Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5718/2009
Urteil vom 11. Januar 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 20. August 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene, verheiratete Schweizer Bürger A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt gemäss eigenen
Angaben seit Geburt im B._______ (Deutschland). Zuletzt war er ab 1984
selbstständig im Elektrogerätehandel tätig. In den Jahren 1987 bis 1995
entrichtete er als freiwillig versicherter Auslandschweizer Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 5. November 2008 meldete er sich in Deutschland wegen
Bandscheiben-, Wirbelsäule- und Fussbeschwerden zum Bezug von
Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an; das vom
ausländischen Sozialversicherungsträger weitergeleitete
Leistungsgesuch ging am 5. Januar 2009 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) ein (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1
bis 3, 5, 16, 17, 47 und 48).
B.
Nachdem bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im
Folgenden auch: Vorinstanz) eine Mitteilung über die Rentenablehnung
durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 27.
Februar 2009 (act. 8) eingegangen war und diese Abklärungen für die
Beurteilung des Versicherungsanspruchs in beruflich-erwerblicher sowie
medizinischer Hinsicht durchgeführt hatte (act. 13 bis 48), gab Dr. med.
C._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz am 6. Juni 2009
eine Stellungnahme ab (act. 49). Dieser kam zum Schluss, dass der
Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig
und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig sei.
Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Vorinstanz dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 10. Juni 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht (act. 50). Nachdem er hiergegen am 23. Juni 2009 seine
Einwendungen vorgebracht hatte (act. 51), erliess die IVSTA am 20.
August 2009 eine dem Vorbescheid vom 10. Juni 2009 im Ergebnis
entsprechende Verfügung (act. 52).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2009
beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer)
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 20. August 2009 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1).
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Zur Begründung führte er aus, er habe am 20. August 2009 "Klage gegen
den Rentenbescheid erhoben" und ausserdem am 5. September 2009
einen "Änderungsantrag (Schwerbehinderungsrecht)" gestellt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, gestützt auf das
Gutachten der deutschen Sozialversicherung vom 30. Januar 2009 und
die weiteren medizinischen Unterlagen sei der medizinische Dienst zur
Feststellung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
seinem angestammten Beruf nur zu 20 % eingeschränkt sei und leichte
bis mittelschwere Verweisungstätigkeiten voll zumutbar seien. Somit
bestehe keine Invalidität von anspruchsbegründendem Ausmass.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, bis
zum 3. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-
act. 6). Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine Replik
einzureichen.
F.
Mit Eingaben vom 25. Januar, 4. Februar und 13. März 2010 gelangte der
Beschwerdeführer ans Bundesgericht (im Folgenden auch: BGer) und
machte unter anderem geltend, er sei aus finanziellen Gründen nicht in
der Lage, den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss zu leisten.
Zudem reichte er diverse fachärztliche Berichte ein. Mit Schreiben vom
24. März 2010 teilte das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht
mit, es habe sich herausgestellt, dass sich das Schreiben vom 25. Januar
2010 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Dezember 2009 richte. Das Bundesgericht übermittelte dem
Bundesverwaltungsgericht daher die Akten zur weiteren Behandlung des
vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Gesuchs um Erteilung des
Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (B-act. 13).
G.
Am 4. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (D._______) vom 3.
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Februar 2010 ein, der dem Bundesverwaltungsgericht
zuständigkeitshalber übermittelt wurde (B-act. 8).
H.
Bevor das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von den Eingaben des
Beschwerdeführers an das Bundesgericht erhalten hatte, trat es mit Urteil
vom 16. Februar 2010 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein
(B-act. 9). Aufgrund der Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. März
2010 stellte der Instruktionsrichter in seiner Verfügung vom 15. April 2010
fest, dass das Urteil vom 16. Februar 2010 nichtig sei. Zudem wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, das
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht
einzureichen (B-act. 14); die entsprechenden Unterlagen gingen am 21.
Mai 2010 ein (B-act. 16).
I.
Nachdem die Unterlagen zur unentgeltliche Rechtspflege am 21. Mai
2010 eingegangen waren (B-act. 16), widerrief der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 25. Mai 2010 die Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses und nahm die beim Bundesgericht eingereichten
Eingaben des Beschwerdeführers als Replik zu den Akten. Die
Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik (B-act. 17).
J.
In ihrer Duplik vom 18. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren fest.
Zur Begründung führte sie aus, ihr ärztlicher Dienst sei aufgrund der
neuen medizinischen Unterlagen erneut um eine Stellungnahme gebeten
worden. Der beurteilende Arzt sei zum Schluss gelangt, dass sich erst
nach dem Verfügungszeitpunkt (20. August 2009) neue medizinische
Sachverhaltselemente ergeben hätten; diese könnten im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden (B-act. 18).
K.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel (B-act. 19).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
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ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung vom 20. August 2009 ist der Beschwerdeführer berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
20. August 2009 (act. 52), mit welcher das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar sind, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden daher grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch
bei Erlass der Verfügung vom 20. August 2009 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
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BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (so auch das
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer hat sich vor dem
31. Dezember 2008 beim deutschen Versicherungsträger zum
Leistungsbezug angemeldet. Auch wenn diese Anmeldung erst am
5. Januar 2009 bei der SAK einging, ist aus Gründen der
Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen von EU-Staaten, die im EU-
Raum wohnhaft sind, vorliegend auf die Anmeldung in Deutschland
abzustellen, die vor dem 31. Dezember 2008 erfolgte. Hinsichtlich des
Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt mit Blick auf das Anmeldedatum
(5. November 2008) das alte Recht, sofern der Versicherungsfall vor dem
1. Januar 2008 eingetreten ist.
2.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
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anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie – wie der
Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE
130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
2.4. Nach Art. 48 Abs. 1 IVG (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008
aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) erlischt der Anspruch auf
Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für
welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich jedoch ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum
Leistungsbezug, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet – abgesehen von einer
Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist.
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit dem 5.
November 2007, d.h. zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Bst. A. hiervor), Anspruch
auf Leistungen der IV hatte oder ob ein solcher Anspruch danach bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung (20. August 2009) entstanden bzw. wieder weggefallen ist.
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2.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.
Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 20. August 2009 (act. 52) insbesondere auf die
Stellungnahmen von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin,
vom medizinischen Dienst vom 6. Juni 2009 (act. 49) und 15. Juni 2010
(act. 55). Diese medizinischen Dokumente sind in einem ersten Schritt zu
würdigen und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Beweismittel der
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Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt
erweist.
3.1. In seiner ersten Stellungnahme vom Juni 2009 berichtete Dr. med.
C._______, der Sachverhalt werde ausführlich im Formular E 213 vom
20. Januar 2009 dargestellt. Weiter diagnostizierte er zur Hauptsache
eine Schultersteife rechts sowie ein chronisches Wirbelsäulensyndrom.
Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte
er eine beginnende Polyneuropathie bei einem Diabetes mellitus,
Knorpelschäden (rechte Kniescheibe), eine mögliche koronare
Herzkrankheit, einen Fersensporn sowie Hüftschmerzen rechts bei
weitgehend erhaltener Beweglichkeit. Dr. med. C._______ attestierte
dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit seit 20. Januar 2009 und erachtete eine
leidensadaptierte Verweisungstätigkeit als voll zumutbar. Weiter hielt er
dafür, dass aufgrund der Aktenlage klar sei, dass der Versicherte wegen
der rechten Schulter Gewichte nicht mehr über Kopfhöhe heben und über
Treppen hochtragen könne. Der Transport von Geräten mit Hilfsmitteln
auf ebenem Gelände, Lagerarbeiten und Elektroreparaturen seien aber
voll zumutbar. Eine fachärztliche Beurteilung habe nie stattgefunden und
eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sei von keinem der
behandelnden Ärzte attestiert worden.
Dr. med. C._______ stützte sich im Rahmen seiner Beurteilung vom 6.
Juni 2009 insbesondere auf den vom Internisten Dr. med. E._______ auf
dem Formular E 213 verfassten Arztbericht vom 30. Januar 2009 (act.
47). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: Schulterteilsteife rechts,
chronisches Wirbelsäulensyndrom, tablettenpflichtige Zuckerkrankheit
und in diesem Zusammenhang beginnende Schädigung peripherer
Nerven, Knorpelschaden der rechten Kniescheibe, mögliche koronare
Herzkrankheit, Fersensporn beidseits sowie Hüftschmerzen rechts bei
weitgehend erhaltener Beweglichkeit. Im Rahmen der
zusammenfassenden Beurteilung führte Dr. med. E._______ weiter aus,
der Versicherte klage über verschiedene Beschwerden im
Bewegungsapparat. Fachärztliche Beurteilungen und Röntgen-Befunde
lägen hierzu im Wesentlichen nicht vor. Die Einstellung der
Zuckerkrankheit sei offenbar ausreichend. Der Versicherte habe
angegeben, die vom Kardiologen Dr. med. F._______ empfohlenen
weiterführenden Untersuchungen demnächst in Angriff zu nehmen. Es sei
bekannt, dass bei Zuckerkranken klinisch stumme
Durchblutungsstörungen des Herzens auftreten könnten. Sollte sich der
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Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit bestätigen, wäre
wahrscheinlich eine Behandlung möglich. Die Würdigung der
verschiedenen Leiden führe zum Ergebnis, dass das Leistungsvermögen
eingeschränkt, nicht aber aufgehoben sei. Leichte Arbeiten könnten
vollschichtig (mit gewissen Einschränkungen) verrichtet werden. Die
bisherige Tätigkeit sei mit dem Leistungsbild aber nicht zu vereinbaren.
3.2.
3.2.1. Aufgrund des Berichts von Dr. med. E._______ bzw. der weiteren,
bis zum Verfügungszeitpunkt am 20. August 2009 vorliegenden ärztlichen
Dokumente wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf seine geklagten
Beschwerden im Bewegungsapparat weder fachärztlich abgeklärt noch
wurden entsprechende bildgebende Untersuchungen veranlasst. Dass
der Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden waren, ergibt sich auch aus dem
Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin
(Kardiologie), vom 6. Mai 2008 (act. 40), der eine ergänzende
Ischämiediagnostik sowie eine Myokardszintigraphie für erforderlich hält.
Derartige Untersuchungen wurden aber nicht durchgeführt, sodass auch
nicht beurteilt werden kann, ob allenfalls eine invasive kardiologische
Diagnostik angezeigt wäre.
Da die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers
insbesondere im orthopädischen und kardiologischen Bereich nicht durch
Fachärzte oder Fachärztinnen eingehend abgeklärt worden sind, kann
auch nicht ohne Weiteres auf die Stellungnahmen der Dres. med.
C._______ (Facharzt für Allgemeine Medizin) und E._______ (Facharzt
für Innere Medizin) abgestellt werden. Dass das eigenständige
Fachgebiet der Kardiologie im weiteren Sinne der Inneren Medizin
zuzuordnen ist, vermag hieran nichts zu ändern, zumal auch der Internist
Dr. med. E._______ die von Dr. med. F._______ empfohlenen
weiterführenden Untersuchungen erwähnt hatte. Unter diesen
Umständen wären weitere spezialärztliche Abklärungen resp. das
Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärzte und
oder -ärztinnen notwendig gewesen, da nur diese über das erforderliche
Fachwissen verfügen, um die Leiden des Beschwerdeführers
ausreichend beurteilen zu können. Mangels einer rechtsgenüglichen
ärztlichen Beurteilung der somatischen Beeinträchtigungen kann folglich
nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt
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Seite 12
werden, ob und allenfalls ab wann und in welchem Ausmass der
Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt
ist.
3.2.2. Hinzu kommt weiter, dass die Beurteilungen der Dres. med.
C._______ und E._______ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten, selbstständigen
Tätigkeit deutlich voneinander abweichen. Während Dr. med. E._______
die Auffassung vertrat, dass diese Tätigkeit mit dem Leistungsbild nicht
zu vereinbaren sei, war Dr. med. C._______ der Ansicht, dass bloss eine
Einschränkung von 20 % vorliege. Die diesbezüglichen Ausführungen
von Dr. med. C._______ überzeugen nicht und vermögen diesen
Widerspruch nicht rechtsgenüglich zu beheben.
3.2.3. Nebst den Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben
sich mit Blick auf die Akten weitere nicht rechtsgenüglich ab-geklärte
Sachverhaltselemente. So sind insbesondere auch betreffend die
Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Tätigkeit noch offene Fragen zu
klären. Die Zumutbarkeitsbeurteilungen der Dres. med. C._______ und
E._______ stimmen zwar insofern überein, als beide Ärzte berichteten,
dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Verweisungstätigkeit
vollschichtig zumutbar sei. Dr. med. E._______ wies aber darauf hin,
dass leichte Arbeiten zwar vollschichtig ausgeübt werden könnten,
diesbezüglich jedoch Einschränkungen bestünden. Worin diese bestehen
und welchen Einfluss sie auf die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit haben,
bleibt aber offen.
3.3. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2010 gab Dr. med. C._______
eingangs die vom Beschwerdeführer während des Instruktionsverfahrens
eingereichten medizinischen Berichte (B-act. 13) wieder und führte aus,
aufgrund dieser Unterlagen sei nach der Verfügung vom 20. August 2009
eine neu aufgetretene koronare Dreigefässerkrankung mit
Operationsindikation am 4. Dezember 2009 erstmals dokumentiert. Über
den weiteren kardialen Verlauf sei nichts bekannt, auch nicht über die
Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2009. In Bezug auf die
Gesundheitsprobleme, welche anlässlich der ersten Stellungnahme
bekannt gewesen seien, seien bis zum Datum der Verfügung (20. August
2009) keine neuen Aspekte geltend gemacht worden. An der
Stellungnahme vom 6. Juni 2009 könne festgehalten werden. Für an-
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gepasste mittelschwere Arbeiten habe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden.
3.3.1. Anlässlich der stationären Herzkatheteruntersuchung vom 4.
Dezember 2009 ergaben sich neu unter anderem die Diagnosen einer
koronaren Dreigefässerkrankung sowie eines Zustands nach einem
Hinterwandinfarkt (stumm). Es wurde eine operative Revaskularisation
empfohlen und darauf hingewiesen, dass der Versicherte von einem
herzchirurgischen Zentrum bei Akzeptanz zur Operation einbestellt werde
und dieser sich bis zum Operationsdatum schonen sollte (B-act. 13).
3.3.2. Es trifft zu, dass die koronare Dreigefässerkrankung mit Opera-
tionsindikation erstmals am 4. Dezember 2009 dokumentiert worden war.
Jedoch wurde – wie vorstehend bereits dargelegt – der Verdacht auf eine
koronare Herzkrankheit bereits von Dr. med. E._______ geäussert,
weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
gegangen werden kann, dass diese Erkrankung erst nach dem Erlass der
Verfügung vom 20. August 2009 aufgetreten ist und der entsprechende
Bericht im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr
bezieht er sich auf den möglicherweise bereits im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung vorliegenden gesundheitlichen Zustand.
Somit steht er mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
und ist geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu
beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit
Hinweisen), weshalb er vorliegend Berücksichtigung zu finden hat.
Dennoch kann der Bericht vom 4. Dezember 2009 mangels Angaben zur
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Arbeit resp. in einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ebenfalls nicht als
rechtsgenügliche Entscheidbasis dienen.
3.3.3. Dasselbe gilt schliesslich auch für den vorliegend ebenfalls zu
berücksichtigenden Bericht von Dr. med. G._______, Ärztin am
H._______, vom 5. November 2009 (B-act. 13). Auch in diesem
Dokument wurden keine verlässlichen resp. rechtsgenüglichen An-gaben
hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit gemacht und be-treffend die
bisherige Tätigkeit bloss – ohne nähere Begründung – erwähnt, diese sei
nicht mehr mindestens drei Stunden täglich möglich.
3.4. Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung vom 20.
August 2009 betreffend die Rentenabweisung in medizinischer Hinsicht
auf einem unvollständig bzw. unkorrekt ermittelten Sachverhalt (vgl. Art.
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49 Bst. b VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb im vorliegenden Verfahren
nicht beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch besteht, und, wenn
dies der Fall sein sollte, in welchem Ausmass und ab wann. Aus diesem
Grund hat die Vorinstanz ergänzende medizinische Abklärungen
durchzuführen und den Beschwerdeführer ärztlich begutachten zu lassen.
Die Beantwortung der ungeklärten Fragen resp. die Klärung der
Widersprüche hat durch eine Expertin oder einen Experten in den
Fachgebieten der Kardiologie/ kardiologischen Chirurgie und der
Orthopädie/Rheumatologie zu erfolgen. Weiter hat die Vorinstanz nach
Vorliegen der fachärztlichen Untersuchungsergebnisse abzuklären, ob
und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer infolge seines
Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig
sein könnte (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010,
E. 5.3).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem
Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Rentenverfügung vom
20. August 2009 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche
Untersuchungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache
neu zu verfügen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten, eine allfällige
Parteientschädigung sowie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
beim Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben und sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenerlass, Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Vorinstanz
können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die
C-5718/2009
Seite 15
Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 20. August 2009 aufgehoben wird und die Sache im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
C-5718/2009
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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