B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5713/2017
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Thailand),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 7. August 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 7. August 2017 das Leistungsbegehren von
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abwies mit der Begründung,
es liege keine ausreichende, durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vor (Akten der Vorinstanz [act.] 54),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
29. September 2017 (thailändischer Poststempel: 1. Oktober 2017; Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Oktober 2017) Beschwerde er-
hob und geltend machte, er und ein paar deutschsprachige Bekannte hät-
ten in der Verfügung keine Begründung finden können (Akten im Be-
schwerdeverfahren [BVGer act.] 1),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 ersucht
wurde, eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer
act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2017 sinn-
gemäss mitteilte, er könne kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen
und er deshalb darum bat, per E-Mail oder auf dem diplomatischen Weg
zu korrespondieren (BVGer act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 24. November
2017 förmlich aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang der Ver-
fügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige
Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren ihm durch Publi-
kation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. November
2017 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung
einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Be-
schwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 5),
dass die Schweizer Botschaft in (…) (Thailand) ersucht wurde, die Instruk-
tionsverfügung und die Zwischenverfügung beide datierend vom 24. No-
vember 2017 dem Beschwerdeführer zuzustellen (BVGer act. 6),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 unter
Beilage eines Arztberichts vom 27. Juli 2016 ausführte, er sei immer noch
krank, und zudem sinngemäss geltend machte, er sei bedürftig (BVGer
act. 7),
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dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar
2018 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung
das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» aus-
gefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwal-
tungsgericht einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden
werde (BVGer act. 8),
dass mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz Anordnun-
gen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer
fortan durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wurden,
dass die Vorinstanz mit einer weiteren Instruktionsverfügung vom 11. Ja-
nuar 2018 ersucht wurde, bis zum 12. März 2018 eine Vernehmlassung
sowie den Zustellnachweis für das Empfangsdatum der Verfügung vom
7. August 2017 einzureichen (BVGer act. 10),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 unter Ver-
weis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme bei ihrem ärztlichen Dienst
vom 22. Januar 2018 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer
act. 12),
dass mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2018 ein Doppel der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 24. Januar 2018 samt Beilagen für den
Beschwerdeführer zu den Akten genommen wurde und der Schriftenwech-
sel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen wurde
(BVGer act. 14),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
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dass gemäss Zustellnachweis die vorliegend angefochtene Verfügung vom
7. August 2017 dem Beschwerdeführer am 12. September 2017 zugestellt
wurde (vgl. Beilage zu BVGer act. 12),
dass demnach die am 9. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangene Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf sie einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 27. Juli 2016 an psy-
chischen Beeinträchtigungen leide und er sich deswegen seit 14. Juni
2012 in Behandlung befinde (Beilage zu BVGer act. 7),
dass aus den vorliegenden medizinischen Akten zudem hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer täglich 5–6 Flaschen Bier trinke und Zigaretten so-
wie Marihuana rauche (vgl. act. 27 S. 1; 30 S. 1; 31 S. 1),
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich rügte, die Vorinstanz habe nie ei-
nen Vertrauensarzt gestellt (BVGer act. 7),
dass gemäss Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2018 eine psychiatrische Be-
gutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz als angebracht erachtet
und mit Blick auf den Konsum von Suchtmitteln eine Laboruntersuchung
empfohlen wurde (vgl. Beilage zu BVGer act. 12),
dass mit Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017
(zur Publikation vorgesehen) die Rechtsprechung, wonach depressive Stö-
rungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende
Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresis-
tent sind, aufgegeben worden ist,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November
2017 (zur Publikation vorgesehen) sämtliche psychischen Erkrankungen
einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen und die funktionellen
Folgen sämtlicher psychischer Befunde anhand des strukturierten Beweis-
verfahrens gesamthaft zu beurteilen sind,
dass im konkreten Fall angesichts der genannten neuen bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung die Einholung eines Gutachtens in der Schweiz zur
umfassenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts erforderlich ist
und dem Rückweisungsantrag der Vorinstanz entsprochen werden kann,
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dass es mit Blick auf den aktenkundigen Suchtmittelkonsum des Be-
schwerdeführers in das pflichtgemässe Ermessen der Gutachterin oder
des Gutachters zu stellen ist, ob aufgrund der Ergebnisse der Laborunter-
suchungen zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Allgemeine In-
nere Medizin beizuziehen ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass eine Rückweisung sich vor allem dann rechtfertigt, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls
aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/
HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 16 zu Art. 61 VwVG),
dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege erübrigt und als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Au-
gust 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
durch eine Fachärztin oder einen Facharzt in Psychiatrie begutachten zu
lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Er-
messen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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