zur Situation in den Monaten nach
dem Unfall sind die Schwellung am Handgelenk, die diffusen
Druckdolenzen am ganzen Handrücken, die schmerzhafte Einschränkung
von Flexion und Extension sowie die Verminderung der Fasskraft, welche
von Dr. med. B._______ noch beschrieben worden ist, zurückgegangen.
Als einschränkend sind – wie Dr. med. F._______ in seinem Gutachten
beschreibt – lediglich noch die an der Hand erhobenen Befunde
(Schwellung am Handrücken [dorsaler Bereich der Metacarpalia II, III, IV
und V], Schmerzen) unklarer Genese zu nennen. Er wies in diesem
Zusammenhang allerdings darauf hin, dass mit der linken Hand die Kraft
des Faustschlusses in repetitiven Tests sogar zugenommen habe, was
erstaunlich und ein Hinweis auf Aggravation sei, zumal die Kraft bei der
rechten, gesunden Hand mit Zunahme der Wiederholungen
erwartungsgemäss nachgelassen habe. Es kann somit gesagt werden,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf
die Handgelenksverletzung aufgrund der durchgeführten Behandlung mit
einer Schiene sowie mit oralen und lokalen Antiphlogistika insofern
verbessert hat, als sie wieder einer Arbeit nachgehen kann. Dass dabei
unklar geblieben ist, was der Grund für die noch bestehenden
Beschwerden ist, ist vorliegend – im Gegensatz zum
Unfallversicherungsverfahren – nicht relevant, weil es hier lediglich darauf
ankommt, inwiefern (und nicht weshalb) die Beschwerdeführerin
eingeschränkt ist. Zeitlich gesehen ist die Verbesserung gemäss den
Ausführungen von Dr. med. E._______ auf Ende Mai 2008 festzusetzen,
da dieser die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2008 untersucht hat und
somit im Vergleich zu Dr. med. F._______, welcher die
Beschwerdeführerin erst rund zwei Jahre später gesehen hat, genauere
Angaben machen kann. Es ist allerdings festzuhalten, dass dieser die
Verbesserung des Zustandes lediglich auf einen Monat später (ab 1. Juli
2008) datierte und ausführte, dass dies eher eine grosszügige Schätzung
zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei. Es gibt keinen Grund, nicht auf
diese Überlegungen der Ärzte abzustellen, weshalb in Übereinstimmung
mit den Ausführungen der IVSTA festzuhalten ist, dass die
Beschwerdeführerin, obwohl sie sich bereits in einem fortgeschrittenen
C5681/2009
Seite 20
Alter befindet, aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und der noch
vorhandenen Restarbeitsfähigkeit durchaus in der Lage sein sollte, sich
selber einzugliedern, zumal sie auch in ihrer bisherigen Tätigkeit noch
arbeitsfähig ist und sich somit nicht zwingend in eine neue Tätigkeit
einzuarbeiten hat. Zudem ist davon auszugehen, dass Hilfsarbeiten auf
dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich
altersunabhängig nachgefragt werden und die Beschwerdeführerin nicht
derart eingeschränkt ist, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch
bezeichnet werden müsste (Urteil des BGer I 376/05 vom 5. August 2005
E. 4.2). Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbesserung
ihres Gesundheitszustandes mit Wirkung ab 1. Juni 2008 wieder in der
Lage gewesen wäre, zu 100% einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit
unter Vermeidung von schweren Krafteinsätzen der linken Hand
nachzugehen.
Die Abklärung der Einschränkung im Haushalt wurde vor Ort und in der
Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die einzelnen
Tätigkeiten wurden aufgrund der angetroffenen örtlichen und
infrastrukturmässigen Verhältnisse vernünftig gewichtet und das Ergebnis
korrekt ermittelt. Aus den Akten ergibt sich kein Grund, nicht auf die
Abklärung abzustellen; auch die Beschwerdeführerin bestreitet deren
Ergebnisse nicht substantiiert.
7.
Zu prüfen bleibt noch der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad.
7.1. Gemäss den Angaben des früheren Arbeitgebers der
Beschwerdeführerin hat sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als
Servicemitarbeiterin im Jahr 2006 Fr. 25. pro Stunde verdient. Zu
diesem Stundenlohn sind – wie aus der Lohnübersicht ersichtlich ist –
Zuschläge für den 13. Monatslohn (8,33%), Ferienentschädigung
(10,65%) und Feiertage (2,27%) zu machen. Gesamthaft beträgt der
Stundenlohn somit inklusive Zuschläge (gerundet) Fr. 30.30. Die
betriebsübliche Arbeitszeit lag bei 42 Stunden/Woche, weshalb pro Monat
bei durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen von 182,7 Stunden auszugehen
ist. Dies ergibt bei einem Beschäftigungsgrad von 100% einen
Monatslohn von Fr. 5'538.10 (Fr. 30.3125 x 182,7 Stunden) und bei dem
für die Beschwerdeführerin massgebenden Beschäftigungsgrad von 70%
einen solchen von Fr. 3'876.65. Der anzurechnende Jahreslohn beträgt
für die Beschwerdeführerin somit Fr. 46'519.80 (Fr. 3'876.65 x 12).
C5681/2009
Seite 21
In Abweichung der vorliegend dargelegten Berechnung ist die IVSTA
beim Valideneinkommen von Tabellenlöhnen ausgegangen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb die IVSTA nicht auf den effektiven, zuletzt erzielten
Lohn abgestellt hat. Im Ergebnis ist dies aber – wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird – nicht entscheidend.
7.2. Das Invalideneinkommen als Mitarbeiterin für leichte bis
mittelschwere Verweistätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin
gemäss ärztlicher Einschätzung noch zumutbar sind, ist – wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – durch Ermittlung des
Durchschnitts für verschiedene Tätigkeiten gemäss LSETabellen 2006,
Tabelle TA1, Niveau 4, Zentralwert Frauen festzulegen. Es beträgt
Fr. 4'019. bei einem Pensum von 40 Wochenstunden und ist auf die
durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit aller Branchen im Jahr 2006 von
41,7 Wochenstunden aufzurechnen, was monatlich Fr. 4'189.80
respektive jährlich Fr. 50'277.70 ergibt. Unter der Berücksichtigung der
persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin hat ihr die IVSTA einen
leidensbedingten Abzug von 15% gewährt, dies ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden, zumal die IVSTA der Situation der Beschwerdeführerin,
welche in leichten Verweistätigkeiten nicht eingeschränkt ist, damit
genügend Rechnung getragen hat. Die Frage der Höhe des
leidensbedingten Abzugs kann jedoch offengelassen werden, da selbst
ein maximaler Abzug von 25% keine rentenrelevanten Auswirkungen
hätte. Das Invalideneinkommen für eine Tätigkeit von 100% beträgt somit
Fr. 42'736.05 und bei einem Pensum von 70% Fr. 29'915.25.
7.3. Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 46'519.80) und
Invalideneinkommen (Fr. 29'915.25) ergibt somit für die Zeit ab August
2007 (Ablauf des Wartejahrs) in Übereinstimmung mit der Feststellung
der IVSTA einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 73% und seit Ende Mai
2008 einen solchen von (gerundet) 28% (IVGrad in der Tätigkeit als
Serviceangestellte = 35,7% und im Haushalt = 9,75%, angerechnet im
Umfang von 70% respektive 30%), womit die Beschwerdeführerin keinen
Rentenanspruch mehr hat.
7.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht
festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin nur einen befristeten
Rentenanspruch hat. Für die Wirkungen der Befristung gilt das in E. 5.2
hiervor Ausgeführte (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C3221/2009 vom 19. Oktober 2011
E. 14.3 mit Hinweisen). Da die Verbesserung des Gesundheitszustandes
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Seite 22
Ende Mai 2008 eingetreten ist, hat die anspruchsbeeinflussende
Änderung erst Ende August 2008 "ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert" (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), weshalb die ganze Rente
bis zum 31. August 2008 zu befristen ist.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin die Rente nur bis zum
31. Mai 2008 zugesprochen worden ist, ist entsprechend abzuändern.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nur anteilmässig
Kosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend auf Fr. 200. festgelegt.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400. ist mit den reduzierten Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 200. zu verrechnen und der Rest ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten.
Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten.
Ihr ist daher unter Berücksichtigung des Prozessausgangs zu Lasten der
IVSTA eine Parteientschädigung für die ihr entstandenen notwendigen
Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.
erscheint angemessen.
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Seite 23
Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom
6. August 2009 insofern abzuändern, als der Beschwerdeführerin
zusätzlich vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2008 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen wird. Die weitergehenden Anträge werden
abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 400. verrechnet. Der Restbetrag wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: