Abtei lung II I
C-5690/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
1. D._______,
2. L._______,
3. S._______,
alle vertreten durch Fürsprecher Nicolas De Cet,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung für
D._______ und L._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5690/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene indische Staatsangehörige D._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerderführerin 1) und ihr 1989 gebo-
rener Sohn L._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerde-
führer 2) beantragten am 1. Mai 2007 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Neu Dehli ein Visum für einen dreiwöchigen Besuchsaufent-
halt bei ihrem Schwager bzw. Onkel S._______ (nachfolgend: Gastge-
ber bzw. Beschwerdeführer 3) in Brügg (BE). Nach formloser Verwei-
gerung leitete die Schweizer Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz
zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die zuständige
Einwohnergemeinde beim Gastgeber weitere Abklärungen veranlasst
hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit
Verfügung vom 26. Juli 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe
nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Mit Beschwerde vom 24. August 2007 gelangten der Gastgeber und
die beiden Gesuchsteller gemeinsam an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Be-
gründung rügen sie, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet.
Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 hätten ihre Fa-
milie in Indien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, Vater des Be-
schwerdeführers 2 und Bruder des Beschwerdeführers 3 führe dort ein
grosses „Bauernunternehmen“, welches der Familie ein „wohlhaben-
des Leben“ ermögliche. Der Beschwerdeführer 2 arbeite in diesem Be-
trieb mit. Auf seine Unterstützung sei der zuhause bleibende Vater aus
wirtschaftlicher Sicht unbedingt angewiesen. Der Beschwerdeführer 3
garantiere zudem als Gastgeber für die fristgerechte Wiederausreise
seiner Gäste. Der Beschwerde beigefügt wurden Kopien diverser Do-
kumente die finanziellen Verhältnisse des Gastgebers betreffend (Be-
treibungregistersauskunft, Lohnabrechnung für den Monat Mai 2007,
Lastschriftanzeige betr. die Reiseversicherung für die Gesuchsteller),
Kopien der Antwort auf die Fragen der Einwohnergemeinde des Gast-
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gebers und beurkundeter Aussagen des Ehemannes der Gesuchstel-
lerin.
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführer zwei
Fotos, die das Wohneigentum der Beschwerdeführerin 1 und ihres
Ehegatten in Indien zeigen sollen, sowie die beiden Urkunden über die
Aussagen des Ehegatten im Original beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die geltend gemachten familiä-
ren und beruflichen Verpflichtungen könnten keine genügende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise geben. Diese
Einschätzung werde im Übrigen von der Schweizerischen Vertretung
vor Ort geteilt.
F.
Die Beschwerdeführer halten ihrerseits in einer Replik vom 26. No-
vember 2007 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Die
Vorinstanz würdige ihre persönlichen Verhältnisse zu wenig. Die Be-
schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 seien familiär und
wirtschaftlich in Indien verwurzelt. Der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin 1 bzw. Vater des Beschwerdeführers 2 leite dort einen „riesigen
Landwirtschaftsbetrieb“, welcher ohne ihre Mitarbeit „nicht existieren“
könnte.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestim-
mungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126
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Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da die der Beschwerde zugrunde liegenden Gesuche um Einreise
am 1. Mai 2007 eingereicht wurden, erfolgt die Beurteilung noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
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rungsvorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998
über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39
VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 aVEA). Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; sie sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te den Gesuchstellern die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
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hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.4.2 Dank anhaltendem kräftigen Wachstums (9,4% im Haushaltsjahr
2006/7; durchschnittlich 8% in den letzten fünf Jahren), gehört Indien
heute zu denjenigen Staaten mit dem weltweit grössten Bruttoinland-
produkt (BIP). Die meisten langfristigen Wachstumsprognosen gehen
davon aus, dass das Land mit seinen gegenwärtig ca. 1,1 Mia. Men-
schen bis 2050 ein BIP erwirtschaften wird, das dann nur noch von
China und USA übertroffen werden kann. Gemessen in Kaufkraftpari-
tät nimmt Indien bereits jetzt den vierten Rang weltweit ein. Hinter
dem durchschnittlichen jährlichen Prokopfeinkommen von 724 US-Dol-
lar (USD) im abgelaufenen Fiskaljahr 2006/7 verbergen sich allerdings
grosse regionale Unterschiede und wachsende Disparitäten zwischen
einer sich herausbildenden städtischen Mittelschicht und der überwie-
gend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch ca. 70% aller Inder
leben. Etwa ein Viertel der Gesamtbevölkerung lebt unterhalb der Ar-
mutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Der Dienstleistungssektor
mit seinem anhaltend überproportionalen Wachstum (2006/7: 11%) er-
wirtschaftet mehr als die Hälfte des BIP (55%), beschäftigt jedoch nur
ca. 25% der Arbeitskräfte (nach Angaben der Regierung verfügen nur
5% aller Arbeitskräfte überhaupt über eine berufliche Qualifikation).
Genau umgekehrt verhält es sich mit der Landwirtschaft, deren Anteil
bei mageren 2,7% Wachstum im letzten Fiskaljahr weiter absank und
nur noch bei 18,5% liegt (1990/1 betrug es noch 34%) - weiterhin aber
fast zwei Drittel der Landbevölkerung mehr schlecht als recht ernährt.
Unter dem Strich hängt über die Hälfte der 1,1 Mia. Inder direkt von
der Landwirtschaft ab, die mit häufig suboptimalen Flächen, geringer
Kapitalintensität, stagnierenden Erträgen und mangelnder Logistik-
und Absatzorganisation das Sorgenkind jeder indischen Regierung
bleiben muss (Länder- und Reiseinformationen auf der Website des
Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien,
>, Stand: September 2007, besucht am
21. April 2008). So ist das Land trotz des anhaltenden Wirtschafts-
wachstums von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabe-
tenrate geprägt; breite Bevölkerungsschichten leben unter schwierigen
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen.
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3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- bzw. ständigen Aufent-
haltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der
erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigra-
tion abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt
werden.
3.5.2 Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handelt es sich um eine 48-
jährige, verheiratete Frau und deren 19-jährigen, ledigen Sohn. Beide
sollen gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater auf einem Bauernhof
im landwirtschaftlich geprägten Norden Indiens wohnen. Gemäss den
Angaben im Beschwerdeverfahren befinden sich alle ihre sozialen
Kontakte im Heimatland. Allerdings wurde diese Aussage nur bezüg-
lich der Schwieger- bzw. Grosseltern konkretisiert. Zumindest der
Gastgeber als naher Verwandter der beiden lebt mit seiner Familie in
der Schweiz. Zwar ist davon auszugehen, dass der zurückbleibende
Ehemann bzw. Vater für die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwer-
deführer 2 einen gewissen sozialen Bezug zur Herkunftsregion schafft.
Die Erfahrung zeigt aber ganz allgemein, dass zurückbleibende Ange-
hörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnis-
se nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine
Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der
Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter
unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Aufgrund der
bestehenden Aktenlage kann auf alle Fälle nicht davon ausgegangen
werden, dass familiäre oder persönliche Verpflichtungen vorhanden
wären, welche die beiden Gesuchsteller nachhaltig davon abhalten
könnten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft in Erwägung zu zie-
hen.
3.5.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhält-
nissen zu, in denen sich die Gesuchsteller befinden. Allerdings ist
darüber nur sehr wenig bekannt. Die Beschwerdeführerin 1 hat anläss-
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lich der Antragsstellung unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt,
sie sei Hausfrau („domestic work“). Folgerichtig nannte sie keinen Ar-
beitgeber. Der Beschwerdeführer 2 vermerkte, er sei in der Landwirt-
schaft tätig. Er nannte ebenfalls keinen Arbeitgeber. Im Beschwerde-
verfahren wird geltend gemacht, der Ehemann bzw. Vater betreibe ei-
nen sehr grossen Landwirtschaftsbetrieb, welcher der Familie ein
wohlhabendes Leben ermögliche. Über die Grösse des Betriebs und
dessen wirtschaftliche Erträge ist indessen nichts bekannt. Irgendwel-
che Belege wurden in diesem Zusammenhang nicht ediert. Nachge-
reicht wurden zwei Fotos, welche die Eingangsseite eines zweistöcki-
gen Baus neueren Datums zeigen. Als solche und für sich allein kön-
nen diese Fotos in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin 1 bzw. derjenigen der Familie nicht aussagekräftig
sein; geltend gemacht wird diesbezüglich nichts. Tatsache ist, dass die
Gesuchsteller im Norden Indiens in einer Region leben, die gesamthaft
gesehen wirtschaftlich nicht besonders entwickelt ist, und in einer
Branche tätig sind, die aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen
als Sorgenkind der indischen Wirtschaft bezeichnet wird. So wird von
den Beschwerdeführern denn auch vorgebracht, dass das Überleben
des Landwirtschaftsbetriebes nur dank der tatkräftigen Mitarbeit der
beiden Gesuchsteller gesichert sei. Inwiefern sich dies mit einer mehr-
wöchigen Abwesenheit verträgt, bleibt dagegen offen. Jedenfalls kann
auf der Grundlage der bestehenden Akten nicht davon ausgegangen
werden, die Gesuchsteller befänden sich in besonders vorteilhaften
und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die verlässlich von einer
Emigration abzuhalten vermöchten.
3.6 Der Beschwerdeführer 3 hat sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten seiner Gäste während des geplanten Besuchs-
aufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für ihre anstandslose und
fristgerechte Ausreise aus der Schweiz garantieren. Die Integrität des
Beschwerdeführers 3 in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in kei-
ner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
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3.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
rern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; zwei Fotos im Original retour)
- die Vorinstanz (Akten 2 234 346 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand:
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