B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5681/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue
Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Nichteintreten auf Leistungsbegehren
(Verfügung vom 3. September 2014).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
3. September 2014 auf das Leistungsbegehren von A._______, geboren
am _______ 1978, nicht eingetreten ist, da die Leistungsansprecherin ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei,
dass B._______ als Beistand im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 395 ZGB (SR 210) am 3. Oktober 2014 Beschwerde erhoben und
beantragt hat, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Frist
zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen neu festzulegen,
dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wird, die Leistungsan-
sprecherin sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung (Schizophrenie)
nicht in der Lage gewesen, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen,
dass weiter ausgeführt wird, A._______ sei zurzeit in einer psychiatrischen
Klinik in Y._______ (Deutschland) hospitalisiert und eine der dort tätigen
Betreuerinnen habe sich bereit erklärt, mit ihr die erforderlichen Formulare
auszufüllen,
dass B._______ mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 eine ärztliche Beschei-
nigung des Klinikums C._______ in Y._______ sowie den ausgefüllten
"Fragebogen für den Versicherten (EU)" eingereicht hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2014 be-
antragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur weiteren
Prüfung des Leistungsgesuchs an die IVSTA zurückzuweisen, weil die un-
terbliebene Mitwirkung nicht als schuldhaft zu qualifizieren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zu-
ständig ist,
dass eine Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich
alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur
Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2
ATSG [SR 830.1]),
dass die IV-Stelle gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfü-
gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann,
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wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean-
spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nachkommen,
dass jedoch als erstellt gelten kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, ihren Mitwirkungs-
pflichten nachzukommen,
dass auch ihrem Beistand keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzu-
werfen ist,
dass daher gemäss den weitgehend übereinstimmenden Anträgen der Be-
schwerdeführerin und der Vorinstanz die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs an die
IVSTA zurückzuweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die durch ihren Beistand ver-
treten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wes-
halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung des Leistungs-
anspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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