Abtei lung II I
C-57/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Shefqet Gjevukaj, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügungen vom 20. November und 6. Dezember
2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-57/2008
Sachverhalt:
A.
Der am_______1957 geborene, verheiratete X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer), ist Bürger von Kosovo, daselbst
wohnhaft und Vater von vier Kindern (act. 1 und 114). In seiner Heimat
absolvierte er eine Berufausbildung zum Schlosser. Als Saisonnier
arbeitete er ab dem Jahre 1989 in schweizerischen
Landwirtschaftsbetrieben. Vom 9. Oktober 1991 bis am 25. März 1992
war er als Hilfsgärtner bei der B._______ angestellt (act. 1 S. 3, 5, 7,
17, 19 S. 1, 25, 101 S. 3 f., 113 S. 2), vom 8. September 1999 bis am
31. Dezember 1999 mit einem Pensum von 50% als Hausabwart bei
der C._______ (act. 79). In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis am 30.
April 2002 arbeitete er in der Schweiz noch stundenweise als
Hausabwart und sporadisch auch als Übersetzer (act. 89 S. 2, 101 S.
11, 113 S. 9, 114 S. 4 f., 128 und 142). Danach übte er sowohl in der
Schweiz als auch im Kosovo keine Erwerbstätigkeit mehr aus (act. 114
S.4 f., 128 und 142). Gemäss Angaben der Schweizerischen
Ausgleichskasse (in der Folge: SAK) leistete der Beschwerdeführer
während einer anrechenbaren Dauer von 10 Jahren und 10 Monaten
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV; act. 200).
B.
Am 23. Juni 1993 stellte der damals noch in der Schweiz wohnhafte
Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Luzern ein erstes Gesuch um Be-
zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV;
act. 1). Vom 16. August 1995 bis am 15. August 1997 absolvierte er in
D._______ als berufliche Massnahme der IV eine Anlehre als
Metallbearbeiter (act. 48). Den mit Leistungsgesuch vom 23. Juni 1993
gestellten Antrag um Zusprache von Rentenleistungen wies die IV-
Stelle Luzern am 5. Januar 2001 ab (act. 100). In der Folge wurde eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (act. 101) vom Verwal-
tungsgericht des Kantons Luzern (im Folgenden: Verwaltungsgericht
Luzern) mit Urteil vom 2. April 2002 abgewiesen (act. 113). Dieser
Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
C.
Am 24. Mai 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
Luzern erneut zum Leistungsbezug an (act. 114). Im Wesentlichen ge-
stützt auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes
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C-57/2008
vom 18. Februar 2003 (act. 135 S. 12) sprach ihm die IV-Stelle Luzern
mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 4. Dezember 2003
und 21. Januar 2004 rückwirkend ab dem 1. Mai 2002 eine ganze Inva-
lidenrente zuzüglich entsprechender Kinderrenten zu (act. 129 und
130).
D.
Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2005 mitgeteilt
hatte, er kehre per Ende 2005 in den Kosovo zurück (act. 132), be-
rechnete die SAK am 5. Januar 2006 die ordentlichen ganzen Inva-
lidenrenten mit Wirkung ab 1. Februar 2006 neu (act. 133). Die IV-
Akten überwies die IV-Stelle Luzern am 18. Mai 2006 zuständigkeits-
halber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vor-
instanz; vgl. act. 136).
E.
In Bestätigung ihres nach Durchführung eines Revisionsverfahrens
(vgl. act. 138 bis 142) am 3. August 2007 erlassenen Vorbescheides
(act. 188) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 6. September 2007 zu diesem Vorbescheid (act.
194) setzte die Vorinstanz mit Verfügungen vom 20. November 2007
und 6. Dezember 2007 die ganze Invalidenrente des Beschwerde-
führers samt Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf halbe
Renten herab. Zugleich entzog sie einer gegen diese Verfügungen
gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 198). Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei
wieder in der Lage, eine seinem Gesundheitszustand angepasste
Tätigkeit auszuüben, bei der er mehr als 40% des Valideneinkommens
erzielen könne (act. 198). Dabei stützte sich die Vorinstanz haupt-
sächlich auf die Stellungnahmen vom 10. Juli 2007 und 9. Oktober
2007 von Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst (act. 187 und
196).
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember
2007 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügungen
der Vorinstanz vom 20. November 2007 und 6. Dezember 2007 seien
aufzuheben und es seien ihm weiterhin ganze Invalidenrenten auszu-
richten. Ferner verlangte er eine fachärztliche Abklärung und Beurtei-
lung seiner Arbeitsfähigkeit.
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Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben
und insbesondere verkannt, dass sich sein Gesundheitszustand seit
dem Jahre 2003 verschlechtert habe. Entsprechend dem Bericht vom
21. Dezember 2007 von Dr. med. F._______ sei er zu 70% arbeits-
unfähig. Ferner sei ihm in den Berichten vom 3. September 2007 von
Dr. med. G._______ (act. 192 S. 2) und vom 5. September 2007 von
Dr. med. H._______ (act. 193) sowie demjenigen vom 1. Juli 2003 der
Dres. med. I._______ und J._______ eine vollschichtige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügungen
vom 20. November 2007 bzw. 6. Dezember 2007. Zur Begründung
verwies sie auf die Stellungnahmen vom 10. Juli 2007 und 9. Oktober
2007 von Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst (act. 187 und
196). Es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, würden
doch im Bericht vom 21. Dezember 2007 von Dr. med. F._______
lediglich die bereits im vorinstanzlichen Revisionsverfahren bekannten
Diagnosen aufgeführt.
H.
Mit Replik vom 26. Mai 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die be-
schwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an seiner bis-
herigen Begründung fest. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus,
die beantragte ärztliche Abklärung und Beurteilung seiner Arbeits-
fähigkeit sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Ärzte in
seiner Heimat nicht über die für eine zuverlässige Diagnostik erforder-
lichen Geräte verfügten.
I.
Am 20. Juni 2008 leistete der Beschwerdeführer den mit Verfügung
vom 22. Mai 2008 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss.
J.
In ihrer Duplik vom 3. Juli 2008 bekräftigte die Vorinstanz die in der
Vernehmlassung gestellten Anträge und hielt an ihrer Begründung fest.
Ergänzend hielt sie insbesondere fest, auf weitere medizinische Ab-
klärungen sei zu verzichten, da die vorliegenden ärztlichen Berichte
eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubten.
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K.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 22. Dezember 2007, mit der die
Verfügungen der Vorinstanz vom 20. November 2007 bzw. 6. De-
zember 2007 angefochten wurden.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungs-
gesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung [IVG, SR 831.20]).
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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C-57/2008
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Par-
tei teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Da auch der einverlangte Verfahrens-
kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 20 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs.
1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
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C-57/2008
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI,
a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c,
BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
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C-57/2008
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und Situationen einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für
die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Novem-
ber 2007) massgebend (vgl. BGE 132 V 368 E.6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die nach diesem
Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, S. 489 Rz. 20 f.).
3.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo, wo er heute auch
seinen Wohnsitz hat. Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicher-
heit abgeschlossen hat, nicht aber mit dem jüngst als Staat aner-
kannten Kosovo, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung (vgl.
BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1, 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 1 genannten
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C-57/2008
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren rele-
vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Dem-
nach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind folglich Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsan-
wendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D.).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 20. November 2007 bzw. 6. Dezember 2007 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen
Rentenherabsetzung im vorliegend massgebenden Zeitraum von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom
6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004
in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für
die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan-
spruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und
zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17)
hat das EVG erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechen-
Seite 9
C-57/2008
den Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich
in dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den
erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht anwendbar, da
die angefochtenen Verfügungen vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen sind (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 5 zu Art. 82 [im Folgenden:
KIESER, ATSG]).
4.
Im Folgenden werden die für den Begriff der Invalidität, die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades und die Rentenrevision massgebenden
Grundsätze und Normen dargestellt.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordent-
liche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. act. 200).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung bestand ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Die seit dem
1. Januar 2004 in Kraft stehenden neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
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40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindes-
tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen von
mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben – nicht aber für Staatsangehörige des
Kosovo (vgl. Art. 8 Bst. e des Abkommens).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.3.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.3.2 Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das
Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Seite 11
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Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hin-
weisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und recht-
lichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Be-
stimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und
im Beschwerdefall dem Gericht.
4.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig-
keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva-
lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali-
deneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der
Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mas-
sgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
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C-57/2008
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE
104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen
Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch
eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne In-
validität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit
100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent-
sprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus
der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent-
vergleich; vgl. hierzu BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
4.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Renten-
revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verschlechterung der Er-
werbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück-
sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Eine Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange-
nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV); Art. 29 Abs. 1
IVG ist in derartigen Konstellationen nicht anwendbar (BGE 109 V 125
E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108).
4.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente
ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver-
halts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisi-
onsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, BGE 112 V
390 E. 1b, BGE 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
Seite 13
C-57/2008
4.6.2 Ob eine massgebliche Änderung der für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich sowohl im Neuan-
meldungs- als auch im Revisionsverfahren aufgrund eines Vergleichs
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer um-
fassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl.
BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und ins-
besondere verkannt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der
Rentenzusprache am 21. Januar 2004 verschlechtert habe. Im
Folgenden sind daher die entscheidwesentlichen medizinischen Akten
heranzuziehen und zu würdigen.
5.1 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die SAK an-
lässlich der Rentenneuberechnung vom 5. Januar 2006 eine umfas-
sende Rentenanspruchsprüfung vorgenommen hätte (vgl. act. 133).
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle Über-
prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung und Beweiswürdigung letztmals im Rahmen des Verfahrens
statt, das mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 21. Januar 2004
abgeschlossen wurde (vgl. act. 130). Das Bundesverwaltungsgericht
hat daher zu prüfen, ob – und gegebenenfalls ab wann – sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung
der IV-Stelle Luzern vom 21. Januar 2004 bis zum Erlass der hier
streitigen (ersten) Verfügung vom 20. November 2007 in mass-
gebender Weise verändert hat. Dass die IV-Stelle Luzern vor Erlass
ihrer Verfügung vom 21. Januar 2004 keinen Einkommensvergleich
vornahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein solcher erübrigte sich
angesichts des Umstandes, dass sie von einer vollschichtigen Arbeits-
unfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (vgl. act. 135 S. 12, act.
179 S. 6).
5.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. Januar 2004,
mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades
Seite 14
C-57/2008
von 100 % ab dem 1. Mai 2002 ganze Invalidenrenten zugesprochen
worden war (vgl. act. 120, 130), erliess die IV-Stelle Luzern gestützt
auf eine nicht aktenkundige Stellungnahme ihres regionalärztlichen
Dienstes vom 18. Februar 2003, dem insbesondere ein Gutachten vom
6. Februar 2003 von Dr. med. K._______ (act. 179) zur Beurteilung
vorlag (vgl. act. 135 S. 12).
5.2.1 In seinem Gutachten würdigte Dr. med. K._______ ein psychia-
trisches Gutachten vom 15. Januar 1999 der Dres. med. M._______
und L._______ (act. 170), ein rheumatologisches Gutachten vom 14.
März 2000 von Dr. med. N._______ (act. 172), einen Bericht vom 9.
Mai 2002 von Dr. med. O._______ (act. 175) und vom 11. Juli 2002
von Dr. med. P._______ (act. 177). Er diagnostizierte beim Beschwer-
deführer eine lumbosacrale Übergangsstörung (Teilsacralisation L5
links), eine beginnende Segmentdegeneration L4/Ü (beginnende Sp-
ondylarthrose L4/Ü rechtsbetont) und eine Segmentdegeneration
cervical (degenerative Segmentlockerung C3/4 sowie eine links ner-
venwurzel- und myelonverdrängende Diskushernie C6/7). Unter Be-
zugnahme auf das Gutachten vom 14. März 2000 von Dr. med.
N._______ (act. 172) führte er unter anderem sinngemäss aus, die
Hüftbeweglichkeit, der Neurostatus und – angesichts des neu dia-
gnostizierten myelonverdrängenden Weichteilprolapses – auch die
Halswirbelsäulenprobleme hätten sich verschlechtert (vgl. act. 179 S.
5). Eine operative Dekompression und Spondylodese der Halswirbel-
säule wäre zwar geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu verbessern. Angesichts des Krankheitsverlaufes und der psych-
ischen Leiden (somatoforme Schmerzstörung und Depression; vgl. act.
170 S. 6, 172 S. 1, 175 S. 1 und 177 S. 1) sei dem Beschwerdeführer
allerdings eine solche Operation zurzeit nicht zumutbar. Dr. med.
K._______ gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei volls-
chichtig arbeitsunfähig. Eine rückenschonende Verweisungstätigkeit
wäre ihm aber nach einer komplikationslos abgeheilten operativen De-
kompression und Spondylodese der Halswirbelsäule zu 75% zumutbar
(vgl. act. 179 S. 4 ff.).
5.2.2 Dr. med. K._______ gelangte in Kenntnis sämtlicher relevanter
medizinischer Vorakten sowie aufgrund persönlicher Untersuchungen
zu einer nachvollziehbaren und einleuchtenden Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und Situation. Die von ihm festgestellte
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes war ins-
besondere angesichts des erstmals am 26. April 2002 mittels Magnet-
Seite 15
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resonanztomographie diagnostizierten (vgl. act. 179 S. 4), im Gut-
achten vom 14. März 2000 von Dr. med. N._______ noch nicht
erwähnten myelonverdrängenden Weichteilprolapses (vgl. act. 172
S.1) gerechtfertigt. Dieses Leiden verursachte zweifelsohne eine
erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers. Dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. K._______
kommt daher auch im vorliegenden Verfahren ein erheblicher Beweis-
wert zu (vgl. E. 2.4.2. hiervor). Demnach ist im Ergebnis nicht zu bean-
standen, dass die IV-Stelle Luzern am 21. Januar 2004 bereits
angesichts der klar ausgewiesenen gravierenden Verschlechterung der
Hals- und Rückenwirbelbeschwerden von einer vollschichtigen Arbeits-
unfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 1. Mai 2002 ausging (vgl.
act. 135 S. 12 sowie act. 120).
5.2.3 Allerdings ist im vorliegenden Verfahren auch zu berücksich-
tigen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die beim Be-
schwerdeführer diagnostizierten psychischen Leiden (somatoforme
Schmerzstörung und Depression) am 21. Januar 2004 Auswirkungen
auf seine Arbeitsfähigkeit zeitigten. Den Akten kann keine Beurteilung
der Entwicklung dieser Leiden und ihrer Auswirkungen auf die
(Rest-)Arbeitsfähigkeit im damals massgebenden Beurteilungszeit-
raum vom 5. Januar 2001 (erste rentenverweigernde Verfügung) bis
zum 21. Januar 2004 entnommen werden. Daher sei angemerkt, dass
im nicht zu beanstandenden Gutachten vom 15. Januar 1999 der Dres.
med. M._______ und L._______, das im Urteil des Verwaltungs-
gerichts Luzern vom 2. April 2002 gewürdigt wurde, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit leichter depressiver Symptomatik
diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von
25% attestiert worden war (vgl. act. 113 S. 6 sowie act. 170 S. 6 f.).
Im Bericht vom 9. Mai 2002 von Dr. med. O._______ sowie vom 11.
Juli 2002 von Dr. med. P._______ wurden hernach jeweils eine
schwere somatoforme Schmerzstörung und Depression diagnostiziert
(vgl. act. 175 und 177, jeweils S. 1 sowie act. 179 S. 2) und im mit Be-
schwerde nachgereichten psychiatrischen Bericht vom 1. Juli 2003 der
Dres. med. I._______ und J._______ eine Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion, eine mittelgradige depressive Epi-
sode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie regelmäs-
sig als optische Wahrnehmung auftretende, von einem Ton und nach-
folgender Angstsymptomatik begleitete „unklare Signale in der Nacht“.
Die vorerwähnten Berichte der Dres. med. P._______ und O._______
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beinhalten allerdings keine überzeugende medizinische Begründung
der diagnostizierten Schwere der somatoformen Schmerzstörung und
Depression. Dr. med. O._______ führte lediglich aus, sie habe das
„Gefühl“, diese Leiden seien schwer, bei erneuter Arbeitsfähigkeitsbe-
urteilung sei eine psychiatrische Abklärung angezeigt (vgl. act. 175 S.
3). Zudem wurde die psychische Situation des Beschwerdeführers im
Bericht vom 1. Juli 2003 der Dres. med. I._______ und J._______ als
„bereits stabilisiert“ bezeichnet, und ihm keine dauerhafte Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch sind keine ärztlichen Berichte
aktenkundig, wonach er effektiv an der von Dres. med. I._______ und
J._______ vermuteten Epilepsie und/oder Raumforderung litt.
Angesichts dieser Umstände sowie der Erfahrungstatsache, dass
reaktive Depressionen im Allgemeinen relativ rasch abklingen und in
der Regel nicht die für die Entstehung eines Rentenanspruchs
erforderlichen Auswirkungen zeigen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4.b/aa), ist
davon auszugehen, dass die psychischen Leiden des
Beschwerdeführers zwischen dem rechtskräftigen Urteil des Verwal-
tungsgerichts Luzern vom 2. April 2002 bis zum Erlass der Verfügung
vom 21. Januar 2004 keine wesentliche bzw. rentenrelevante Verände-
rung erfahren haben.
5.3 Die angefochtene Verfügung erliess die Vorinstanz im Wesent-
lichen gestützt auf die Stellungnahmen vom 10. Juli 2007 und 9. Okto-
ber 2007 von Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst (act. 187 und
196).
5.3.1 Dr. med. E._______ würdigte nebst den damaligen Vorakten
insbesondere Berichte von im Kosovo auf den Gebieten der Inneren
Medizin, der Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie
praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 16. Januar 2007 bis zum
5. September 2007 (vgl. act. 180 bis 185 sowie act. 191 bis 193). Als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie
eine somatoforme Schmerzstörung, ein mässig depressives
Zustandsbild, ein chronisches Lumbalsyndrom sowie ein chronisches
Cervikal- bzw. Cervikobrachialsyndrom mit Verdacht auf radikuläre
Reizung C6/7 im Jahre 2002 und engem Spinalkanal C3/4, C4/5 und C
6/7. Sinngemäss führte sie aus, laut dem Bericht vom 2. Februar 2007
von Dr. med. Q._______ (act. 182) und vom April 2007 (recte: 16.
Januar 2007) von Dr. med. F._______ (act. 184) sei der Beschwerde-
führer psychoorganisch völlig unauffällig. Seine Arbeitsfähigkeit könne
mittels regelmässiger Physio- und Psychotherapie wieder aktiviert
Seite 17
C-57/2008
werden, und es sei davon auszugehen, dass er vorwiegend an
Lumbalgien und Cervikobrachialgien (bei entsprechenden degene-
rativen Veränderungen und Discopathien), Schlafstörungen, Kopfweh
sowie einer leichten depressiven Stimmungslage leide, indessen nicht
an Denkstörungen, kognitiven Störungen oder neurologischen Aus-
fällen. Daher sei die erstmals in den Kurzberichten vom 3. und 5. Sep-
tember 2007 der Dres. med. G._______ und H._______ (act. 192 S. 2
und 193) gestellte Diagnose eines hirnorganischen Syndroms medi-
zinisch nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in diesen Berichten könne nicht abgestellt werden. Aufgrund der
erwähnten Berichte der Dres. med. Q._______ und F._______ sei
vielmehr davon auszugehen, dass seit dem Jahre 2002 eine wesent-
liche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der
Beschwerdeführer ab April 2007 sowohl in seiner bisherigen Erwerbs-
tätigkeit als auch in eher leichten, wechselbelastenden Verweisungs-
tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig sei (act. 187 und 196).
5.3.2 Dass Dr. med. E._______ ihre Stellungnahmen im Wesentlichen
auf den Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______
abstützte, ist nicht zu beanstanden, zumal dieser Bericht unter
Berücksichtigung der für die streitigen Belange relevanten neuro-
psychiatrischen und rheumatologischen Berichte vom 16. Januar 2007
von Dr. med. F._______ (act. 184) und 17. Januar 2007 von Dr. med.
R._______ (act. 185) sowie aufgrund allseitiger, die geklagten Leiden
berücksichtigender Untersuchungen (vgl. act. 182. S. 5, 6 und 7)
erstellt wurde, und eine medizinisch nachvollziehbare und ein-
leuchtende Beurteilung der Auswirkungen der diagnostizierten Leiden
auf die Arbeitsfähigkeit beinhaltet.
Demgegenüber kann den Kurzberichten vom 3. September 2007 von
Dr. med. G._______ und vom 5. September 2007 von Dr. med.
H._______ (vgl. act. 192 S. 2 und act. 193) nicht entnommen werden,
gestützt auf welche konkreten medizinischen Vorakten (Anamnese)
sowie Untersuchungen sie erstellt wurden. Auch beinhalten sie keine
nachvollziehbare und einleuchtende medizinische Begründung für das
diagnostizierte organische Psychosyndrom und für die dem Be-
schwerdeführer attestierte vollschichtige Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr
werden in ihnen, wie bereits im Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr.
med. Q._______ (vgl. act. 182 S. 4 f.), keine diese Diagnose recht-
fertigenden Symptome – wie etwa Anzeichen von Störungen kognitiver
Funktionen sowie Hinweise auf ein Wahnerleben oder Wahrnehmungs-
Seite 18
C-57/2008
veränderungen – angeführt. Daher kommt den Berichten der Dres.
med. G._______ und H._______, obschon den Erkenntnissen be-
handelnder Fachärzte im Rahmen der Abklärung der Arbeitsfähigkeit
durchaus Gehör zu schenken ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C-
24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), ein im Vergleich zum Bericht vom
2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ wesentlich geringerer Be-
weiswert zu. Sie sind nicht geeignet, die medizinisch einleuchtende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. Q._______ in Frage zu
stellen und die behauptete vollschichtige Arbeitsunfähigkeit zu
belegen. Zu Recht diagnostizierte daher Dr. med. E._______ in ihren
Stellungnahmen kein organisches Psychosyndrom und durfte die Vor-
instanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, eine zu-
sätzliche neuropsychiatrische Untersuchung durchführen zu lassen.
Allerdings kann der Auffassung von Dr. med. E._______, die
psychischen Leiden des Beschwerdeführers (somatoforme Schmerz-
störung und Depression) hätten seit dem 21. Januar 2004 eine an-
spruchsbeeinflussende Verbesserung erfahren, nicht gefolgt werden.
Zum einen veränderte sich, wie vorstehend erwogen, der im
psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 1999 der Dres. med.
M._______ und L._______ umschriebene, eine Arbeitsunfähigkeit von
25% rechtfertigende psychische Status des Beschwerdeführers bis
zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 21. Januar 2004
nicht in rentenrelevanter Weise (vgl. E. 4.6 hiervor); zum anderen
entspricht der im Gutachten vom 15. Januar 1999 der Dres. med.
M._______ und L._______ umschriebene psychische Status im
Wesentlichen den Feststellungen im Bericht vom 2. Februar 2007 von
Dr. med. Q._______ (vgl. act. 170 S. 6 f., act. 182 S. 5 f. sowie act. 184
S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als überwiegend
wahrscheinlich und geht davon aus, dass sich die psychischen Leiden
des Beschwerdeführers auch im vorliegend massgebenden Be-
urteilungszeitraum vom 24. Januar 2001 bis am 20. November 2007
(vgl. E. 5.1 hiervor) nicht rentenrelevant verändert haben.
5.3.3 Da der Beschwerdeführer zudem bereits am 24. Januar 2001 an
der im Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______
diagnostizierten arteriellen Hypertonie litt (vgl. act. 182 S. 6 sowie act.
177), könnte die streitige Rentenherabsetzung nur gerechtfertigt sein,
sofern seit dem 21. Januar 2004 eine wesentliche Verbesserung der
Hals- und Rückenwirbelbeschwerden eingetreten wäre.
Seite 19
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Im Gutachten vom 2. Februar 2007 hat Dr. med. Q._______ – unter
anderem aufgrund einer Computertomographie (vgl. act. 182 S. 7) –
keinen myelonverdrängenden Weichteilprolaps mehr diagnostiziert,
der noch im Vergleichszeitpunkt (21. Januar 2004) die vollschichtige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich gerechtfertigt
hatte. Der Beschwerdeführer litt denn auch nicht mehr an den im
Gutachten vom 6. Februar 2003 von Dr. med. K._______ noch
erwähnten funktionellen Einbussen und neurologischen Ausfällen.
Insbesondere wurden keine Anzeichen für eine gestörte Oberflächen-
sensibilität mehr festgestellt (vgl. act. 182 S. 4). Angesichts der auf
umfassenden Untersuchungen beruhenden Beurteilung von Dr. med.
Q._______ ist nicht nachvollziehbar, wenn Dr. med. H._______ in
seinem Kurzbericht vom 5. September 2007 erstmals Parästhesien
diagnostizierte (vgl. act. 193) – umso mehr, als diesem Kurzbericht
ohnehin nicht die gleiche Beweiskraft zukommt wie demjenigen von Dr.
med. Q._______ (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet es als rechtsgenüglich erstellt, dass sich die Hals- und
Rückenwirbelleiden des Beschwerdeführers seit dem Erlass der
Verfügung vom 21. Januar 2004 der IV-Stelle Luzern wesentlich
verbessert haben.
5.3.4 Im Gutachten vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______
sowie im vom Bericht von Dr. med. F._______ wird die verbleibende
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 50% festgelegt, ohne dass
näher ausgeführt wird, in welchen Tätigkeiten eine derartige
Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist. Dr. med. E._______ kommt in
Kenntnis der vollständigen medizinischen Unterlagen in ihrer
Stellungnahme vom 10. Juli 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei ab April 2007 sowohl in einer seiner alten bzw. bisherigen Erwerbs-
tätigkeit als auch in eher leichten, wechselbelastenden Verweisungs-
tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer, der eine
Ausbildung als Schlosser absolviert hatte, war in der Schweiz als
Hilfskraft in der Landwirtschaft und im Gartenbau sowie zuletzt teilzeit
als Hausabwart tätig. Angesichts der ausgewiesenen Besserung
seiner Rückenleiden ist es nachvollziehbar, dass Dr. med. E._______
aus medizinischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht nur in Verweisungstätigkeiten, sondern aus-
drücklich auch in seinen früher ausgeübten Tätigkeiten attestiert.
5.4 Der mit der Beschwerde nachgereichte Bericht vom 21. Dezember
2007 von Dr. med. F._______ beinhaltet lediglich eine Beurteilung des
Seite 20
C-57/2008
Gesundheitszustandes und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers im Zeitpunkt der Berichterstattung, also nach Erlass der
angefochtenen Verfügungen. Er betrifft damit nicht den im
vorliegenden Verfahren massgeblichen Beurteilungszeitraum, so dass
er unbeachtlich ist (vgl. E. 3 hiervor).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegend mass-
gebenden Beurteilungszeitraum zwar keine wesentliche Veränderung
der psychischen Leiden (somatoforme Schmerzstörung und Depres-
sion), indessen eine erhebliche Verbesserung der Hals- und Rücken-
wirbelbeschwerden eingetreten ist. Im Ergebnis ist daher nicht zu be-
anstanden, dass Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst der Vor-
instanz im Wesentlichen gestützt auf den überzeugenden Bericht vom
2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ davon ausging, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anfangs April 2007
insofern in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hatte, als
ihm sowohl in einer seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten als auch in
eher leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten ein Arbeits-
pensum von 50% zuzumuten ist.
Insbesondere zeigt der Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med.
Q._______ durchaus auf, dass im Kosovo anhand medizinisch
anerkannter Untersuchungsmethoden (vgl. insb. act. 182 S. 8)
allseitige und die geklagten Beschwerden berücksichtigende
Untersuchungen stattgefunden haben. Zusammen mit den übrigen
Verfahrensakten ergibt dieser Bericht ein umfassendes Bild, das
durchaus eine zuverlässige Beurteilung des für die streitige
Rentenherabsetzung massgeblichen Gesundheitszustandes und
dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
im vorliegend interessierenden Zeitraum ermöglicht. Daher ist nicht
einzusehen, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte erneute
ärztliche Untersuchung am rechtserheblichen Sachverhalt etwas
Entscheidwesentliches zu ändern vermöchte. In antizipierter
Beweiswürdigung ist daher auf diese Beweismassnahme zu
verzichten.
6.
Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
seinen früheren Tätigkeiten von 50% hat die Vorinstanz den Invalidi-
tätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs auf 50% festgelegt (vgl. act.
197 und E. 4.5 hiervor).
Seite 21
C-57/2008
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerde-
führer zu Recht nicht gerügt. Auch wenn der Invaliditätsgrad Erwerbs-
tätiger in der Regel im Rahmen eines Vergleichs des Validen- und des
Invalideneinkommens möglichst genau zu ermitteln oder aber nach
Massgabe der konkreten Umstände zu schätzen ist (vgl. E. 4.5 hier-
vor), rechtfertigt es sich insbesondere dann, wenn in der bisherigen
Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in
allfälligen Verweisungstätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt
werden könnte, eine direkte Bestimmung des Einkommensverlustes
und damit des Invaliditätsgrades durch die Übernahme der prozen-
tualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich; vgl. BGE
114 V 310 E. 3.a mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundes-
gerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1).
6.1 Wie bereits das Verwaltungsgericht Luzern in seinem Urteil vom
2. April 2002 zu Recht erwog, könnte das Valideneinkommen nicht
aufgrund einer bestimmten vom Beschwerdeführer als Saisonnier aus-
geübten Erwerbstätigkeiten festgelegt, sondern müsste schätzungs-
weise, mittels Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausge-
gebenen Tabellenlöhne (Lohnstrukturerhebungen, LSE) anhand des
Betragstotals aller Sektoren bestimmt werden. Da das durchschnittlich
in den zu berücksichtigenden Sektoren Gartenbau, Produktion sowie
Dienstleistungen erzielbare Einkommen gemäss anwendbarer LSE Fr.
4'732.- beträgt (vgl. LSE 2006, Privater Sektor, TA 1, Ziff. 01, Männer,
Anforderungsprofil 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) und in den
laut Dr. med. E._______ zumutbaren Verweisungstätigkeiten
durchschnittlich kein höheres Einkommen zu erzielen ist (Durchschnitt
der Sektoren Grosshandel, Handelsvermittlung und sonstige öffent-
liche und private Dienstleistungen Fr. 4'525.50; vgl. LSE 2006, a.a.O.),
kann davon ausgegangen werden, dass ein Prozentvergleich ange-
zeigt ist.
6.2 Der Beschwerdeführer ist aus medizinischer Sicht wieder in der
Lage, eine seiner früheren Erwerbstätigkeiten auszuüben, allerdings
nur zu 50%. Dies führt zu einer Halbierung seines potentiellen Einkom-
mens, so dass der Invaliditätsgrad 50% beträgt.
Ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozent-
vergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9_C 129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf
BGE 126 V 75 E. 5b). Die Vorinstanz hat das ihr in dieser Beziehung
Seite 22
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zustehende Ermessen jedenfalls nicht unterschritten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_734/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2), so dass
nicht zu beanstanden ist, dass sie den Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers ohne Abzug auf 50% festgesetzt hat.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die ganzen In-
validenrenten des Beschwerdeführers zu Recht revisionsweise auf
halbe Invalidenrenten herabgesetzt hat. Die vorliegende Beschwerde
ist daher vollumfänglich abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vor-
liegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrens-
kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.2 Als unterliegender Partei kann dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
Seite 23
C-57/2008
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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