B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-569/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (USA),
vertreten durch lic. iur. Yvonne Tina Furler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügung vom 9. Dezember 2013).
C-569/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1972 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) ist schweizerische Staatsangehörige. Sie erwarb
nach dem Besuch der obligatorischen Schulen das Handelsdiplom. Nach
einem Sprachaufenthalt in den USA in den Jahren 1992/1993 arbeitete sie
bei verschiedenen Firmen; zuerst als Sekretärin und später als Sachbear-
beiterin im Rohstoffhandel. Nebenberuflich absolvierte sie eine Ausbildung
zur Exportfrau mit eidgenössischen Fachausweis und war im Anschluss bis
zur Kündigung von Seiten ihrer letzten Arbeitgeberin, der B._______ AG,
im Jahr 2002 u.a. als Traffic Managerin tätig. Zudem legte sie 1995 die
Cambridge English Proficiency Sprachprüfung ab und unterrichtete neben
ihrer beruflichen Tätigkeit ein- bis zweimal pro Woche Englisch an der
Schule C._______. Während dieser Zeit leistete sie die obligatorischen
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV). Am 18. August 1999 erlitt sie bei einem Fahrradunfall
ein HWS-Distorsionstrauma. Im Dezember 2003 nahm sie in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika (USA) Wohnsitz, wo sie eine Masterausbildung
begann. Seit deren Abschluss im Jahr 2009 bereitet sie sich auf eine Dok-
torarbeit vor. Während des Studiums war sie von 2005 bis 2008 in Teilzeit
als Bibliotheksmitarbeiterin und von Mai bis September 2009 für 20 Stun-
den pro Woche als Studentenberaterin tätig (Akten [im Folgenden: IV-act.]
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vo-
rinstanz] 1, 5, 6, 13, 62, 74, 127, vgl. auch act. 128).
B.
Am 24. Februar 2001 liess sich die Versicherte, vertreten durch ihren
Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, zum Bezug von Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) anmelden (IV-act. 7).
Zur Art der Behinderung gab sie an, nach einem Kopfaufprall und HWS-
Distorsionstrauma an Rücken- und Kopfschmerzen sowie neurologischen
Einschränkungen zu leiden. Nachdem die Versicherte von der medizini-
schen Abklärungsstelle D._______ (im Folgenden: D._______) kardiolo-
gisch, psychiatrisch, neurologisch, neuropsychologisch und rheumatolo-
gisch untersucht worden war und das auf den 28. Januar 2003 datierte
Gutachten sowie weitere Unterlagen überprüft worden waren, erliess die
IV-Stelle des Kantons E._______ (im Folgenden: IV-Stelle E._______) am
21. April 2005 eine Verfügung (IV-act. 54), mit welcher sie der Versicherten
mit Wirkung ab 1. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden
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auch: IV-Grad) von 50 % (Gebrechenscode 938) eine halbe Invalidenrente
in Höhe von Fr. 1‘075.- pro Monat zusprach (IV-act. 54, 81).
C.
Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten IV-Rentenrevision im No-
vember 2007 (IV-act. 57, 58) wurde mit Mitteilung vom 4. Dezember 2008
der Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt (IV-act. 71). Infolge des Woh-
nortswechsels der Beschwerdeführerin ins Ausland (vgl. Ziff. A) wurden die
Akten am 16. Januar 2009 an die mittlerweile zuständige IVSTA überwie-
sen (IV-act. 74).
D.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (IV-act. 81) wurde der RAD-Arzt Dr.
med. F._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (
/, eingesehen am 6. Dezember 2017) anlässlich einer erneut von
Amtes wegen eingeleiteten IV-Rentenrevision aufgefordert, sich dahinge-
hend zu äussern, ob eines von der Schlussbestimmung der IV-Revision 6a
betroffenen Krankheitsbildes vorliege und welche medizinischen Fachdis-
ziplinen beachtet resp. welche Unterlagen eingeholt werden müssten. Dr.
med. F._______ befand in seiner Antwort vom 3. März 2012 (IV-act. 83)
medizinische Abklärungen in den Disziplinen der allgemeinen inneren Me-
dizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie
für erforderlich. Dr. G._______, Vertrauensärztin (SGV), bestätigte am
27. März 2012 das Vorliegen eines Falles nach der Schlussbestimmung
der IV-Revision 6a und gab an, die von Dr. F._______ vorgeschlagenen
Disziplinen seien adäquat (IV-act. 88). In der Folge wurde die Versicherte
von der D._______ in (…) polydisziplinär begutachtet. Die entsprechende
Expertise (IV-act. 111) datiert vom 12. Dezember 2012. Sie stützt sich auf
die vorhandenen medizinischen Unterlagen, eine persönliche Befragung
und die am 17. September 2012 durchgeführte rheumatologische/internis-
tische Untersuchung von Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medi-
zin/Rheumatologie. Das Teilgutachten von med. prakt. I._______, eidg.
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 19. September
2012 (IV-act. 111, S. 16 – 24) und jenes von Priv.-Doz. Dr. med. J._______,
Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, welches am
19. September 2012 (IV-act. 111, S. 24 – 32) verfasst wurde, ist ebenfalls
in die Expertise miteinbezogen worden. Ebenso wurden die Laborbefunde
vom 17. September 2012, ausgestellt von Dr. med. K._______, sowie der
Bericht vom 18. September 2012 von Dr. med. L._______, Facharzt medi-
zinische Radiologie, berücksichtigt (IV-act. 111, S. 37 – 41). Nachdem bei
der Vorinstanz die am 27. Februar 2012 einverlangten Fragebögen für die
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Seite 4
IV-Rentenrevision sowie für den Arbeitgeber eingereicht worden waren
(Eingang am 18. Mai 2012, IV-act. 80, 98), gab Dr. med. F._______ am
22. Dezember 2012 eine Stellungnahme ab (IV-act. 116), in welcher er mit
Verweis auf das D._______-Gutachten ausführte, die Experten hätten
keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Förs-
ter-Kriterien seien nicht erfüllt. In der Folge erliess die Vorinstanz am
5. März 2013 einen Vorbescheid (IV-act. 124), in welchem sie ausführte,
der Gesundheitszustand habe sich seit 17. September 2012 verbessert; es
ergäben sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weder
psychiatrisch noch somatisch gebe es heute konkrete Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Traffic Manager;
die früher bekannte depressive Symptomatik sei nicht mehr vorhanden. Es
bestehe weiterhin eine somatoforme Schmerzstörung, allerdings seien die
Foerster-Kriterien vorwiegend nicht erfüllt. Die gemachten Feststellungen
der Experten liessen auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen, die
eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 0 % verursache. Es bestehe kein
Anspruch mehr auf eine Rente. Hiergegen liess die Versicherte mit Einga-
ben vom 26. April 2013 ihren Einwand erheben (IV-act. 129), welcher am
30. Juli 2013 Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, des medizinischen Dienstes der IVSTA vorgelegt wurde (IV-
act. 137). Dr. med. M._______ nahm am 19. September 2013 Stellung so-
wohl zum Einwand als auch zum Gutachten der D._______ (IV-act. 139).
Nachdem am 14. November 2013 eine juristische Stellungnahme vorlag
(IV-act. 142), erliess die IVSTA am 9. Dezember 2013 einen Entscheid, in
welchem sie verfügte, dass ab dem 1. Februar 2014 kein Anspruch mehr
auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (IV-act. 145).
E.
Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführe-
rin, abermals vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, beim
Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines Schreibens an ihren
Rechtsanwalt vom 4. Februar 2013, mehrerer Arbeitszeugnisse und eines
Studienprogrammes der N._______ University, mit Eingabe vom 3. März
2014 Beschwerde (act. 1) erheben und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr auch
weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, even-
tualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Mass-
nahmen zur Wiedereingliederung nach der Schlussbestimmung a Abs. 2
zur IV-Revision 6a i.V.m. 8a IVG zu gewähren und ihr gemäss Bestimmung
a Abs. 3 der Schlussbestimmung die Rente bis zum Abschluss der Mass-
nahmen weiter auszurichten, längstens aber zwei Jahre ab dem Zeitpunkt
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der Rentenaufhebung. Zudem wurde die Bestellung eines interdisziplinä-
ren Gutachtens über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin bei einer geeigneten Gutachterstelle beantragt. Zur
Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das D._______-Gut-
achten sei widersprüchlich und leide an offensichtlichen Mängeln, sodass
darauf nicht abgestützt werden könne. Es liege keine Verbesserung der
Depression vor; die Situation sei bestenfalls unverändert.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2014 (act. 3) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, anlässlich der polydisziplinären Begutachtung an der
D._______ habe sich in keinem der untersuchten Fachgebiete eine Diag-
nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen lassen. Es sei weiterhin
eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden, jedoch ohne rele-
vante Komorbidität und ohne Erfüllung der Försterkriterien, sodass das
Schmerzsyndrom als willentlich überwindbar zu beurteilen sei. Zum Antrag
auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der Rente
wurde ausgeführt, dass sämtliche Eingliederungsmassnahmen vom Beste-
hen der Versicherteneigenschaft abhängig seien. Da die Beschwerdefüh-
rerin nicht versichert sei, könnten entsprechende Massnahmen ebenso
wenig in Betracht kommen, wie die an die Durchführung solcher Massnah-
men gekoppelte Weiterausrichtung der Rente.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin
– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten; dieser Betrag wurde am 27. Mai 2014 zu Gunsten der Gerichts-
kasse überwiesen (act. 4 f., 8).
H.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 (act. 11) liess die Beschwerdeführerin ein
Sistierungsgesuch einreichen und beantragen, das Beschwerdeverfahren
sei zu sistieren, bis die von ihr bestellte medizinische Stellungnahme vor-
liege.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 (act. 13) sistierte das Bun-
desverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren; die Sistierung wurde mit
Zwischenverfügung vom 6. April 2016 (act. 14) aufgehoben.
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Seite 6
J.
Mit Replik vom 6. Juni 2016 (act. 17) liess die Beschwerdeführerin mit Ver-
weis auf einen Bericht des Psychiaters Dr. O._______ vom 22. September
2014 die Gutheissung der Beschwerde beantragen und ausführen, die Ein-
schätzung der D._______-Gutachter, wonach keine Depression mehr vor-
liegen soll, sei nicht nachvollziehbar.
K.
In ihrer Duplik vom 2. August 2016 (act. 21) hielt die Vorinstanz gestützt
auf die Stellungnahme ihres medizinischen Diensts vom 27. Juli 2016 an
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung wurde
zusammengefasst ausgeführt, das psychiatrische Arztzeugnis von Dr.
O._______ nenne zwar eine Diagnose, welche jedoch durch die angege-
benen Befunde nicht logisch herleitbar sei und weder codiert noch spezifi-
ziert werde. Dieses Arztzeugnis vermöge die Angaben des D._______-
Gutachten nicht widerlegen und den Rentenbescheid nicht in Frage stellen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 (act. 25) wurde die Be-
schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung der
Rechtmässigkeit der Verfügung vom 5. Dezember 2013 und in diesem Zu-
sammenhang des Rentenanspruchs die revisionsrechtlichen Grundlagen
von Art. 17 ATSG ebenfalls in Betracht zu ziehen seien. Da die Grundlagen,
auf welche sich eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG stützt, nicht iden-
tisch mit denjenigen von Bst. a SchlBest. IVG seien und die Beschwerde-
führerin sich lediglich zur Überprüfung der Rente unter dem Gesichtspunkt
von Bst. a SchlBest. IVG geäussert habe, werde ihr Gelegenheit zur Stel-
lungnahme gegeben, bevor der Rentenanspruch unter neuen, revisions-
rechtlichen Grundlagen geprüft werde.
M.
Mit Stellungnahme vom 9. März 2016 liess die nunmehr durch Rechtsan-
wältin Yvonne Furler vertretene Beschwerdeführerin die Gutheissung der
Beschwerde beantragen und mit Verweis auf den beigelegten Bericht von
Dr. O._______ vom 5. November 2016 zusammengefasst ausführen, dass
das auf einer Exploration im September 2012 beruhende D._______-Gut-
achten nicht geeignet sei, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheits-
zustandes zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Dezember
2013 zu belegen (act. 29, 31).
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Seite 7
N.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 hielt die Vorinstanz gestützt auf die Stel-
lungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 16. Mai 2017 an ihren An-
trägen fest (act. 35).
O.
Mit Schreiben vom 14. September 2017 liess die Beschwerdeführerin ein
am 18. August 2017 ausgestelltes Arztzeugnis von Dr. O._______ zu den
Akten reichen und an den gestellten Anträgen festhalten (act. 41).
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 (act. 43) beantragte die Vor-
instanz – nachdem sie das Arztzeugnis von Dr. O._______ vom 18. August
2017 ihrem medizinischen Dienst unterbreitet und ihn um eine Stellung-
nahme aufgefordert hatte – die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung.
Q.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69
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Seite 8
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 60 ATSG;
Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die in den USA wohnhafte Beschwerdeführerin besitzt die schweizeri-
sche Staatsbürgerschaft, sodass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
in erster Linie Schweizer Recht zur Anwendung gelangt.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 5. März 2013 (IV-
act. 124) bestätigende Verwaltungsverfügung vom 9. Dezember 2013 (IV-
act. 145; act. 1, Beilage 1) das Anfechtungsobjekt. Bei der Beurteilung ei-
ner Streitsache stellt das Sozialversicherungsgericht in der Regel auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 9. Dezember 2013)
eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung
sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
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Seite 9
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b).
2.5 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Dezember
2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (9. Dezember 2013) können
auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge-
setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
C-569/2014
Seite 10
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelrente.
3.4
3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.4.3 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
C-569/2014
Seite 11
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungs-
verfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund ein-
gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu-
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353
E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie
für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27.
Mai 2008 E. 2.3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt indes nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be-
darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar-
teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE
125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.4.4 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die IV-Stelle kann auf
die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2).
4.
Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der im Februar 2012 eingeleite-
ten Rentenrevision die seit 1. August 2000 ausgerichtete halbe Invaliden-
rente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der am
1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung
vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS
2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) aufgehoben.
C-569/2014
Seite 12
4.1 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs.
3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach
Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter aus-
gerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der
Aufhebung oder Herabsetzung.
4.2 Es ist zunächst zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhe-
bung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist
zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnah-
mesituationen gegeben ist und ob die ursprüngliche Zusprechung der In-
validenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen
Beeinträchtigung erfolgte.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2000 eine halbe Inva-
lidenrente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung (28. Februar 2012)
lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139
V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November
2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die am
14. Juni 1972 geborene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre
alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG
gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller
Hinsicht anwendbar.
4.2.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
C-569/2014
Seite 13
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di-
agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach
BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung auch bei kombinierten Be-
schwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Be-
schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen
Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter
Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestim-
mungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im
Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014
vom 3. September 2014 E. 2.4.2).
4.2.3 Liegt ein "Mischsachverhalt" vor, bei dem es unmöglich ist festzustel-
len, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der
Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche
Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der
auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem
Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem
solchen Fall bestimmt sich die (diesfalls zu einer integralen Neuprüfung
führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grund-
satz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprü-
fung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi-
sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbar-
keit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndro-
male") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähig-
keit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün-
dung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen
des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevi-
sion unter diesem Rechtstitel möglich (9C_121/2014 E. 2.6; vgl. auch Urteil
BGer 9C_872/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3; Urteil BGer 8C_90/2015
vom 23. Juli 2015 E. 3.2).
4.2.4 Mit Verfügung vom 21. April 2005 erfolgte die Zusprache einer halben
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2000 (IV-act. 54). Die Verfügung
stützte sich im Wesentlichen auf das D._______-Gutachten vom 28. Ja-
nuar 2003 (IV-act. 30), welches basierend auf Untersuchungen in den
Fachgebieten der Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie
und Rheumatologie erstellt worden war. Im Gutachten wurden folgende Di-
agnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
C-569/2014
Seite 14
genannt: Status nach HWS-Distorsionsunfall am 18.08.1999; leichte, durch
gewisse affektive Instabilität gekennzeichnete Anpassungsstörung nach
Verkehrsunfall; persistierendes zervikales, zervikozephales und thorakales
Schmerzsyndrom, migräniforme Exazerbationen, neuropsychologische
Funktionsstörungen; eingeschränkte Belastbarkeit von Nacken und obe-
rem Rücken bei/mit myovertebralem und myozervikalem Schmerzsyn-
drom. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aber mit Krankheitswert wurden ventrikuläre Extrasystolie, monomorph,
aus RVOT, strukturell normales Herz; Hinweise auf intermittierende Or-
thostasereaktion und aufgehobenes Stereosehen genannt (IV-act. 30,
S. 21). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde unter anderem aus-
geführt, der psychiatrische Konsiliararzt beschreibe eine leichte, durch eine
gewisse affektive Instabilität gekennzeichnete Anpassungsstörung nach
dem Verkehrsunfall und finde Hinweise für noch bestehende kognitive Stö-
rungen leichten Grades. Die Befunde ständen überwiegend wahrscheinlich
in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18.08.1999, wobei
unfallfremde Zustände etwa 50 % des psychopathologischen Zustandbil-
des betragen würden. Die Arbeitsfähigkeit für intellektuell und emotional
differenzierte Tätigkeiten betrage 60 %, für kognitiv leichtere Tätigkeiten
etwa 85 %. Die neurologische Konsiliarärztin beschreibt ein persistieren-
des zervikales, zervikozephales und thorakales Schmerzsyndrom mit zum
Teil migräniformen Exazerbationen, neuropsychologischen Ausfällen und
reaktiv depressiven Episoden. (IV-act. 30, S. 19 f.). Zudem wurde mit Ver-
weis auf das Attest des neuropsychologischen Ambulatoriums auch ver-
mehrte depressive Einbrüche mit leichter Antriebslosigkeit und Weinen an-
gegeben. Über die ganze Dauer des posttraumatischen Verlaufs lägen be-
gleitende psychosoziale und psychische Faktoren neben der als minim be-
zeichneten neuropsychologischen Einschränkungen vor. Im psychosozia-
len Bereich bedeuteten der plötzliche Herztod des Vaters im Jahr 2001, die
Rückstufung im Betrieb und die Kündigung sowie die Dislokation nach
Amerika eingreifende und das Verlaufsbild allenfalls prägende Einflüsse.
Sie könnten die neuropsychologischen Befunde, Dauer und Intensität der
Beschwerden und deren Verarbeitung beeinflussen und seien unbedingt
zu berücksichtigen (IV-act. 21). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit wurde angegeben, dass vor allem psychiatrische, neurologische, neu-
ropsychologische und rheumatologische Befunde limitierend seien (IV-
act. 30, S. 22).
4.2.5 Rechtsprechungsgemäss zählen spezifische und unfalladäquate
HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare
C-569/2014
Seite 15
Funktionsausfälle und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörun-
gen zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer-
debildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. etwa Urteil des
BGer 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1). Das bei der Beschwer-
deführerin diagnostizierte persistierende zervikales, zervikozephales und
thorakales Schmerzsyndrom sowie die eingeschränkte Belastbarkeit von
Nacken und oberem Rücken bei/mit myovertebralem und myozervikalem
Schmerzsyndrom waren Folgen des Verkehrsunfalls. Jedoch geht aus dem
D._______-Gutachten hervor, dass neben den unfalladäquaten HWS-Ver-
letzungen ebenso unfallfremde Zustände vorgelegen haben. Die Versi-
cherte hat vermehrt an depressiven Episoden gelitten, zudem wies der psy-
chiatrische Konsulararzt auf unfallfremde Zustände in der Entwicklung ei-
ner Anpassungsstörung hin, deren Entstehung durch berufliche Umstände
begünstigt worden seien. Diese Anpassungsstörung mache 50 % des psy-
chopathologischen Zustandsbildes aus (IV-act. 30, 24). Die Arbeitsunfähig-
keit als Folge des Unfalls vom 18. August 1999 wurde mit 30 % angege-
ben, wobei die rheumatologischen Befunde limitierend seien. 10 % der Ein-
schränkungen seien nicht unfallbedingt (IV-act. 25). Schliesslich beein-
flussten auch psychosoziale Faktoren wie der plötzliche Tod des Vaters
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenzuspre-
chung neben einem unklaren Beschwerdebild an davon unabhängigen or-
ganischen resp. psychischen Erkrankungen gelitten hat, welche zur Be-
gründung des Rentenanspruchs geführt haben. Wie gross der Anteil der
organisch bedingten Leiden bei der Rentenzusprechung war, lässt sich
nicht feststellen. Somit lag ein sogenannter Mischsachverhalt vor, welcher
der Aufhebung der Rente unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG entge-
gensteht. Folglich hat die Vorinstanz die bisherige Invalidenrente zu Un-
recht in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben.
5.
Zu prüfen ist weiter, ob sich die Aufhebung der Rente der Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfer-
tigen liesse.
5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
C-569/2014
Seite 16
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän-
derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener
Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des BGer
9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu-
standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi-
onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis
für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts-
grades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi-
ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V
108 E. 5.4).
5.1.1 Die Beschwerdeführerin, welcher mit Zwischenverfügung vom
22. November 2016 (act. 25) Gelegenheit gegeben worden war, sich zur
Überprüfung des Rentenanspruchs unter den neuen, revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten – nämlich auf Grundlage von Art. 17 ATSG – zu äussern,
führte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2016 (act. 31) aus, die im
D._______ Gutachten festgehaltene wesentliche Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes sei nicht eingetreten. Dr. O._______, der die Versi-
cherte seit Mai 2012 immer wieder untersucht habe, sei zum klaren
Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2012 bis 2016
eine (schwere) Depression vorliege. Er habe in seinem Bericht aus dem
Jahr 2014 bereits im Mai 2012 eine Depression festgestellt. In einem wei-
teren Bericht vom 5. November 2016 habe Dr. O._______ bestätigt, dass
sich der Zustand nicht weiter verbessert habe. Der Bericht sei geeignet, die
Behauptung der D._______ infrage zu stellen, wonach bei der Exploration
im September 2012 keine Depression bzw. Anpassungsstörung vorgele-
gen habe. Jedenfalls bestünden erhebliche Zweifel, dass der Gesundheits-
zustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Dezember 2013 erheblich
besser gewesen sein solle, als er dies bei der Rentenzusprache bzw. der
letzten materiellen Rentenrevision gewesen sei. Dies werde noch unter-
mauert durch den Umstand, dass die Exploration durch den Psychiater der
D._______, Dr. I._______, nur 70 Minuten gedauert habe. Die Exploration
für eine psychiatrische Begutachtung sei ausserordentlich kurz ausgefal-
C-569/2014
Seite 17
len. Sie sei nicht geeignet, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheits-
zustandes zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 9. Dezember
2013 zu belegen. In ihrer Eingabe vom 14. September 2017 (act. 41) ver-
weist die Beschwerdeführerin auf das beigelegte Arztzeugnis von Dr.
O._______ vom 28. August 2017 und macht geltend, die von der DSM IV-
Klassifikationen genannten Kriterien seien im Gegensatz zur Beurteilung
von Dr. M_______ erfüllt.
5.1.2 Vernehmlassungsweise hält die Vorinstanz am 15. Mai 2017 (act. 35)
zunächst an ihren Anträgen fest. Nach Einsicht in den neu eingereichten
Arztbericht von Dr. O._______ vom 28. August 2017 beantragt sie
schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 (act. 43) die Gut-
heissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung. Dabei stützt sie sich
auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. P_______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie und Vertrauensarzt (SGV) vom 2. Oktober
2017 (act. 43, Beilage 1, S. 2), welchem der Arztbericht von Dr. O._______
vorgelegt wurde. Dr. P_______ äusserte sich dahingehend, dass es sich
im vorliegenden Fall um eine nicht objektivierbare Schmerzstörung handle,
die regelhaft durch eine affektive Verstimmung begleitet werde. Aufgrund
der geänderten Rechtsprechung sei vor allem zu prüfen, ob die geschilder-
ten Symptome einerseits ausgeprägt, andererseits konsistent seien. Diese
Punkte schienen nicht erfüllt. Ein Studium und das Verfassen der Doktor-
arbeit setze eine gewisse Aktivität voraus. Schliesslich scheine die Versi-
cherte auch ihre Symptomatik recht gut im Griff zu haben. Angesichts der
neuen Rechtsprechung, welche eine äusserst genaue Anamnese, einen
Verlauf und eine Schilderung der täglichen Aktivitäten verlange und ange-
sichts der langen Zeit, die mittlerweile seit dem ersten Gutachten vergan-
gen sei, werde eine neue Begutachtung in der Schweiz für angebracht ge-
halten.
5.1.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die Beschwerdeführe-
rin als auch die Vorinstanz den Antrag auf Aufhebung der Verfügung, Gut-
heissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuabklärung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellen (vgl. act. 1, Ziff.
24; act. 17, Ziff. 5).
5.2 Es bleibt vom Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Untersu-
chungsgrundsatzes zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Unterlagen
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärun-
gen gerechtfertigt ist (vgl. E. 2.4).
C-569/2014
Seite 18
5.2.1 Die Vorinstanz ging im Rahmen der im Februar 2012 eingeleiteten
Rentenrevision auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG haupt-
sächlich gestützt auf das polydisziplinären Gutachten der D._______ vom
12. Dezember 2012 und den Stellungnahmen von Dr. med. F._______ am
22. Dezember 2012 und Dr. med. M._______ vom 19. September 2013
(IV-act. 111, 116, 139) davon aus, dass ab dem 1. Februar 2014 kein An-
spruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (IV-
act. 145). Anlässlich der Überprüfung des Rentenanspruchs auf Grundlage
von Art. 17 ATSG äusserte sich Dr. M_______ in seiner Stellungnahme
vom 16. Mai 2017 (act. 35, Beilage 1) zum Arztbericht von Dr. O._______
vom 5. November 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. M) dahingehend, dass keine
neuen Tatsachen vorlägen. Betreffend die von Dr. O._______ angegebene
Major Depression führte Dr. M_______ zu den erwähnten DSM-Kriterien
aus, ob bei einer adipös beschriebenen Person ein deutlicher Gewichts-,
resp. Appetitverlust bestehe, sei zu bezweifeln; ebenso wie ein deutlich
vermindertes Interesse bei einer Versicherten, welche studiere und eine
Doktorarbeit anstrebe. Die Schlafstörungen seien nicht näher spezifiziert
worden. Die Müdigkeit und der Energieverlust kontrastierten zum
D._______-Gutachten und zur Tatsache, dass die Versicherte studiere.
Damit könne man sich wohl kaum wertlos fühlen. Zudem beständen aktuell
keine Suizidgedanken, sodass insgesamt die Kriterien einer Majoren De-
pression nicht erfüllt seien. Das D._______-Gutachten behalte seine Gül-
tigkeit.
5.2.2 Dr. O._______ nahm in seinem Arztbericht vom 18. August 2017
(act. 41, Beilage 1) zu den Ausführungen von Dr. M_______ ausführlich
Stellung und wiederholte, dass die Versicherte an einer schweren Depres-
sion leide. Im Einzelnen erläutere er zusammengefasst, dass die Versi-
cherte in den Phasen der Depression nichts esse, wodurch sich der Stoff-
wechsel verlangsame. Aufgrund der seit des Unfalls bestehenden Müdig-
keit und Depression leide die Versicherte an vermindertem Interesse, da
jegliche Tätigkeit viel Zeit und Energie in Anspruch nehme. Dies überfor-
dere und erschöpfe sie. Ihre Aktivitäten seien auf das Lernen und sich Er-
holen reduziert. Somit bleibe ihr keine Energie für andere Aktivitäten. Sie
benötige lange Pause zwischen den einzelnen Aktivitäten. Zudem leide die
Versicherte aufgrund ihrer Nackenprobleme unter Einschlafschwierigkei-
ten. Wenn sie erschöpft sei, schlafe sie Tag und Nacht und fühle sich trotz-
dem müde. Sie habe mehrfach erwähnt, dass sie die Schmerzen und De-
pression psychisch und physisch erschöpften, weshalb sie manchmal ge-
zwungen sei, sich den ganzen Tag auszuruhen. Sie sei seit mehr als 17
C-569/2014
Seite 19
Jahren in diesem Zustand des Schmerzes, der Erschöpfung und Depres-
sion. Alles was sie unternehme, sei geplant. Aufgrund ihres Krankheitsbil-
des habe es Jahre gedauert, ihr Studium abzuschliessen. Sie habe eine
aktive, ambitionierte und soziale Persönlichkeit, sei jedoch sehr limitiert in
ihren Aktivitäten. Dies habe zur Folge, dass sie sich insbesondere während
den Phasen der verstärkten Depression zurückziehe. Zu den fehlenden
Suizidgedanken hielt Dr. O._______ fest, dass die Versicherte an ein Le-
ben nach dem Tod glaube und mit Hilfe von Medikamenten, Psychothera-
pie und Bewältigungsstrategien gelernt habe, zu überleben. Zusammenge-
fasst leide die Versicherte an schweren Depressionen. Die DSM-IV Krite-
rien für eine Major Depression mit den klassischen Symptomen wie de-
pressive Stimmung, physische und mentale Erschöpfung, vermindertes In-
teresse, Probleme beim Fokussieren und Konzentrieren auf Aufgaben, so-
wie psychomotorische Retardierung und anderen neurovegetativen Symp-
tomen der Depression seien erfüllt.
5.2.3 Aufgrund der von Dr. O._______ geschilderten Symptome kann vor-
liegend nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes oder we-
sentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche Vorausset-
zung für eine Aufhebung der IV-Rente nach Art. 17 ATSG ist, ausgegangen
werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach ungenügend abge-
klärt. Aus diesem Grund und weil sowohl die Vorinstanz als auch die Be-
schwerdeführerin gemeinsam den Antrag auf Aufhebung der Verfügung,
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuabklä-
rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellen (vgl.
act. 1, Ziff. 24; act. 17, Ziff. 5), ist die Beschwerde in diesen Punkten gut-
zuheissen und die Verfügung vom 3. Dezember 2013 aufzuheben. Die
Streitsache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, was bei dieser Sachlage rechtsprechungsgemäss zulässig ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. De-
zember 2014 E. 3). Da es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bei Versicherten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und
psychischer Art unabdingbar ist, physische und psychische Beeinträchti-
gungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen, wird die
Rückweisung mit der Weisung verbunden, dass die Vorinstanz eine ent-
sprechende Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu ver-
anlassen hat (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013
E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Auswahl der Fachdisziplinen und den
Beizug von Spezialisten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter
zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten
Fragestellung über die Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen
C-569/2014
Seite 20
zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008
E.6.3.1). Überdies erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Be-
reich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall
auch die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens. Nach Abklärung
der Statusfrage hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen, in
welcher sie sich unter Einbezug der medizinischen Vorakten zur Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und in einer lei-
densangepassten Tätigkeiten zu äussern hat.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013
auf der Grundlage von Bst. a SchlBest. IVG die halbe Invalidenrente der
Beschwerdeführerin per 1. Februar 2014 aufgehoben. Beschwerdeweise
stellt die Versicherte die Anträge auf Weiterausrichtung der Rente, eventu-
aliter auf Gewährung von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach
Bst. a Abs. 2 SchlBest. i.V.m. Art. 8a IVG. Da vorliegend die Frage, in wel-
chem Ausmass die Beschwerdeführerin tatsächlich arbeitsunfähig ist, vom
Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich beantwortet werden
kann, wird der Antrag auf Weiterausrichtung der Rente abgewiesen. Wie
unter Erwägung E. 4.2.5 ausgeführt, hat die Vorinstanz die Rente zu Un-
recht in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben, sodass
gestützt auf Bst. a SchlBest. IVG der Antrag auf Gewährung von Massnah-
men zur Wiedereingliederung ebenfalls abgewiesen wird.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerde vom 3. Februar 2014 gutgeheissen, die angefoch-
tene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zu er-
gänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids zurück-
gewiesen wird.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine
Kosten aufzuerlegen; der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
C-569/2014
Seite 21
von Fr. 400.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent-
schädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- ge-
rechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 3. Februar 2014 wird insofern gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sa-
che zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Üb-
rigen wird sie abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘500.- zugesprochen.
C-569/2014
Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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