Abtei lung II I
C-5690/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5690/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene mazedonische Staatsbürger A._______ arbeitete
in den Jahren 1986, 1987 und 1989 bis 1996 als Saisonnier für ein
Strassenbauunternehmen in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter lassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 4 und 21). Am 31. Januar
2008 stellte er beim mazedonischen Versicherungsträger ein Gesuch
um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung. Dieser leitete das Gesuch in der Folge an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) weiter (act. 1 und 2).
B.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse
medizinische Berichte aus den Jahren 1993, 2007 und 2008 vor,
welche A._______ im Wesentlichen eine leichte Dilatation der
Herzkammer und des Herzvorhofs links, eine parietale Hypertrophie
der linken Herzkammer und des interventrikulären Septums (IVS),
einen Mitralklappenprolaps beziehungsweise ein Barlow Syndrom,
eine mitrale Regurgitation, eine Mitralklappeninsuffizienz (Grad III –
IV), einen Status nach Mitralklappenersatz am 2. November 2007
sowie eine arterielle Hypertonie attestierten (act. 11 bis 20). In ihrem
Bericht vom 29. Mai 2008 führten die beurteilenden Ärzte des
mazedonischen Versicherungsträgers aus, dass A._______ seit dem
29. Mai 2008 in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei,
während er Verweisungstätigkeiten noch vollschichtig ausüben könne.
Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit betrage 60% (act. 18).
Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med. B._______ des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone in seiner Stellungnahme vom
25. Mai 2009 eine Mitralklappeninsuffizienz (ICD 10 I34.0) sowie einen
Status nach Mitralklappenersatz im November 2007 und kam zum
Schluss, dass A._______ in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem
1. November 2007 zu 100% arbeitsunfähig sei, während er Verwei-
sungstätigkeiten seit dem 1. Juni 2008 wieder zu 100% ausüben
könne (act. 22).
C.
Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2009 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausge-
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übten Tätigkeit als Belagsarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
bestehe. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand
angepassten Tätigkeit wie zum Beispiel Verkäufer im Detailhandel, in
der Datenerfassung oder in der Registrierung sei jedoch noch zu
100% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 27% (act. 23). Es
liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu
begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich
abgewiesen werden müsse (act. 24).
D.
Mit Verfügung vom 12. August 2009 wies die IVSTA mit der bereits im
Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leistungsbegehren von
A._______ ab (act. 25).
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, mit Eingabe
vom 26. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er zu 100% erwerbs-
unfähig sei. Zudem wies er auf die schwierige Arbeitsmarktlage in
Mazedonien hin. Als Beweismittel reichte er nebst dem sich bereits in
den Akten befindlichen Austrittsbericht des Spitals X._______ vom
7. November 2007 zwei neuere EKG-Untersuchungsberichte ein.
F.
In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2010 kam Dr. med. B._______
des RAD Rohne zum Schluss, dass an seiner Beurteilung vom 25. Mai
2009 festzuhalten sei, da die neu eingereichten medizinischen
Unterlagen keine objektiven Elemente für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beinhalten würden
(act. 27).
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung, da der Beschwerdeführer nach erfolgreichem operativem
Eingriff vom 2. November 2007 aufgrund einer Mitralklappeninsuffi-
zienz eine günstige postoperative Genesung aufweise bzw. diesbezüg-
liche Nachuntersuchungen keine Anhaltspunkte liefern würden, die
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einer Verweisungstätigkeit nach erfolgter Rehabilitation ab dem 1. Juni
2008 entgegenstünden.
G.
Am 21. Januar 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung ab.
H.
Mit Replik vom 27. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen gestützt auf die bereits in seiner Beschwerde vorge-
brachte Begründung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (medizinische
Begutachtung in der Schweiz) an die Vorinstanz; eventualiter sei ihm
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von über 66,66% eine ganze Invali -
denrente zu gewähren. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs führte
er aus, dass er die Höhe des Invalideneinkommens bestreite. Gleich-
zeitig reichte er ein Kurzattest vom 9. Dezember 2009 mit den Diagno-
sen "bronchovaskulärer Streifen ohne frische infiltrative Änderungen
im Lungenparenhim" sowie "chronische Bronchitis" und einen EKG-
Untersuchungsbericht vom 24. November 2009 sowie zwei Röntgen-
bilder zu den Akten.
I.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. B._______ in
seiner Stellungnahme vom 20. April 2010 aus, dass die neu einge-
reichten medizinischen Unterlagen keine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers zu begründen vermöch-
ten, weshalb weiterhin an seiner Beurteilung vom 25. Mai 2009 festge-
halten werden könne.
Gestützt darauf hielt die IVSTA mit Duplik vom 29. April 2010 ihre
bisher gestellten Anträge aufrecht.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom
9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen) Anwendung. Nach
Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen
auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen
vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen
vor. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. August 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 12. August 2009 verfasst wurden, auch die vom
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Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte
neueren Datums, da diese medizinischen Dokumente mit dem Streit-
gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind,
die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116
V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
2.4 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008
E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer,
welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG
[in der Fassung der 5. IV-Revision]) und der Zeitpunkt des Renten-
beginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-
Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der
Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 eingetreten und
wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 ein-
gereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007
[5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] C-5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
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Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Mazedonien
nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
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Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Seite 9
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Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat.
4.1
4.1.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizini-
schen Unterlagen leide dieser im Wesentlichen an einer leichten
Dilatation der Herzkammer und des Herzvorhofs links, einer parietalen
Hypertrophie der linken Herzkammer und des IVS, einem Mitral-
klappenprolaps beziehungsweise einem Barlow Syndrom, einer
mitralen Regurgitation, einer Mitralklappeninsuffizienz (Grad III – IV),
Seite 10
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einem Status nach Mitralklappenersatz am 2. November 2007, einer
arteriellen Hypertonie, einem "bronchovaskulären Streifen ohne
frische infiltrative Änderungen im Lungenparenhim" sowie an einer
chronischen Bronchitis.
Dres. med. C._______, D._______ und E._______, Fachärzte für
Arbeitsmedizin und Mitglieder der Kommission für Evaluation der
Arbeitsfähigkeit des mazedonischen Versicherungsträgers, führten in
ihrem Bericht vom 29. Mai 2008 aus, dass der Beschwerdeführer seit
dem 29. Mai 2008 in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeits-
fähig sei, während er Verweisungstätigkeiten noch vollschichtig aus-
üben könne. Die Arbeitsfähigkeit sei zu 60% vermindert (act. 18).
4.1.2 Der Bericht der Dres. med. C._______, D._______ und
E._______ vom 29. Mai 2008 beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der
Vorakten (insbesondere der medizinischen Berichte und Anamnese)
und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Diagnosen und
deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein. Es sprechen keine
Konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Daran vermag auch
die nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung, die Arbeitsfähigkeit sei zu
60% vermindert, nichts zu ändern, zumal sich der Bericht wie oben
ausgeführt klar zur Frage der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit (0%) sowie in Verweisungstätigkeiten (100%) äussert.
4.1.3 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 12. August 2009
stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ des RAD
Rohne vom 25. Mai 2009. Dieser kommt gestützt auf den erwähnten
Bericht der Dres. med. C._______, D._______ und E._______ zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit
dem 1. November 2007 zu 100% arbeitsunfähig sei, während er
Verweisungstätigkeiten seit dem 1. Juni 2008 wieder zu 100%
ausüben könne (act. 22). Mit Stellungnahmen vom 8. Januar 2010 und
20. April 2010 bestätigte er diese Beurteilung.
Die Stellungnahmen von Dr. med. B._______ erfolgten in Würdigung
aller eingereichten und ihm während dem vorliegenden Beschwerde-
verfahren neu unterbreiteten ärztlichen Berichte und stützten sich im
Wesentlichen auf den umfassenden und nachvollziehbaren Bericht der
Dres. med. C._______, D._______ und E._______ vom 29. Mai 2008.
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4.1.4 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen der behandeln-
den Ärzte des Beschwerdeführers ist keine gegenteilige Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt auch
keine konkreten Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Stellung-
nahmen von Dr. med. B._______ (beziehungsweise des Berichts der
Dres. med. C._______, D._______ und E._______ vom 29. Mai 2008)
vor, sondern behauptet einzig er sei zu 100% erwerbsunfähig, ohne
dies zu begründen. Zudem führt er nicht näher aus, weshalb er eine
erneute Begutachtung in der Schweiz für notwendig erachtet.
Auch die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 26. August
2009 und mit Replik vom 27. Januar 2010 eingereichten medizinischen
Unterlagen sind nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. med.
B._______ (beziehungsweise der Dres. med. C._______, D._______
und E._______) in Zweifel zu ziehen, zumal sie aufgrund der im
Wesentlichen gleichlautenden Befunde keine neuen medizinischen
Erkenntnisse beinhalten.
4.1.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der
medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt erweist und
keine Gründe ersichtlich sind, von der Beurteilung von Dr. med.
B._______ abzuweichen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die
IVSTA dieser Beurteilung gefolgt ist.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allen-
falls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbe-
messung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
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objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 277 Erw. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5.
Februar 2007 Erw. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April
2003 Erw. 4.4).
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe des Invalideneinkom-
mens von Fr. "66'779.-". Dabei verkennt er, dass die IVSTA in ihrem
Einkommensvergleich von einem Invalideneinkommen in der Höhe von
Fr. 53'471.28 (monatlich Fr. 4'455.94) ausging (act. 23).
Verglichen wurde dabei das zumutbare Einkommen ohne Invalidität
von Fr. 6'072.49 (zugunsten des Beschwerdeführers wurde auf dessen
zuletzt erzieltes Einkommen abgestellt, welches auf das Jahr 2006
indexiert wurde) und das zumutbare Erwerbseinkommen mit Invalidität
von Fr. 4'455.94, ausgehend vom Durchschnitt der gemäss LSE 2006
in Frage stehenden Tabellenlöhne und einem leidensbedingten Abzug
von 5%. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 27%.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, dass der
Einkommensvergleich nicht bundesrechtskonform erstellt worden ist.
4.3 Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenrente. Die IVSTA hat
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers folglich zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des
vorliegenden Verfahrens hat er indes ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches mit Verfügung vom
21. Januar 2010 gutgeheissen wurde.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Verfügung vom
21. Januar 2010 abgewiesen wurde, ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende Vorin-
stanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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C-5690/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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