Abtei lung II I
C-572/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Bertschi,
Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-572/2006
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige S._______ (geb. [...], nachfolgend
Beschwerdeführer) lernte im Jahre 1999 in seinem Heimatland die
Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]) kennen. Zu diesem Zeitpunkt
war er mit der türkischen Staatsangehörigen Y._______ verheiratet
und Vater von zwei Kindern. Nachdem er sich am 13. Dezember 1999
von seiner Landsfrau hatte scheiden lassen, reiste er am 21. Juni 2000
mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein, wo er sich am 28. Juli
2000 mit B._______ verheiratete. Gestützt auf die Bestimmungen über
den Familiennachzug erhielten er sowie seine beiden Söhne aus
erster Ehe I._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. [...]), über
welche er das Sorgerecht inne hatte, vom Wohnkanton Basel-Land-
schaft eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde später regelmässig
verlängert, letztmals bis zum 20. Juni 2005. Das ältere Kind kehrte im
November 2004 in die Türkei zurück.
B.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehe-
frau wurde am 29. November 2005 rechtskräftig geschieden. Am
12. Dezember 2005 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Ba-
sel-Landschaft der Vorinstanz daraufhin ein Gesuch um Zustimmung
zur weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
C.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2006 mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 2. Mai 2006 durch
seine Rechtsvertreterin vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Ok-
tober 2006 aus der Schweiz weg. Dabei führte sie im Wesentlichen
aus, vorliegend sei die Ehe getrennt worden, bevor ein Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung bestanden habe. Der Aufenthaltszweck
sei damit erfüllt und es bestünden keine besonderen Umstände, die
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C-572/2006
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendig machen wür-
den. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit gut sechs Jahren hierzu-
lande aufhalte und er sich um eine Integration bemüht habe, sei ihm
eine Rückkehr in sein Herkunftsland, wo er den grössten Teil seines
Lebens verbracht habe, zumutbar. Auch der jüngere Sohn I._______
werde sich rasch wieder in seinem Heimatland einleben. Zudem ver-
fügten dort beide über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz, sei
C._______ inzwischen doch auch wieder in die Türkei zurückgekehrt.
Es sei daher keine besondere Härte zu erkennen.
E.
Mit Beschwerde vom 18. August 2006 gelangen der Beschwerdeführer
und sein jüngerer Sohn I._______ an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) und beantragen die Aufhebung der vor-
genannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Ver-
längerung des Aufenthaltsrechts; eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird
im Einzelnen vorgebracht, bei einem Ausländer, der fünf Jahre mit
einer Schweizerin verheiratet gewesen sei, bestehe der Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung un-
abhängig vom Zusammenleben der Ehegatten. Als massgebend er-
scheine einzig, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt noch Bestand ge-
habt habe. Die weitere Anwesenheit könne lediglich durch einen Aus-
weisungsgrund oder Rechtsmissbrauch in Frage gestellt werden. Das
BFM habe besagte Thematik im angefochtenen Entscheid zwar er-
wähnt, jedoch nicht fallbezogen argumentiert. Die Ehe des Be-
schwerdeführers habe über fünf Jahre gedauert, getrennt worden sei
sie nach viereinhalb Jahren. Ein Ausweisungsgrund liege nicht vor. Aus
der vorausgehenden Bekanntschaft, den Wohnverhältnissen und dem
Altersunterschied ergäben sich sodann weder Indizien für eine Schein-
ehe noch solche für ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe.
Nach der Trennung sei die Ehe zudem zügig geschieden worden. Der
angefochtene Entscheid stehe daher in Widerspruch zu Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Niederlassung und Aufent-
halt der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und den vorinstanzlichen
Weisungen. Wenn die Ehe nicht in gegenseitigem Einverständnis ge-
schieden werde, sehe das Eherecht im Übrigen eine zweijährige War-
tefrist vor. Trotzdem hätten sich die Parteien nach weniger als einem
Jahr scheiden lassen. Man könne dem Beschwerdeführer daher nicht
vorhalten, übermässig lange zugewartet zu haben. Angesichts der
monatelangen Wartefristen beim Bezirksgericht A._______hätte eine
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Scheidung gar nicht viel früher als binnen zehn Monaten stattfinden
können. Bezogen auf das Kind I._______ wird schliesslich bemängelt,
dass er entgegen der Kinderrechtskonvention vor Erlass der Verfügung
nicht angehört wurde. Davon abgesehen erweise sich eine Rückkehr
des jüngeren Sohnes, der wie sein Vater gut in die hiesigen Ver-
hältnisse integriert sei und schulische Erfolge vorzuweisen habe,
keineswegs als unproblematisch. Generell sollten über 12-jährige Kin-
der, wenn sie hierzulande die Schule besuchten, nicht wieder aus-
gewiesen werden können.
F.
Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober
2006 auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 20. Mai 2008 zog das zwischenzeitlich konstituierte Bundesverwal-
tungsgericht die Akten des Amtes für Migration des Kantons Basel-
Landschaft bei.
H.
Am 11. September 2008 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Be-
schwerdeführer habe eine Stelle mit einem Bruttolohn von Fr. 3'500.-.
Die Eingabe war mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag ergänzt.
I.
Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts aktualisierte die Partei-
vertreterin ihre Vorbringen am 4. August 2009 mit einer Reihe von
Beweismitteln, die teils die berufliche Situation des Beschwerde-
führers, teils die schulischen Leistungen von I._______ betrafen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zu einer Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie
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Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch
Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 49
ff. VwVG).
1.5 Die Parteivertreterin erhebt nicht nur für den Beschwerdeführer,
sondern ebenfalls im Namen von I._______ Beschwerde. Der Kanton
hat die Überweisung vom 12. Dezember 2005 an das Bundesamt
allerdings seinerzeit auf die Person des Beschwerdeführers be-
schränkt. Auch in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2006 ist
das jüngere, in der Schweiz verbliebene Kind nicht als Adressat auf-
geführt, in der Begründung jedoch miterfasst. I._______ ist im Besitze
einer Aufenthaltsbewilligung, die vom Anwesenheitsrecht seines Vaters
abhängt (Aufenthaltszweck: „Verbleib bei den Eltern“). Insoweit ist er
mitbetroffen. Die Frage nach der Beschwerdelegitimation des jüngeren
Sohnes des Beschwerdeführers kann aufgrund der nachfolgenden
Ausführungen jedoch offen gelassen werden.
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I An-
hang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende
Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss
Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf ab-
gestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen
(vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
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Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Das
Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist – mit
Ausnahme von Ziff. 2 oben – grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise
publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be-
willigungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung
durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor-
liegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zu-
stimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung
mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufent-
halt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006).
Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach
der Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach dessen Tod dem
BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die
Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
stammt. Ziffer 132.4 Bst. b der genannten Weisungen sieht schliesslich
die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM dies im Einzel-
fall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantona-
le Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM
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vorliegt; sie ist ansonsten ungültig. Die Kompetenz des BFM ist hier
somit gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127
ll 49 E. 3 S. 51 ff. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10).
5.
5.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus-
länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages
berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als anspruchs-
begründende Norm fällt in erster Linie der auf Beschwerdeebene an-
gerufene Art. 7 Abs. 1 ANAG in Betracht.
5.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Der Anspruch
erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Kein Anspruch
besteht, wenn die Ehe zum Schein eingegangen wurde, um die Be-
stimmungen des Ausländerrechts zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG),
oder wenn sich die Berufung auf die Ehe aus einem anderen Grund
als rechtsmissbräuchlich erweist.
5.3 Mit der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG dahingefallen.
Sollte er aber vor der Scheidung den vom weiteren Bestand der Ehe
unabhängigen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7
Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf
auch nach Beendigung der Ehe berufen (Urteil des Bundesgerichts
2C_626/2008 vom 27. März 2009 E. 3.1; ferner BGE 128 ll 145 E.
1.1.4 S. 149 mit Hinweisen). Die Parteivertreterin hat sich ausgehend
vom Verfahrensgegenstand darauf beschränkt, für den Beschwerde-
führer (und dessen jüngeren Sohn) die Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Falls ein Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung bestünde, was es als Rechtsfrage von
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Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 ll 145 E. 1.1.4 S. 149),
könnte dem Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesenheits-
recht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert
werden (siehe dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C- 2018/2007 vom 8. Januar 2010 E. 5.1.1).
5.4 Der zivilstandsunabhängige Anspruch auf eine ausländerrecht-
liche Regelung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass sich die aus-
ländische Person während mindesten fünf Jahren als Ehegatte eines
Schweizer Bürgers ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat
(BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Weil die Ehe des Beschwerdeführers
mit seiner Schweizer Ehegattin länger als fünf Jahre dauerte und er
während dieser Zeit stets ordnungsgemäss in der Schweiz lebte, hätte
er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungs-
bewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Kein Anspruch besteht
jedoch dann, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung, namentlich jene über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer, zu umgehen. Erfasst wird von dieser
Bestimmung die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei
der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigen. Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein ein-
gegangen worden ist, bedeutet das nicht zwingend, dass dem aus-
ländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Ent-
wicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die
Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich er-
weist (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267 und BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117,
je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe ferner PETER UEBERSAX, Der
Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Alberto Achermann et al.
[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 3 ff.,
dort S. 11 f. und 14 ff.). ). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein
Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen ver-
wendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE
133 II 6 E. 3.2 S. 12 sowie BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f.).
5.5 Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemein-
schaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufent-
halt und Niederlassung von Ausländer umgehen wollen, entzieht sich
in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach
nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich
beispielsweise darin erblicken, dass dem Ausländer oder der Auslän-
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derin die Wegweisung drohte, etwa weil er oder sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht ver-
längert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dau-
er der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die
Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine
Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung ver-
einbart wurde (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295, BGE 121 II 1 E. 2b S. 3).
Rechtsmissbrauch bzw. rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer
nicht gelebten Ehe wiederum liegt in Bezug auf Art. 7 ANAG vor, wenn
eine ausländische Person sich im Verfahren um Verlängerung einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, wel-
che ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
besteht. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung ei-
ner Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu er-
warten ist (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 oder BGE
128 ll 145 E. 2.2 S. 151 f.). Wie es sich damit verhält, lässt sich – wie
bei der Scheinehe – in der Regel nicht durch einen direkten Beweis,
sondern nur durch Indizien erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135,
BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152, BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.).
6.
6.1 Im Falle des Beschwerdeführers dauerte die kinderlos gebliebene
Ehe formell fünf Jahre und vier Monate, bevor sie Ende November
2005 geschieden wurde; getrennt haben sich die Eheleute auf den
31. Dezember 2004, also nach rund vier Jahren und fünf Monaten. Aus
den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
lassen, das Eingehen einer Ehe mit einer Schweizer Staats-
angehörigen sei von ehefremden Motiven geleitet gewesen. Die Ver-
bindung geht auf eine Ferienbekanntschaft zurück, die im Jahre 1999
zu Stande gekommen sein soll, als die Ex-Gattin in Istanbul im Urlaub
weilte. Der Beschwerdeführer war damals als Selbständigerwerbender
tätig und mit einer Landsfrau verheiratet. Im Dezember 1999 liess er
sich von seiner türkischen Ehefrau scheiden. Den Angaben der
Rechtsvertreterin zufolge gab er den eigenen Betrieb danach auf und
reiste im Sommer 2000 in Begleitung der beiden Söhne aus erster Ehe
(über welche er das Sorgerecht inne hat) in die Schweiz ein, um seine
Ferienbekanntschaft zu heiraten. Der Beschwerdeführer, der bis dahin
stets in der Türkei gelebt hatte, befand sich mithin nicht in einer Lage,
in welcher ihm ohne Heirat fremdenpolizeiliche Massnahmen des
Gastlandes gedroht hätten. Ausserdem besass er in seiner Heimat
bereits eine Existenz. Ins Gewicht fallen neben den Umständen der
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vorausgehenden Bekanntschaft sodann der eher geringe Altersunter-
schied von viereinhalb Jahren und die Dauer der gelebten Ehe. Es
kann ihm daher nicht vorgehalten werden, eine Scheinehe ein-
gegangen zu sein.
6.2 Was das Verlängern einer Ehe mittels Vortäuschens einer geleb-
ten und intakten ehelichen Beziehung mit dem alleinigen Zweck der
Umgehung fremdenpolizeilicher Massnahmen anbelangt, so gilt es da-
rauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmissbrauch in diesem Bereich nicht
leichthin anzunehmen ist, namentlich nicht schon deshalb, weil die
Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder
Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber wollte
den ausländischen Ehegatten nicht der Willkür des schweizerischen
ausliefern und hat aus diesem Grunde darauf verzichtet, die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig
zu machen (BGE 130 ll 113 E. 4.1/4.2 S. 116 f., BGE 128 ll 145 E. 2.2
S. 151 f.). Wie schon angetönt, wird ein Verhalten gemäss ständiger
Praxis dann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, wenn objektiv gese-
hen seit langem keine Aussicht mehr auf Wiederaufnahme einer Ehe-
gemeinschaft besteht (siehe E. 5.4 hiervor). Weil vorliegend weder die
Phase der Bekanntschaft noch diejenige der Eheschliessung
irgendwelche Missbrauchskomponenten aufweisen und die Ehepartner
nach unwidersprochener Darstellung der Beteiligten immerhin
während fast viereinhalb Jahre ununterbrochen zusammengewohnt
haben, kommt besagten Aspekten bei der Beurteilung der Frage, ob
die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt nurmehr formell bestand, ein
erhöhtes Gewicht zu.
6.3 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, haben die Ehegatten am
28. Juli 2000 geheiratet. Die Auflösung des ehelichen Haushalts erfolg-
te in gegenseitigem Einvernehmen auf die Jahreswende 2004/05 hin.
Die Fünfjahresfrist von Art. 7 ANAG lief am 27. Juli 2005 ab, zu einem
Zeitpunkt also, in welchem die Betroffenen seit ungefähr sieben
Monaten getrennt lebten. Eine solche Zeitspanne allein wird es –
jedenfalls im dargelegten Kontext – kaum je rechtfertigen, tel quel von
einem rechtsmissbräuchlichen Festhalten an der Ehe auszugehen. So
ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Erkennen des Scheiterns
der Ehe, der definitive Trennungsentschluss und dessen Umsetzung
nach der allgemeinen Lebenserfahrung einige Zeit brauchen. Einem
Ehegatten dürfte es nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts
mithin generell nicht immer leicht fallen, bezüglich einer Scheidung
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eine endgültige Entscheidung zu treffen; dies gilt erst recht bei vier-
einhalb Jahren gelebter Partnerschaft. Davon abgesehen sah das Ver-
fahren der einvernehmlichen Scheidung damals eine zweimonatige
Bedenkfrist vor (zur Streichung dieser Bedenkfrist per 1. Februar 2010
siehe Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] vom 25. September 2009 [AS 2010
281]). Die Scheidung gegen den Willen des anderen Gatten setzt so-
gar eine Trennungsfrist von zwei Jahren voraus (Art. 114 ZGB). In ei-
nem so frühen Stadium wie vorliegend wird man dem an der Ehe fest-
haltenden Partner – vorbehältlich klarer gegenteiliger Indizien – denn
in der Regel nicht unterstellen können, er habe sich in seinem Ent-
schluss einzig und allein von ausländerrechtlichen Überlegungen
leiten lassen. Im Übrigen erscheint fraglich, ob eine Scheidung in Be-
rücksichtigung der alten Fassung von Art. 111 Abs. 2 ZGB hier über-
haupt vor Ablauf der fünfjährigen Frist durchführbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat von daher keineswegs übermässig lange
zugewartet, bevor er in die Scheidung einwilligte. Gegen die Fo-
kussierung auf das Anwesenheitsrecht in der Schweiz spricht darüber
hinaus, dass der ältere Sohn aus erster Ehe im Spätherbst 2004 frei-
willig in die Türkei zurückgekehrt ist.
6.4 Auch sonst lassen sich den Akten keine ausreichenden Hinweise
für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ehe entnehmen. Zu
diesem Tatbestand gilt es nochmals hervorzuheben, dass sich der ihm
zu Grunde liegende Sachverhalt nach altem Recht verwirklichen
musste, bevor dem ausländischen Ehegatten nach einem ordnungs-
gemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren gestützt
auf Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG ein zivilstandsunabhängiger An-
spruch auf Niederlassungsbewilligung und damit auch auf Ver-
längerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE
121 II 97 E. 4c S. 104 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2007 vom
12. Oktober 2007 E. 3.2). Wohl fehlen substanzielle Informationen zum
Verlauf der Ehe und der Qualität der ehelichen Beziehung.
Aktenkundig sind in dieser Hinsicht einzig die knappen schriftlichen
Äusserungen der Eheleute zur Trennung und eventueller späterer
Scheidung. Die entsprechenden Antwortformulare gingen am 21. Juli
2005 bzw. 25. Juli 2005 beim Amt für Migration des Kantons Basel-
Landschaft ein, wenige Tage also, bevor die Ehe formell ohnehin fünf
Jahre Bestand hatte. Bekannt ist ferner, dass die geschiedene Ehefrau
im Frühjahr 2004 wegen schulischen Fragen im Zusammenhang mit
den Kindern des Beschwerdeführers an die kantonale Migrations-
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behörde gelangte. Zusätzliche Erhebungen erübrigen sich allerdings,
da bereits unter Einbezug der ansonsten erstellten Begebenheiten
(siehe E. 6.1 – 6.3 hiervor) nicht angenommen werden kann, dass die
Ehe in der massgebenden Zeitspanne nur noch pro forma weiter be-
stand.
6.5 Einziges Indiz für ein bewusstes Hinauszögern der Scheidung zur
Sicherung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz bildet ein sich in
den kantonalen Akten befindlicher, vom 6. Juli 2005 datierender
„Aktenbericht“. Demnach soll die schweizerische Ex-Ehefrau an jenem
Tag erklärt haben, dass sie die Scheidung einreichen wolle, was sie
aber nicht könne, weil der Beschwerdeführer seinen Ausweis noch
nicht habe. Ihr Ehemann habe ihr dies so gesagt. Der Parteivertreterin
wurde am 10. Februar 2006 Einsicht in die kantonalen Akten gewährt.
Ob sie auch Kenntnis von der fraglichen Telefonnotiz erhielt, ist nicht
ersichtlich. Die Verwertbarkeit der Telefonnotiz fällt hier aber nur schon
deshalb ausser Betracht, weil nicht klar wird, wie genau es zur
Wiedergabe dieser Information der früheren Schweizer Ehefrau kam.
Davon abgesehen stellt eine telefonische Auskunft, die in einer
Aktennotiz festgehalten wird, nur insoweit ein zulässiges und taug-
liches Beweismittel dar, als damit Nebenpunkte festgestellt werden
(vgl. hierzu BGE 117 V 282 E. 4c S. 284 f.). Wollte man einen Ver-
längerungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG wegen Rechtsmiss-
brauchs ausschliessen, müsste die Ehe wie mehrfach erwähnt bereits
vor Ablauf der fünfjährigen Frist offensichtlich definitiv gescheitert sein
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007 E.
3.4). Für solche Schlussfolgerungen lässt die Beweislage keinen
Raum.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung entstanden ist. Auch der Verlängerung der vom An-
wesenheitsrecht seines Vaters abhängigen Aufenthaltsbewilligung von
I._______ steht damit nichts im Wege.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich die Einvernahme der schweizeri-
schen Ex-Ehefrau als Zeugin und die Anhörung von I._______ im
Rahmen der Kinderrechtskonvention.
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7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher
– soweit darauf einzutreten ist (siehe E. 1.5 hiervor) – gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2006 aufzuheben und die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm
gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vor-
instanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch den Kanton
Basel-Landschaft wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. September
2006 entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu entschädi-
gen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] gegen Empfangs-
bestätigung)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr.
BL [...] retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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