Abtei lung II I
C-5721/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung für
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5721/2007
Sachverhalt:
A.
Die in der Dominikanischen Republik lebende, 1983 geborene haitiani-
sche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) be-
antragte am 25. Juni 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in
Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei ihrem Freund D._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in Rohr (AG). Nach formloser Verweigerung leitete die
Schweizer Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und
zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber
weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 2. August 2007 ab.
Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt.
C.
Mit Beschwerde vom 27. August 2007 gelangte der Gastgeber an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei
zu erteilen. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre
nicht gewährleistet. Die Hinweise des Schweizerischen Generalkonsu-
lates in Santo Domingo (festgehalten am 25. Juni 2007 auf dem For-
mular „Formlose Verweigerung eines Visumantrages“) entsprächen
nicht den Tatsachen und seien zum Teil bei der Gesuchstellerin gar
nicht abgeklärt worden. Letztere besitze erspartes Vermögen von
30'000.- Dominikanischen Pesos (RD$), was ca. 1'200.- Franken ent-
spreche. Zudem sei sie Eigentümerin eines in Port-au-Prince gelege-
nen Grundstücks, das sie mit einem Wohnhaus zur Eigennutzung zu
bebauen gedenke. Sie sei Mutter einer achtjährigen Tochter. Das Kind
lebe bei seiner Grossmutter in Haiti. Die Gesuchstellerin erwirtschafte
ihr Auskommen hauptsächlich mit einer Anstellung als Reinigungskraft.
Daneben frisiere sie - als gelernte Coiffeuse - Bekannten die Haare.
Auf dem Formular betreffend die formlose Verweigerung des Visums-
antrages sei die Rubrik „unwahre Angaben“ nicht angekreuzt. Das
bedeute, dass man sie als glaubwürdig betrachte, wozu wiederum die
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Einschätzung in Bezug auf ihre Bereitschaft zur Wiederausreise im Wi-
derspruch stehe. Als Gastgeber garantiere auch er für die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin. Er kenne sie seit Mai 2006 und
seit Dezember 2006 seien sie ein Paar. Es sei nicht ausgeschlossen,
dass sie in ein bis zwei Jahren heiraten würden. Davor möchten sie
aber etwas mehr Zeit miteinander verbringen und sich besser kennen
lernen. Auch würde er ihr gerne seine Familie vorstellen und seine
Heimat zeigen. Der Beschwerde beigefügt wurden Kopien diverser Do-
kumente die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin betreffend
(Arbeitgeberbestätigung, Bestätigung des Landbesitzes in Port-au-
Prince, Auszug aus dem Konto einer lokalen Bank).
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Zwar würden nunmehr familiäre und berufliche Verpflich-
tungen ins Feld geführt, die Gewähr für eine Wiederausreise geben
sollten. Was die Tochter betreffe, zeige aber schon die heutige Situati-
on, dass deren Existenz die Gesuchstellerin nicht davon habe abhal-
ten können, alleine in das Nachbarland zu ziehen, um dort einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen. Was die Erwerbstätigkeit anbelange, so
könne dieser angesichts der allgemeinen Verhältnisse nicht eine Be-
deutung zugemessen werden, die besondere Gewähr für die Wieder-
ausreise nach einem Besuch zu bieten vermöchte. Im Übrigen werde
diese Einschätzung von der Schweizerischen Vertretung vor Ort und
von der kantonalen Migrationsbehörde geteilt.
E.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 25. Oktober 2007 an
seinem Antrag und dessen Begründung fest. Die Angestellte des Kon-
sulats, die den Visumsantrag entgegengenommen habe, habe
schlecht recherchiert. So stamme das Geld auf dem Bankkonto der
Gesuchstellerin entgegen dem Vermerk der Schweizerischen Vertre-
tung nicht von ihm. Auch habe er die Gesuchstellerin im Mai 2007 be-
reits zum dritten und nicht erst zum zweiten Mal gesehen. Nach der
Existenz von Kindern sei die Gesuchstellerin trotz der Bedeutung im
Rahmen der Risikoeinschätzung gar nicht gefragt worden. Die Fest-
stellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin ihre Tochter schon
jetzt im Heimatland zurück gelassen habe, werde den wahren Verhält-
nissen in keiner Weise gerecht. Die Gesuchstellerin habe ihre Tochter
eben gerade deshalb in der Obhut der Mutter und einer alleinerziehen-
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den Schwester zurückgelassen, um den Lebensunterhalt und die
Schule der Tochter mit einer Arbeit im benachbarten Ausland finanzie-
ren zu können. In Haiti sei es beinahe unmöglich, eine Arbeit zu fin-
den. Die Qualität der Schulen demgegenüber sei in Haiti wesentlich
besser als in der Dominikanischen Republik. Im Übrigen besuche sie
ihre Angehörigen regelmässig im Heimatland. Für die Zeit des geplan-
ten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz würde ihr Bruder ihre Woh-
nung in der Dominikanischen Republik übernehmen und die Miete be-
zahlen. Der Lebensunterhalt der Tochter könnte in dieser Zeit mit dem
von der Gesuchstellerin ersparten Geld finanziert werden. In der
Schweiz würde er (der Beschwerdeführer) für die Gesuchstellerin sor-
gen. So sei sie für diese Zeit nicht auf ein Einkommen angewiesen.
Zusammen mit der Bauland-Parzelle in Port-au-Prince zeigten diese
Tatsachen klar auf, dass die Gesuchstellerin absolut kein Interesse an
einer Emigration in die Schweiz habe. Im Übrigen sei der Ansporn zum
geplanten Besuch nicht von der Gesuchstellerin, sondern von ihm aus-
gegangen. Der Replik legte er die Kopie einer Seite des Reisepasses
der Gesuchstellerin bei.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestim-
mungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
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richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
am 25. Juni 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften (Art. 25 aANAG); insbesondere die Verordnung vom
14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
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fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und
Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 aVEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.4.2 Die Gesuchstellerin ist Haitianerin. Haiti ist das ärmste Land der
westlichen Hemisphäre und gehört zur Gruppe der am wenigsten ent-
wickelten Länder (Quelle: , Stand Februar
2008, besucht am 26. März 2008). Weil es der Gesuchstellerin gemäss
Angaben des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland nicht möglich
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war, eine Arbeit zu finden, die ihr erlaubt hätte, ihren Lebensunterhalt
und denjenigen ihrer Tochter zu finanzieren, lebt und arbeitet sie in der
Dominikanischen Republik. Dahin will sie nach einem allfälligen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz auch wieder zurück kehren. Demnach
sind die Verhältnisse im ständigen Aufenthaltsstaat als Basis für die
Beurteilung einer gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz heranzuziehen.
3.4.3 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser
Stabilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine
schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die In-
solvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate be-
trug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölke-
rung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden do-
minikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen,
bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle:
, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar
inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht
seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und
die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch
knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darü-
ber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der be-
dürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst
auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht
ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle:
, Stand Februar 2008, besucht am 26. März
2008). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der nach
wie vor ungünstigen Lebensbedingungen denn auch ein starker Migra-
tionsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler
Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren
Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese
Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begüns-
tigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im
Ausland besteht.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- bzw. ständigen Aufent-
haltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
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oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der er-
wähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigrati-
on abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt
werden.
3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, un-
verheiratete Frau und Mutter einer neunjährigen Tochter. Letztere woh-
ne gemeinsam mit ihrer Grossmutter, einer Tante und einer Cousine in
Haiti und besuche dort eine Privatschule. Auf den ersten Blick könnte
aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer ihres Be-
suchsaufenthaltes in der Schweiz ihr Kind in der Heimat zurücklassen
würde, durchaus auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine
gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Andererseits legt die Ge-
suchstellerin offen dar, dass sie ihre Tochter nicht selbst betreut, son-
dern nur alle paar Wochen für ein paar Tage im Heimatstaat besucht,
während sie die übrige Zeit in der Dominikanischen Republik lebt und
arbeitet. Es besteht mit andern Worten schon heute faktisch eine
Fremdplatzierung, wenn auch das Kind gut aufgehoben ist und die
Kontakte durch regelmässige Besuche in kurzen Abständen noch eng
gehalten werden können. Aber selbst in Fällen, in denen solche engen
Kontakte nicht möglich sind, zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende
Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Ver-
hältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für
eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gera-
de von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland
effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.
Zumindest ersteres ist denn auch der Grund für den ständigen Aufent-
halt der Gesuchstellerin in der Demokratischen Republik. Das Pflicht-
gefühl der Gesuchstellerin ihrer Tochter gegenüber ist aber auch inso-
fern zu relativieren, als sie den beabsichtigten Besuch nicht im Rah-
men weniger Wochen, sondern über eine Dauer von mehreren Mona-
ten plant. Solchermassen ist nicht davon auszugehen, dass die
familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin diese nachhaltig davon ab-
halten könnten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft in Erwägung
zu ziehen.
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3.5.3 In Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Gesuch-
stellerin anlässlich der Antragsstellung unter der Formular-Rubrik „Be-
ruf“ vermerkt, sie sei als Raumpflegerin und bei einem an ihrem Wohn-
ort gelegenen Unternehmen „Inversiones L.C.H.“ angestellt. Nach dem
geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz wolle sie diese Tätigkeit,
welche ihr ein regelmässiges Einkommen garantiere, fortführen. Ge-
mäss der beigebrachten Bestätigung vom 1. Juni 2007 arbeitet die Ge-
suchstellerin seit dem 8. April 2006 für die genannte Unternehmung
und verdient monatlich 5'000.- RD$ (entspricht ca. Fr. 147.-; Stand
Währungsumrechnung: 28. März 2008). Daneben erzielt sie nach An-
gaben des Beschwerdeführers ein zusätzliches Einkommen mit dem
Frisieren von Leuten in ihrem Umfeld. Ihre Einkünfte reichten zur Si-
cherung des eigenen Lebensunterhaltes und desjenigen der Tochter
im Heimatland.
Der solchermassen ausgewiesene Lohn dürfte in etwa dem gesetzli-
chen Mindestlohn entsprechen, jedenfalls nicht wesentlich darüber lie-
gen. Im Gegensatz zu vielen ihrer Landsleute hat die Gesuchstellerin
damit zwar eine feste Anstellung. Unabhängig von der Beantwortung
der offen gebliebenen Fragen, wie sich eine dreimonatige Abwesenheit
mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vertragen würde
und ob die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin eine Weiterbeschäftigung
nach ihrer Rückkehr garantiert, kann aber nicht davon ausgegangen
werden, die Gesuchstellerin befinde sich in wirtschaftlich günstigen
Verhältnissen. Auch die geltend gemachten (nicht näher umrissenen)
Nebeneinkünfte als private Friseurin vermögen an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz allgemein,
dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und
der Dominikanischen Republik selbst ein für einheimische Verhältnisse
gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland
dauerhaft zu verlassen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie im vor-
liegenden Fall beim Emigrationsland nicht um das Heimatland der Ge-
suchstellerin handelt. Jedenfalls kann aufgrund der konkreten Umstän-
de nicht davon ausgegangen werden, das bestehende Arbeitsverhält-
nis könne verlässlich von einer Emigration abhalten.
Dass an dieser Einschätzung weder der Besitz einer Baulandparzelle
noch eines Bankguthabens etwas Wesentliches ändern können, liegt
auf der Hand. Solche Werte werden mit einer allfälligen Emigration
nicht gefährdet.
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3.5.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin kei-
ne Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration
abzuhalten.
3.5.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten
Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für ihre anstandslo-
se und fristgerechte Rückkehr ins ständige Aufenthaltsland garantie-
ren. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen
sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastge-
ber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht
aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes.
3.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich
diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie
reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf wel-
che wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzu-
lehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 302 746 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (AG 36 481)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Philipp Mäder
Versand:
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