B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-569/2010
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
C-569/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1959, lebte ständig in Y._______, in der
damaligen Republik Jugoslawien (heute: Serbien), bevor er am 28. No-
vember 1991 in die Schweiz einreiste. Am 2. April 1992 stellte er ein
Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heu-
te: BFM) mit Verfügung vom 30. Juni 1992 abwies. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegwei-
sung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 16. März 1992 damals
nicht zumutbar war. Diese kollektive vorläufige Aufnahme wurde am
25. Februar 1998 aufgehoben und die Ausreisefrist auf den 30. April 1999
festgelegt. Die Fremdenpolizei verlängerte die Ausreisefrist für den Be-
schwerdeführer zuletzt bis zum 15. Dezember 1999. Am 8. Dezember
1999 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um wiedererwägungs-
weise Aufhebung des Vollzugs der Wegweisung und Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. Das BFF trat mit Entscheid vom 17. Dezember 1999
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Dagegen wurde Beschwerde
bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erho-
ben. Mit Verfügung vom 19. Juli 2000 hob das BFF seinen Entscheid vom
17. Dezember 1999 teilweise auf und verfügte gestützt auf den Beschluss
des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion
2000 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Beschluss
vom 25. Juli 2000 wurde die Beschwerde von der ARK als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
B.
Am 2. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung
eines schweizerischen Ersatzreisepapiers, welches die Vorinstanz mit
Verfügung vom 4. Juli 2007 abwies. Auf Gesuch des Beschwerdeführers
hin, stellte das BFM ihm am 7. August 2007 seine hinterlegten Ausweis-
schriften zu zwecks Beantragung eines heimatlichen Reisepasses.
C.
Das BFM erteilte dem Antrag der Einwohnerdienste, Migration und Frem-
denpolizei der Stadt Bern, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewil-
ligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
zu erteilen, mit Verfügung vom 4. Juli 2008 seine Zustimmung.
D.
Am 9. November 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Polizeiinspek-
torat der Stadt Bern ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine
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ausländische Person. In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosig-
keit hielt er fest, seine Nationalität sei ungeklärt. Zum Beweis reichte er
eine Bestätigung der Serbischen Botschaft in Bern ein, datiert vom
20. Juni 2007. Darin wurde mitgeteilt, dass er nicht Staatsangehöriger der
Republik Serbien sei, sondern im Verzeichnis der Staatsangehörigen von
Bosnien und Herzegowina eingetragen sei. Weiter gab er ein Schreiben
der Botschaft von Bosnien und Herzegowina in Bern vom 18. Juni 2007
zu den Akten, in welchem ihm bekannt gegeben wurde, dass weder in der
Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit noch im Auszug aus dem
Geburtenregister seine einheitliche Personenkennzahl eingetragen sei.
Es wurde ihm geraten, sich an das Standesamt der Gemeinde Banja Lu-
ka zu wenden, zwecks Bestimmung und Eintragung der einheitlichen
Personenkennzahl. Mit Bescheinigung des Ministeriums für innere Ange-
legenheiten der Serbischen Republik in Bosnien und Herzegowina, Zent-
rum für öffentliche Sicherheit von Banja Luka, vom 19. Mai 2008 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm keine einheitliche Personen-
kennzahl zugeteilt wurde. Diese werde am Wohnort vergeben.
E.
Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine
ausländische Person am 29. Dezember 2009 ab und führte im Wesentli-
chen aus, nach ihren gesicherten Kenntnissen stelle die diplomatische
Vertretung von Bosnien und Herzegowina in der Schweiz ihren hier
wohnhaften Staatsangehörigen auf Gesuch hin gültige Reisepapiere un-
ter der Bedingung aus, dass diese Person über eine Immatrikulations-
nummer verfüge, welche die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herze-
gowina belege. Abklärungen, ob eine Person überhaupt im Besitze einer
solchen Nummer sei, würden nicht in den Zuständigkeitsbereich der dip-
lomatischen Vertretung in der Schweiz fallen, sondern würden den Be-
hörden vor Ort obliegen, welche die Geburts- und Staatsbürgerschaftsre-
gister führen würden. Heimatliche Registerauszüge müssten nicht zwin-
gend von Gesuchstellern vor Ort beantragt werden, sondern könnten
auch von dort lebenden Angehörigen oder Drittpersonen angefordert
werden. Dass der Gesuchsteller von der diplomatischen Vertretung von
Bosnien und Herzegowina zur Zeit nicht als dessen Staatsangehöriger
betrachtet werde, vermöge die Schriftenlosigkeit nicht zu begründen. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm von der Schweiz
aus objektiv unmöglich sei, sich um Abklärungen in Bosnien und Herze-
gowina zu bemühen. Gemäss einem Schreiben des Zentrums für öffentli-
che Sicherheit in Banja Luka würde die einheitliche Personenkennzahl
am Wohnort vergeben. Insofern sei der Beschwerdeführer nicht allen In-
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struktionen der heimatlichen Behörde nachgekommen. Sollte im Staats-
bürgerregister tatsächlich kein Eintrag der heimatlichen Behörde vorhan-
den sein, obliege es dem Gesuchsteller, die entsprechenden Vorkehrun-
gen bei den zuständigen Behörden zu treffen. Überdies habe der Ge-
suchsteller im ersten Asylverfahren angegeben, kroatischer Staatsange-
höriger zu sein. Im zweiten Asylverfahren habe er ausgesagt, er sei Ko-
sovare und heute besitze er als serbischer Staatsangehöriger eine Auf-
enthaltsbewilligung B.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2010 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person. Er rügt im Wesentlichen, die Vorin-
stanz habe das Vorliegen der Schriftenlosigkeit zu Unrecht verneint. Er
sei in Y._______, im heutigen Serbien, geboren worden und habe bis zur
Einreise in die Schweiz immer dort gelebt. Deshalb verfüge er in Bosnien
und Herzegowina über keine Personenkennzahl und es sei somit unmög-
lich, jemals eine Immatrikulationsnummer zu erhalten. Die Begründung
der Vorinstanz sei widersprüchlich. Einerseits werde von ihm verlangt, er
solle sich vor Ort in Bosnien und Herzegowina um Abklärungen bemühen.
Andererseits werde die Personenkennzahl am Wohnort vergeben, wes-
halb er sich bei der heimatlichen Behörde weiter um einen Registerein-
trag bemühen solle. Er sei jedoch der Auffassung, alles unternommen zu
haben, um einen Reisepass zu erhalten. Die von der Vorinstanz verlang-
ten Vorkehrungen seien aussichtslos.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am
11. März 2010 dazu auf, über die bisher unternommenen Schritte betref-
fend der Beschaffung gültiger Reisedokumente bei den zuständigen Be-
hörden seines Heimat- bzw. Herkunftsstaates Auskunft zu erteilen und
dies mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem wurde er er-
sucht, bekannt zu geben, auf welche Staatsangehörigkeit(en) er sich be-
rufen möchte.
H.
Mit Schreiben vom 16. April 2010 führt der Beschwerdeführer aus, er ha-
be seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise immer im ehemaligen Jugos-
lawien gelebt. Da dieser Staat nicht mehr existiere, fühle er sich als Staa-
tenloser. Er könne sich somit nicht auf eine bestimmte Staatsangehörig-
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keit berufen. Die schweizerischen Behörden hätten jeweils seine Staats-
angehörigkeit bestimmt. Da seine Eltern kroatisch-bosnischer Abstam-
mung seien, jedoch immer in Y._______ gelebt hätten, habe er bei den
Botschaften von Serbien sowie Bosnien und Herzegowina in Bern ent-
sprechende Gesuche gestellt, die jedoch abgelehnt worden seien. Zudem
habe er in Banja Luka abklären lassen, ob ihm eine Personenkennzahl
zugeteilt worden sei, was jedoch nicht der Fall sei, weshalb ihm kein Pass
ausgestellt worden sei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 12. Mai 2010 an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumen-
ten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] und Art. 1 der Verordnung
vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen (RDV, SR 143.5). Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
E. 2 mit Hinweis).
3.
Gestützt auf die Art. 59 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 6 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) trat am 1. März 2010 die
neue RDV in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Per-
sonen ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um
Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet
daher die neue RDV Anwendung, wobei sich bezüglich der in casu rele-
vanten Bestimmungen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.
4.
4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG in Verbindung mit Art. 2
Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für
Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstel-
lung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen
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sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilli-
gung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).
4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresauf-
enthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit kei-
nen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers gel-
tend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2
RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien
(pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person
abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schrif-
tenlos sind.
4.3 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Rei-
sedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der
nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlänge-
rung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6
Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Ge-
suchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an-
erkannten Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und An-
wesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der
Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz –
von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weite-
ren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind
verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung
durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG
i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des
Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare
Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat,
indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen
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Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit
entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behör-
den (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso-
nen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach sub-
jektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie
2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann
im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme
mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu
schliessen, dass von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – im Be-
sitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnah-
me im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt wer-
den kann. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch – zu Recht – keine
Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden.
Er ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu
betrachten.
5.3 Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf ein Schreiben der Bot-
schaft von Bosnien und Herzegowina in Bern vom 18. Juni 2007 aus,
gemäss dem dortigen Reisepassgesetz werde für den Erhalt eines Pas-
ses unter anderem ein Auszug aus dem Geburtenregister mit eingetrage-
ner einheitlicher Personenkennzahl und eine Bescheinigung über die
Staatsangehörigkeit mit eingetragener einheitlicher Personenkennzahl
verlangt. Da er in Y._______, im heutigen Serbien, geboren sei, und bis
zu seiner Einreise in die Schweiz immer dort gelebt habe, verfüge er in
Bosnien und Herzegowina über keine Personenkennzahl. Deshalb sei es
unmöglich, dass ihm eine Behörde in Bosnien und Herzegowina jemals
eine Immatrikulationsnummer erteile. Die Begründung des BFM sei wi-
dersprüchlich. Einerseits werde verlangt, dass er sich vor Ort in Bosnien
und Herzegowina um Abklärungen bemühe. Andererseits werde gemäss
Schreiben des Zentrums für öffentliche Sicherheit Banja Luka vom
19. Mai 2008 die Personenkennzahl am Wohnort vergeben.
5.4 Gemäss einem Schreiben vom 18. Juni 2007 hat die Botschaft von
Bosnien und Herzegowina dem Beschwerdeführer geraten, sich zwecks
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Bestimmung und Eintragung der einheitlichen Personenkennzahl an die
Gemeinde Banja Luka, und zwar an das Standesamt Banja Luka zu wen-
den. Der Beschwerdeführer reicht nunmehr ein Schreiben des Zentrums
für öffentliche Sicherheit von Banja Luka vom 19. Mai 2008 zu den Akten,
aus welchem hervorgeht, dass die einheitliche Personenkennzahl am
Wohnort vergeben werde.
5.5 Der Beschwerdeführer kann zwar gewisse Anstrengungen vorweisen,
entsprechende Schritte unternommen zu haben, um die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines Reisepasses von Bosnien und Herzegowina zu
erfüllen. Unter dem Aspekt der strengen Anforderungen, die an die Ernst-
haftigkeit der Bemühungen zu stellen sind, genügen diese jedoch nicht,
die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV belegen zu kön-
nen. Seiner letzten Bemühung zufolge wird die Personenkennzahl, wel-
che eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses von Bos-
nien und Herzegowina darstellt, am Wohnort vergeben (vgl. Schreiben
der Botschaft von Bosnien und Herzegowina vom 18. Juni 2007 und
Schreiben des Zentrums für öffentliche Sicherheit von Banja Luka vom
19. Mai 2008). Der Beschwerdeführer hat sich bislang weder an die Be-
hörden seines letzten Wohnortes Y.______ noch an die Behörden der
letzten Wohnsitze seiner Eltern in Bosnien und Herzegowina gewandt.
5.6 Aufgrund vorangegangener Ausführungen kann somit nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe alles unternommen,
um in den Besitz von entsprechenden Reisedokumenten zu gelangen.
Vollständigkeitshalber ist zudem an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass die genannten Vorkehrungen von einer bevollmächtigten Drittperson
– beispielsweise einem dazu mandatierten Anwalt – vorgenommen wer-
den könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8018/2008
vom 16. März 2011 E. 5.4). Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung des
beantragten Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV kann
angesichts der vorstehenden Ausführungen somit nicht ausgegangen
werden.
5.7 Somit erweist sich die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Rei-
sedokumentes demnach nicht als objektiv unmöglich im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht als
schriftenlos gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten.
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6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schrif-
tenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die angefochtene
Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig
und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. […] retour)
– die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
(Akten Ref.-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: