Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5689/2009
U r t e i l 1 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 4. August 2009).
C5689/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1948 und Staatsangehöriger von Mazedonien, war
zwischen 1973 und 1999 (zunächst als Saisonnier) in der Schweiz
erwerbstätig bzw. in den letzten Jahren arbeitslos und bei der
schweizerischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert (vgl. IVact. 4). Vor seiner Arbeitslosigkeit war er als
Lagermitarbeiter in einer Holzfabrik tätig (vgl. IVact. 914). Nach der
Rückkehr in seine Heimat übte er keine Erwerbstätigkeit mehr aus.
Am 8. November (Eingang 9. Dezember) 2005 meldete sich A._______
zum IVLeistungsbezug an (IVact. 1). Zur Beurteilung der medizinischen
Anspruchsvoraussetzungen holte die IVStelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) zunächst beim Versicherten sowie über den mazedonischen
Versicherungsträger medizinische Unterlagen ein. Auf entsprechende
Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember
2007 (IVact. 41) liess die IVSTA den Versicherten in der Schweiz
orthopädisch begutachten. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med.
B._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 9. Februar 2009
(IVact. 58) stellte der RADArzt Dr. C._______ in seiner Stellungnahme
vom 26. März 2009 (IVact. 60) fest, es liege keine
Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (zervikal und lumbal)
seien altersentsprechend. Die chronische Bronchitis und der Morbus
Dupuytren (Stadium I) wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IVact. 61 ff.) wies
die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. August 2009 ab
(IVact. 66).
B.
Gegen diese Verfügung liess A._______, vertreten durch Rechtsanwältin
Violeta I. Ilievska, mit Datum vom 17. August (Eingang 10. September)
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben, die
Zusprechung einer unbefristeten IVRente beantragen und einen
medizinischen Kurzbericht einreichen. Weiter stellte er ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
(act. 1).
C.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 reichte der Beschwerdeführer das
C5689/2009
Seite 3
Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen
ein (act. 4).
D.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010,
die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie
insbesondere auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 10. März
2010 (act. 9 und IVact. 68).
E.
Mit Replik vom 3. April 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und reichte erneut einen medizinischen Bericht ein
(act. 11).
F.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 31. Mai 2010 ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf eine weitere
Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2010 (act. 13, IVact. 70).
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IVStelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IVStelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
C5689/2009
Seite 4
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist und formgerecht
erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
deshalb einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze dazulegen.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom
9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1;
im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in Verbindung mit
Art. 4 Abs.1 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 2
genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage ob, und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht,
bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften.
C5689/2009
Seite 5
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. August 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar
2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
4. August 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
C5689/2009
Seite 6
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 angemeldet hat.
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
C5689/2009
Seite 7
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]), sofern nicht ein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht. Art. 5
Abs. 2 des Abkommens bestätigt diese Wohnsitzklausel ausdrücklich.
3.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
C5689/2009
Seite 8
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob der
Beschwerdeführer bis im August 2009 in rentenanspruchserheblichem
Umfang invalid geworden ist.
4.1. Den medizinischen Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
4.1.1. Aus den im Jahre 2006 verfassten Kurzberichten von
mazedonischen Spezialärzten für innere Medizin geht hervor, dass der
Beschwerdeführer an einer chronischen Bronchitis leidet, im Übrigen aber
keine pathologischen Befunde erhoben werden konnten (IVact. 20 ff.).
Der Neurologe Dr. D._______ stellte in seinem Bericht betreffend
Elektromyographie und neurologische Untersuchung vom 26. April 2004
(IVact. 26) partielle radikuläre Schädigungen im Bereich L4 und L5 sowie
C6 und C7 fest. Der Patient leide seit etwa 15 Jahren an
Wirbelsäulenproblemen, klage über Schmerzen im Nacken, entlang der
Wirbelsäule, der linken Schulter sowie der linken Hüfte und entlang des
linken Beines.
4.1.2. Dr. C._______ (RAD) hielt in seiner ersten Stellungnahme vom
20. März 2007 (act. 30) fest, aufgrund der vorliegenden Akten könne
weder eine präzise Diagnose gestellt noch das funktionelle
Leistungsvermögen und der allfällige Beginn einer langdauernden
Arbeitsunfähigkeit beurteilt werden. Deshalb sei ein ausführlicher
orthopädischer Bericht einzuholen. Nach Eingang eines orthopädischen
Kurzberichts (Spital E._______) vom 30. August 2007 (IVact. 37), einem
ebenfalls sehr kurzen Bericht der RadiologieAbteilung des Spitals
E._______ vom 27. August 2007 (IVact. 36) sowie einem undatierten
Formularbericht von Dr. F._______ (evtl. Hausarzt; IVact. 38) nahm
Dr. C._______ erneut eine Würdigung der medizinischen Akten vor
(Stellungnahme vom 14. Dezember 2007, IVact. 41). Dabei stellte er
fest, dass die eingegangenen Berichte ungenügend seien und es
offenbar nicht möglich sei, vom mazedonischen Versicherungsträger
hinreichende Auskünfte zu erhalten, weshalb eine orthopädische
Begutachtung (evtl. zusätzlich eine neurologische Untersuchung, sofern
C5689/2009
Seite 9
der Gutachter dies für erforderlich halte) in der Schweiz durchgeführt
werden sollte.
4.1.3. Der orthopädische Gutachter, Dr. B._______, stellte aufgrund eines
orthopädischen Status und Röntgenuntersuchungen des Beckens, der
LWS und der HWS keine objektivierbaren Beeinträchtigungen fest, die
über altersentsprechende Befunde hinausgingen. Die von den
mazedonischen Ärzten diagnostizierte Diskushernie C3/C4 lasse sich
nicht nachweisen. Der Explorand wirke deutlich vorgealtert und verarmt
sowie verlangsamt und etwas hilflos, jedoch nicht depressiv. Er mache
einen stark leidenden Eindruck, was bei der Untersuchung (Zehen
/Fersengang) in sehr theatralischer Weise zum Ausdruck gekommen sei.
Die LWS zeige einen FingerBodenAbstand von 20 cm. Die
Beweglichkeit der HWS sei minim eingeschränkt. Schulter, Hüft und
Kniebeweglichkeit seien normal. Der Gutachter stellte folgende
Diagnosen: Lumbovertebralsyndrom, anamnestisch (L4/5 links, April
2004), mildes Zervikalsyndrom, anamnestisch Diskushernie (L4/5 links,
April 2004), chronisch obstruktive Bronchitis bei Nikotinabusus,
beginnender Morbus Dupuytren (Stadium I) beidseits. Eine leichte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnte nur der Morbus Dupuytren
bewirken, sofern ganz feine manuelle Arbeiten (z.B. Uhrmacherei)
ausgeführt würden. Eine solche Tätigkeit habe der Explorand aber nie
verrichtet. Nach seiner Einschätzung habe nie eine Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
4.2. Das Administrativgutachten entspricht den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 3.7). Die vom
Beschwerdeführer im Vorbescheid und Beschwerdeverfahren
eingereichten Berichte von mazedonischen Ärzten (Dr. F._______, vom
6. Mai 2009 [IVact. 62], Dr. G._______, vom 18. August 2009 [Beilage zu
act. 1], Dr. D._______, vom 9. April 2010 [Beilage zu act. 11]) vermögen
keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu begründen,
soweit sie sich überhaupt zum Gesundheitszustand vor Verfügungserlass
(4. August 2009) äussern. Dr. F._______ und Dr. G._______
beschränken sich im Wesentlichen auf die Auflistung von Diagnosen,
ohne darzulegen, auf welchen (objektivierbaren) Befunden diese
beruhen. Der Bericht von Dr. D._______ erscheint zwar ausführlicher,
deckt sich aber – wie auch der RADArzt in seiner Stellungnahme vom
25. Mai 2010 festgestellt hat – weitgehend mit dessen Bericht vom
26. April 2004, welcher vom Gutachter berücksichtigt wurde. Die
Befunderhebung ist zudem unzureichend dokumentiert, weshalb sich
C5689/2009
Seite 10
dem Bericht weder entnehmen lässt, welche Befunde objektivierbar sind
(oder allenfalls auf einer Selbstlimitierung beruhen), noch wie
schwerwiegend die angeführten pathologischen Befunde sind. Es wird
bspw. eine Atrophie der linken Oberschenkelmuskulatur erwähnt (bzw. im
Bericht von 2010 eine Hypotrophie beider Beine und des linken Arms),
ohne Angaben zum gemessenen Umfang des linken und rechten
Oberschenkels (vgl. jedoch die Angaben im Gutachten von
Dr. B._______, S. 6). Auch der Gutachter hat bei der Muskulatur der
oberen und unteren Extremitäten eine – wenn auch nur geringe –
Differenz zwischen links und rechts festgestellt.
4.3. Aufgrund der medizinischen Akten liegt keine durch einen
objektivierbaren Gesundheitsschaden verursachte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vor. Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch auf eine
IVRente zu Recht verneint.
5.
Zu beurteilen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Zudem ist über eine allfällige Parteientschädigung zu
befinden.
5.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt
bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
5.1.1. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten
ausgewiesen und die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu
bezeichnen (vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit
Hinweis). Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten ist
deshalb gutzuheissen.
5.1.2. Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist in der Schweiz nicht im
Anwaltsregister eingetragen. Sie erfüllt damit die persönlichen
Voraussetzungen zur Einsetzung als Anwältin im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung
mit Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) nicht.
Daraus folgt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer durch den
C5689/2009
Seite 11
Beizug einer ausländischen Fachperson ausreichend in der Lage war,
auch ohne Schweizer Anwalt oder Anwältin seine Rechte zu wahren.
5.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auch die Vorinstanz als obsiegende Partei hat
keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C5689/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in
dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass keine Verfahrenskosten erhoben
werden.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C5689/2009
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: