B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5701/2010 und C-5702/2010
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. R._______,
2. M._______,
beide vertreten durch lic. iur. Beat Widmer, Fürsprech,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-5701/2010 und C-5702/2010
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Iran stammende R._______ (geb. 1978; nachfolgend: Be-
schwerdeführer) reiste am 28. März 2001 illegal in die Schweiz ein und
stellte am 2. April 2001 ein Asylgesuch. Gegenüber den Asylbehörden
machte er geltend, im Besitze eines legal erworbenen Reisepasses ge-
wesen zu sein, den er auf Anraten seines Schleppers zerrissen bzw. bei
diesem zurückgelassen habe. Seine Identitätskarte befinde sich bei sei-
nen Eltern im Iran (vgl. Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlin-
gen vom 12. April 2001 respektive Protokoll der Fremdenpolizei des Kan-
tons Aargau vom 8. Mai 2001).
Mit Verfügung vom 19. September 2001 wies das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Seine dage-
gen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommissi-
on (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 6. Februar 2002 ab, wor-
auf dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine neue Ausreisefrist auf
den 19. März 2002 angesetzt wurde. Mit Urteil vom 22. März 2002 trat die
ARK auf die gegen die Neuansetzung der Ausreisefrist eingereichte Ein-
gabe des Beschwerdeführers nicht ein.
Am 10. März 2004 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau M._______
(geb. 1980; nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit welcher er laut den
eingereichten Dokumenten seit dem 12. Mai 2003 nach iranischem Recht
verheiratet ist, sistiert. Am 5. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdefüh-
rer eine neue Frist bis zum 30. Januar 2006 zum Verlassen der Schweiz
eingeräumt, welche dieser ungenutzt verstreichen liess. Wegen rechts-
widrigen Aufenthaltes in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer am
18. September 2008 vom Bezirksamt Zofingen zu einer bedingten Geld-
strafe verurteilt.
B.
Die ebenfalls aus dem Iran stammende Beschwerdeführerin, Designerin
von Uhrenkollektionen in der Grosshandelsfirma ihres Vaters, verliess ih-
ren Heimatstaat am 11. Oktober 2002 und gelangte gleichentags mit ei-
nem Direktflug und einem Geschäftsvisum in die Schweiz, welche sie
gemäss eigenen Angaben zuvor bereits fünf- oder sechsmal geschäfts-
halber besucht hatte. Bei ihrer Einreise wies sie sich mit einem am 7. No-
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Seite 3
vember 1998 in Teheran ausgestellten, legal erworbenen iranischen Rei-
sepass aus.
Nach Ablauf ihres 30-tägigen Visums stellte die Beschwerdeführerin ein
Asylgesuch, welches vom BFF am 8. Juli 2003 unter Anordnung der
Wegweisung abgelehnt wurde. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde
vom 2. September 2003 zog die Beschwerdeführerin tags darauf zurück,
wodurch das Beschwerdeverfahren am 8. September 2003 von der ARK
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
Bereits am 5. September 2003 hatte die Beschwerdeführerin gegen den
ablehnenden Asylentscheid ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht,
welches von der Vorinstanz am 5. November 2003 wiederum abgewiesen
wurde. Im Verlaufe des (neuen) Beschwerdeverfahrens hob das BFF am
18. Oktober 2004 seinen Entscheid vom 5. November 2003 wiedererwä-
gungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.
Mit Verfügung vom 26. September 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
erneut ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. In ihrem Entscheid erachtete die
Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, von An-
gehörigen der iranischen Behörden zu Spionagetätigkeit in der Schweiz
aufgefordert und in diesem Zusammenhang nach ihrer Rückkehr in den
Iran im September 2002 verschleppt und vergewaltigt worden zu sein,
angesichts der teils widersprüchlichen, teils unsubstanziierten und reali-
tätsfremden Schilderungen als nicht glaubhaft im Sinne des Asylgeset-
zes. Am 23. November 2005 wies die ARK die dagegen erhobene Be-
schwerde ab. Der Aufforderung, die Schweiz bis zum 30. Januar 2006 zu
verlassen, leistete die Beschwerdeführerin keine Folge, weswegen auch
sie am 18. September 2008 vom Bezirksamt Zofingen wegen rechtswidri-
gen Aufenthaltes zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 erachtete das BFM das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bei den Beschwerdeführern als
gegeben und stimmte aus diesem Grunde der Erteilung entsprechender
Aufenthaltsbewilligungen zu.
D.
In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer am 24. Juni 2010 bei der
kantonalen Behörde je um Ausstellung eines Passes für eine ausländi-
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sche Person. In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosigkeit hielten
sie dazu fest, aus politischen Gründen sei es ihnen nicht möglich, heimat-
liche Reisedokumente bei der Auslandvertretung ihres Heimat- oder Her-
kunftslandes zu beantragen.
E.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 wies das BFM diese Gesuche ab. Im We-
sentlichen wurde ausgeführt, die Asylgesuche der Beschwerdeführer sei-
en rechtskräftig abgelehnt worden; seit dem 16. Juni 2010 verfügten sie
über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie seien nicht als
Flüchtlinge anerkannt worden, weshalb es ihnen möglich und zumutbar
sei, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates um die Aus-
stellung eines iranischen Reisepasses zu bemühen. Technische Verzöge-
rungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien
nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit zu begründen. Zur Begründung ihrer
Schriftenlosigkeit hätten sie sich auf das Ausfüllen des Formulars "Schrif-
tenlosigkeit" beschränkt und so nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um
einen heimatlichen Reisepass zu erhalten. Demnach könnten sie nicht als
schriftenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) gelten.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2010 beantragen die Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Pässe für
eine ausländische Person. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen
vorbringen, sie seien zwar in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt
worden, seien jedoch Mitglieder der internationalen Föderation iranischer
Flüchtlinge (geworden) und sässen im Zentralrat der Ex-Muslime. Beide
Organisationen seien der iranischen Regierung ein Dorn im Auge und de-
ren Mitglieder hätten mit Repressalien zu rechnen. Zur Beantragung ei-
nes iranischen Passes werde überdies ein sog. "Schnasname" (recte:
"Shenasnameh") benötigt. Sie seien beide nicht im Besitze eines solchen
Dokumentes, welches offenbar nur im Iran und nicht bei der Auslandver-
tretung erhältlich sei. Ohne Reisepässe könnten sie indessen nicht in den
Iran zurückkehren, weshalb für sie die Beschaffung heimatlicher Reise-
pässe nicht möglich sei. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführerin
schon aus gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr ins Heimatland nicht
zumutbar; dies aufgrund der im Asylverfahren erwähnten Vergewaltigung
C-5701/2010 und C-5702/2010
Seite 5
durch iranische Polizisten, die bei ihr zu einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung geführt habe.
Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel (u.a. Pressebericht über
die Vorsitzende des Zentralrats der Ex-Muslime, Google-Auszug, Mit-
gliedschaftsbestätigungen der internationalen Föderation der iranischen
Flüchtlinge in der Schweiz (IFIR), Website der iranischen Botschaft, ärzt-
liches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin) beigelegt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es oblie-
ge den Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft verlang-
ten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen,
beispielsweise die Beschaffung einer Identitätskarte oder Geburtsurkun-
de. Falls die fraglichen Dokumente nicht über die Auslandvertretung be-
schafft werden könnten, bestehe die Möglichkeit, diese über einen
Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen oder aber mit einem von
der Auslandvertretung ausgestellten "Laissez-Passer" in den Iran zu rei-
sen, um die Dokumente persönlich zu beschaffen. Im Weitern betont das
BFM, dass im vorliegenden Verfahren kein Raum für die selbständige
Prüfung von asylrelevanten Gründen bestehe, welche die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatstaates möglicherweise als unzu-
lässig qualifizieren würden. Falls sich, nachdem ihre Asylgesuche rechts-
kräftig abgewiesen worden seien, in der Zwischenzeit neue, asylrelevante
Gründe ergeben haben sollten, stehe es den Beschwerdeführern frei,
diese im Rahmen eines neuen Asylverfahrens prüfen zu lassen.
H.
In ihrer Replik vom 28. September 2010 machen die Beschwerdeführer
geltend, sie seien erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens Mitglieder in
der internationalen Föderation iranischer Flüchtlinge bzw. im Zentralrat
der Ex-Muslime geworden. Immerhin sei die Gründerin des Zentralrates
der Ex-Muslime in der Bundesrepublik Deutschland von Fundamentalis-
ten mit dem Tode bedroht worden. Im Weitern wird in Abrede gestellt,
dass die für eine Passausstellung erforderlichen Dokumente über die
Auslandvertretung beschafft werden können.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
C-5701/2010 und C-5702/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-5701/2010 und
C-5702/2010 zu vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumen-
ten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
2.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
C-5701/2010 und C-5702/2010
Seite 7
E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Okto-
ber 2010 E. 1.2 und 1.3).
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos aner-
kannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Nieder-
lassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
RDV). Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthalts-
bewilligung kann das BFM im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Er-
messens ebenfalls einen Pass für eine ausländische Person abgeben
(Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV).
4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei-
mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden
kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedo-
kuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedo-
kumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassen-
de Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,
3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren
Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90
Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der
Beschwerdeführer zu Recht deren Schriftenlosigkeit – als unabdingbare
Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat,
C-5701/2010 und C-5702/2010
Seite 8
indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Rei-
sepässen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit ent-
sprechender Bemühungen bei den dafür zuständigen heimatlichen Be-
hörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso-
nen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach sub-
jektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit
Hinweis).
5.2 Die Beschwerdeführer erachten jeglichen Kontakt mit der iranischen
Vertretung in der Schweiz als politischen Gründen als nicht zumutbar. Im
Weitern weisen sie darauf hin, dass von der Beschwerdeführerin bereits
aus gesundheitlichen Gründen – aufgrund der im Asylverfahren erwähn-
ten Vergewaltigung durch iranische Polizisten, die bei ihr zu einer post-
traumatischen Belastungsstörung geführt habe – eine Rückkehr ins Hei-
matland nicht zumutbar sei. Mit diesem Einwand können die Beschwer-
deführer schon deshalb nicht gehört werden, weil von ihnen nicht verlangt
wird, sich zwecks Passbeschaffung in ihr Heimatland zu begeben. Wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat, können die für
die Ausstellung eines iranischen Reisepapiers notwendigen Schritte näm-
lich auch von der Schweiz aus unternommen werden. Sollten die not-
wendigen Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden
können, verweist das BFM unter anderem auf die Möglichkeit, die fragli-
chen Papiere über einen Rechtsvertreter im Heimatland zu beantragen
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2705/2007 vom
9. März 2009 E. 4.3.2). In seiner (neuesten) Rechtsprechung zur Abgabe
von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist denn auch das Bundesver-
waltungsgericht im Zusammenhang mit der Beschaffung von iranischen
Reisedokumenten stets davon ausgegangen, entsprechende Reisepässe
könnten über die hiesige iranische Botschaft in Bern erhältlich gemacht
werden (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5237/2011
vom 8. August 2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Oktober 2011
E. 4.3.1). Abgesehen davon wurden die seinerzeitigen Vorbringen der
Beschwerdeführer im Asylverfahren von den zuständigen Behörden ge-
prüft und rechtskräftig als nicht glaubhaft zurückgewiesen. Insbesondere
bezüglich des angeblichen körperlichen Übergriffs auf die Beschwerde-
führerin ging das BFM von äusserst widersprüchlichen bzw. realitätsfrem-
den Schilderungen aus (vgl. Verfügung des BFM vom 26. September
C-5701/2010 und C-5702/2010
Seite 9
2005, bestätigt durch Urteil der ARK vom 23. November 2005). In beiden
Asylverfahren wurde sodann die Frage einer asylrelevanten und die
Flüchtlingseigenschaft begründenden konkreten Gefährdung verneint und
ausdrücklich festgehalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführer sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig erweise.
Die Beschwerdeführer scheinen überdies zu verkennen, dass sich die
"Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmög-
licht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die
Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht
auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die
im Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schweizerischen Er-
satzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den
speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher
einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen ste-
hen könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C4118/2009 vom
6. März 2012 E. 5.2 und C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.). Ent-
sprechend weist Art. 6 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürftigen
– d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Krite-
rien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) – und asylsuchenden Personen im Hinblick auf
eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zustän-
digen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden
kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie
gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis des
BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1. mit Hinweis).
5.3 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, deren Asylgesuche
rechtskräftig abgewiesen wurden, deren Wegweisungvollzug als möglich,
zulässig und zumutbar erachtet wurde und welche nunmehr über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügen, eine solche Kontaktnahme im Hinblick
auf die Beschaffung von Reisedokumenten umso mehr verlangt werden
kann. Es kann deshalb grundsätzlich erwartet werden, dass sich die Be-
schwerdeführer vorerst bei der zuständigen iranischen Vertretung in der
Schweiz um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers bemühen. Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach sie bereits entsprechende
Schritte unternommen hätten.
C-5701/2010 und C-5702/2010
Seite 10
5.4 Die Beschwerdeführer verweisen jedoch auf ihre regimekritische Tä-
tigkeit, die sie nach Abschluss ihrer Asylverfahren ausgeübt hätten, und
machen insofern subjektive Nachfluchtgründe geltend. So seien sie Mit-
glieder der internationalen Föderation iranischer Flüchtlinge geworden
und sässen im Zentralrat der Ex-Muslime Schweiz, weshalb sie mit Re-
pressalien seitens der iranischen Regierung zu rechnen hätten.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 zu
Recht darauf hingewiesen, dass im Verfahren um Ausstellung eines
schweizerischen Ersatzreisepapiers kein Raum für die selbständige Prü-
fung der von den Beschwerdeführern aufgrund ihrer exilpolitischen Tätig-
keit geltend gemachten und möglicherweise asylrechtlich relevanten Ge-
fährdungssituation bestehe (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht
C-4118/2009, a.a.O., E. 5.4 sowie C-3367/2010, a.a.O., E. 5.1.2). Den
Beschwerdeführern stehe es jederzeit frei, die behauptete Gefährdung im
Rahmen eines erneuten Asylverfahrens prüfen zu lassen. Von dieser
Möglichkeit haben die Beschwerdeführer bisher keinen Gebrauch ge-
macht.
5.5 Nach dem Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme
der Unzumutbarkeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV. Angesichts des Um-
standes, dass sich die Beschwerdeführer offenbar bis zum heutigen Zeit-
punkt noch nie bei ihrer heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von
Reisepapieren bemüht haben, kann auch nicht davon ausgegangen wer-
den, die iranische Vertretung würde in ihrem konkreten Falle die Ausstel-
lung eines Reisepasses verweigern bzw. die Beschaffung eines Reisedo-
kumentes sei für sie unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV. Ih-
re anderweitigen Vermutungen reichen hierfür nicht aus. In diesem Zu-
sammenhang gilt es vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führer bereits im Heimatland problemlos einen iranischen Pass beantra-
gen und mit diesem ihr Land verlassen konnten. Zudem geht aus den
Asylakten hervor, dass beide Beschwerdeführer – entgegen ihrer Be-
hauptung in der Rechtsmitteleingabe – über einen Geburts-
schein/Identitätsausweis ("Shenasnameh") verfügen. Bezüglich des Be-
schwerdeführers hielt das BFF in einem Schreiben an das Migrationsamt
des Kantons Aargau vom 22. Juni 2004 nämlich fest, das Zivilstandsamt
Buchs habe das entsprechende Dokument zu Handen des BFF sicherge-
stellt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wiederum stellte die kantona-
le Migrationsbehörde in ihrem Gesuch um Vollzugsunterstützung vom
28. Februar 2006 gegenüber der Vorinstanz fest, dass die Betroffene
nebst ihrem abgelaufenen iranischen Reisepass auch im Besitze des be-
C-5701/2010 und C-5702/2010
Seite 11
sagten iranischen Identitätsausweises sei, wovon sich im Übrigen Kopien
in den Asylakten befinden.
5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zum heutigen
Zeitpunkt keine Gründe vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführer
als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wären. Auch
die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelan-
gen.
6.
Die Vorinstanz hat demzufolge den Beschwerdeführern zu Recht die
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die
angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG
als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-5701/2010 und C-5702/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-5701/2010 und C-5702/2010 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt und mit dem am 8. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] und N […] zurück)
– das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: