Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5697/2009
U r t e i l v om 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 13. August 2009 betr. Rentensistierung.
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Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1946 geborene X._______, schweizerischgriechischer
Doppelbürger, reiste 1954 in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 1975 –
ausser mit Unterbruch von Mai 1979 bis Oktober 1980 – bezieht er
wegen einer diagnostizierten chronischen paranoiden Schizophrenie eine
ganze Invalidenrente (vgl. Akten in Dossier C4806/2009). Seit April 2004
hat er Wohnsitz in Griechenland (act. 49).
B.
Mit erstinstanzlichem Urteil vom 2. Mai 2009 wurde der Versicherte von
einem griechischen Gericht aufgrund einer am 30. April 2009
begangenen Straftat zu einer insgesamt 3½ Jahre dauernden
Gefängnisstrafe verurteilt (act. 55, übersetzt in act. 56).
B.a Die IVSTA gab der Schweizer Botschaft in A._______ mit Schreiben
vom 7. Mai 2009 bekannt, offenbar sei der Versicherte in Griechenland
vorübergehend festgenommen worden (vgl. hiezu act. 33). Um zu prüfen,
ob und wann die Rentenzahlungen zu sistieren seien, werde um
Zustellung eines Dokuments der griechischen Justizbehörde mit Angabe
des Datums der Inhaftierung und der voraussichtlichen Dauer der Haft
gebeten (act. 34).
B.b Am 29. Mai 2009 teilte der Sozialdienst der Psychiatrischen Abteilung
der Strafanstalt K._______ der Schweizer Botschaft in A._______ mit,
der Versicherte sei anfangs Monat, beim Versuch, jemanden mit einem
Messer zu verletzen, verhaftet worden. Vorerst sei er im Gefängnis
inhaftiert gewesen, danach sei er in die Klinik überstellt worden, wo er
sich nun für unbestimmte Zeit in psychiatrischer und medikamentöser
Behandlung befinde (act. 37).
B.c Mit Email vom 14. Juli 2009 übermittelte die Schweizer Botschaft der
IVSTA den Gefangenbesuchsbericht, datiert vom 2. Juli 2009, woraus
unter anderem hervorgeht, dass sich der Versicherte seit dem 19. Mai
2009 in der Psychiatrischen Abteilung der Strafanstalt K._______ in
A._______ befindet (act. 57, 58, 59).
C.
Mit Verfügung vom 13. August 2009 teilte die IVStelle dem Versicherten
mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
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830.1) mit, dass seine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2009 sistiert
werde, da er sich seit dem 30. April 2009 in Haft in der Psychiatrischen
Klinik K._______ in A._______ befinde. Über die Rückforderung werde
separat verfügt (act. 68).
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. September 2009, der Post
übergeben am 8. September 2009, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Er machte insbesondere geltend, keine
finanziellen Mittel zu haben, um für die laufenden Kosten aufkommen zu
können (BVGer act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Die IVStelle habe nach Kenntnisnahme des
Beschwerdeführers die ganze Invalidenrente per 1. Mai 2009 eingestellt.
Sobald der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde, würden die
Leistungen wieder ausgerichtet, sofern diese nicht durch die Ausrichtung
einer Altersrente abgelöst worden seien. Weitergehende Leistungen im
Sinn der geforderten Übernahme anfallender Unterhalts und
Lebenskosten im Sinne von Sozialhilfe würden nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen (BVGer act. 5).
F.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 wurde die Vernehmlassung der
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und
gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer 6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
13. August 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind
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Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
Streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der
Invalidenrente während der Dauer des Strafvollzugs mit Wirkung ab
1. Mai 2009 zu Recht sistiert hat.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
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haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3).
Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des ATSG
in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) sowie der zugehörigen
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar (vgl. auch UELI
KIESER, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82
Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IVRevision; AS 2007 5129; BBl
2005 4459); ferner die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung vom
28. September 2007 (5. IVRevision; AS 2007 5155).
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, §
74 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
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vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren
Hinweisen).
4.
Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit
Erwerbsersatzcharakter während der Zeit, in der sich eine versicherte
Person im Straf oder Massnahmevollzug befindet, ganz oder teilweise
eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für
Angehörige im Sinne von Absatz 3.
4.1. Die Rente darf auch während der Untersuchungshaft und beim
vorzeitigen Strafvollzug sistiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Massnahme in der Schweiz oder im Ausland vollzogen wird (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4;
Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung, KSIH, Rz. 6001). Unerheblich für die
Rentensistierung ist, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die
Sozialgefährdung im Vordergrund stehen (BGE 137 V 154 E. 5.2).
4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30.
April 2009, beim Versuch, eine Person mit einem Messer zu verletzen, in
D._______, Griechenland, verhaftet worden ist. Mit Urteil des
Strafgerichts von D._______ vom 2. Mai 2009 ist der Beschwerdeführer
aufgrund der am 30. April 2009 begangenen Straftaten zu einer 3½
jährigen Gefängnisstrafe sowie zur Bezahlung einer Geldbusse von Euro
200. verurteilt worden (act. 56). Nach anfänglicher Unterbringung im
Gefängnis wurde der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 in die
Psychiatrische Abteilung der Strafanstalt K._______ – als Teil des
Gefängnisses – überstellt. Am 22. September 2009 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er von der Staatsanwaltschaft in O._______
freigesprochen worden sei (act. 81). Ebenso gab die Schweizer Botschaft
der IVSTA am 25. November 2009 bekannt, dass der Beschwerdeführer
freigesprochen worden sei und sich nun in einer psychiatrischen Klinik in
T._______ befinde (act. 87).
Festzustellen ist, dass die Psychiatrische Abteilung der Strafanstalt
K._______ Teil des Gefängnisses ist und sich der Beschwerdeführer auf
Anordnung der Justiz im Strafvollzug im Sinne des Gesetzes befand,
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weshalb die Rente ab 1. Mai 2009 für die Dauer des
Gefängnisaufenthalts – als Folgemonat des Vollzugsantritts – zu Recht
sistiert worden ist.
4.3. Art. 21 Abs. 5 ATSG ist als KannVorschrift abgefasst, das heisst,
dass den besonderen Umständen Rechnung zu tragen ist. So ist eine
Sistierung dann nicht vorzunehmen, wo eine gesunde Person trotz Straf
oder Massnahmevollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl.
KIESER, a.a.O., Rz. 101 zu Art. 21 Abs. 5).
Art. 21 Abs. 5 ATSG bezweckt die Gleichbehandlung der invaliden mit
der validen inhaftierten Person, die durch einen Freiheitsentzug ihr
Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen
der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit
gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten
Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit
selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den
Rentenanspruch zu sistieren (BGE 137 V 154 E. 5). Massgebend für die
Rentensistierung ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen
Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde
(BGE 133 V 1).
Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer
die Möglichkeit gehabt hätte, während der Unterbringung in der
psychiatrischen Klinik des Gefängnisses K._______ einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Sistierung der Rente auch in
dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. Mai 2009 sistiert hat.
Eine allfällige Rückforderung ist vorliegend nicht zu prüfen, da die
Vorinstanz diesbezüglich soweit ersichtlich noch nicht verfügt hat.
4.5. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene
Verfügung vom 13. August 2009 zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IVLeistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer stellte indessen in seiner Beschwerde sinngemäss
ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 64
VwVG). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist und
die Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos erschien, ist das
Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
5.1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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