Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5727/2009
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Willi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 18. August 2009 betr. Zulassung von
T._______, Filmtabletten.
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Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 15. Juli 2009 beantragte die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic
(Vorinstanz) die Zulassung des ArzneimittelsT._______, Filmtabletten.
B.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 18. August 2009 auf das Gesuch
nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsgebühr
von Fr. 300. zur Bezahlung. Zur Begründung führte sie an, das
Originalpräparat stehe noch bis zum 18. September 2012 unter
Erstanmelderschutz; bis zu diesem Termin dürfe die Vorinstanz das
Zulassungsgesuch nicht begutachten.
Auf ein am 10. September 2009 eingereichtes Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 18. August 2009 trat die Vorinstanz
mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 10. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Willi, gegen die
Nichteintretensverfügung vom 18. August 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein mit den Anträgen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf das Zulassungsgesuch vom 15. Juli 2009 betreffend
T._______, Filmtabletten einzutreten. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen an, die Verfügung vom 18. September 2002, mit welcher
der Y._______ AG als Zulassungsinhaberin des Originalpräparats ein
Erstanmelderschutz von 10 Jahren gewährt worden sei, sei ursprünglich
fehlerhaft. Demzufolge stelle diese Verfügung kein Hindernis für die
Prüfung des Gesuchs und die Zulassung von T._______, Filmtabletten
dar.
D.
Auf ein am 12. Oktober 2009 eingereichtes Gesuch der
Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen trat das BVGer mit
Zwischenverfügung vom 2. März 2010 nicht ein.
E.
Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin
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an ihrem Rechtsbegehren fest und machte insbesondere eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 5. November 2009 einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 4'000. wurde am 9. November 2009 bezahlt.
G.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 11. November 2009 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur
Begründung führte sie an, sie habe im Jahr 2003 ihre Praxis zur Erteilung
des Erstanmelderschutzes geändert. Dies mache jedoch vor der
Praxisänderung ergangene Verfügungen nicht ursprünglich fehlerhaft, so
dass der bestehende Erstanmelderschutz des Originalpräparats einer
Prüfung des Gesuchs entgegenstehe.
H.
Mit Replik vom 11. Februar 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.
I.
Mit Duplik vom 8. April 2010 schloss die Vorinstanz weiterhin auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
J.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 14. April 2010
abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Nichteintretensverfügung der
Vorinstanz vom 18. August 2009. Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
Bst. c VwVG zu qualifizieren, die gemäss Art. 84 Abs. 1 des
Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) in
Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG beim BVGer angefochten
werden kann. Eine sachliche Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. e VGG. Das BVGer ist somit für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist
daher gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 18. August 2009
und wurde der Beschwerdeführerin nach deren Angaben am 19. August
2009 zugestellt. Die am 10. September 2009 der Schweizerischen Post
übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 50
Abs. 1 VwVG eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der
gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52
Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom
18. August 2009 zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
15. Juli 2009 betreffend Zulassung von T._______, Filmtabletten nicht
eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört die Frage, ob die
Verfügung vom 18. September 2002 zu widerrufen sei, da es
diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404).
Warum die Vorinstanz nicht über den Widerruf der Verfügung vom 18.
September 2002 zu befinden hatte, wird in E. 5 erläutert. Da Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens nur die Frage bildet, ob die Vorinstanz auf
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das Zulassungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
eingetreten ist und diese Frage – wie nachfolgend aufzuzeigen zu
bejahen ist, kann von der Beiladung der Y._______ AG als
Zulassungsinhaberin des Originalpräparats im vorliegenden Verfahren
abgesehen werden.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Im vorliegenden Verfahren finden in materieller Hinsicht die
Bestimmungen des HMG, der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober
2001 (VAM, SR 812.212.21), der ArzneimittelZulassungsverordnung
vom 9. November 2001 (AMZV, SR 812.212.22) sowie der Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die
vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von
Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV, SR 812.212.23) Anwendung.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Zum Einen habe die Vorinstanz sie weder vor noch nach Erlass der
angefochtenen Verfügung angehört. Mit dem Nichteintretensenscheid
vom 1. Oktober 2009 habe die Vorinstanz sich ausdrücklich geweigert,
die Gründe gegen den Erstanmelderschutz von O._______® nachträglich
auch nur anzuhören, geschweige denn die Wiedererwägung der
fehlerhaften Verfügung zu überprüfen. Zum Anderen verletze die
angefochtene Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
angemessene Begründung.
4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungsgegenstand im
vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 18. August 2009 bildet und
nicht die Verfügung vom 1. Oktober 2009 (vgl. E. 1.1). Nach der Lehre
dient das Recht auf Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG in erster
Linie der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (PATRICK
SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 30, Rz. 1). Der Sachverhalt war im
erstinstanzlichen Verfahren nicht strittig. Auch war die rechtliche
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Würdigung durch die Vorinstanz nicht völlig überraschend, so dass eine
Anhörung zum Zweck der Rechtsfindung vor dem Erlass der
Nichteintretensverfügung unterbleiben konnte (vgl. SUTTER, a. a. O., Art.
30, Rz. 1). Im Heilmittelrecht kommen zudem die allgemeinen
Grundsätze des VwVG nur zur Anwendung, wenn das Gesuch die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt (vgl. SUTTER, a. a. O. Rz. 8). Da im
vorliegenden Fall nicht die Mangelhaftigkeit des Gesuchs an sich,
sondern der bestehende Erstanmelderschutz einer Zulassungsinhaberin
zum Nichteintreten auf das Gesuch geführt hat, hätte auch eine
vorgängige Anhörung zum beabsichtigten Nichteintreten nichts an der
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin geändert. Die Vorinstanz hat
somit das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie direkt die
Nichteintretensverfügung erliess. Selbst wenn von einer leichten
Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, so wäre dieser
Mangel durch die Gelegenheiten zur Stellungnahme, welche sich der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren boten, als geheilt zu
betrachten (vgl. zur Heilung leichter Gehörsverletzungen BGE 124 V 180
E. 4a mit Hinweisen).
4.2. Was die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht
betrifft, so kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden. Die
Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung knapp, jedoch
unmissverständlich mit dem Hinweis, vor Ablauf des
Erstanmelderschutzes am 18. September 2012 dürfe sie das
Zulassungsgesuch nicht begutachten. Dies reicht vorliegend als
Begründung für die Nichteintretensverfügung aus; ob die Begründung
stichhaltig ist, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen. Eine
Verletzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor.
5.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch vom 15. Juli 2009, auf welches
die Vorinstanz nicht eingetreten ist, als Zweitanmeldung gemäss Art. 12
Abs. 1 HMG eingereicht. In dieser Bestimmung wird die Zweitanmeldung
dergestalt umschrieben, dass ein Gesuch um Zulassung eines
Arzneimittels gestellt wird, welches im Wesentlichen gleich ist wie ein
bereits zugelassenes Arzneimittel (Originalpräparat) und für die gleiche
Anwendung vorgesehen ist. Die Zweitanmeldung unterliegt in Bezug auf
die Dokumentation des Zulassungsgesuchs herabgesetzten
Anforderungen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 HMG kann sich das Gesuch auf
die pharmakologischen, toxikologischen und klinischen Prüfungen des
Originalpräparats abstützen, sofern die Gesuchstellerin bzw. der
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Gesuchsteller für das Originalpräparat schriftlich zustimmt (Art. 12 Abs. 1
Bst. a HMG) oder die Schutzdauer für das Originalpräparat abgelaufen ist
(Art. 12 Abs. 1 Bst. b HMG). Die Dauer, während der die Inhaberin der
Originalzulassung eine solche Verwendung untersagen kann (sog.
Erstanmelderschutz oder Unterlagenschutz), beträgt gemäss Art. 12 Abs.
2 HMG erster Satz 10 Jahre seit der erstmaligen Zulassung (vgl. PETER
MOSIMANN/MARKUS SCHOTT, in: Thomas Eichenberger/Urs Jaisli/Paul
Richli [Hrsg.], Basler Kommentar Heilmittelgesetz, Basel 2006, Art. 12,
Rz. 3).
Art. 12 HMG regelt demnach die Bedingungen, unter denen ein
Zweitanmelder sein Gesuch auf die Dokumentation des Originalpräparats
abstützen kann (vgl. zur vereinfachten Zulassung auch Art. 12 VAZV). Ist
keine der in Art. 12 Abs. 1 HMG genannten Voraussetzungen erfüllt,
muss die gesuchstellende Person für das Zweitpräparat sämtliche
Unterlagen gemäss Art. 11 HMG selbst beibringen (MOSIMANN/ SCHOTT,
a. a. O., Art. 12, Rz. 18). Das Institut tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn
es unvollständig oder mangelhaft ist (Art. 3 Abs. 2 VAM).
5.1. T._______, Filmtabletten weist im Wesentlichen die gleiche
Zusammensetzung auf wie O._______® und stellt nach der
übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanz und der
Beschwerdeführerin ein Generikum zu O._______® dar. Generika sind
Arzneimittel, deren Wirkstoff in einem vom Schweizerischen
Heilmittelinstitut zugelassenen Arzneimittel bereits enthalten ist und die
mit dem Originalpräparat austauschbar sind (vgl. MOSIMANN/SCHOTT, a. a.
O., Vor Art. 817, Rz. 23).
5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei T._______,
Filmtabletten handle es sich um ein Kombinationspräparat, dessen
Wirkstoffe A._______ und B._______ seit Jahrzehnten als Arzneimittel
zugelassen seien. Das Präparat sei im Wesentlichen gleich wie das von
der Vorinstanz am 18. September 2002 zugelassene O._______®,
dessen Zulassungsinhaberin die Y._______ AG sei. Die
Wirkstoffkombination von B._______ und A._______ stelle deshalb kein
Originalpräparat dar, welches zu einem Erstanmelderschutz von 10
Jahren berechtigen würde. Auch gemäss Urteil des BVGer C2263/2006
vom 7. November 2007 seien Präparate mit bereits bekannten
Wirkstoffen dem Erstanmelderschutz nicht zugänglich. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 18. September 2002, mit der O._______® der
Erstanmelderschutz erteilt worden sei, sei daher ursprünglich fehlerhaft.
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Da die fünfjährige Frist für die Geltung der Zulassung von O._______®
längst abgelaufen sei, stehe der Zulassung von T._______, Filmtabletten
nichts entgegen.
5.1.2. Die Vorinstanz hält dafür, es treffe zu, dass die Wirkstoffe
B._______ und A._______ des Kombinationspräparats O._______®
schon länger bekannt und als Arzneimittel zugelassen gewesen seien. Im
Swissmedic Journal 7/2003, S. 556 habe die Vorinstanz ihre
Praxisänderung bekanntgegeben, wonach der Erstanmelderschutz neu
nur noch für Präparate mit einem neuen Wirkstoff gewährt werde.
Demnach würden Zulassungsinhaberinnen von Präparaten, welche auf
einem bereits zugelassenen Wirkstoff basieren, keinen
Erstanmelderschutz geniessen. Diese Praxisänderung sei vom BVGer mit
Urteil C2263/2006 vom 7. November 2007 ausdrücklich geschützt
worden. Im Zeitpunkt der Erstzulassung von O._______® am 18.
September 2002 habe noch die alte Praxis Gültigkeit gehabt.
Kombinationspräparaten mit bekannten Wirkstoffen sei ein zehnjähriger
Erstanmelderschutz gewährt worden, da gemäss Art. 6 AMZV für die
Zulassung solcher Präparate zusätzliche Unterlagen über das
pharmakologische und toxikologische Profil der Kombination und ihrer
Komponenten hätten eingereicht werden müssen. Da O._______® der
zehnjährige Erstanmelderschutz vor der Praxisänderung gewährt worden
sei, sei die entsprechende Verfügung vom 18. September 2002 nicht
ursprünglich fehlerhaft. Die Voraussetzungen für den Widerruf dieser
Verfügung seien nicht erfüllt.
6.
Im vorliegenden Fall lag keine schriftliche Zustimmung der
Zulassungsinhaberin von O._______® für die Verwendung der
Unterlagen vor. Demzufolge hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob die
Schutzdauer für O._______® bereits abgelaufen war. Sie verneinte dies
aufgrund der Erwägung, dass der mit Verfügung vom 18. September
2002 erteilte Erstanmelderschutz noch bis zum 18. September 2012
andaure, und trat auf das Gesuch vom 15. Juli 2009 nicht ein.
6.1. Der Erstanmelderschutz ist von Amtes wegen zu beachten
(MOSIMANN/SCHOTT, a.a.O., Art. 12, Rz. 19). Die Verfügung vom 18.
September 2002 ist in Rechtskraft erwachsen. Darin wird das Präparat
O._______® gestützt auf Art. 16 Abs. 1 HMG zugelassen und der
Y._______ AG für dieses Präparat gestützt auf Art. 12 Abs. 2 HMG ein
Erstanmelderschutz von 10 Jahren gewährt. Bei dieser Ausgangslage
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war die Vorinstanz nicht gehalten zu prüfen, ob der mit Verfügung vom
18. September 2002 gewährte Erstanmelderschutz zu widerrufen sei. Sie
durfte und musste sich damit begnügen, die Geltung des
Unterlagenschutzes als Begründung für ihre Nichteintretensverfügung
anzuführen. Demgemäss kam der Y._______ AG im erstinstanzlichen
Verfahren keine Parteistellung zu.
6.2. Die Vorinstanz hat ihre Praxisänderung, wonach Präparate, die auf
einem bereits zugelassenen Wirkstoff basieren, keinen
Erstanmelderschutz geniessen würden, im Swissmedic Journal 7/2003,
S. 556, angekündigt. Die geänderte Praxis wurde im Urteil des BVGer C
2263/2006 vom 7. November 2007 E. 5.8 bestätigt. Eine Praxisänderung
ist das Resultat einer veränderten Auffassung der Behörde, wie das
Gesetz auszulegen sei. Sie wirkt ex nunc et pro futuro, so dass sich
künftige Rechtsadressaten unter Anrufung des Gleichbehandlungsgebots
auf die geänderte Praxis berufen können. Dies gilt jedoch nur für den
Gegenstand, dessen Behandlung von der Praxisänderung betroffen ist,
und nur in Bezug auf noch nicht ergangene bzw. nicht rechtskräftige
Verfügungen. An der Rechtskraft bereits ergangener Dauerverfügungen
vermag eine neue Praxis grundsätzlich nichts zu ändern. Nach der Lehre
kommt ein Widerruf nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei
die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann.
Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem
Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn seit
dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder
eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten
ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 998). Nach der
Rechtsprechung ist der Widerruf rechtskräftiger Dauerverfügungen
wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter
Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach oder
Rechtslage zulässig, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind
(BGE 135 V 201 E. 6.2). Von den genannten Voraussetzungen ist
vorliegend keine erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Anders
als die Beschwerdeführerin meint, bedeutet eine Praxisänderung nicht,
dass die Rechtsanwendung nach der alten Praxis fehlerhaft war. Die
Praxisänderung bringt lediglich zum Ausdruck, dass eine jetzt (d. h. im
Zeitpunkt der Praxisänderung) als unrichtig erkannte Rechtsanwendung
aufgegeben wird (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 177, Rz.
15). Nach der Lehre und Rechtsprechung darf eine rechtskräftige
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Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nur ausnahmsweise an eine
geänderte Gerichtspraxis angepasst werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 999; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a. a. O.,
S. 294, Rz. 45; BGE 135 V 201). Dieser Grundsatz muss in der
vorliegenden Konstellation umso mehr gelten, als die Dauer des
Erstanmelderschutzes von 10 Jahren gesetzlich festgelegt ist. Die Rüge
der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 18. September 2002 sei
"rechtswidrig", kann daher nicht gehört werden.
6.3. Die geänderte Praxis der Vorinstanz bezieht sich auf die
Voraussetzungen zur Erteilung des Erstanmelderschutzes. Die
Anwendung der Regeln betreffend die Zweitanmeldung bleibt davon
unberührt, auch wenn ein bestehender Erstanmelderschutz die
Rechtsstellung des Zweitanmelders beeinflusst. Nach dem in E. 6.2
Gesagten hat die Beschwerdeführerin hinzunehmen, dass nach der
geänderten Praxis der Vorinstanz der Erstanmelderschutz bei gleichen
Verhältnissen nicht erteilt worden wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend
bemerkt, ist die Zulassungsinhaberin in ihrem Vertrauen in den Bestand
der Verfügung vom 18. September 2002 zu schützen.
6.4. Das BGer hat im Urteil 2C_208/2010 präzisiert, dass das Gesuch
eines Zweitanmelders erst zu prüfen ist, wenn der Erstanmelderschutz
abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall der Erstanmelderschutz am
18. September 2012 abgelaufen sein wird, ist die Vorinstanz zu Recht
nicht auf die Zweitanmeldung vom 15. Juli 2009 eingetreten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Berücksichtigung der
Kosten für die Behandlung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen
(vgl. Zwischenverfügung vom 2. März 2010) auf Fr. 4'000. festgesetzt
und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
Ausgangsgemäss ist keine Parteienschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– das eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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