Abtei lung II I
C-5719/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Einspracheentscheid vom 25. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5719/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am _______ 1941 geborene, in ihrer Heimat Deutschland
wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 25.
September 2007 beim heimatlichen Sozialversicherungsträger ein
Gesuch um Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) gestellt hat (vgl. act. 23 bis 30),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse ( im Folgenden: Vorinstanz)
dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 15. November 2007 abge-
wiesen hat (act. 44),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 11. Februar
2008 Einsprache erhoben hat (vgl. act. 46), welche von der Vorinstanz
am 25. Juli 2007 mit der Begründung abgewiesen wurde (vgl. act. 59
bis 61), gemäss individuellem Konto (IK) sei der Beschwerdeführerin
nur eine Beitragszeit von 4 Monaten anzurechnen, so dass sie keinen
Anspruch auf eine Altersrente habe – und die Rückerstattung von
Beiträgen an Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU)
sei nicht möglich,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 23. August 2008
sinngemäss beantragt hat, in Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 25. Juli 2007 sei ihr eine Altersrente der AHV zuzusprechen oder
es seien die geleisteten AHV-Beiträge samt Zinsen rückzuerstatten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung dieser – von ihr mit
Eingabe vom 9. September 2008 sinngemäss bestätigten – Anträge im
Wesentlichen ausgeführt hat, angesichts des Schreibens vom 20. Ok-
tober 1976 der Y._______ (act. 6) sowie des Arbeitsvertrages vom 13.
Mai 1974 (act. 7 bis 12) sei erstellt und zu berücksichtigen, dass sie
vom 15. November 1973 bis 30. September 1974 – und somit während
insgesamt 10 ½ Monaten – in der Schweiz gearbeitet habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2008
beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-
entscheid vom 25. Juli 2007 zu bestätigen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, laut dem
Auszug vom 7. November 2008 aus dem IK (act. 37a) sowie dem
Schreiben vom 27. Juni 2008 der Ausgleichskasse Z._______ (act. 53)
Seite 2
C-5719/2008
seien einzig von Juni bis September 1974 – also während insgesamt 4
Monaten – Beiträge an die AHV entrichtet worden, weshalb die Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der
AHV habe und – aufgrund der massgebenden Bestimmungen –
ebenso wenig einen solchen auf Rückerstattung der an die AHV ge-
leisteten Beiträge samt Zinsen,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 5. Dezember 2008 und
die Vorinstanz mit Duplik vom 14. Januar 2009 sinngemäss ihre bis-
herigen Anträge sowie deren Begründungen bestätigt haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht laut Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheent-
scheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), sofern – wie vor-
liegend – keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 59 und Art. 60
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerde-
führerin Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV oder auf
Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge samt Zinsen hat (vgl.
BGE 131 V 164 E. 2.1 sowie BGE 125 V 413 E. 1 bis E. 2c, je mit
Hinweisen),
dass diese Fragen auch bei Anwendung des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112. 681) und der darin
erwähnten Verordnungen (vgl. Art. 8 FZA) ausschliesslich nach
schweizerischem Recht zu beantworten sind (BGE 130 V 253 E. 2.2),
dass die Beschwerdeführerin am _______ 2005 das 64. Altersjahr voll-
endet hat und somit ab dem _______ 2005 Anspruch auf eine ordent-
liche Altersrente der AHV hätte, sofern ihr für mindestens ein volles
Seite 3
C-5719/2008
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech-
net werden könnten (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG i.V.m.
Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt
länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert
gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet
worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m.
Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG),
dass für die Beschwerdeführerin laut Auszug vom 7. November 2008
aus dem IK während insgesamt 4 Monaten Beiträge an die AHV ent-
richtet worden sind (Juni bis September 1974; act. 37a),
dass für die Berechnung der Beitragsdauer dann von den Einträgen im
IK abgewichen werden kann, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig
oder dafür der volle Beweis erbracht worden ist (vgl. Art. 141 Abs. 3
AHVV; vgl. ZAK 1969 S. 585),
dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von
welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat,
auch dann in das individuelle Konto einzutragen sind, wenn der Arbeit-
geber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht ent-
richtet hat (vgl. Art. 30ter Abs. 2 AHVG und Art. 138 Abs. 1 AHVV),
dass angesichts des Arbeitsvertrages vom 13. Mai 1974 (act. 7 bis 12),
des Schreibens vom 20. Oktober 1976 und der Bescheinigung vom
31. Dezember 1974 der Y._______ (act. 6 und 15) eindeutig erstellt ist,
dass der Beschwerdeführerin – infolge der arbeitsvertraglichen Netto-
lohnvereinbarung (vgl. ZAK 1969 S. 585) – vom 15. November 1973
bis zum 30. September 1974 (während 11 Monaten) die gesetzlichen
AHV/IV-Beiträge abgezogen, diese indes einzig für die Zeit vom 1. Juni
1974 bis 30. September 1974 (4 Monate) der zuständigen Ausgleichs-
kasse entrichtet worden sind,
dass damit der volle Beweis für die offenkundige Unrichtigkeit der im
IK aufgeführten Beitragsdauer von 4 Monaten erbracht ist und der
Beschwerdeführerin zweifelsohne eine Beitragsdauer von total 11
Monaten anzurechnen ist,
Seite 4
C-5719/2008
dass die Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird und aufgrund
der Akten auch nicht möglich wäre (vgl. Art. 29sexies und 29septies AHVG),
dass selbst bei Berücksichtigung der zu Recht geltend gemachten
Beitragsdauer von 11 Monaten kein volles Beitragsjahr im Sinne von
Art. 50 AHVV vorliegt und keine Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften anzurechnen sind, so dass die Beschwerdeführerin offen-
kundig keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat
(vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG sowie Art. 8 FZA i.V.m. Art. 48 Abs. 1 der
Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR
0.831.109.268.1]),
dass die Beschwerdeführerin allein schon aufgrund des Umstandes,
dass zwischen der Schweiz und Deutschland einschlägige Staats-
verträge bestehen (insbesondere das FZA und das suspendierte
Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale
Sicherheit [SR 0.831.109.136.1]), keinen Anspruch auf Rückvergütung
der an die AHV geleisteten Beiträge mitsamt Zinsen hat (vgl. Art. 18
Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November
1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.
131.12]),
dass damit feststeht, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu
Recht keine ordentliche Altersrente der AHV zugesprochen und keine
AHV-Beiträge zurückerstattet hat,
dass sich die Beschwerde vom 23. August 2008 aus diesen Gründen
als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 5
C-5719/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ )
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 6