B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5706/2014
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente,
Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014.
C-5706/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 1. August 1941 geborene, in seiner Heimat Türkei wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete
sich am 23. Juli 2013 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
[im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 25. November 2013) zum Bezug ei-
ner Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] 1). Nach Durchführung der
für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen
(act. 2 bis 9) erliess die SAK am 7. Februar 2014 eine Verfügung, mit wel-
cher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine ordentliche Al-
tersrente in der Höhe von monatlich Fr. 446.- zusprach (act. 10).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Februar 2014 schriftlich Einspra-
che (act. 13, 23 und 24). Nachdem er am 10. und 17. März 2014 sowie am
7./8. April 2014 telefonisch Kontakt mit der SAK gehabt hatte (act. 14, 15,
18 und 22), verlangte diese mit Schreiben vom 10. April 2014 beim Versi-
cherten und bei zwei Ausgleichskassen weitere Auskünfte (act. 19 bis 21).
Daraufhin erliess die SAK mit Datum vom 30. Juni 2014 einen der Verfü-
gung vom 7. Februar 2014 im Ergebnis entsprechenden Einspracheent-
scheid (act. 33). Hiergegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom
13. August 2014 (act. 37 bzw. 39); dieses wurde am 2. Oktober 2014 von
der SAK an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (act. 40 bis 42).
C.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Versicherten vom
13. August 2014 als Beschwerde entgegen. Darin führte dieser insbeson-
dere aus, die frühere Berechnung habe ein Total von Fr. 201'176.- und die
neue ein solches von Fr. 295'213.- aufgewiesen. Er habe aber festgestellt,
dass sich die Rente nicht verändert habe. Zwischen der ersten und der
zweiten Berechnung bestehe eine Differenz von 46 %, und er verstehe
nicht, weshalb sich seine Rente nicht erhöhe (act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz
aufgefordert, sich innert Frist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äus-
sern und allfällige Belege in Bezug auf die Zustellung des Einspracheent-
scheids vom 30. Juni 2014 einzureichen (B-act. 2); die entsprechende Stel-
lungnahme datiert vom 29. Oktober 2014 (B-act. 3).
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsge-
richt eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act.
4 und 5); der entsprechenden, mit prozessleitender Verfügung vom 17. De-
zember 2014 erfolgten förmlichen Aufforderung leistete der Beschwerde-
führer keine Folge (B-act. 7, 8 und 12 bis 15).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 17).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Bestimmung der
Rentenskala werde vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Da er sich am
25. Dezember 1997 habe scheiden lassen, habe die Einkommensteilung
durchgeführt werden müssen. Die Summe der Erwerbseinkommen be-
trage laut dem Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Aus-
zug) Fr. 310'213.-. Das anrechenbare Einkommen habe sich aufgrund der
Einkommensteilung auf Fr. 211'978.- verringert. Die zu berücksichtigenden
Erwerbseinkommen hätten sich entgegen der Annahme des Beschwerde-
führers nicht verändert. Im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 seien
die gleichen Einkommen berücksichtigt worden wie in der Verfügung vom
7. Februar 2014. Für die abschliessende Berechnung der Altersrente
werde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2015 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (B-act. 18 bis
20); dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 30. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist vorab
die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beantworten:
1.4.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Für die Tatsache und
den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung er-
lässt, den Zustellungsbeweis, während dem der beschwerdeführenden
Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde ob-
liegt (BGE 103 V 63 E. 2a). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der
Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung
mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die
Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfü-
gung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen
Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).
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Seite 5
Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch aufgrund von weiteren Indi-
zien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000
S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).
1.4.2 Gemäss der Eingabe der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 (B-act. 3)
wurde der angefochtene Entscheid vom 30. Juni 2014 nicht per Einschrei-
ben verschickt. Mit Blick auf die Umstände, dass die Behörde den Zustell-
beweis zu erbringen hat, die Beförderungszeit einer B-Post-Sendung (eco-
nomy) in die Türkei zirka 7 bis 12 Tage beträgt (
vat/versenden/briefe-ausland-privat/brief-economy-privat; zuletzt besucht
am 6. Oktober 2015) und die als Beschwerde entgegengenommene Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 13. August 2014 datiert, ist von einer
rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen.
1.4.3 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten.
1.5 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 7. Februar 2014 (act.
10) bestätigende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2014
(act. 33). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die dem Beschwer-
deführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 zugesprochene Altersrente in der
Höhe von monatlich Fr. 446.- insgesamt korrekt berechnet hat.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen in zeitlicher Hinsicht und im Verhältnis der
Schweiz zur Türkei darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
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Seite 6
2.2 Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwer-
deführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im
September 2006 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21
Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2
AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV;
831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Über-
gangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).
2.3 Der Beschwerdeführer, seine geschiedene Ehefrau und sein Kind sind
– soweit aus den Akten ersichtlich – türkische Staatsangehörige (act. 1, 3
und 6). Gemäss Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und
der Republik Türkei über soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen; SR
0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei so-
wie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den
genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus
der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen die-
ser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schluss-
protokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend
des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigun-
gen der schweizerischen AHV] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens). Da das Ab-
kommen insbesondere bezüglich des AHVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit.
B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht
anzuwenden. Weder das Abkommen noch die Schweizer Bundesgesetz-
gebung im Bereich der AHV sehen die Berücksichtigung von Beitragszei-
ten aus Drittstaaten vor. Aus diesem Grund könnten allfällige, im Ausland
zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Schweizer Al-
tersrente nicht berücksichtigt werden.
Vorab ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die
Beitragsdauer betreffend die Jahre 1964 und 1965 zu Recht nach dem ver-
einfachten Verfahren festgelegt hat.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-
tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit
nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente
haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
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Seite 7
(Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 11. September 2002, in
Kraft seit 1. Januar 2003) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. hierzu das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2945/2009 vom 7. November 2011 E. 5.1
ff.). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach ihrem IK-Auszug, in welches die für die Berechnung der ordentli-
chen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs.
1 AHVG).
3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d
AHVV schreibt vor, dass das IK das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in
Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen
nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in das IK eingetragen, so dass
daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist ge-
mäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren
Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohn-
sitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche
Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens
zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des
BSV abzustellen (vgl. BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Ta-
bellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn
die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Ar-
beitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des
Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen bzw. bewiesen ist (vgl. Urteil des EVG
H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür
muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen, was dann der Fall ist,
wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das
Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 105).
Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwal-
tungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachver-
halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor-
bringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen ha-
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Seite 8
ben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislo-
sigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141
Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kon-
tenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch
abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung
von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit
offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur
für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen
im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a).
Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitrags-
dauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche
gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausge-
schlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV
nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher
durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung
hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler
korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt
eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der
volle Beweis verlangt wird.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014
betreffend die im IK-Auszug registrierten bzw. die vom Versicherten ge-
machten Angaben zu seinen Erwerbstätigkeiten (März 1964 bis Juni 1965
bei der "A._______ " und Juni 1965 bis Dezember 1975 bei "B._______ "
[act. 6 S. 2, 23, 24 und 27]) insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe
keine Arbeitszeugnisse der Arbeitgeber eingereicht, welche erlaubten, auf
die Anwendung der Tabellen des BSV (vgl. E. 3.2 hiervor) zu verzichten.
Im Jahre 1964 habe der Beschwerdeführer Fr. 6'275.- im Erwerbszweig 22
(Tabakindustrie) verdient, weshalb aufgrund der Tabellen für 1964 7 Mo-
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Seite 9
nate Beitragszeit angerechnet werden könne. Im Jahr 1965 habe er einer-
seits Fr. 4'400.- im Erwerbszweit 22 und andererseits Fr. 4'700.- bei der
C._______ im Erwerbszweig 40 (Grosshandel) erzielt. Gemäss Tabellen
seien für das Jahr 1965 je 5 Monate als Beitragszeit anrechenbar.
4.2 Es trifft in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu, dass der Beschwer-
deführer keine Arbeitszeugnisse betreffend die Tätigkeiten bei der
"A._______" und der C._______ eingereicht hat. Die tatsächliche Dauer
der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit ist somit nicht bewiesen. Aus die-
sem Umstand auf die Anwendbarkeit der Tabellen des BSV zu schliessen,
geht jedoch nicht an. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), kann
nur auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publi-
zierten Tabellen des BSV abgestellt werden, wenn Belege mit näheren An-
gaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 – wie bspw. auch
Wohnsitzbescheinigungen – fehlen. Mit Blick auf die fehlenden Ausführun-
gen im Anmeldeformular (act. 1 Ziff. 7.1) ist zwar nicht erwiesen, dass der
Beschwerdeführer ab 1964 bis 1975 (Erwerbstätigkeit; act. 1 Ziff. 7.2) auch
Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat. Aufgrund seiner türkischen Herkunft
und seiner Erwerbstätigkeiten resp. der vorliegenden Akten (act. 6 S. 2, 8
S. 2 bis 4, 13, 23, 25 S. 1) besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Versi-
cherte zur damaligen Zeit sich nicht nur als Saisonnier in der Schweiz auf-
gehalten, sondern seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt
hat. Seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben, wonach er zwischen
1964 und 1965 in der Gemeinde D._______ im Kanton E._______ ge-
wohnt habe, ist die Vorinstanz jedoch nicht nachgegangen und hat insbe-
sondere nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz hatte. Der diesbezügliche Sachverhalt erweist
sich als unvollständig abgeklärt.
4.3
4.3.1 Betreffend die im Jahre 1965 bei der B._______ (im Folgenden:
B._______; heute: F._______ mit Sitz in G._______ [vgl. ; zu-
letzt aufgerufen am 7. Oktober 2015] stellt sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitszeugnis,
wonach er vom 28. Juni 1965 bis 31. Dezember 1975 bei der B._______
erwerbstätig gewesen war (act. 13 S. 6), zum Nachweis, dass ihm bereits
1965 Beiträge vom Lohn abgezogen und solche an die AHV geleistet wor-
den sind, nicht geeignet sei. Diese Auffassung trifft nicht vorbehaltlos zu,
denn das dem Beschwerdeführer erst kurz vor der Beendigung seiner Er-
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Seite 10
werbstätigkeit in dieser Unternehmung (31. Dezember 1975) am 19. De-
zember 1975 ausgestellte Zeugnis vermag zu beweisen, dass der Be-
schwerdeführer bereits ab dem 28. Juni 1965 bei der B._______ beschäf-
tigt gewesen war. Dies stimmt im Übrigen mit den Ausführungen des Be-
schwerdeführers, wonach er bis Juni 1965 bei der "A._______" erwerbstä-
tig gewesen sei, überein. Dass es sich bei dem im Jahr 1965 registrierten
Einkommen in der Höhe von Fr. 4'400.- um das bei der "A._______" er-
zielte handeln muss (act. 33 S. 3), ist jedoch nicht zwingend. Es wäre eben-
falls möglich, dass es sich um das Einkommen handelt, dass der Be-
schwerdeführer bei der B._______ erzielt hatte. Aufgrund des Schreibens
der Ausgleichskasse H._______ – die vorher betreffend die Erwerbstätig-
keit des Beschwerdeführers in der Tabakindustrie zuständig gewesene
Ausgleichskasse I._______ wurde per Ende Dezember 2011 aufgelöst
(vgl. www.h._______.ch; zuletzt abgerufen am 7. Oktober 2015) – ist bloss
erstellt, dass offenbar die "A._______" nicht registriert ist (act. 31 S. 2).
Weitere Abklärungen betreffend den damaligen Hersteller der Fabrikate
"A._______" sind nicht aktenkundig. Mit solchen Abklärungen hätte die Vo-
rinstanz überwiegend wahrscheinlich eruieren können, ob es sich beim er-
fassten Einkommen von Fr. 4'400.- um dasjenige in der Tabakindustrie er-
zielte gehandelt hat. Hinzu kommt weiter, dass sich auch die Abklärungen
bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz (im Folgenden: AK 71) als unge-
nügend erweisen:
4.3.2 Im Rahmen der Telefonnotiz vom 12. Mai 2014 führte der Sachbear-
beiter resp. die Sachbearbeiterin der Vorinstanz unter anderem aus, der
Mitarbeiter der AK 71 werde noch einmal die AK 01 anrufen und dieser
mitteilen, dass keine Lohnabrechnungen vorlägen, und diese bitten, im Ar-
chiv nachzusehen. Die schriftliche Antwort würde die Vorinstanz von einer
dieser beiden Ausgleichskassen erhalten (act. 29). Obwohl die entspre-
chende Antwort – soweit aus den Akten ersichtlich – nie übermittelt worden
war, erliess die Vorinstanz am 30. Juni 2014 den vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid. Unter diesen Umständen muss sich die Vorinstanz
den Vorwurf gefallen lassen, ihrer Abklärungspflicht nicht in genügender
Weise nachgekommen zu sein. Da von weiteren Beweismassnahmen al-
lenfalls neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind, kann nicht
von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden (zum gegenteiligen
Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122
V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).
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4.4 Aus den Akten ergibt sich zudem, dass allfällige Beitragszeiten im
Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG nicht von vorneherein ausser Be-
tracht fallen, da der Beschwerdeführer von 1961 bis 1997 verheiratet
(act. 8 S. 4) und seine Ehefrau in den Jahren 1964 und 1965 ebenfalls
erwerbstätig gewesen war (act. 8 S. 4). Ergänzend ist darauf hinzuwiesen,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau für die Jahre
1964 und 1965 den erforderlichen Mindestbeitrag geleistet hatten, denn
gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 zur ab dem 1. Januar 2003 gültigen Weg-
leitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand: 1. Januar 2015) war in
den Jahren 1964 und 1965 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf ei-
nem Einkommen von Fr. 276.- Beiträge entrichtet worden waren.
Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer-
seits aufgrund seiner Eigenschaft als Erwerbstätiger in der Schweiz obli-
gatorisch bei der AHV versichert gewesen war. Andererseits besteht die
Möglichkeit, dass er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz be-
gründet hatte (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) und allenfalls Beitragszeiten
gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG geleistet worden waren.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhal-
ten, dass sich im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der
rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die Beitragszeit der Jahre 1964
und 1965 nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt erweist (Art. 43 ff.
ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Sache ist deshalb in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1) zur Klarstellung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 13. August 2014 ist
demnach insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 30. Juni 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und
anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Im
Rahmen dieses Erlasses hat sich die Vorinstanz auch zu den vom Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der Rentenberechnung genannten,
entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht aktenkundigen
und nicht nachvollziehbaren Zahlen (Fr. 201'176.- und Fr. 295'213.-) zu
äussern (act. 37 S. 1 und 39).
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Seite 12
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE], SR 173.320.2). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da dem
obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist,
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine sol-
chen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 13. August 2014 wird insoweit gutgeheissen, als der
angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 aufgehoben wird
und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchfüh-
rung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Ver-
fügung zurückgewiesen werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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