B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-57/2011
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
D._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Vizentin,
Zustelladresse in der Schweiz: S._______, 8051 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-57/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Kroatien stammende Beschwerdeführer (geb. 1952) trat ab dem
Jahr 2004 in der Schweiz wiederholt wegen Trickbetrügereien strafrecht-
lich in Erscheinung. Durch chaotische und überraschende Aktionen bei
der Bezahlung geringwertiger Waren versuchte er jeweils, das Kassen-
personal zu verwirren und es auf diese Weise zur Auszahlung von mehr
Wechselgeld zu verleiten, als ihm zustand. Zwei solche Vorfälle von Au-
gust 2004 führten zu einem Strafbescheid des Untersuchungsrichteram-
tes A._______ vom 29. Mai 2006, mit dem der Beschwerdeführer zu einer
unbedingten Haftstrafe und einer Busse verurteilt wurde. Zu jenem Zeit-
punkt war er bereits vorbestraft (vgl. Akten des Migrationsamt des Kan-
tons St. Gallen [SG act.] 13 ff.). Vier weitere Vorfälle aus den Jahren 2009
und 2010 bildeten Gegenstand dreier weiterer Strafbescheide (vgl. Straf-
bescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern […] vom 18. Oktober
2010; Strafbescheid des Untersuchungsrichteramts U._______ vom
25. November 2010; Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern […] vom 24. Februar 2011). Aus den vorliegenden Akten geht so-
dann hervor, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Kantonen eine
Reihe weiterer gleichgearteter Delikte begangen hat bzw. begehen wollte
(vgl. etwa SG act. 45 ff.). Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen ge-
ständig und äusserte sich anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs in zustimmendem Sinne zur Verhängung einer Fernhaltemassnah-
me, weil er dadurch gezwungen wäre, „sich fern zu haltenˮ (vgl. polizeili-
che Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2010, Ant-
wort auf Frage 15).
B.
Nach längerer Beobachtung bei verschiedenen Tankstellen-Shops und
Einkaufsgeschäften durch die Kantonspolizei Bern wurde der Beschwer-
deführer am 24. November 2010 in T._______ aufgrund seines verdächti-
gen Verhaltens polizeilich angehalten und kontrolliert. Er wies sich mit
seinem kroatischen Pass aus und trug einen Betrag von Fr. 1'500. in No-
ten und diverser Stückelung auf sich. Daraufhin wurde er in Polizeihaft
versetzt. Der Migrationsdienst des Kantons Bern ordnete am Folgetag die
Ausschaffung des Beschwerdeführers sowie – zur Sicherstellung des
Vollzugs – die Ausschaffungshaft an (vgl. Entscheid des Migrations-
dienstes des Kantons Bern vom 25. November 2010). Am 28. November
2010 wurde der Beschwerdeführer nach Zagreb ausgeschafft.
C-57/2011
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 26. November 2010 verhängte das Bundesamt für
Migration (BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab dem
29. November 2010 geltendes fünfjähriges Einreiseverbot. Zur Begrün-
dung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe wegen
mehrfach begangenen Diebstahls gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen und diese gefährdet. Zudem habe er in Ausschaf-
fungshaft genommen und ausgeschafft werden müssen. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot
zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) führt
und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-
Staaten bewirkt. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 26. November
2010 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
D.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2010 lässt der Beschwerdeführer
beantragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzu-
heben. Zur Begründung lässt er ausführen, er arbeite seit 1973 für die
X._______ AG in Y._______ (Kroatien). Seit April 2002 sei er Betriebs-
ratsvorsitzender. In dieser Funktion müsse er wegen der anstehenden
Aufnahme Kroatiens in die Europäische Union (EU) mehrmals jährlich an
Weiterbildungskursen in der EU teilnehmen. Deshalb müsse er sich frei in
Europa bewegen können. Es sei aus der Verfügung nicht ersichtlich, dass
die gebotene Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden sei.
Das fünfjährige Einreiseverbot sei angesichts der im Raum stehenden
Delikte unverhältnismässig. Das Einreiseverbot sei willkürlich, verletze die
Bewegungsfreiheit und das Recht auf Berufsausübung. Es bestehe nicht
nur ein privates, sondern auch ein öffentliches Interesse daran, dass er
weiterhin reisen könne. Das Einreiseverbot verstosse sodann gegen das
Rückwirkungsverbot, weil Vorgänge geahndet würden, für welche zum
Zeitpunkt der Tatbegehung eine Sanktion wie die angefochtene nicht
möglich gewesen sei. Das Einreiseverbot treffe den Beschwerdeführer
wesentlich härter als die strafrechtliche Sanktion seines Verhaltens.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, es könnten dem Beschwerdeführer zwar nur geringfügige
C-57/2011
Seite 4
Vermögensdelikte vorgehalten werden. Die Umstände liessen ihn jedoch
als unbelehrbaren Gewohnheitstäter erscheinen, sodass das öffentliche
Interesse an der sofortigen Wirksamkeit des Einreiseverbots die geltend
gemachten privaten Interessen überwiege.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 18. Mai 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Es stehe jedem Schengen-Staat trotz SIS-
Ausschreibung frei, dem Beschwerdeführer für seine geschäftlichen Tä-
tigkeiten eine Einreisebewilligung zu erteilen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-57/2011
Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aus der Verfügung nicht er-
sichtlich, ob die geforderte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen
worden sei. Er erhebt damit implizit die Rüge, die Begründungspflicht und
damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl.
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 29 ff. VwVG).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur
Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behör-
den, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachge-
recht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess. Die Anforderungen an die Be-
gründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je
komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2;
BGE 133 I 270 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2;
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; RENÉ
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Seite 6
WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Hei-
lung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist knapp ausgefallen
(vgl. Sachverhalt Bst. C). Die erstinstanzlich entscheidende Behörde
muss gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv entscheiden, weshalb
von ihr nicht allzu einlässliche Begründungen erwartet werden dürfen
(vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 179). Dennoch muss aus der Begründung
eines Einreiseverbots grundsätzlich namentlich auch hervorgehen, dass
eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Fernhaltemassnahme einerseits und den geltend gemachten privaten In-
teressen andererseits vorgenommen wurde. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Der Beschwerdeführer hat indes anlässlich der vorgängigen Anhö-
rung keinerlei private Interessen geltend gemacht, sondern die Verhän-
gung eines Einreiseverbots sogar befürwortet (vgl. Sachverhalt Bst. A).
Die angefochtene Verfügung ist deshalb zwar knapp, aber hinreichend
begründet, zumal der Beschwerdeführer das Einreiseverbot sachgerecht
anfechten konnte. Der fehlende ausdrückliche Hinweis in der Begründung
des Einreiseverbots auf die Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann für
sich alleine kein Anlass anzunehmen, die Vorinstanz habe vor ihrem Ent-
scheid die entsprechende Prüfung nicht vorgenommen.
4.
4.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010
5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter
Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und
Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene
Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist
(Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann ge-
gen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen ha-
ben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-,
Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67
Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
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che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich
kann die Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot auf die Art. 67 Abs. 1 Bst. a,
Bst. c und Bst. d AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007
5457). Die zuvor in Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG geregelte Fernhaltung we-
gen Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
wurde unverändert in Abs. 2 Bst. a der neuen Fassung des Art. 67 AuG
übernommen. Der neue Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG betreffend den Fernhal-
tegrund der Ausschaffungshaft ist mit dem alten Art. 67 Abs. 1 Bst. d AuG
weitgehend identisch. In Bezug auf diese beiden Fernhaltegründe kann
somit vorbehaltlos auf das neue Recht abgestellt werden. Art. 67 Abs. 1
Bst. c AuG, nach dem ein Einreiseverbot gegenüber einer Person ver-
hängt werden konnte, welche ausgeschafft worden war, wurde im Zuge
der Gesetzesrevision hingegen gestrichen. Dies geschah mit der Begrün-
dung, es müsse fortan gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG „in die-
sen Fällen grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werdenˮ (BBl
2009 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenomme-
ne starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorge-
nommen werden darf (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG).
4.3 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf-
tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü-
gungen missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an.
Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen.
Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der
C-57/2011
Seite 8
betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot primär auf Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar
2008). Der Beschwerdeführer habe wegen mehrfach begangenen Dieb-
stahls gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. die-
se gefährdet. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in
der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, geht aus den Akten klar
hervor. Er trat wiederholt wegen Trickbetrügereien strafrechtlich in Er-
scheinung und wurde aus diesem Grund mehrmals verurteilt (vgl. Sach-
verhalt Bst. A). Damit ist klar erstellt, dass er durch seine Straftaten wie-
derholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 VZAE verstossen hat. Der Voll-
ständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer je-
weils nicht – wie die Vorinstanz in der Begründung des Einreiseverbots
festhielt – wegen Diebstahls, sondern wegen auf geringfügige Vermö-
genswerte gerichteten Betrugs verurteilt wurde (vgl. Art. 172ter i.V.m.
Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0]).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. November 2010 in Ausschaf-
fungshaft genommen und in der Folge am 28. November 2010 nach Zag-
reb ausgeschafft. Damit liegen weitere Gründe für die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme vor (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Bst. d in der Fas-
sung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. c in
der Fassung vom 1. Januar 2011).
5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass er Vermö-
gensdelikte begangen hat, und rügt vordringlich eine Verletzung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips (s. dazu hinten, E. 7). Die Rüge, die angefoch-
tene Verfügung verletze das Rückwirkungsverbot, ist unbegründet, zumal
Einreiseverbote entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
auch zu den Tatzeitpunkten ausgesprochen werden konnten. Weshalb
das Einreiseverbot sodann willkürlich sein sollte, wird nicht substantiiert
dargelegt. Diese Behauptung ist angesichts der wiederholten Straffällig-
keit des Beschwerdeführers auch klarerweise unzutreffend. Insoweit sich
der Beschwerdeführer auf die Bewegungsfreiheit und das Recht auf Be-
rufsausübung beruft, so sind die diesbezüglichen Einwendungen bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (s. hinten, E. 7).
C-57/2011
Seite 9
5.4 Dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht in jedem Falle straf-
rechtliche Verurteilungen zur Folge hatte (vgl. beispielsweise die Nichtan-
handnahmeverfügung des Untersuchungsamts N._______ vom 11. Janu-
ar 2011, SG act. 49 f.), ist vorliegend nicht von Belang. Das Einreisever-
bot knüpft nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorlie-
gen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu ge-
wichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung
spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die verfügende
Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht gehalten, den rechtskräftigen
Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7510/2010 vom 20. November 2012 E. 5.2).
5.5 Der Beschwerdeführer hat somit durch die begangenen und versuch-
ten Vermögensdelikte, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft und
letztlich die Ausschaffung nach Kroatien zur Folge hatten, hinreichenden
Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben.
6.
6.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so
wird diese in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62] sowie Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesge-
setzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des
Bundes [BPI, SR 361]). Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass
der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied-
staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schenge-
ner Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mit-
gliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw.
ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
6.2 Der EU-Beitritt Kroatiens ist für den 1. Juli 2013 vorgesehen. Der Be-
schwerdeführer ist mithin (noch) nicht Bürger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm unter-
sagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird
durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 f. SDÜ
C-57/2011
Seite 10
sowie hinten E. 7). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz die Interessen
der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE
2011/48 E. 6.1). Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS wird pe-
riodisch überprüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-
Staat nicht daran, dem Betroffenen die Einreise in das eigene Hoheitsge-
biet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (vgl. Art. 5 Abs. 4
Bst. d SGK sowie für die Schweiz Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzun-
gen für die Ausschreibung des Einreiseverbots waren demnach erfüllt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.2 Angesichts der über Jahre festgestellten, wiederholten Delinquenz
des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht an dessen Fernhaltung
ein erhebliches öffentliches Interesse. Wohl können ihm nur solche Ver-
mögensdelikte vorgehalten werden, die im Einzelfall zufolge der geringen
Deliktsbeträge jeweils als geringfügige Vermögensdelikte gemäss
Art. 172ter StGB zu qualifizieren sind. In ihrer Gesamtheit wiegen diese
Delikte jedoch schwer. Die gesamten Umstände lassen den Beschwerde-
führer als versierten Trickbetrüger und als unbelehrbaren Gewohnheitstä-
ter erscheinen, weshalb auf eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer hat of-
fensichtlich aus den älteren Verurteilungen keine Lehren gezogen und
wurde in den Jahren 2009 und 2010 in der Schweiz wiederholt rückfällig
(vgl. Sachverhalt Bst. A). Die aktenkundigen Verurteilungen sowie na-
mentlich auch verschiedene Polizeirapporte zeigen auf, dass der Be-
schwerdeführer seine Trickbetrügereien nicht nur gelegentlich, sondern
gewohnheitsmässig – und allenfalls auch gewerbsmässig, was aber offen
bleiben kann – ausübte (vgl. beispielsweise den Bericht der Kantonspoli-
zei Bern vom 24. November 2010). Das Einreiseverbot hat somit in erster
C-57/2011
Seite 11
Linie spezialpräventiven Charakter, um weiteren Delikten des Beschwer-
deführers in der Schweiz entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war dem-
nach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot
zu verhängen.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er sei
Betriebsratsvorsitzender der X._______ AG und müsse deshalb mehr-
mals jährlich an Weiterbildungskursen in der Europäischen Union teil-
nehmen. Das Einreiseverbot schränke seine Bewegungsfreiheit und sein
Recht auf Berufsausübung unangemessen ein. Wohl belegt der Be-
schwerdeführer, dass er als Betriebsratsvorsitzender der X._______ AG
mehrmals jährlich an Fachseminaren teilnehmen muss, welche die „Kroa-
tische autonome Gewerkschaft Energiewirtschaft, Chemie und Nichtme-
talleˮ in Kroatien und im Ausland veranstaltet. Dieses persönliche Interes-
se rechtfertigt es indessen nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen.
Der Beschwerdeführer hat die damit einhergehenden Einschränkungen
hinzunehmen, zumal das dargelegte öffentliche Interesse erheblich ins
Gewicht fällt. Im Übrigen arbeitet der Beschwerdeführer gemäss Bestäti-
gung des Arbeitgebers vom 7. Dezember 2010 als Schichtleiter und übt
zudem die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden aus. Dass der Be-
schwerdeführer seine Stelle als Schichtleiter verlieren würde, wenn er als
Folge des Einreiseverbots seine gewerkschaftliche Funktion abgeben
müsste, wird nicht behauptet und ist nicht anzunehmen. Inwiefern sodann
wie vom Beschwerdeführer behauptet die Öffentlichkeit ein Interesse an
seinen Reisen haben sollte, wird nicht substantiiert dargelegt. Die Funkti-
on des Betriebsratsvorsitzenden könnte zweifellos von einer anderen
Person ausgeübt werden, deren Reisetätigkeit nicht zu einer Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Im Übrigen legt
der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er sich in den Jahren 2009 und
2010 in der Schweiz aufhielt; dass er hier Fortbildungskurse über die Ge-
setzgebung in der Europäischen Union besuchte, ist unwahrscheinlich.
Im öffentlichen Interesse liegt nicht die Reisetätigkeit des Beschwerdefüh-
rers, sondern im Gegenteil das von der Vorinstanz ausgesprochene Ein-
reiseverbot. Diese Massnahme liegt letztlich auch im eigenen Interesse
des Beschwerdeführers, worauf dieser anlässlich der vorgängigen Anhö-
rung noch zutreffend selber hingewiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A).
Sodann hat bereits die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung dar-
auf hingewiesen, dass es trotz SIS-Ausschreibung jedem Schengen-
Staat freisteht, dem Beschwerdeführer auf begründetes Gesuch hin aus
wichtigen Gründen eine Einreisebewilligung zu erteilen (vgl. Art. 5 Abs. 4
Bst. d SGK sowie Art. 67 Abs. 5 AuG).
C-57/2011
Seite 12
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt nach dem Gesagten zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befriste-
te Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
C-57/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 4. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Ref.-Nr. […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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