B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-568/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien
A._______, (Spanien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge;
Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom
18. Dezember 2017.
C-568/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, in Spanien wohnhafte spanische Staatsange-
hörige A._______ (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom
27. Februar 2018 [nachfolgend: act.] 4; nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) arbeitete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
von Januar 1970 bis Oktober 1972 sowie von Januar 1973 bis Februar
1976 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-
, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 8, [IK-Auszüge]).
B.
B.a Mit Verfügung vom 20. April 2017 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten
mit Wirkung per 1. März 2017 eine ordentliche Altersrente von monatlich
Fr. 181.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitrags-
dauer von 6 Jahren und 2 Monaten, bei einer gesamten Beitragsdauer des
Jahrganges von 44 Jahren, die Rentenskala 6, keine Erziehungsgutschrif-
ten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 21‘150.- zugrunde (act. 20).
B.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2017
(act. 27) Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die der AHV-Rente
zugrunde gelegte Rentenberechnung sei infolge einer notwendigen Nach-
tragung im individuellen Konto für die Monate November und Dezember
1972 einer erneuten Prüfung zu unterziehen und die Rente sei angemes-
sen zu erhöhen. Zur Begründung führte er auf, dass diese beiden Monate
im individuellen Konto nicht aufgelistet gewesen seien. Die Gesamtarbeits-
zeit habe somit 6 Jahre und 4 Monate zu betragen, was er durch ange-
hängte Lohnabrechnungen und Lohnteilzahlungen zu beweisen versuchte.
B.c Mit Einsprachenentscheid vom 18. Dezember 2017 wies die SAK die
Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Rentenbe-
rechnung sei laut ihrer erneuten Prüfung der Berechnungsgrundlagen kor-
rekt ausgefallen. Die eingereichten Unterlagen würden für die Monate No-
vember und Dezember 1972 von „Unfall-Taggeldern B._______“ sowie
„Taggeldern Krankenkasse“ sprechen. Diese Leistungen seien als Versi-
cherungsleistungen bei Unfall und Krankheit zu qualifizieren und würden
nach Art. 6 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) nicht zum Erwerbseinkommen ge-
hören und seien nicht AHV-pflichtig. Die Eintragungen im IK-Auszug seien
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daher korrekt, weswegen die Einsprache abzuweisen und die Verfügung
zu bestätigen sei (act. 28).
C.
C.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diesen Einsprachenentscheid Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, samt Beila-
gen). Er stellte den sinngemässen Antrag, die AHV-Rente sei unter Berück-
sichtigung sämtlicher effektiv geleisteten Beitragszeiten neu zu berechnen
und angemessen zu erhöhen. Er hielt fest, dass er nur für November 1972
Taggelder erhalten habe, nicht aber für Dezember 1972. Auf den Lohnab-
rechnungen für beide Monate sei ersichtlich, dass AHV-Prämien geleistet
bzw. abgezogen worden seien. Dieses AHV-pflichtige Einkommen habe
somit auf seinem IK-Auszug zu erscheinen und müsse entsprechend be-
rücksichtigt werden.
C.b Mit Vernehmlassung vom 1. März 2018 stellte die Vorinstanz den An-
trag, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspra-
chenentscheid vom 18. Dezember 2017 sei zu bestätigen (BVGer-act. 3).
Zur Begründung verwies sie auf die anwendbaren Rentenberechnungs-
grundsätze und begründete die einzelnen Berechnungsschritte in detail-
lierter Weise.
Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnsitzes und
seiner Erwerbstätigkeit während der gesamten Jugendjahre von 1. Januar
1970 bis 31. Dezember 1972 versichert gewesen sei. Die beiden reklamier-
ten zwei Monate November und Dezember 1972 Versicherungszeit seien
bei der Bestimmung der Versicherungszeit somit bereits berücksichtigt
worden. In Ergänzung zu den weiteren Beiträgen infolge durchgehender
Beschäftigung von Januar 1973 bis Februar 1976 sei der Beschwerdefüh-
rer somit insgesamt 6 Jahre und 2 Monate AHV-versichert gewesen. Dies
entspreche 6 vollen Beitragsjahren, weswegen auf die Rentenskala 6 ab-
gestellt werden könne. Zum gleichen Resultat gelange man, wenn fälsch-
licherweise zwei weitere Versicherungsmonate hinzu addiert würden
(S. 2 f.).
Davon sei das durchschnittliche Jahreseinkommen abzugrenzen. Die Vo-
rinstanz kam infolge der Analyse der durch den Beschwerdeführer einge-
reichten Lohnabrechnungen zum Schluss, dass im Umfang von Fr. 1‘609.-
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Seite 4
(Fr. 230.- + Fr. 1‘379.-) zu wenig Einkommen im IK-Auszug des Beschwer-
deführers verbucht worden sei. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen
werde jedoch auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet. Mit dem zusätzlichen
Einkommen der Monate November und Dezember 1972 werde hingegen
weiterhin auf denselben Tabellenwert von Fr. 21‘150.- aufgerundet, wie
ohne Beachtung dieser zusätzlichen Einkommen. Somit würden die Be-
rechnungsgrundlagen für die Altersrente gleich derjenigen bleiben, welche
in der Verfügung vom 20. April 2017 aufgeführt worden seien (S. 4 f.).
C.c Am 7. März 2018 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine
Replik einzureichen (BVGer-act. 4).
C.d Der Beschwerdeführer machte innert der ihm eingeräumten Frist vom
Replikrecht keinen Gebrauch, so dass mit Instruktionsverfügung vom
14. Mai 2018 der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktions-
massnahmen abgeschlossen wurde (BVGer-act. 6).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit-
tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
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Seite 5
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim-
mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter-
lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 18. Dezember 2017 besonders berührt und hat an dessen Auf-
hebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die
Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und
Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden
ist, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt
heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die
gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei-
chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da-
gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
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Seite 6
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung alleine aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung, vorliegend den Einsprachenentscheid vom 18. De-
zember 2017, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE
130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BENJAMIN
SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einsprachenentscheid vom 18. Dezember 2017, mit welchem die SAK
dem Beschwerdeführer die mit Wirkung per 1. März 2017 verfügte monat-
liche AHV-Rente von Fr. 181.- bestätigt hat. Der Rentenbeginn ist im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Ren-
tenhöhe in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Ver-
ordnung korrekt berechnet hat.
4.
Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, wel-
cher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres
folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG).
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Seite 7
4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver-
sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein-
getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren-
tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person
Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs.
3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für
die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Män-
ner) besteht ein Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten
Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und
denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2
AHVG; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicher-
heit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90
f.; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs.
1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Ja-
nuar 2015; Publikationen & Service > Weisungen,
Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen
AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 12. Juni 2019;
BGE 121 V 71 E. 1 S. 74; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl.
BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317).
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Seite 8
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so wer-
den Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters-
jahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer
Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Beitragszeiten aus den
Jugendjahren sind anrechenbar, wenn sie vom 1. Januar des der Vollen-
dung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt wurden (siehe
Wegleitung über die Renten [RWL] in der AHV, gültig am 1. Januar 2003,
Stand: 1. Januar 2015, Rz. 5034).
4.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich
der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses
setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und
den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während
einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind,
wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex
aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Auf-
wertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG
jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV wer-
den die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel
33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohn-
indizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle
Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versiche-
rungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalender-
jahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-
Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zu-
rücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versi-
cherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung
mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gül-
tig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5305).
4.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem
die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt
werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
4.5 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer
(Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe des durchschnittlichen Jah-
reseinkommens der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundes-
rat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des
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Seite 9
Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend (BVGer-
act. 1), dass die Beitragsdauer zu kurz bzw. das massgebliche durch-
schnittliche Jahreseinkommen zu tief berechnet worden sei.
5.2 Die ins Recht gelegten Akten, insb. der IK-Auszug vom 21. März 2017
(act. 8) sowie die Verfügung vom 20. April 2017 (act. 20), zeigen, dass die
Vorinstanz von einer Beitragszeit von 6 Jahren und 2 Monaten ausgegan-
gen ist. Aufgrund seines Wohnsitzes und seiner Erwerbstätigkeit war der
Beschwerdeführer in der Tat während der gesamten Jugendjahre (Januar
1970 bis Dezember 1973) versichert. Die vom Beschwerdeführer rekla-
mierten Monate (November und Dezember 1972) waren somit bereits mit-
erfasst. Ab dem 1. Januar 1973 bis zum Februar 1976 hat der Beschwer-
deführer zudem durchgehend gearbeitet, so dass die Vorinstanz korrekter-
weise von einer Beitragszeit von Januar 1970 bis und mit Februar 1976
ausging. Dies sind 6 Jahre und 2 Monate, weswegen die Berechnung der
Beitragszeit richtig war.
5.3 Vorliegend weist der Beschwerdeführer eine unvollständige Beitrags-
dauer auf, so dass bei der Berechnung seines Anspruchs auf eine Teilrente
das gerundete Verhältnis zwischen seinen vollen Beitragsjahren und den-
jenigen seines Jahrganges berücksichtigt wird (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG;
Art. 38 Abs. 2 AHVG). Infolge der vorab berechneten Beitragszeit von
6 Jahren und 2 Monaten verfügt der Beschwerdeführer über 6 volle Bei-
tragsjahre, was der Rentenskala 6 entspricht.
5.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich
der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen, wel-
ches vorliegend nur aus dem Erwerbseinkommen besteht (Art. 29quater
AHVG). Dieses durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem
die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen durch die Anzahl der
Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Das Gesamteinkommen betrug gemäss IK-Auszug Fr. 108‘874.-
(Fr. 25‘391.- + Fr. 46‘447.- + Fr. 6‘200.- + Fr. 2‘453.- + Fr. 24‘656.- +
Fr. 3‘727.-), was so von der Vorinstanz ebenfalls festgestellt wurde (act. 20
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Seite 10
sowie BVGer-act. 3). Der IK-Auszug war nach Ansicht des Beschwerde-
führers unvollständig, weswegen er hierzu Belege vorbrachte (Beilage 2 zu
BVGer-act. 1).
Aus den beigebrachten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass dem Be-
schwerdeführer im November 1972 nebst Taggeldern der Krankenkasse
und der B._______ auch regulärer Lohn ausbezahlt wurde. Die erstge-
nannten Versicherungsleistungen sind nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV nicht
AHV-pflichtig und somit vom ausgewiesenen Bruttoverdienst abzuziehen.
Dies resultiert in einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 230.- für No-
vember 1972 (Fr. 1‘266.35 – Fr. 207.35 – Fr. 829.45). Aus der Lohnabrech-
nung für den Dezember 1972 kann weiter ersehen werden, dass der Be-
schwerdeführer in diesem Monat keine Versicherungsleistungen für Unfall
oder Krankheit bezogen hat, sondern regulären AHV-pflichtigen Lohn im
Umfang von Fr. 1379.-, wie dies auch die Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung ausgeführt hat (BVGer-act. 3, S. 4).
Im IK-Auszug fehlte somit das Einkommen von Fr. 230.- für Novem-
ber 1972 sowie von Fr. 1‘379.- für Dezember 1972, weswegen das renten-
relevante Gesamteinkommen auf Fr. 110‘483.- (Fr. 108‘874.- + Fr. 230.- +
Fr. 1‘379.-) festzusetzen ist.
Die Summe des Erwerbseinkommens ist in einem zweiten Schritt mit ei-
nem Aufwertungsfaktor zu multiplizieren (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieser wird
anhand des Jahres bestimmt, in welchem der erste (massgebende) Eintrag
ins IK erfolgt ist. Da das erste Beitragsjahr nach den Jugendjahren das
Jahr 1973 ist, ist der Faktor 1.141 heranzuziehen (Rententabellen 2019,
S. 15). Das aufgewertete summierte Erwerbseinkommen beträgt somit
Fr. 126‘061.- (Fr. 110‘483.- x 1.141).
Zur Herleitung des durchschnittlichen Jahreseinkommens ist anschlies-
send das aufgewertete summierte Erwerbseinkommen durch die Beitrags-
zeit zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Das durchschnittliche Jah-
reseinkommen des Beschwerdeführers kann somit auf Fr. 20‘442.-
(Fr. 126’061.- : 74 Monate [6 Jahre und 2 Monate] x 12) festgelegt werden.
In einem letzten Schritt ist das durchschnittliche aufgewertete Erwerbsein-
kommen auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Rz. 5101 RWL in der Eid-
genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Der
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Seite 11
massgebende Rentenbeginn ist der 1. März 2017, so dass auf die Renten-
tabellen 2015 abzustellen ist. Der dort definierte nächst höhere Betrag liegt,
verglichen mit Fr. 20‘442.-, bei Fr. 21‘150.- (Rententabellen 2015, S. 94).
Das für die Bestimmung der Rente durchschnittliche Jahreseinkommen be-
trägt somit Fr. 21‘150.-. Auf denselben Wert ist die Vorinstanz im Rahmen
der Vernehmlassung (unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einkommen
in den Monaten November und Dezember 1972) ebenfalls gekommen
(BVGer-act. 3, S. 5). Der Blick in die Verfügung vom 20. April 2017 zeigt,
dass auch dort bereits von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 21‘150.- ausgegangen wurde (act. 20, S. 3).
6.
6.1 Demzufolge hat sich das durchschnittliche Jahreseinkommen unter Be-
rücksichtigung der zusätzlichen Einkommen in den Monaten November
und Dezember 1972 nicht verändert, da weiterhin auf denselben Betrag
aufgewertet wird. Die Höhe der monatlichen Rente bleibt somit identisch,
da die zugrunde liegenden Faktoren unverändert bleiben:
Verfügung Neuberechnung
Summe Erwerbseinkommen Fr. 108‘874.- Fr. 110‘483.-
Aufgewertetes Erwerbseinkommen Fr. 124‘225.- Fr. 126‘061.-
Durchschnittliches aufgewertetes
Jahreseinkommen
Fr. 20‘145.- Fr. 20‘442.-
Massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen (Tabellenwert)
Fr. 21‘150.- Fr. 21‘150.-
Rentenskala 6 6
Monatliche Altersrente Fr. 181.- Fr. 181.-
6.2 Die Berechnung der SAK steht damit im Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen des AHVG und der AHVV sowie den entsprechenden Wei-
sungen (RWL); sie ist daher nicht zu beanstanden.
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Seite 12
6.3 Die Beschwerde ist erweist sich nach dem Gesagten im Ergebnis als
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren
abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2
IVG und Art. 85bis AHVG).
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
C-568/2018
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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