Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5728/2009
Urteil vom 5. Juli 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A.________, Z.________ (Spanien),
vertreten durch Dr. iur. Pierre Heusser, Rechtsanwalt,
Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._________,
Vorinstanz.
Gegenstand Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung;
Verfügung der IVSTA vom 10. Juli 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am (…) 1951 (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin), ist spanische Staatsangehörige und wohnt seit
Januar 2006 in Spanien (act. IV/1, 37). Mit zwei Verfügungen der IV-
Stelle W._______ vom 10. April 2002 wurden ihr eine halbe
Invalidenrente bei einem IV-Grad von 63 % ab 1. Januar 2000, mit einer
Kinderrente für den im Jahr (…) geborenen Sohn, sowie ab 1. Februar
2001 eine ganze Invalidenrente bei 75% IV-Grad nebst einer Kinderrente
zugesprochen (act. IV/31 ff.). Nach Durchführung einer Rentenrevision
bestätigte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Januar 2005 den Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/36).
B.
Da die Versicherte nach Spanien übersiedelte, übermittelte die IV-Stelle
W._______ die Akten am 16. November 2005 an die nunmehr zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Diese bestätigte
der Versicherten am 8. Dezember 2005 den Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente (act. IV/37 f.).
C.
Ab Januar 2008 führte die IVSTA ein zweites Revisionsverfahren durch
(act. IV/41-55). Mit Vorbescheid vom 7. November 2008 teilte sie der
Versicherten im Wesentlichen mit, gestützt auf die neu erhaltenen
Unterlagen liege keine rentenbegründende Invalidität mehr vor, weshalb
kein Rentenanspruch mehr bestehen würde (act. IV/56).
D.
D.a Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 teilte die Versicherte der IVSTA
mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und beantragte –
um einen sachgerechten Einwand erheben zu können – Akteneinsicht
(act. IV/57). Da sie von der Vorinstanz keine Antwort erhalten hatte,
beantragte sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 nochmals
Akteneinsicht und Fristerstreckung zur Erhebung eines Einwandes (act.
IV/59). Auf Intervention des zugezogenen Rechtsanwalts Dr. Pierre
Heusser, Y._______, übermittelte die IVSTA die medizinischen Akten an
den von der Versicherten bezeichneten Arzt in der Schweiz und das
restliche Dossier an den Rechtsanwalt und erstreckte die Frist bis zum 9.
April 2009 (act. IV/62 ff.).
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Am 6. April 2009 liess die Versicherte ihren ausführlich begründeten
Einwand (11 Seiten sowie Beilagen) gegen den Vorbescheid vom 7.
November 2008 einreichen und beantragte darin neben Anträgen
betreffend die Ermittlung ihres Rentenanspruchs die Einsetzung des
unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsvertreter im
Vorbescheidverfahren (act. IV/65).
D.b Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 wies die IVSTA das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (act. IV/75 = act. 1.2).
E.
E.a Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, weiterhin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, am 10. September
2009 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Verfügung vom 10.
Juli 2009 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei für das
Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen
und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren
sei ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bewilligen, dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 verwies die
Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung vom 10. September 2009
(recte: 10. Juli 2009) und verzichtete auf das Stellen von Anträgen (act.
8).
E.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 (act. 9) hat das
Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren C-5728/2009 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen (Dispositivziffer 1)
und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlichen Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin ernannt (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig
übermittelte es der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der
Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab
(Dispositivziffern 3 und 4).
F.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und
Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche
Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu
qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine
Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs.
1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 10. Juli 2009 ein
taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
1.2. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer
anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei
Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem
Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung
zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren
gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der
vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der
angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung
grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, a.a.O.,
Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeführerin,
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welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 in Verbindung mit 38 Abs. 4 Bst. b ATSG und Art. 52 Abs.
1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli
2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend das IV-
Revisionsverfahren zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung
sinngemäss damit, dass das "Anhörungsverfahren zum
Anhörungsverfahren" gehöre, vorliegend keine Aussichtslosigkeit vorliege
und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bewiesen sei. Für die
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren würden
indes besondere Umstände verlangt. Vorliegend seien solche Umstände
zu verneinen, da das Verwaltungsverfahren von der
Untersuchungsmaxime beherrscht sei, die hier strittige Frage der
Entwicklung des IV-Grades und die Unklarheit im Hinblick auf die
medizinischen Fakten und die damit verbundene Einschränkung der
Arbeitsunfähigkeit keine aussergewöhnliche Problematik darstelle und
von der IV-Stelle von Amtes wegen beurteilt werde, weshalb die Tätigkeit
des Anwalts erleichtet werde und eine besonders sorgfältig ausgefertigte
Begründung nicht erforderlich sei (act. IV/75 = act. 1.2).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, die Vorinstanz
führe in der angefochtenen Verfügung nur allgemein aus, dass der
Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig sei, ohne sich konkret auf
den vorliegenden Fall zu beziehen. Die von der Rechtsprechung
festgelegten Voraussetzungen zur Bewilligung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Einsprache- bzw. Vorbescheidverfahren seien
vorliegend gegeben, da für die Beschwerdeführerin mit der äusserst
knapp begründeten "Androhung" im Vorbescheid, ihre laufende Rente
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aufzuheben, hohe existentielle Interessen auf dem Spiel stünden und ein
besonders schwerer Eingriff in ihre Rechtsstellung drohe. Ausserdem sei
sie der deutschen Sprache zu wenig mächtig, um eine eigene
Einwendung einzureichen, und leide zudem unter erheblichen
psychischen Beschwerden, was ursprünglich der Grund der
Rentenzusprache gewesen sei, weshalb es ihr nicht möglich sei, sich
selbst gegen die IV-Stelle zu wehren. Auch lägen im vorliegenden
Revisionsverfahren bei der Beurteilung und der rechtlichen Wertung der
neu eingeholten und der ursprünglich rentenbegründenden medizinischen
Akten weder medizinisch noch rechtlich besonders einfache Verhältnisse
vor, sondern komplexe sachverhaltliche und rechtliche Fragen. Daher sei
es nicht nachzuvollziehen, wie eine Versicherte unter diesen Umständen
alleine ohne Beizug eines Rechtsanwalts ihre Rechte wahrnehmen solle.
3.
3.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug
auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese
Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung
wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist
Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung UELI KIESER,
a.a.O., Art. 37 Rz. 17-19; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht
auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).
3.2. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren
ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die
Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch
mit Blick auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen
(Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E.
3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre
und Rechtsprechung soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es
erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an
die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren
höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da
ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein
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Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein
entscheidendes Element für die Beurteilung der Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach
Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen
Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder
wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine
Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32
E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des BGer I 746/06 vom 8. November
2006 E. 3.1; UELI KIESER, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu
lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von
den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des
BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; STEFAN MEICHSSNER,
a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch
einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; UELI KIESER,
a.a.O. Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im
Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker
Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des BGer
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; UELI
KIESER, a.a.O., Rz. 23).
3.3. Im vorliegenden Fall wird die unentgeltliche Verbeiständung
beantragt für ein Vorbescheidverfahren, in welchem gemäss den
Erkenntnissen der IV-Stelle nach Durchführung einer Rentenrevision eine
seit Januar 2000 ausgerichtete halbe, seit Februar 2001 ganze
Invalidenrente aufgehoben werden soll. Das Revisionsverfahren setzt
medizinische und berufliche Abklärungen voraus, sodass der Ausgang
des Verfahrens nicht zuletzt auch von entsprechenden Stellungnahmen
und Auskünften seitens der Beschwerdeführerin abhängt.
3.4. Die standardmässige und – wie die Beschwerdeführerin zu Recht
ausführt – sich kaum auf das vorliegende Verfahren beziehende
Begründung der Abweisung der unentgeltlichen rechtlichen Vertretung
durch die Vorinstanz überzeugt nicht.
3.4.1. Die Begründung der Vorinstanz, die Untersuchungsmaxime
(gemeint ist wohl die Offizialmaxime, wonach die Behörde bestimmt, ob,
wann, in welchem Umfang und wie lange ein Verfahren durchgeführt
wird; namentlich ist die Behörde nicht an Parteibegehren gebunden; vgl.
RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHEER/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
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Basel 2010 Rz. 981 f.) mache einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
entbehrlich, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Nach der Rechtsprechung
rechtfertigt die Offizialmaxime lediglich, an die Voraussetzungen, unter
denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8.
November 2006 E. 3.1). Jedoch kann aus dem Umstand allein, dass in
einem Verfahren die Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit
der Vertretung geschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006
vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; STEFAN
MEICHSSNER, a.a.O., S. 131). Auch wenn die Offizialmaxime für die
betroffene Partei im Vergleich zur Dispositionsmaxime komfortabler ist,
bedeutet dies nicht, dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren
deswegen leicht zu durchschauen wäre, zumal wenn es sich – wie im
vorliegenden Fall – um ein Revisionsverfahren handelt, in dem die
Herabsetzung oder gar die Einstellung der Rente zur Diskussion steht. In
der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass von der
Offizialmaxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen
kaum einfacher zu verstehen seien, zumal Letzteren eine mitunter
umfassende Mitwirkungspflicht obliege und sie nicht vor Fehlleistungen
der Behörden gefeit seien (vgl. STEFAN MEICHSSNER, a.a.O. S. 131).
3.4.2. Schon die eine gewisse Komplexität aufweisende
Verfahrenskonstellation der Revision mit erneuter medizinischer
Untersuchung in Spanien, mit der Frage nach der Qualität der neuen
Untersuchung im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten der MEDAS
V._______ vom 8. November 2001 (act. IV/23) sowie der diesbezüglichen
medizinischen und rechtlichen Würdigung der Akten in der Schweiz
beziehungsweise der von der Vorinstanz vorbescheidweise festgestellten
erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin – welcher diese widerspricht – sprechen für eine
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dabei fällt der im
Dezember 2008/Januar 2009 fachärztlich festgestellte, schlechte
psychische Zustand der Beschwerdeführerin, welchen Dr. B._______,
Psychiater und Psychotherapeut, als "sicher, mindestens zum Teil,
reaktiv auf die Aufkündigung der Rentenaufkündigung" zurückführte (vgl.
act. IV/70), bei der Frage, ob eine anwaltliche Verbeiständung angezeigt
ist, zusätzlich ins Gewicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die
drohende vollständige Einstellung der Invalidenrente die Rechtsstellung
der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen stark berührt. Somit ist
auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung zu bejahen.
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3.4.3. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben Bst. D.a), hat die
Beschwerdeführerin nach Zustellung des Vorbescheids zunächst selber
zweimal versucht, Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die
neu eingeholten Erkenntnisse der IVSTA, zu erhalten, um überhaupt in
der Lage zu sein, eine sachgerechte Einwendung verfassen zu können.
Sie hat indes erst nach Mandatierung eines Rechtsanwalts Akteneinsicht
erhalten (act. IV/57, 59, 62). Unter diesen Umständen sah sich die
Beschwerdeführerin, bereits um im Verwaltungsverfahren ihr Recht auf
Akteneinsicht als Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör wahrnehmen zu können, zusätzlich zu den oben
dargelegten Gründen veranlasst, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zu
ergänzen bleibt, dass sich im vorliegenden Fall auch die Aktenführung
der Vorinstanz als unübersichtlich und nicht den gesetzlichen Vorgaben
entsprechend herausstellte (siehe Urteil C-7544/2009, E. 6.2), was
ebenfalls für die Notwendigkeit einer Verbeiständung bereits im
Vorbescheidverfahren spricht und die Angelegenheit als Ganzes in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex machte.
3.5. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die besonderen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen, weshalb die
vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge hätte die
Vorinstanz im Verwaltungsverfahren dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung – unter
Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter in einer noch einzuholenden
Honorarnote (vgl. IV/65, S. 11) ausgewiesenen Aufwände – bezahlen
müssen. Hierzu ist sie vorliegend aufzufordern. Mehrwertsteuer ist dabei
keine geschuldet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6983/2009 vom 12. April 2010, E. 3.2).
4.
4.1. Gemäss Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 (act. 9,
Dispositionsziffer 1) ist vorliegend auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten, womit sich das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos
erweist.
4.2. Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung, womit auch die mit Zwischenverfügung vom 6.
Januar 2010 gewährte unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) als gegenstandslos geworden dahinfällt.
Die Parteientschädigung wird gestützt auf die Honorarnote vom 24. Juni
2011, in welcher ein Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten und
Barauslagen von Fr. 96.- ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung eines
vorliegend als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr.
250.- (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7041/2009 vom 28. Mai 2010 S. 5, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-5791/2007 vom 5. Dezember 2007 S.
3f.) auf Fr. 1'241.85 festgelegt. Bezüglich der nicht geschuldeten
Mehrwertsteuer wird auf das oben Gesagte (E. 3.5) verwiesen. Diese
Entschädigung geht zulasten der Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 10. Juli 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'241.85 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zu
bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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