B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5720/2014
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______ GmbH, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Regula Aeschlimann Wirz,
Rechtsanwältin, ,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
Beigeladene,
Ausgleichskasse des Kantons X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachzahlung AHV-Beiträge 2007-2011; Verfügung der
Ausgleichskasse des Kantons X._______ vom 5. September
2014.
C-5720/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH, mit damaligem Sitz in W.________ (Deutschland),
schloss mit B.________, Y._______ (Schweiz), am 28. Februar und
1. März 2007 einen „Partnerschaftsvertrag“ ab als Grundlage für eine lang-
fristige Zusammenarbeit bei einer auf die Druck- und Verpackungsindustrie
spezialisierten Personalberatung in der Schweiz. Der Vertrag sollte als Vor-
stufe einer Zusammenarbeit einer noch festzulegenden Gesellschaftsform
dienen, in der sich Frau B.________ beteiligen können würde. Ziel des
Vertrags war die Generierung neuer Beratungsaufträge und deren erfolg-
reiche Abwicklung aus dem Bereich der Verpackungsindustrie in der
Schweiz (Akten der Ausgleichskasse X.________ [AK] 37).
B.
B.a
B.a.a Nachdem die Steuerbehörden der Ausgleichskasse des Kantons
X._______ (nachfolgend: AK oder Vorinstanz) Steuermeldungen betref-
fend die nicht AHV-erfasste B._______ (nachfolgend: Versicherte oder Bei-
geladene) für die Jahre 2006 – 2009 übermittelt hatte, forderte die zustän-
dige AHV-Zweigstelle die Versicherte am 22. September 2010 auf, sich als
Selbständigerwerbende anzumelden und mitzuteilen, aus welcher haupt-
oder nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die deklarierten Einkommen
stammten, oder mit welcher Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Beiträge ab-
gerechnet worden seien (AK 45 – 50). Am 28. Dezember 2010 teilte die
Versicherte der Ausgleichskasse im Wesentlichen mit, sie habe sich im
Jahr 2006 notgedrungen selbständig gemacht, aber von den von der Steu-
erverwaltung gemeldeten Einkommen nicht leben können, darauf jedoch
Steuern bezahlen müssen. Sie könne die AHV-Beiträge nicht bezahlen; sie
habe ihre Ersparnisse mittlerweile aufgebraucht und wolle nicht die Sozial-
hilfe in Anspruch nehmen (AK 42). Am 26. Januar 2011 teilte die AHV-
Zweigstelle der Versicherten mit, die versteuerten Einkommen seien
AHV/IV/EO-beitragspflichtig und sie werde die Anmeldung als Selbständi-
gerwerbende gestützt auf die Meldungen der Steuerverwaltung für die
Jahre 2006 – 2008 von Amtes wegen vornehmen (Beilage zu AK 40). Am
20. März 2011 beschrieb die Versicherte ihre Tätigkeit gegenüber der AHV
und übermittelte den Partnerschaftsvertrag mit der A.________ GmbH vom
28. Februar/1. März 2007 (AK 38; siehe oben Bst. A).
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B.a.b Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 teilte die AK der Versicherten mit,
diese gelte sozialversicherungsrechtlich als „Arbeitnehmerin ohne bei-
tragspflichtigen Arbeitgeber“(ANOBAG) und forderte sie auf, das Formular
„Vereinbarung nach Artikel 109 der Verordnung (EWR) Nr. 574/72
(SR 0.831.109.268.11) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber“ durch den
Arbeitgeber in Deutschland und sie selbst ausgefüllt und unterzeichnet ein-
zureichen (AK 36).
B.a.c Im Nachgang dazu teilte die A._______ GmbH der AK am 30. Sep-
tember 2011 mit, die Vereinbarung könne nicht ausgefüllt und unterzeich-
net werden, da die Versicherte nicht ihre Arbeitnehmerin gewesen sei, son-
dern lediglich ein „Partnerschaftsvertrag“ bestanden habe, in dem Frau
B._______ als selbständige Unternehmerin den schweizerischen Markt
auf- und ausbauen sollte. Alle gewonnenen Kunden habe die Versicherte
selbst akquiriert. Sie sei keinerlei Einschränkungen in Bezug auf Arbeits-
zeiten und andere Tätigkeiten unterlegen (AK 35).
B.a.d Mit sieben Verfügungen vom 5. Dezember 2011 forderte die Aus-
gleichskasse von der Versicherten AHV/IV/EO-Beiträge als ANOBAG und
ALV-Beiträge für die Jahre 2006 bis 2012 und zusätzlich ab 2011 Beiträge
an die Familienausgleichskasse ein (AK 28 – 34).
B.a.e Die Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 13. Dezember
2012 (recte: 2011) Einsprache und führte aus, am Anfang ihrer selbständi-
gen Tätigkeit vor Jahren sei ihr die Auskunft erteilt worden, sie könne keine
AHV-Beiträge zahlen. Sie habe auch keine entsprechenden Rücklagen,
um diese Beiträge zu leisten. Nunmehr gelte sie gemäss Auffassung der
AK nicht als selbständig und sei daher auch nicht beitragspflichtig. Im Üb-
rigen habe sie den Vertrag mit der A.________ GmbH per 30. Juni 2011
gekündigt (AK 27).
B.a.f Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2012, adressiert und eröffnet
an die Versicherte, wies die AK die Einsprache ab. Sie bestätigte im We-
sentlichen deren obligatorische Versicherungsunterstellung in der Schweiz
und deren Status als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
(ANOBAG). Die AK ergänzte, die Zahlungsmodalitäten würden nach
Rechtskraft dieses Entscheides geklärt (AK 25; s. auch hinten E. 3.3.1).
B.a.g Mit Eingabe vom 31. März 2012 teilte die Versicherte der AK sinnge-
mäss mit, die erhobenen Beiträge seien zu hoch festgelegt worden. Aus-
serdem erhebe sie “Einspruch gegen AHV-Zahlungen als solche“. Mit
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Schreiben vom 8. April 2012 stellte sie unter Bezugnahme auf den Ent-
scheid vom 16. März 2012 zu Handen der AK in Aussicht, einen Rechtsan-
walt einzuschalten und bat um Fristerstreckung zur Abklärung ihrer Situa-
tion (AK 23 f.).
B.a.h Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 an die Versicherte teilte die Vor-
instanz der Versicherten mit, der Einspracheentscheid sei unangefochten
in Rechtskraft erwachsen und fragte die Versicherte an, ob sie die Beiträge
leisten wolle oder ob die Beitragsleistung durch die Arbeitgeberin zu erfol-
gen habe (AK 22).
B.a.i Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 antwortete die Versicherte der AK,
die Abrechnung erfolge nicht über sie (AK 21 f.). Am 14. Oktober 2012 teilte
sie der AK mit, sie habe sich rückwirkend per 1. April 2012 als Selbständi-
gerwerbende angemeldet und kündige ihren „Status ANOBAG“ per 31. De-
zember 2011 (AK 20).
B.b
B.b.a Mit „Verfügung – Verjährungsunterbrechung“ vom 20. Dezember
2012 teilte die AK der A._______ GmbH mit, die Versicherte sei gestützt
auf die geltende Schweizer Gesetzgebung als Unselbständigerwerbende
zu betrachten und übermittelte ihr den Einspracheentscheid vom 16. März
2012 zur Kenntnis. Sie forderte die A._______ GmbH auf, die seit dem Jahr
2007 ausbezahlten Bruttoentschädigungen auf den beiliegenden Lohnbe-
scheinigungen zu deklarieren und allenfalls schriftlich Stellung zu nehmen.
Sie verfügte zudem vorsorglich, ausgehend von einer geschätzten Lohn-
summe von Fr. 50‘000.–, Beiträge für das Jahr 2007 zuzüglich Verzugszin-
sen von total Fr. 6‘976.25 als Verjährungsunterbrechung. Die Rechtsmittel-
belehrung enthielt den Passus, dass eine Einsprache gegen diese Verfü-
gung lediglich die Frage der Verjährung zum Gegenstand haben könne.
Die Höhe der veranlagten Beiträge könne nicht bestritten werden, da diese
Verfügung nach Abschluss der Abklärungen durch eine definitive, anfecht-
bare Verfügung ersetzt werde (AK 19).
B.b.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 übermittelte die A._______ GmbH
der AK eine Aufstellung und Kopien der beglichenen Rechnungen der
B._______ Consulting aus den Jahren 2007 bis 2011 und wiederholte, die
Versicherte sei für sie und andere Auftraggeber selbständig tätig gewesen.
Es sei ihr zu bestätigen, dass allfällige Beiträge von der Versicherten und
nicht der Auftraggeberin einzufordern seien (AK 18).
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Seite 5
B.c
B.c.a Mit Schreiben vom 4. April 2013 teilte die AK der Versicherten mit,
ihre persönlichen ANOBAG-Beiträge für die Jahre 2006 – 2009 seien in-
zwischen gemäss Einspracheentscheid vom 16. März 2012 definitiv fest-
gesetzt worden und die Beiträge seien bei ihr einzufordern. Gleichzeitig
übermittelte die AK der Versicherten die entsprechenden Beitragsrechnun-
gen. Sie verwies darauf, dass die Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009, die
am 5. Dezember 2011 verfügt worden waren, nicht verjährt seien (AK 16).
B.c.b Mit Eingabe vom 17. April 2013 verwies die Versicherte auf die bis-
herige Korrespondenz und teilte mit, sie zahle die Beiträge, welche gemäss
Beurteilung der AK durch die Arbeitgeberin zu leisten seien, nicht. Sie hielt
daran im Schreiben vom 19. Juli 2013 fest (13 f.).
B.d
B.d.a Mit Nachzahlungsverfügung vom 28. August 2013 forderte die Vor-
instanz bei der A._______ GmbH für die Arbeitnehmerin B.________
AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Beiträge an die Familienausgleichskasse
sowie Verwaltungskostenbeiträge und Verzugszinsen für das Jahr 2007
(März bis Dezember) von Fr. 7‘650.35, für das Jahr 2008 (Januar – De-
zember) von Fr. 6‘325.60, für das Jahr 2009 (Januar – Dezember) von
Fr. 10‘789.90, für das Jahr 2010 (Januar – Dezember) von Fr. 6‘068.80 und
für das Jahr 2011 (Januar – Juni) von Fr. 4‘698.00 nach. Sie verwies auf
die bisher geführte Korrespondenz, auf den Partnerschaftsvertrag vom
28. Februar 2002 und führte aus, sie halte an ihrem Einspracheentscheid
vom 16. März 2012 fest, wonach die Versicherte für die im Auftrag der
A._______ GmbH seit 1. März 2007 ausgeführten Tätigkeiten nach schwei-
zerischer Gesetzgebung als Unselbständigerwerbende gelte. Die Verfü-
gung wurde ausserdem der Versicherten eröffnet (AK 12).
B.d.b Die A._______ GmbH (nachfolgend: Einsprecherin) erhob gegen
diesen Bescheid am 23. September 2013 – vertreten durch Rechtsanwältin
Regula Aeschlimann Wirz – Einsprache und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 28. August 2013 und die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs. Sie beantragte weiter, es sei festzustellen, dass die Versicherte sich
gegenüber der Einsprecherin seit 1. März 2007 nicht in einem Angestell-
tenverhältnis befinde, weshalb sie für Frau B._______ nicht beitragspflich-
tig sei. Weiter beantragte sie die vollständige Akteneinsicht und eine ange-
messene Nachfrist zur Begründung der Einsprache (AK 11).
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Nachdem die Vorinstanz der Einsprecherin am 30. Mai 2014 und am
28. Juli 2014 – jeweils nach deren Intervention – nochmals Akten zugestellt
hatte, ergänzte diese am 20. August 2014 ihre Begründung der Einsprache
und hielt an ihrem Antrag, die Verfügung vom 28. August 2013 sei aufzu-
heben, fest. Sie rügte zudem die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im
Verfahren und die falsche Ermittlung des Sachverhalts, zumal die Akten
weiterhin nicht vollständig seien. Sie führte weiter aus, die nur der Versi-
cherten eröffneten Verfügungen und Entscheide würden ihr gegenüber
keine Wirkung entfalten. Da die Versicherte zudem als ANOBAG eingestuft
worden sei, könne die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund nicht
beitragspflichtig sein. Es bestehe somit keine rechtliche Grundlage für die
der Einsprecherin zugestellte Nachzahlungsverfügung (AK 3).
B.d.c Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2014 wies die Vorins-
tanz die Einsprache ab. In ihrer Begründung verwies sie auf ihren Einspra-
cheentscheid vom 16. März 2012, hielt daran fest und bestätigte, dass die
Versicherte für ihre Tätigkeit im Auftrag der Einsprecherin als Unselbstän-
digerwerbende qualifiziert werden müsse. Sie fuhr fort, der Einspracheent-
scheid vom 16. März 2012 sei bezüglich der sozialversicherungsrechtli-
chen Stellung der Versicherten als ANOBAG unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Nach erneuter Prüfung stelle die Vorinstanz fest, dass dieser
Entscheid offensichtlich unrichtig und von erheblicher Bedeutung sei, wes-
halb ein Rückkommenstitel gegeben sei (AK 2).
C.
C.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am
6. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid
Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 5. Sep-
tember 2014 sowie Akteneinsicht und die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Verwaltung (Beschwerdeakte [B-act.] 1).
Sie rügte in formeller Hinsicht zum Einspracheentscheid vom 16. März
2012, auf welchen die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid vom
5. September 2014 stützte, sie habe dazu während des Verwaltungsver-
fahrens nie Stellung nehmen können. Dieser Entscheid sei ihr erst am
20. Dezember 2012, lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Kenntnis
zugestellt worden, entsprechend sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden
und könne er ihr gegenüber nicht gelten. Die Erwägungen der Ausgleichs-
kasse im Einspracheentscheid vom 16. März 2012 seien auch klar sach-
C-5720/2014
Seite 7
verhaltswidrig. Auch betreffend die (dem Entscheid vom 16. März 2012 zu-
grunde liegenden) Verfügungen vom 5. Dezember 2011 sei ihr nie das
rechtliche Gehör gewährt worden, entsprechend hätten auch diese Verfü-
gungen ihr gegenüber keine Rechtswirkung entfalten können. Im Übrigen
deckten die Verfügungen vom 5. Dezember 2011 einen Zeitraum ab, der
über die Dauer des Partnerschaftsvertrages hinausgehe. Zudem seien die
Akten der Vorinstanz weiterhin unvollständig. Es könne demnach für die
materielle Beurteilung der Angelegenheit nicht überprüft werden, ob die
Versicherte ausser für die Beschwerdeführerin auch für andere Auftragge-
ber tätig gewesen sei, was zur Beurteilung der Statusfrage (Selbständigkeit
oder Unselbständigkeit der Versicherten) ein nicht unbedeutendes Krite-
rium sei. Sicher sei, dass die Versicherte schon im Jahr 2006 (d.h. vor der
Geltung des Partnerschaftsvertrags) als Beraterin tätig gewesen sei. Sie
habe das unternehmerische Risiko im Rahmen des Auftragsverhältnisses
alleine getragen, was sie auch in mehreren Schreiben beklagt habe. Je-
denfalls sei die Versicherte nie ihre Arbeitnehmerin gewesen – die Be-
schwerdeführerin habe auch nie eine Arbeitgeberschaft bestätigt. Sie sei
daher für die Beiträge der Versicherten nicht leistungspflichtig.
C.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht aufforderungsgemäss zwei Aktendossiers zum Ver-
fahren C-5720/2014, je mit dem Vermerk: “Beschwerdeführer: B._______,
vertreten Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz“ und „Beschwerdefüh-
rer: A._______ GmbH, vertreten durch Regula Aeschlimann Wirz“ ein
(B-act. 2).
C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesentlichen da-
mit, dass vorliegend AHV-rechtlich ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis
vorgelegen habe, die versicherte B._______ in der Schweiz obligatorisch
versichert gewesen sei und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitneh-
mende zu qualifizieren sei. Zu den Rügen der Beschwerdeführerin zum
Verfahren äusserte sie sich nicht. Sie reichte zudem ein weiteres Vorak-
tendossier ein (nachfolgend zitiert: AK; B-act. 7).
C.d Replikweise hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag, der ange-
fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, fest, da sie zufolge der
Selbständigkeit der Versicherten, welche in einem Auftragsverhältnis für
sie tätig gewesen sei, nicht beitragspflichtig sei. Sie verwies darüber hinaus
auf die bereits in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel
im Verwaltungsverfahren und rügte wiederum, die Vorinstanz habe ihr
C-5720/2014
Seite 8
rechtliches Gehör verletzt. Auch seien die Akten weiterhin unzureichend
geführt. Im Übrigen vertrete sie – entgegen der Anschrift eines der mittler-
weile drei vorliegenden Voraktendossiers – nur die Beschwerdeführerin,
nicht aber die Versicherte (B-act. 12).
C.e Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine wei-
tere Stellungnahme und hielt an ihrem in ihrer Vernehmlassung gestellten
Antrag fest (B-act. 14).
C.f Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 übermittelte das Bundesverwaltungs-
gericht die Eingabe vom 28. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
C.g Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. September 2016 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Versicherte B._______ zum Verfahren
C-5720/2014 bei, übermittelte ihr die massgeblichen Verfahrensakten und
lud sie ein, zum laufenden Verfahren Stellung zu nehmen (B-act. 18).
C.h Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 auf
eine Stellungnahme (B-act. 19).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der an die Be-
schwerdeführerin – beziehungsweise an ihre Rechtsvertreterin – gerichtete
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons X.________ vom
5. September 2014 betreffend Nachzahlungsverfügung 2007 – 2011. Der
Einspracheentscheid stellt ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar (s. auch hinten E. 3.2.1).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
C-5720/2014
Seite 9
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss
Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesge-
setz dies vorsieht. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichs-
kasse X._______ angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob
ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vorsieht.
1.2.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht über Beschwerden "von Personen im Ausland". Der
Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungs-
gericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Ver-
sicherten seinen Wohnsitz hat. Dies hat er in Art. 200 AHVV (SR 831.101)
bezüglich Personen mit Wohnsitz im Ausland getan. Demnach ist das Ver-
sicherungsgericht des Kantons, in dem der Arbeitgeber des Versicherten
den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, wenn ein obliga-
torisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Ausland. Vorliegend im
Streit ist im Wesentlichen die Frage, ob sie Arbeitgeberin einer in der
Schweiz obligatorisch versicherten Person war und für sie Beiträge leisten
muss. Demnach fällt die vorliegende Konstellation nicht unter die Regelung
von Art. 200 AHVV, zumal die Beschwerdeführerin nicht als in der Schweiz
obligatorisch versicherte Person gemäss Art. 1 AHVG gilt. Das Bundesver-
waltungsgericht ist demnach gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 85bis
Abs. 1 AHVG für die vorliegende Beschwerde zuständig (vgl. zum Ganzen
ausführlich BVGE 2008/52 E. 1.3).
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Rechtsanwältin lic. iur. Regula Aeschlimann Wirz, welche die Be-
schwerde unterzeichnet hat, ist von der Beschwerdeführerin am 18. Sep-
tember 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden, sie in Sachen Lohnbei-
träge gegen die Ausgleichskasse des Kantons X.________ zu vertreten
C-5720/2014
Seite 10
(B-act. 1 Beilage 1). Die von ihr unterzeichnete und eingereichte Be-
schwerde ist demnach rechtsgültig.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht bei der Beschwerde-
führerin Sozialversicherungsbeiträge für die Versicherte für den Zeitraum
vom 1. März 2007 – 30. Juni 2011 in Rechnung gestellt hat.
Vorab ist auf die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Bestim-
mungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze ein-
zugehen.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in Deutsch-
land. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA,
SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. Nr. 1408/71) sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG]
Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR: 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden (nachfolgend: Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009; AS 2012 2345).
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt man-
gels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommens-
rechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung
des Erstattungsanspruchs nach schweizerischem Recht.
C-5720/2014
Seite 11
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 127 V 467 E. 1). Im vorliegenden Verfahren finden dem-
nach, falls nicht anders vermerkt, grundsätzlich jene Vorschriften Anwen-
dung, die während des Vertragsverhältnisses zwischen der Versicherten
und der Beschwerdeführerin galten, das heisst von 1. März 2007 bis
30. Juni 2011, und nachfolgend zitiert werden.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Per-
sonen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert.
2.4.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstä-
tigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende
des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr
vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
2.4.3 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden
massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben.
Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende
Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen,
Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen
und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen
Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG).
2.4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVG betragen die Beiträge der Arbeitnehmer,
deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, 7,8 Prozent des
massgebenden Lohnes. Dieser wird für die Berechnung des Beitrages auf
die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt der massgebende Lohn
weniger als 48 300 Franken (bzw. Fr. 53‘100.– ab 1. Januar 2007 [siehe
Art. 1 Bst. a der V 07 vom 22. September 2006 {SR 831.108}], bzw.
Fr. 54‘800.– ab 1. Januar 2009 [Art. 1 Bst. a der V 09 vom 26. Septem-
ber 2008 {SR 831.108}], bzw. Fr. 55‘700.– ab 1. Januar 2011 [Art. 1 Bst. a
der V 11 vom 24. September 2010 {SR 831.108}]) pro Jahr, so vermindert
C-5720/2014
Seite 12
sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinken-
den Skala bis auf 4,2 Prozent (Fassung in Kraft seit 1. Jan. 2001 [AS 2000
2677 2681] – 31. Dezember 2011 [AS 2011 4745]).
Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig
sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Ar-
beitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den
Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,2 Prozent des massgebenden Loh-
nes (Art. 6 Abs. 2 AHVG).
2.4.5 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselb-
ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2.4.6 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch
versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrich-
tet. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebs-
stätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen be-
schäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Vorbehalten bleibt die Befreiung von der
Beitragspflicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völker-
rechtlicher Übung (Art. 12 Abs. 3 AHVG in der Fassung bis 31. Dezember
2011 gültigen Fassung [vgl. AS 2011 4745]).
2.4.7 Art. 109 der Vo (EWG) 574/72 (für die Schweiz in Kraft bis 31. März
2012, siehe oben E. 2.2) regelte Folgendes: Der Arbeitgeber, der keine
Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer
beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, dass dieser die
Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. Der Ar-
beitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger oder ge-
gebenenfalls dem Träger mitzuteilen, den die zuständige Behörde des ge-
nannten Mitgliedstaats bestimmt.
3.
Vorliegend steht ausser Frage, dass die Beigeladene – deren Beiträge vor-
liegend im Streit stehen – aufgrund ihres Wohnsitzes und ihrer Tätigkeit in
der Schweiz – soweit aus den eingereichten Vorakten hervorgehend – seit
dem Jahr 2006 obligatorisch im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG
versichert und gemäss Art. 3 AHVG beitragspflichtig war (AK 47-50).
Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Be-
schwerdeführerin gestützt auf den angefochtenen Einspracheentscheid für
C-5720/2014
Seite 13
den Zeitraum vom März 2007 bis Juni 2011 – während zwischen ihr und
der Beigeladenen ein Partnerschaftsvertragsverhältnis bestand – die
Schuldnerin dieser Beiträge ist und ob die Vorinstanz darüber rechtswirk-
sam verfügt hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Versi-
cherte sei nie ihre Arbeitnehmerin gewesen, die Zusammenarbeit habe auf
einem Auftragsverhältnis beruht, die Versicherte sei selbständige Unter-
nehmerin gewesen; die Beschwerdeführerin habe der AK gegenüber auch
nie eine Arbeitgeberschaft bestätigt. Sie sei daher für die Beiträge der Ver-
sicherten nicht leistungspflichtig. Sie macht darüber hinaus Formmängel
im Verwaltungsverfahren geltend, insbesondere sei ihr rechtliches Gehör
verletzt worden und könne der an die Versicherte gerichtete Einsprache-
entscheid vom 16. März 2012, auf den sich die Vorinstanz im an sie gerich-
teten Einspracheentscheid vom 5. September 2014 (und ebenso in der
Verfügung vom 28. August 2013) im Wesentlichen stütze, gegenüber ihr
keine Wirkung entfalten, da er ihr nicht eröffnet worden sei, zumal er ohne-
hin die Versicherte und nicht sie betreffe (B-act. 1 N. 11.3 ff.).
3.2 Da vorliegend die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und Fehler
bei der Eröffnung von Verfügungen gerügt wird, ist vorab auf den Verfü-
gungsbegriff und die Eröffnungs- beziehungsweise Verfahrensgrundsätze,
welche sich für die vorliegende Angelegenheit als entscheidend erweisen,
einzugehen.
3.2.1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand ha-
ben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflich-
ten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten; c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Än-
derung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder
Nichteintreten auf solche Begehren. Als Verfügungen gelten auch Vollstre-
ckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Be-
schwerdeentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläu-
terung (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG).
Die verschiedenen Verwaltungsakte der Vorinstanz vom 5. November 2011
und vom 16. März 2012 (je adressiert an die Beigeladene) sowie vom
28. August 2013 und vom 5. September 2014 (adressiert an die Beschwer-
deführerin, je auch an die Beigeladene eröffnet) sind ohne Zweifel Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG.
C-5720/2014
Seite 14
3.2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen den
Parteien schriftlich. Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde
sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Art. 49 ATSG führt zum Verfügungsbegriff aus, dass über Leistungen, For-
derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be-
troffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich
Verfügungen zu erlassen hat (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Per-
son ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). In Abs. 3 wird
– in Nachbildung von Art. 35 VwVG – ausgeführt, dass Verfügungen mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen sind, wenn sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Schliesslich darf aus
einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein
Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG; vgl. auch Art. 38 VwVG).
Eine Rechtsmittelfrist beginnt daher erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem
der Betroffene von der Verfügung Kenntnis nehmen könnte (BGE 134 V
306 E. 4.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016 N. 1079 m.w.H.).
3.2.3 Die Rechtsmittelbelehrung umfasst die Bezeichnung des zulässigen
ordentlichen Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist (Art. 35 Abs. 2 VwVG) und
muss auch für Laien klar und in ihrer Bedeutung erkennbar sein; sie sollte
allgemein auf die Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels und allenfalls
auf die Folgen der Unterlassung hinweisen (hiervor E. 3.2.2 sowie KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013 N. 637 m.H.).
3.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet
der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbeson-
dere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde,
die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent-
scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde,
ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene
C-5720/2014
Seite 15
Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge-
recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt des-
sen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V
431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des
Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis ent-
scheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn
es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte
handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen
und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b; 126 I 68
E. 2).
3.3 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Einspracheentscheid vom
5. September 2014 zum Einwand der Beschwerdeführerin, zwischen ihr
und der Versicherten habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, sie halte an
ihrem Einspracheentscheid vom 16. März 2012 fest. Insbesondere werde
darin in den Absätzen 6 und 7 auf Seite 2 festgehalten, weshalb die Versi-
cherte für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Unselbständiger-
werbende qualifiziert werden müsse. Sie führt weiter aus, dass der Ein-
spracheentscheid vom 16. März 2012 bezüglich der sozialversicherungs-
rechtlichen Stellung der Versicherten (als Arbeitnehmerin ohne beitrags-
pflichtigen Arbeitgeber/ANOBAG) unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen sei.
3.3.1 Der Einspracheentscheid vom 16. März 2012 (siehe oben Bst. B.a.f),
der an die Beigeladene gerichtet ist und im März 2012 (nur) ihr eröffnet
wurde, besteht aus drei Seiten und bestätigt die sieben, ebenfalls nur der
Beigeladenen eröffneten Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 – 2012
vom 5. Dezember 2011, in welchen der Versicherten Beiträge als ANOBAG
(Art. 6 AHVG, s. oben E. 2.4.4) in Rechnung gestellt worden sind (oben
Bst. B.a.d). In der Begründung verweist die AK auf die obligatorische Un-
terstellung der Versicherten in der Schweizer AHV. Sie verweist weiter auf
den Partnerschaftsvertrag der Versicherten mit der A._______ GmbH, für
welche die Versicherte tätig sei (recte: tätig war). Im Folgenden erläutert
sie ausführlich die Unterscheidung von Selbständig- und Unselbständiger-
werbenden gemäss Schweizer AHV-Recht und legt weiter (mit Verweis auf
C-5720/2014
Seite 16
Art. 5 Abs. 2 AHVG [s. oben E. 2.4.3]) dar, gestützt auf den Partnerschafts-
vertrag sei die Versicherte als Arbeitnehmende und nicht als Selbständige
zu betrachten. Unten auf Seite zwei des Entscheids findet sich eine
Rechtsmittelbelehrung, wobei deren zweiter Absatz auf Seite drei des Ent-
scheids steht. In gleicher Schrift folgt auf die Rechtsmittelbelehrung der
Hinweis der Vorinstanz, die AK werde sich mit der Versicherten in Verbin-
dung setzen, um die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten klären, so-
bald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestehe die Mög-
lichkeit, die Beiträge entweder bei der Versicherten oder der Firma
A._______ GmbH zu erheben. Die AK fordert die Versicherte zudem auf,
sich zu ihrer Tätigkeit seit Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der
A._______ GmbH zu äussern (AK 25).
3.3.2 Vorab ist zum Entscheid vom 16. März 2012 im Hinblick auf die Be-
urteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids vom 5. September
2014 mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Einspracheent-
scheid vom 16. März 2012 unstreitig an die Versicherte als Adressatin ge-
richtet ist und auch nur ihr eröffnet wurde. Obwohl die Vorinstanz darin
ausführt, es sei noch zu klären, wer die Beiträge letztlich zu leisten habe,
wurde er der Beschwerdeführerin nicht eröffnet. Der Entscheid konnte da-
her ihr gegenüber grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (vgl.
Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, oben E. 3.2.2 sowie BGE 134 V 306 E. 4.2).
Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz ihr den Entscheid am
20. Dezember 2012 zusammen mit der „Verfügung – Verjährungsunterbre-
chung“ (siehe oben Bst. B.b.a) und dem Hinweis, er betreffe die Versi-
cherte, in Kopie zugestellt hat, zumal in der Rechtsmittelbelehrung der Ver-
fügung vom 20. Dezember 2012 explizit ausgeführt wurde, es könne ledig-
lich die Verjährung dieser Verfügung (vom 20. Dezember 2012) Gegen-
stand einer Anfechtung sein. Die Vorinstanz lässt zudem unbeachtet, dass
das vorgesehene Rechtsmittel der Einsprache zum Prozessgang gehört
und nicht übersprungen werden darf (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Seite 258, Rz. 1198). Würde man
eine korrekte Eröffnung des Einspracheentscheids für den Eintritt der
Rechtswirkungen bereits genügen lassen, würde dem Adressaten verun-
möglicht, das förmliche Rechtsmittel der Einsprache zur Überprüfung der
Verfügung zu ergreifen. Diese Vorgehensweise wäre mit Sinn und Zweck
des Einspracheverfahrens nicht vereinbar, wonach mittels Einsprache be-
zweckt wird, die Sache nochmals durch die Verwaltung zu überprüfen, vor
einer Inanspruchnahme der Gerichte (BGE 130 V 560, E. 3.2 m.H.). Fol-
gerichtig hätte im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin vorgängig die
mittels Einsprache anfechtbare Verfügung eröffnet werden müssen.
C-5720/2014
Seite 17
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine Eröffnung
des Entscheids vom 16. März 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin
vom 20. Dezember 2012 durch Kenntnisgabe anzunehmen wäre, zu be-
achten ist, dass die Beschwerdeführerin umgehend am 8. Januar 2013 –
das heisst innerhalb von 30 Tagen seit Kenntnis des Entscheides vom
12. März 2012 – der Vorinstanz mitgeteilt hat, die Statusbestimmung der
Versicherten durch die Vorinstanz sei nicht korrekt und allfällige Beiträge
seien bei der Versicherten einzufordern. Damit konnte – selbst wenn von
einer Eröffnung des nicht sie betreffenden Entscheids vom 16. März 2012
am 20. Dezember 2012 auszugehen wäre – der Entscheid für die Be-
schwerdeführerin nicht rechtwirksam werden, da sie ihn fristgerecht am
8. Januar 2013 angefochten hatte und in den Akten keine dem entgegen-
stehende Verfügung der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin als Adres-
satin ersichtlich ist. Die weiteren der Beschwerdeführerin eröffneten Verfü-
gungen vom 28. August 2013 und vom 5. September 2014 hat letztere an-
gefochten – darüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Dem-
nach kann sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, der Status der Versi-
cherten sei gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam festgelegt
worden und in Rechtskraft erwachsen.
3.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom
5. September 2014 weiter aus, der Entscheid vom 16. März 2012 sei (ge-
meint wohl in Bezug auf die Qualifizierung der Versicherten als ANOBAG)
offensichtlich unrichtig und von erheblicher Bedeutung, weshalb ein Rück-
kommenstitel gegeben sei.
3.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf for-
mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist.
Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG betrifft die Ausgangs-
lage, dass ein Entscheid, der im Verwaltungsverfahren gefällt wurde, an-
fänglich unrichtig ist; dabei kann sich diese Unrichtigkeit auf den zugrunde
gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 43 mit Hinweis auf
BGE 127 V 14).
Der Gesetzgeber setzt für eine Wiedererwägung eine zweifellose Unrich-
tigkeit einer Verfügung voraus, das heisst, es darf kein vernünftiger Zweifel
daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Diese ist in der Regel
C-5720/2014
Seite 18
gegeben, wenn die Verfügung auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht,
nicht aber bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung (vgl. Urteil des
BGer 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7 mit Hinweise auf BGE 126
V 399 E. 2b/bb u.w.H. sowie U. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 52 f.).
Die Wiedererwägung kann nur vorgenommen werden, wenn die infrage
stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtsprechung so ver-
standen, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage
zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (U. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 57
ff.; sowie bspw. Urteil des BGer 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.6).
3.4.2 Die Vorinstanz begründet im Entscheid vom 5. September 2014 die
Notwendigkeit eines Rückkommenstitels so:
„Sie (gemeint ist: die Beschwerdeführerin) halten in Ziffer 8 Ihrer Einspra-
chebegründung vom 20.08.2014 selber fest, dass nach Artikel 109 der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 der Arbeitgeber, welcher keine Niederlas-
sung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer be-
schäftigt ist, und der Arbeitnehmer vereinbaren können, dass dieser die
Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. Es er-
gebe sich daraus, dass grundsätzlich für den Arbeitgeber eine Pflicht zur
Zahlung der Beiträge bestehe und es sich in einem solchen Fall gerade
nicht um den Versichertenstatus eines AnobAg handle. Aus genau die-
sem Grund ist unser Entscheid vom 16.03.2012 unrichtig und wie bereits
erwähnt ein Rückkommenstitel gegeben.“
3.4.3 In Anwendung der hiervor dargelegten Voraussetzungen einer Wie-
dererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, welche die Vorinstanz aufgrund
ihrer Formulierung ohne Zweifel (ohne Nennung eines Gesetzesartikels)
meint, ergibt sich Folgendes: Einerseits findet sich in den Akten keine Wie-
dererwägung der Verfügung vom 16. März 2012, worauf sie sich als Rück-
kommenstitel berufen könnte. Zudem geht – falls die Vorinstanz die Wie-
dererwägung direkt im Einspracheentscheid ausführen wollte – aus der
oben zitierten Begründung weder hervor, weshalb eine Wiedererwägung
(im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis) von erheblicher Be-
deutung vorliegt, noch weshalb der ursprüngliche Entscheid vom 16. März
2016 offensichtlich unrichtig sein soll, zumal die Vorinstanz offenbar an den
Ausführungen zur Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Er-
werbstätigkeit im Entscheid vom 16. März 2012 und den Schlussfolgerun-
C-5720/2014
Seite 19
gen daraus festhalten wollte (zur Beurteilung der Statusfrage im vorliegen-
den Fall: siehe hiernach E. 3.5 f.). Im Übrigen übersieht die Vorinstanz in
formeller Hinsicht, dass der Entscheid vom 16. März 2012 die Beschwer-
deführerin weder betrifft noch gegenüber ihr in Rechtskraft erwachsen ist
(siehe oben E. 3.3.2), weshalb die Bezugnahme auf einen (nicht erlasse-
nen) Rückkommenstitel als Ersatz für den Entscheid vom 16. März 2012
auch unter diesem Aspekt (zufolge der nicht identischen Adressatin) von
vornherein nicht gegenüber der Beschwerdeführerin gelten kann.
3.5 Es bleibt auf die materielle Sachlage in der vorliegenden Angelegenheit
einzugehen, das heisst, die Ausführungen der Vorinstanz zum Status der
Beigeladenen und die allenfalls von ihr gemeinten Folgerungen im ange-
fochtenen Entscheid vom 5. September 2014 zu beurteilen.
3.5.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer ergänzenden Einsprachebe-
gründung vom 20. August 2014 zum von der Vorinstanz festgelegten Sta-
tus der Versicherten gemäss Art. 6 AHVG aus, beim Status eines ANOBAG
sei – wie der Name dies beinhalte – die Arbeitgeberin nicht beitragspflich-
tig. Nach Art. 6 Abs. 2 AHVG könnten die Beiträge von Arbeitnehmern, de-
ren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sei, nur dann direkt vom Arbeitgeber
erhoben werden, wenn der Arbeitgeber diesem Vorgehen zustimme. Eine
solche Zustimmung liege hier nicht vor, vielmehr habe die Beschwerdefüh-
rerin mehrfach festgehalten, dass sie nicht dazu bereit sei, weil es sich
gerade nicht um ein Angestelltenverhältnis (sondern um eine Selbständig-
keit) handle. Somit sei gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVG allein die Versicherte
für den ganzen Beitrag beitragspflichtig (vgl. AK 3 N. 5). Sie wendet weiter
zum im damaligen Zeitraum geltenden Art. 109 der Vo (EWG) Nr. 574/72;
(siehe oben E. 2.2 f. und E. 2.4.7) ein, nach dieser Regelung könne zwi-
schen dem Arbeitgeber, der keine Niederlassung im Mitgliedstaat habe, in
dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt sei, und dem Arbeitnehmer
vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers
zur Zahlung der Beiträge wahrnehme. E contrario ergebe sich daraus, dass
grundsätzlich für den Arbeitgeber eine Pflicht zur Zahlung der Beiträge be-
stehe, was aktuell in Art. 21 Abs. 1 der Vo (EG) 987/2009; in Kraft seit
1. April 2012, s.o. E. 2.2) ausformuliert sei. Es handle sich deshalb in einem
solchen Fall gerade nicht um den Versichertenstatus eines ANOBAG. Da-
mit die Ausgleichskasse nicht gegen einen Schuldner im Ausland vorgehen
müsse, werde den Versicherten – wie auch im vorliegenden Fall – ein For-
mular zugestellt, in welchem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verein-
baren, dass diese Zahlungspflicht dem Arbeitnehmer übertragen werde.
C-5720/2014
Seite 20
Die Beschwerdeführerin habe jedoch nie ein solches Formular unterzeich-
net, zumal kein Arbeitsverhältnis (sondern eine Auftragsverhältnis) vor-
liege. Allerdings sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 16. März 2012
davon ausgegangen, dass die Versicherte eine ANOBAG gemäss Art. 6
AHVG sei, weshalb die Versicherte selbst beitragspflichtig sei und nicht
ihre vermeintliche Arbeitgeberin (vgl. AK 3 N. 8).
3.5.2 Die Vorinstanz verwies im Entscheid vom 16. März 2012 gestützt auf
Textbausteine ausführlich (mit Verweis auf Art. 5 Abs. 2 AHVG) auf die Un-
terscheidung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden gemäss
Schweizer AHV-Recht und schloss daraus, es liege hier ein Arbeitsverhält-
nis vor. Sie hat jedoch – bereits dargelegt – in ihren Verfügungen vom
5. Dezember 2011 den Status der Versicherten als ANOBAG (und nicht als
unselbständig Erwerbstätige gemäss Art. 5 AHVG) festgelegt und dies in
ihrem Entscheid vom 16. März 2012 (und auch in ihren weiteren Verwal-
tungsakten) bestätigt. Wie die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungs-
verfahren korrekt ausführte, fehlt bei einer ANOBAG – wie die Bezeichnung
sagt – ein beitragspflichtiger Arbeitgeber und ist die Arbeitnehmerin allein
(mit einem reduzierten Beitragssatz) beitragspflichtig, es sei denn, es be-
stehe eine Vereinbarung gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVG. Es ist unbestritten,
dass eine diesbezügliche Vereinbarung oder ein Einverständnis der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 AHVG vorliegend nicht abge-
geben wurde. Demnach ergibt sich als Zwischenergebnis, dass hier die
Versicherte, soweit ihr Status als ANOBAG festgelegt wurde, und nicht die
Beschwerdeführerin für die Sozialversicherungsbeiträge aufkommen
muss.
3.5.3 Im angefochtenen Entscheid vom 5. September 2014 hält die Vor-
instanz zunächst am Entscheid vom 16. März 2012 und damit grundsätz-
lich am Status der Versicherten gemäss Art. 6 AHVG fest. Sie verweist je-
doch gleichzeitig auf ihre Ausführungen zur Abgrenzung von Selbständig-
und Unselbständigerwerbenden (welche sich im Wesentlichen auf Art. 5
Abs. 2 AHVG beziehen) und auf die Erläuterungen der Beschwerdeführerin
zur Rechtslage in zwischenstaatlicher Hinsicht nach Art. 109 Vo (EWG)
Nr. 574/72, in der die Beschwerdeführerin die Grundregel im zwischen-
staatlichen Kontext parallel zu Art. 5 Abs. 2 AHVG erklärt und ausführt,
dass dies vorliegend nicht der Fall sei, weil der Versicherten der (Ausnah-
me)-Status einer ANOBAG zugeordnet worden sei. Da sie im Rahmen des
Status einer ANOBAG nie eine Vereinbarung, die Beiträge übernehmen zu
wollen, unterzeichnet habe, sei die Versicherte die Schuldnerin der Bei-
träge. Die Vorinstanz schliesst daraus sinngemäss, der Entscheid vom
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Seite 21
16. März 2012 sei unrichtig. Es fehlt aber – wie bereits gesagt (oben
E. 3.4.3) – eine Darlegung dazu, worin die Unrichtigkeit des Entscheids
vom 16. März 2012 bestehen sollte, das heisst, ob sie nunmehr von einem
Status der Versicherten als „normale“ unselbständig Erwerbstätige nach
Art. 5 Abs. 2 AHVG statt Art. 6 AHVG ausgeht (und die Beschwerdeführerin
demnach grundsätzlich bei Zutreffen dieses Status – in Berücksichtigung
der zwischenstaatlichen Regelungen – beitragspflichtig wäre) oder ob die
Vorinstanz – trotz Abwesenheit eines vorhandenen Einverständnisses der
vermeintlichen Arbeitgeberin – von einer Leistungspflicht der Beschwerde-
führerin gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVG ausgeht. Daraus ergibt sich, dass auch
in diesem Sinne der Entscheid vom 5. September 2014 sich als wider-
sprüchlich und nicht nachvollziehbar erweist.
3.6 Zur Festlegung des Status der Versicherten durch die Vorinstanz und
zur Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbs-
tätigkeit ist zudem Folgendes zu ergänzen:
3.6.1 Die AK führte im Entscheid vom 16. März 2012 aus, dass gemäss
dem Partnerschaftsvertrag der Auftritt nach aussen, die Honorar-Konditio-
nen und die Beratungsgrundsätze von der Firma A._______ GmbH vorge-
schrieben seien. Die Versicherte erhalte diverse Unterstützung (Briefpa-
pier, Broschüre, Internetauftritt, etc.), die Such- und Spesenkosten würden
vergütet und die Rechnungsstellung an die Kunden erfolge nicht durch die
Versicherte, sondern direkt durch die Firma A._______ GmbH. Sie führt
weiter fort, wie das spezifische Unternehmerrisiko äussere sich auch die
wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit in verschiedener
Weise. So ordne sich die Versicherte bei der Firma A._______ GmbH un-
ter, indem sie für diese (auf deren Rechnung) Aufträge erledige. In der Re-
gel hätten unselbständig Erwerbende zudem im Gegensatz zu Selbständi-
gerwerbenden die ihnen übertragenen Aufgaben selber zu erfüllen und die
Firma A._______ GmbH habe als Arbeitgeberin ein weitergehendes Wei-
sungsrecht hinsichtlich des Arbeitsergebnisses und des Arbeitsverfahrens.
Aufgrund dieser Verhältnisse gelte die Versicherte nicht als Selbständiger-
werbende, sondern als Arbeitnehmende.
3.6.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, es
habe immer ein Auftragsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis bestanden.
Die Versicherte habe als selbständige Unternehmerin sich ihre Tätigkeit
selbständig eingeteilt und Kundschaft selbst akquiriert und sei keinerlei
Einschränkungen in Bezug auf andere Tätigkeiten unterlegen. Insbeson-
dere habe sie das Unternehmensrisiko vollumfänglich selbst getragen. Sie
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sei auch nicht exklusiv für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, sie sei
jedenfalls bereits vor der Geltung des „Partnerschaftsvertrags“ mit ihr als
Beraterin tätig gewesen. Da aber die Akten bezüglich weiterer Aufträge der
Versicherten nicht offengelegt worden sei, könne dazu keine Stellung ge-
nommen werden (AK 3 N. 4.5, AK 18 und 35).
3.6.3 In den Akten finden sich Rechnungen der B.________ Consulting für
den Zeitraum vom 18. Juni 2007 – 10. Juni 2011, in welchem sie der Be-
schwerdeführerin gestützt auf den Partnerschaftsvertrag den Aufwand ih-
rer Bemühungen für die Kundenakquisition in Rechnung stellte (AK 18).
Die Rechnungen enthalten reine Fixbeträge gestützt auf die einzelnen Ak-
quisitionen und den Ersatz der Suchkosten gemäss dem aus Sicht der bei-
den Vertragsparteien vereinbarten Auftragsverhältnis. Der Vorinstanz ist
zwar grundsätzlich beizupflichten, dass der Partnerschaftsvertrag vom
28. Februar/1. März 2007 (AK 37) Elemente eines Arbeitsverhältnisses
nach Schweizer Rechtsauffassung enthält (Einarbeitung und Coaching
durch die Auftraggeberin, zur Verfügungstellung von Computersoftware,
Briefpapier etc., Abrechnung durch die Beschwerdeführerin mit den einzel-
nen Neukunden direkt etc.), aber ebenfalls Elemente eines Auftrags (Tä-
tigkeit am Wohnort der Versicherten in Y.________ in eigenen Räumen und
mit eigener Infrastruktur, separatem Arbeitsplatz, eigener Firmenadresse
und PKW; selbständiger Unterhalt des diesbezüglichen Aufwands; Hono-
rierung nur für die abgeschlossenen Akquisitionsaufträge und Such- und
Spesenkosten, soweit diese Kunden in Rechnung gestellt werden). Insbe-
sondere enthält der Vertrag weder einen fixen Grundlohn (bzw. ein garan-
tiertes Honorarminimum) noch eine Exklusivitätsklausel, welche die Versi-
cherte verpflichtet hätte, nur für die Beschwerdeführerin tätig zu sein, oder
ein Konkurrenzverbot. Gestützt auf den Vertrag ist ausserdem augen-
scheinlich, dass das unternehmerische Risiko mit Unterhalt der Infrastruk-
tur auf eigene Rechnung unter dem eigenem Firmennamen B._______
Consulting im Wesentlichen bei der Versicherten lag, was eher für ein Auf-
tragsverhältnis als für ein Arbeitsverhältnis spricht.
Die Vorinstanz äussert sich zwar im Entscheid vom 16. März 2012 ausführ-
lich zum unternehmerischen Risiko bei der Unterscheidung von selbstän-
diger und unselbständiger Erwerbstätigkeit im Allgemeinen (Seite 2 oben).
Sie setzt sich aber nicht ansatzweise mit der Risikoverteilung im fraglichen
Vertragsverhältnis auseinander, was sich hier als entscheidend erweist.
Sie hat sich auch im Rahmen des Verwaltungs- und des Verwaltungsge-
richtsverfahrens nicht mit den ausführlich begründeten Vorbringen der Be-
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schwerdeführerin, wonach vorliegend ein Auftrags- und nicht ein Arbeits-
verhältnis vorliege und die Beigeladene deshalb als Selbständige zu be-
trachten sei, auseinandergesetzt (vgl. B-act. 7 S. 3 f.).
3.6.4 Es ist darüber hinaus gestützt auf die eingereichten Akten – wie auch
die Beschwerdeführerin rügt – nicht erkennbar, ob die Beigeladene wäh-
rend der hier in Frage stehenden Vertragsdauer von März 2007 bis Juni
2011 nur für die Beschwerdeführerin tätig war oder auch andere Auftrag-
geber (oder Arbeitgeber) hatte und ausser den Honoraren der Beschwer-
deführerin weitere Einkünfte generierte, und ob allenfalls eine Teilselbstän-
digkeit neben einer Teil-Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis bestand.
Die Vorinstanz teilte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am
28. Juli 2014 mit, es könnten ihr nur diejenigen Akten zugestellt werden,
die im Zusammenhang mit der A._______ GmbH ständen (AK 4). Aber
auch dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine darüber hinausgehen-
den Akten zum Dossier der Versicherten eingereicht (wie bspw. ein IK-Aus-
zug), obwohl das Gericht die Vorinstanz am 10. Oktober 2014 aufgefordert
hatte, die vollständigen Akten einzureichen (B-act. 2). Unbestritten bleibt,
dass die Beigeladene gemäss ihren Angaben gegenüber der Steuerver-
waltung des Kantons X.________ ab dem Jahr 2006 Beiträge aus selb-
ständiger Tätigkeit abrechnete (AK 50) und sich per 1. April 2012 als Selb-
ständigerwerbende anmeldete (AK 20). Aber auch aus den Steuermeldun-
gen für die Jahre 2007 – 2009, in den die Beigeladene sich als selbständig
erwerbend deklarierte (vgl. AK 42, 47 – 49), kann zum Status der Beigela-
denen und zu den tatsächlich generierten Einkünften nichts geschlossen
werden. Es kann daher nicht abschliessend geklärt werden, ob die Versi-
cherte im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. März 2007 –
30. Juni 2011 selbständig (wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch
anfänglich die Versicherte darlegten) oder unselbständig erwerbend (wie
die Vorinstanz behauptet) oder zeitweise nichterwerbstätig war (vgl. Art. 10
AHVG). Demnach bleibt offen, wer Schuldnerin der während dieser Zeit
entstandenen Sozialversicherungsbeiträge ist.
3.7 Demnach ergibt sich zusammenfassend, dass der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 5. September 2014 – soweit die Vorinstanz sich da-
rin auf den Entscheid vom 16. März 2012 stützt – gegenüber der Be-
schwerdeführerin nicht rechtswirksam sein kann, und dass weiter darin auf
einem Rückkommenstitel in Bezug auf den Entscheid vom 16. März 2012
verwiesen wird, welcher gar nie erlassen wurde. Zudem geht aus der Be-
gründung im Entscheid vom 5. September 2014 nicht nachvollziehbar her-
vor, was im genannten Rückkommenstitel hätte geregelt werden sollen. Im
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Übrigen wäre auch dieser Rückkommenstitel grundsätzlich – da er eine mit
ihr nicht identische Adressatin beträfe – für die Beschwerdeführerin nicht
rechtswirksam. Dazu kommt, dass die Vorinstanz bei der Statusfestlegung
der Beigeladenen ein entscheidendes Element der Unterscheidung zwi-
schen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unbeachtet liess
und wegen der unvollständigen Aktenlage ungeklärt bleiben muss, wel-
chem AHV-rechtlichen Status die Versicherte zwischen dem 1. März 2007
und dem 30. Juni 2011 unterstand. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts, anstelle der Vorinstanz reformatorisch dar-
über zu entscheiden, zumal die Akten unvollständig sind und keinen ab-
schliessenden Entscheid zulassen. Demnach erweist sich der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 5. September 2014 in einem Mass als feh-
lerhaft, dass er, wie auch die ihm zugrunde liegende Verfügung vom
28. August 2013, antragsgemäss aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist
demnach im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung, zur Ermittlung
der Schuldnerin der in Frage stehenden obligatorischen Sozialversiche-
rungsbeiträge und zur Einforderung der genannten Beiträge an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
3.8 Unter diesen Umständen ist auf die gerügten Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs durch die Vorinstanz (s. oben E. 3.2.4) nicht mehr einzuge-
hen.
3.9 Der Vollständigkeit halber ist ergänzend – obwohl hier nicht zum Streit-
gegenstand gehörend, aber allenfalls für die weitere Prüfung der Angele-
genheit durch die Vorinstanz relevant – auf den Einspracheentscheid vom
16. März 2012 (siehe ausführlich oben E. 3.3.1) sowie die Aktenlage im
Nachgang zu dessen Eröffnung an die Beigeladene einzugehen.
3.9.1 Unbestritten Adressatin dieses Entscheids und für die darin erhobe-
nen Beiträge Verpflichtete ist (nur) die Versicherte, zumal darin ihre Bei-
tragspflicht gestützt auf die Steuermeldungen für die Jahre 2006 – 2012
geregelt wird, das heisst den ganzen von der Steuerverwaltung festgestell-
ten Zeitraum vor, während und nach dem Partnerschaftsvertrag (siehe AK
47-50).
3.9.2 Die Rechtsmittelbelehrung (s. oben E. 3.2.3) des Entscheids vom
16. März 2012 befindet sich mitten im Fliesstext. Sie enthält zwar unter
dem in fetter Schrift gedruckten Titel „Rechtmittelbelehrung“ Angaben zur
Beschwerdefrist und zur Beschwerdeinstanz. Weiter wird darin ausgeführt,
die Beschwerde sei als Beschwerde zu bezeichnen, zu begründen, und
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wird dargelegt, welche Beilagen mit der Beschwerde einzureichen seien.
Insofern erweist sich die Rechtsmittelbelehrung gemäss den gesetzlichen
Vorgaben als vollständig. Der Entscheid führt jedoch im Anschluss an die
Rechtsmittelbelehrung und in gleicher Schrift aus, die Abrechnungs- und
Zahlungsmodalitäten müssten nach Rechtskraft dieses Entscheides noch
geklärt werden, da die Möglichkeit bestehe, dass die Beiträge bei der Ver-
sicherten oder bei der Firma A._______ GmbH erhoben werden könnten.
Damit relativiert die Vorinstanz einerseits ihren Entscheid, in dem sie die
Versicherte als Schuldnerin der in Frage stehenden Beiträge für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2006 – 31. Dezember 2012 bestimmt, und gleichzeitig
die Bedeutung und den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung – die üblicher-
weise eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG abschliesst.
3.9.3 Im Nachgang zum Empfang des Entscheids hat die Versicherte ge-
genüber der Vorinstanz am 31. März 2012 mitgeteilt, die erhobenen Bei-
träge seien zu hoch festgelegt worden und hat ausserdem “Einspruch ge-
gen AHV-Zahlungen als solche“ erhoben (AK 24). Ausserdem hat sie am
8. April 2012 (d.h. immer noch während der laufenden Beschwerdefrist)
eine Fristerstreckung beantragt (AK 23).
Gemäss den Akten hat die Vorinstanz der Versicherten in der Folge am
1. Juni 2012 mitgeteilt, der Einspracheentscheid sei jetzt rechtskräftig ge-
worden (AK 22). Auf die Briefe vom 31. März und vom 8. April 2012 finden
sich keine Reaktionen an die Versicherte in dem Sinne, ob die Eingabe
vom 31. März 2012 als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (im
Sinne von Art. 39 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 58 Abs. 3 ATSG; vgl. U. KIESER,
ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 39 Nr. 15 und 19) weitergeleitet werde,
oder, dass mit Hinweis auf die gesetzliche Frist die Beschwerde begründet
beim Sozialversicherungsgericht eingereicht werden müsse und daher
keine Fristerstreckung möglich sei.
3.9.4 Diese Darlegungen erhellen einerseits, dass aufgrund des Aufbaus
des Entscheids vom 16. März 2012 (mit der Rechtsmittelbelehrung mitten
im Text sowie der anschliessenden Relativierung des Entscheids an sich)
offenbleibt, ob die Versicherte als nicht juristisch Sachverständige die Be-
deutung des Entscheids und der Rechtsmittelbelehrung richtig verstehen
konnte und musste. Zudem erweist sich als ungeklärt, ob der nicht wider-
spruchsfreie Entscheid vom 16. März 2012 gegenüber der Beigeladenen
in Rechtskraft erwachsen konnte, zumal ihr Brief vom 31. März 2012 an die
Vorinstanz als eine bei der falschen Behörde eingereichte Beschwerde
(i.S.v. Art. 39 Abs. 2 ATSG) betrachtet werden könnte, die an das kantonale
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Sozialversicherungsgericht hätte weitergeleitet werden müssen (Art. 58
Abs. 3 ATSG). Ob dies geschehen ist, bleibt ebenfalls offen, zumal sich in
den Akten keine diesbezügliche Rechtskraftbescheinigung findet.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zu
Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beigela-
dene hat keine Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt und wird nicht
kostenpflichtig. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, wird diese vorlie-
gend pauschal auf Fr. 2‘800.– inklusive Auslagen und ohne Mehrwert-
steuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG
[SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 5. September 2014 sowie die diesem zugrunde gelegte Verfü-
gung vom 28. August 2013 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosen erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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