B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5738/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 16. August 2016.
C-5738/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1965, portugiesischer Staatsangehöriger
(nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete als Grenz-
gänger mit Wohnsitz in (…) (Deutschland) bei der B._______ AG in (…) als
Schaler und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 23. Mai 2007 fiel
er beim Erstellen eines Hilfsgerüsts in eine Baugrube und erlitt dabei eine
distale Radiusfraktur an der linken Hand und eine Thoraxkontusion. Die
Radiusfraktur wurde am darauffolgenden Tag im Spital C._______ mittels
Plattenosteosynthese operativ versorgt. Nach zwei Tagen wurde der Ver-
sicherte in gutem Allgemeinzustand und reizlosen Wundverhältnissen ent-
lassen (Vorakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______
[doc.] 1 S. 10 f.; doc. 5 S. 34, 37 und 39; doc. 95.1 S. 79 und 83). Ab dem
24. September 2007 wurde dem Versicherten ein Schonarbeitsplatz als
Hilfsarbeiter im Magazin zugewiesen (doc. 3; doc. 14 S. 2). In der Folge
beklagte der Versicherte Bewegungsdefizite und Schmerzen am linken
Arm, weshalb am 5. Dezember 2007 die Platte am linken Handgelenk ent-
fernt wurde (doc. 5 S. 18, 24, 26, 27 und 30; doc. 97.3 S. 27, 29 und 33).
In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer zu 50% als Magaziner, be-
klagte sich jedoch weiterhin über Kraftverlust und Schmerzen am linken
Arm. Am 19. März 2008 erfolgte die operative Entfernung eines Sehnen-
scheiden-Ganglions der linken Extensor pollicus longus (EPL)-Sehne. Am
10. April 2008 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 25% auf, ab 23.
April 2008 zu 100%. Am 22. April 2008 stellten die Ärzte eine leichte Seh-
nenentzündung fest, weshalb am 23. Mai 2008 eine Synovektomie der
EPL-Sehne erfolgte (doc. 5 S. 1, 7, 10, 11, 14, 16; doc. 10 S. 11; doc. 35
S. 11).
B.
B.a Am 5. Mai 2008 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kan-
tons E._______ (nachfolgend IV-E._______) zum Bezug einer schweizeri-
schen Invalidenrente an. Er machte dabei eine Behinderung als Folge der
distalen Radiusfraktur geltend (doc. 1 S. 1). Im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 10. Juni 2008 erachtete der SUVA-Kreisarzt den Versi-
cherten bis zum 6. Juli 2008 als zu 25% und ab dem 7. Juli 2008 als zu
50% arbeitsfähig (doc. 10 S. 4; doc. 95.1 S. 66). Auf Zweitmeinung eines
Handchirurgen in (…) und eine erneute Beurteilung durch den SUVA-Kreis-
arzt hin erfolgte am 12. August 2008 eine Narbenrevision, Neuromexzision
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und Versenkung des Nervenendes an der linken Hand. Jedoch führte auch
dieser Eingriff nicht zur Beschwerdefreiheit (doc. 10 S. 15, 18 und 30; doc.
97.3 S. 19). Am 21. Januar 2009 beurteilte der SUVA-Kreisarzt, Dr.
F._______, die Behandlung als abgeschlossen und den Versicherten als
„arbeitsfähig im Rahmen des Zumutbaren“ (doc. 9; doc. 10 S. 30). Nach-
dem die Tätigkeit als Magaziner nicht mehr als angepasst erachtet wurde,
kündigte der Arbeitgeber dem Versicherten auf den 30. April 2009 hin. Am
29. Januar 2009 verfügte die SUVA den Fallabschluss (ebenfalls) per 30.
April 2009 und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2009
eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 21%
zu (doc. 11; doc. 13 S. 2; doc. 14 S. 1 f.; doc. 95.1 S. 30 und 55). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (doc. 19).
B.b Nachdem sich der Versicherte bei der deutschen Arbeitslosenversi-
cherung gemeldet hatte, beschloss die IV-E._______ mit Verfügung vom
23. Juni 2009 den Abschluss der Arbeitsvermittlung (doc. 17).
B.c Nach Einholen einer Zweitmeinung durch Dr. G._______, Hand- und
periphere Nervenchirurgie, am H._______-Spital in (…) am 5. November
2009 und einer Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes vom 17. November
2009 hielt Dr. I._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in sei-
ner Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 zuhanden der IV-E._______
fest, dass keine unfallfremden Faktoren mit Auswirkungen auf die Restar-
beitsfähigkeit bestünden. Für den Bereich der Invalidenversicherung könne
deshalb auf die SUVA-Akten abgestützt werden (doc. 21; doc. 31 S. 17 und
19). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2009 teilte die IV-E._______ dem
Versicherten mit, dass ab frühestmöglichem Anspruchsbeginn am 1. Mai
2008 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. November
2008 auf eine halbe Rente bestehe; der Rentenanspruch entfalle ab 1. Mai
2009 (doc. 22). Am 16. Februar 2010 führte Dr. G._______ die geplante
Revisions-Operation am linken Handgelenk durch. Am 24. März 2010
sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) mit
zwei Verfügungen im Sinne des Vorbescheids eine ganze Rente ab 1. Mai
2008 sowie eine halbe Rente vom 1. November 2008 bis am 30. April 2009,
inkl. zwei Kinderrenten, zu (doc. 28; doc 31 S. 3 f. und 13).
B.d Gegen die Verfügungen der IVSTA erhob der Versicherte am 23. April
2010 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-285/2010).
Er machte darin geltend, er sei wegen einer kürzlich erfolgten Operation zu
100% arbeitsunfähig (doc. 29. S. 3). Dr. G._______ bestätigte hierzu am
29. April 2010 und 21. Mai 2010, dass der Versicherte vom 16. Februar bis
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21. Mai 2010 zu 100% arbeitsunfähig sei (doc. 31 S. 3 f.; doc. 35 S. 13). In
einer Stellungnahme vom 24. Juni 2010 beurteilte Dr. I._______ des RAD
die Arbeitsunfähigkeit infolge Operation als vorübergehender Natur (doc.
34). In ihrem Bericht vom 14. Juli 2010 ging Dr. G._______ davon aus,
dass sich die Situation bis 1. August 2010 soweit gebessert habe, dass
wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen werden könne
(doc. 37). In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2010 stellte die IV-
E._______ Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde insofern, als
vom 1. Februar bis 30. Oktober 2010 eine befristete ganze Rente zu ge-
währen sei (doc. 38). Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom
26. September 2011 die Beschwerde teilweise gut, bestätigte die vo-
rinstanzliche Verfügung, sprach dem Versicherten eine ganze Rente vom
1. Februar bis 24. März 2010 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu
und wies die Sache für den Zeitpunkt ab angefochtener Verfügung zu wei-
teren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (doc. 47 S. 3).
C.
Die SUVA ihrerseits hielt – gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung
am 29. September 2010 (doc. 97.5 S. 1, 22) – mit Verfügung vom 12. Ok-
tober 2010 fest, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung am
21. Januar 2009 keine Änderungen ergeben hätten. Weiterhin seien leichte
bis knapp mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Unzumutbar
seien: Tätigkeiten mit repetitivem Kraftgriff links, Arbeiten auf Leitern, Ge-
rüsten oder anderen absturzgefährdenden Positionen wegen einge-
schränkter Haltefunktion links, repetitive Vibrations- und Schlagbelastun-
gen links. Damit ergäben sich für den Invaliditätsgrad keine Änderungen.
Auf Einwand des Versicherten vom 5. November 2010 hin bestätigte sie
ihre Würdigung mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2010 (doc. 41
f.; doc. 95.1 S. 17).
D.
D.a Infolge persistierender Schmerzen nach der Operation vom 16. Feb-
ruar 2010 und „Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat“, vorwie-
gend an Hals- und Lendenwirbelsäule, wurde der Versicherte am 23. und
24. Mai 2011 sowie vom 15. bis 23. September 2011 in der J._______ in
(…) und vom 6. bis 27. Oktober 2011 in der K._______-Klinik in (…) be-
handelt (doc. 35; doc. 44 S. 2; doc. 55 S. 8 und 25; doc. 70 S. 13 f.; doc.
95.1 S. 24).
C-5738/2016
Seite 5
D.b Am 5. Januar 2012 sprach die IVSTA dem Versicherten in Umsetzung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eine ganze Rente vom 1. Feb-
ruar bis 31. Oktober 2010 zu (doc. 52 S. 2). Mit Schreiben vom 17. Januar
2012 teilte die IV-E._______ dem Versicherten mit, es bestehe mit der An-
meldung beim Arbeitsamt in Deutschland keine Möglichkeit mehr, berufli-
che Massnamen in der Schweiz zu finanzieren. Er sei mit dem Abschluss
des Rentenverfahrens und Gewährung einer befristeten Rente nicht mehr
der schweizerischen Invalidenversicherung unterstellt (doc. 54).
D.c Gegen den Entscheid vom 5. Januar 2012 erhob der Versicherte am
21. Januar 2012 erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Verfahren C-367/2012) und erklärte sich nicht einverstanden mit der Be-
fristung der Rente bis 31. Oktober 2010 (doc. 55 S. 1).
D.d Am 25. Januar 2012 wies die Deutsche Rentenversicherung das Ren-
tenbegehren in Deutschland ab mit der Begründung, der Versicherte könne
noch mindestens während sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen (doc. 57).
D.e Dr. L._______ des RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Februar
2012 fest, es liege keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes seit Herbst 2010 vor (doc. 58 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom
6. März 2012 wies die IV-E._______ jedoch darauf hin, dass aufgrund der
eingereichten Berichte nicht ausgeschlossen werden könne, dass ab Mai
2011 eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Nacken-
und Rückenschmerzen) eingetreten sei (doc. 61). Am 9. März 2012 hob die
IVSTA ihre Verfügung vom 5. Januar 2012 lite pendente auf zwecks weite-
rer Abklärungen des medizinischen Sachverhalts (doc. 63 S. 2). Mit Urteil
vom 17. September 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest,
die Wiedererwägungsverfügung der IVSTA vom 9. März 2012 enthalte
keine materiellen Erwägungen zum Antrag auf Ausrichtung einer Invaliden-
rente nach dem 31. Oktober 2010, weshalb sie einen blossen Antrag im
Beschwerdeverfahren darstelle. Entsprechend sei die Beschwerde inso-
weit gutzuheissen, als die Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgehoben und
die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen werde (doc. 65 S. 2).
D.f Nach ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht hielt Dr.
L._______ des RAD mit Stellungnahme vom 13. Februar 2013 zu den neu
eingereichten Arztberichten (doc. 67 S. 2; doc. 71) fest, es ergäben sich
aus den Berichten keine wesentlichen neuen medizinischen Aspekte. Der
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Versicherte sei ab 1. August 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin
zu 50% arbeitsfähig, in adaptierter leichter Verweistätigkeit jedoch zu
100%. Medizinisch seien die beiden Gesundheitsbereiche linkes Handge-
lenk und Achsenorgan mit Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule
(LWS) hinreichend und adäquat abgeklärt (doc. 71).
D.g Mit Vorbescheid vom 30. April 2013 hielt die IV-E._______ fest, dass
ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Da
jedoch eine Verweistätigkeit ab dem 13. Juli 2010 wieder vollzeitlich zu-
mutbar sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 21% resultiere, entfalle der
Rentenanspruch in Beachtung von Art. 88a Abs.1 IVV ab 1. November
2010. Arbeitsunfähigkeiten vom 15. September bis 27. Oktober 2011 und
vom 26. November bis 10. Dezember 2012 seien nur vorübergehender Na-
tur und könnten nicht für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden
(doc. 72 S. 2). Am 1. Juli 2013 erliess die Vorinstanz einen gleichlautenden
Entscheid, der in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs (doc. 75
S. 2).
E.
E.a Am 1. September 2014 stellte der Versicherte bei der Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons D._______ (nachfolgend SVA D._______) ein
zweites Rentengesuch. Er machte darin geltend, er sei seit April 2014 zu
100% arbeitsunfähig (doc. 82). Nach Abklärungen in medizinischer und er-
werblicher Hinsicht hielt Dr. M._______, Facharzt für physikalische Medizin
und Rehabilitation, des RAD in seiner Stellungnahme vom 24. November
2014 fest, es spreche nichts gegen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als
Lagerist. Es sei auf das seit 2010 geltende Tätigkeitsprofil der SUVA abzu-
stellen; dieses sei vom Kreisarzt und auch von der J._______ im Jahre
2014 bestätigt worden (doc. 107 S. 2). Am 19. November 2014, 21. Januar
2015 und 25. März 2015 führte der von der Krankentaggeldversicherung
N._______ beigezogene beratende Arzt Dr. O._______ aus, dass er für
körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten von einer Ar-
beitsfähigkeit von 50-70% ausgehe. Für eine abschliessende Beurteilung
sei jedoch ein rheumatologisch/psychiatrisches Fachgutachten zu erstellen
(doc. 129 S. 4, 8 und 18). Auch Dr. M._______ des RAD hielt in einer spä-
teren Besprechung (4. März 2015; bestätigt mit Stellungnahme vom 9. De-
zember 2015) fest, dass aufgrund der neuen medizinischen Unterlagen
nicht an der Stellungnahme vom 24. November 2014 festgehalten werden
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könne. Es müssten weitere Abklärungen beziehungsweise ein rheumato-
logisch/psychiatrisches Gutachten veranlasst werden (doc. 121; doc. 140
S. 4).
E.b In der Zwischenzeit wurde der Versicherte zweimal stationär behan-
delt: Zum einen vom 12. bis 24. November 2015 in der P._______-Klinik,
(…), und zum andern im tagesstationären algesiologischen Assessment
des Interdisziplinären Schmerzzentrums der Klinik Q._______ vom 14. De-
zember 2015 (doc. 150 S. 3; doc. 195.3 S. 9). Am 30. März 2016 erstatteten
die Dres. R._______, Facharzt für Rheumatologie, und S._______, Fach-
arzt für Psychologie und Psychotherapie, ihr bidisziplinäres Gutachten zu-
handen der Invalidenversicherung. Darin beurteilten sie den Versicherten
in seiner Tätigkeit im Baugewerbe seit Jahren als zu 20% eingeschränkt,
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Bereich Recycling und Wiederver-
wertung seit jeher zu 100% arbeitsfähig. In einer angepassten Verweistä-
tigkeit sei dieser im Anschluss an die Rehabilitationsphase zu keiner Zeit
eingeschränkt gewesen (doc. 150.2). Mit Stellungnahme vom 18. April
2016 bestätigte Dr. M._______ des RAD die Aussagen im Gutachten und
hielt fest, es erfülle die Kriterien (doc. 152 S. 4).
E.c Mit Vorbescheid vom 21. April 2016 teilte die SVA D._______ mit, es
liege keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der Verfügung vom 1. Juli 2013 vor; es könne weiterhin von einem
Invaliditätsgrad von 21% ausgegangen werden (doc. 153). Am 23. Mai
2016 zeigte Rechtsanwältin M. Armesto von indemnis der SVA D._______
ihr Mandatsverhältnis an und erhob vorsorglich einen Einwand. Am 24.
Juni 2016 begründete sie ihren Einwand (doc. 159; doc. 169). Mit Verfü-
gung vom 19. Juli 2016 wies die SVA D._______ das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Verwaltungsverfahren ab (doc.
168). Mit weiterer Verfügung vom 16. August 2016 wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren ab und hielt fest, der Einwand enthalte keine neuen medi-
zinischen Erkenntnisse; es werde vor allem Kritik an der psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. S._______ und der Standardindikatorenprüfung
erhoben (doc. 172 S. 5).
F.
F.a Am 19. September 2016 erhob die Vertreterin des Beschwerdeführers
Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte Antrag auf Gewährung ei-
ner ganzen Rente ab 1. April 2015. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
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Seite 8
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien berufliche Wie-
dereingliederungsmassnahmen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltlichen Prozess-
beistand (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
F.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 beantragte die
IVSTA – unter Verweis auf die Stellungnahme der SVA D._______ (datiert
vom 2. Dezember 2016), in welcher diese in materieller Hinsicht auf ihren
Vorbescheid und die angefochtene Verfügung verwies – die Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 5).
F.c Am 6. Februar 2017 brachte der Instruktionsrichter die Vernehmlas-
sung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin M.
Armesto als unentgeltlichen Beistand gut und schloss den Schriftenwech-
sel ab (B-act. 6).
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
C-5738/2016
Seite 9
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 16. August 2016 berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern
ist die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar-
ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä-
tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits-
stelle in (…). Er wohnt zudem noch in (…), Deutschland, im benachbarten
Grenzgebiet. Somit hat er sich zu Recht bei der SVA D._______ zum Leis-
tungsbezug angemeldet und hat diese die Abklärungen zum Leistungsge-
such vorgenommen. Gemäss den Ausführungen in E. 2.1 ist auch der Er-
lass der Rentenverfügung durch die IVSTA bzw. die Eröffnung durch sie
nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
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Seite 10
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall.
3.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
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Seite 11
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
4.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder-
lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund-
satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten-
den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab-
nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V
90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
C-5738/2016
Seite 12
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.6 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungs-
verfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund ein-
gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu-
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353
E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie
für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.7 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall
gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt
doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stich-
haltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die
Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV
führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der Voraussetzungen des
C-5738/2016
Seite 13
Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch.
In den übrigen Fällen stützt der versicherungsinterne Arzt seine Beurtei-
lung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von ei-
genen Untersuchungen ist somit kein Grund, um einen Bericht des medizi-
nischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je
mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän-
diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die
Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
4.8 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Demnach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat
sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von
der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts-
grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise
wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE
130 V 71 E. 3; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass
der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern-
falls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
C-5738/2016
Seite 14
genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate-
rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; BGE 109 V
108 E. 2b). Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung ei-
nes Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen Verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71
E. 3.2.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat mit zweiter Rentenanmeldung vom 1. Sep-
tember 2014 geltend gemacht, es liege seit April 2014 bis auf Weiteres eine
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. Zuletzt sei er von Mai
2012 bis Juli 2014 als Lagermitarbeiter in der T._______ in (…) beschäftigt
gewesen (doc. 82 S. 7). Damit liegt unzweifelhaft eine Neuanmeldung vor.
Praxisgemäss ist daher die medizinische Situation seit Erlass der letzten,
der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung (s. dazu E.
5.2 f.) mit derjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16.
August 2016 zu vergleichen (vgl. zum Ganzen E. 4.8).
5.2 Mit Rentenverfügung vom 24. März 2010 gewährte die IVSTA dem Ver-
sicherten eine ganze Rente ab 1. Mai 2008 sowie eine halbe Rente vom
1. November 2008 bis 30. April 2009. Nach Antrag der IV-E._______ vom
22. Juli 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.
September 2011 die Zusprache einer weiteren ganzen Rente vom 1. Feb-
ruar bis 24. März 2010 (Enddatum entsprechend dem damaligen Anfech-
tungsgegenstand; doc. 47.3). Diesbezüglich ist die Rechtskraft mit Urteil
vom 26. September 2011, das unangefochten blieb, eingetreten. Mit Verfü-
gung vom 5. Januar 2012 bestätigte die IVSTA zudem die Gewährung einer
ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2010 (recte: ab 25. März 2010) bis
31. Oktober 2010. Da mit Rückweisungsurteil vom 17. September 2012 die
Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgehoben wurde, ist die Rechtskraft der
Rentengewährung bis 31. Oktober 2010 erst mit unangefochten gebliebe-
ner Verfügung vom 1. Juli 2013, mit welcher der Anspruch auf eine ganze
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Seite 15
Invalidenrente vom 25. März bis 31. Oktober 2010 bestätigt und ein Ren-
tenanspruch ab 1. November 2010 verneint wurde, eingetreten (doc. 75 S.
2).
5.3 Vorliegend ist deshalb die gesundheitliche Situation des Beschwerde-
führers am 1. Juli 2013 derjenigen bis 16. August 2016 gegenüberzustellen
und zu prüfen, ob in diesem Zeitraum ein neuer Versicherungsfall einge-
treten ist.
5.4 Bezüglich der Situation am 1. Juli 2013 hielt die Vorinstanz gestützt auf
den Verlaufsbericht der die letzte Operation am linken Handgelenk durch-
führenden Dr. G._______ des H._______-Spitals in (…) vom 14. Juli 2010
(doc. 37), die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F._______ am
29. September 2010 (doc. 97.5) und die Stellungnahmen von Dr.
L._______ des RAD vom 23. Februar 2012 (doc. 58 S. 2) sowie 13. Feb-
ruar 2013 (doc. 71) das Folgende fest: Der Beschwerdeführer sei (letzt-
mals) vom 16. Februar bis zum 13. Juli 2010 arbeitsunfähig gewesen. In
diesem Zeitraum habe volle Erwerbsunfähigkeit bestanden. Seit 1. August
2010 sei er aber in einer leidensadaptierten, leichten bis mittelschweren
Arbeit mit Gewichtslimite von 5 kg zu 100% arbeitsfähig gewesen. Die Ver-
weistätigkeit habe die Einschränkungen am linken Handgelenk und im Be-
reich Hals- und Lendenwirbelsäule zu beachten. Es seien zu vermeiden:
monotone Zwangshaltung der Wirbelsäule, häufige Inklinations-/Reklinati-
onsbelastungen, häufige Bückbelastungen, häufige Arbeiten über der Ho-
rizontalen, monotone Fein- und Sortierarbeiten sowie Arbeiten unter Kälte,
Nässe und Zugluft. Der Erwerbsverlust bei Ausübung dieser Tätigkeit be-
trage rentenausschliessende 21%. Die Arbeitsunfähigkeiten vom 15. Sep-
tember bis 27. Oktober 2011 und 26. November bis 10. Dezember 2012
seien auf akute Exazerbationen im Bereich der Hals- und Lendenwirbel-
säule zurückzuführen, stellten keine längerdauernden Einschränkungen in
der Arbeitsfähigkeit dar und seien nicht für den Rentenanspruch zu berück-
sichtigen.
5.5 Der attestierten Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Juli
2010 bis zum 1. Juli 2013 gegenüberzustellen sind die Beurteilungen bis
16. August 2016 im Rahmen des Verfahrens der Unfall- und der Invaliden-
versicherung.
5.5.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2015 und begründete
dies damit, dass neu Rückenbeschwerden aufgetreten seien, welche zu
C-5738/2016
Seite 16
einer Arbeitsunfähigkeit ab April 2014 und zu einem Verlust der im Mai
2012 angetretenen Arbeitsstelle geführt hätten. Sinngemäss macht er da-
mit geltend, dass nach Berücksichtigung einer Wartefrist von einem Jahr
(Art. 29 Abs. 1 IVG) im Mai 2015 ein neuer Versicherungsfall eingetreten
sei. Verschiedene Ärzte bestätigten eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der Rückenbeschwerden (B-act. 1). Die SVA D._______ äusserte sich
dazu in ihrer Stellungnahme vom „2. Dezember 2016“ nicht materiell, son-
dern verwies auf die Ausführungen und Begründungen im Vorbescheid
vom 21. April 2016 und in der angefochtenen Verfügung. Die IVSTA nahm
in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 auch nicht materiell Stel-
lung (B-act. 5). In der angefochtenen Verfügung wurde – unter sinngemäs-
ser Bezugnahme auf die Ergebnisse der bidisziplinären Begutachtung (s.
E. 5.5.10) – festgehalten, die Arbeitsfähigkeit sei im Anschluss an die Re-
habilitation nach distaler Handgelenksfraktur links aus somatisch-rheuma-
tologischer Sicht seit Jahren zu maximal 20% eingeschränkt gewesen. Für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bereich Recycling und Wiederverwer-
tung könne aus somatisch-rheumatologischer Sicht für keinen Zeitraum
eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden,
dies gelte auch für eine angepasste Verweistätigkeit. Aus psychiatrischer
Sicht habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Damit
sei keine Verschlechterung ausgewiesen. Es könne deshalb weiterhin von
einem Invaliditätsgrad von 21% ausgegangen werden, der keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente gebe.
5.5.2 Dem Arztbrief vom 30. Mai 2014 von Dr. U._______ der J._______
zum stationären Aufenthalt vom 21. bis 31. Mai 2014 sind keine Hinweise
auf eine langandauernde funktionelle Einschränkung zu entnehmen. In der
Beurteilung hielt er fest, dass keine eindeutigen Paresen (Lähmungser-
scheinungen) festgestellt werden könnten. Es bestehe ein Lasègue rechts
fraglich bei 80° positiv mit fraglich positivem Aufsitzlasègue (als Hinweis
auf eine Nervenkompression im Bereich der Wirbelsäule), jedoch bestehe
kein morphologisches Korrelat für eine radikuläre Irritation als Erklärung.
Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, dass bei Wiederauf-
nahme der Arbeit eine Exazerbation erfolgen könnte, sei aus neurologi-
scher Sicht unbegründet (doc. 97.2 S. 10). Auch dem Arztbericht der
J._______ vom 2. Juni 2014 sind keine Hinweise auf neurologische Aus-
fälle zu entnehmen (doc. 90).
5.5.3 In der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. August 2014, die der
Beschwerdeführer wegen angeblicher Verschlimmerung der Handgelenks-
beschwerden links verlangt hatte, hielt der Kreisarzt, Dr. V._______, fest,
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Seite 17
dass objektiv eine freie Beweglichkeit des linken Handgelenks bestehe.
Radiologisch zeigten sich keine fortgeschrittenen Verschleisserscheinun-
gen im Bereich der Handwurzel links und linkes Handgelenk. Subjektiv be-
stünden noch Druckschmerzen im Bereich des Prozessus styloideus radii
links. Es länge keine Änderungen der Unfallfolgen und der Zumutbarkeits-
beurteilung seit dem 21. Januar 2009 vor (doc. 76 S. 3).
5.5.4 Der Meldung des Hausarztes, Dr. X._______, vom 12. September
2014 sind die Diagnosen chronisches degeneratives Wirbelsäulen-Syn-
drom, Schulter-Arm-Syndrom links, myofasziales Schmerzsyndrom und
chronisches Schmerzsyndrom zu entnehmen. Er schloss auf eine volle Ar-
beitsunfähigkeit vom 23. April bis 12. Oktober 2014 (doc. 105 S. 2). In sei-
nem Bericht vom 10. Oktober 2014 führte er aus, sein Patient befinde sich
gegenwärtig in einer spezialistischen Schmerztherapie, und schloss auf
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% „bis auf weiteres“ (doc. 101 S. 1). In wei-
teren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (16. Oktober 2014, 3. Novem-
ber 2014, 1. Dezember 2014, 18. Dezember 2014, 22. Januar 2015, 23.
und 26. Februar 2015, 5. und 31. März 2015) schloss er auf eine (volle)
Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2015 (doc.105 S. 1; doc. 117; doc. 122; doc.
129 S. 3, 5, 14, 19-21). In seinem Arztbericht vom 27. Mai 2015 hingegen
hielt er fest, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe
wegen des chronischen Schmerzsyndroms nicht einsetzbar. Die körperli-
che Belastbarkeit sei allenfalls für eine leichte Belastung ausreichend. Er
schlug vor, eine fachärztliche Begutachtung zur Evaluation des Belas-
tungsniveaus vorzunehmen (doc. 130 S. 1).
5.5.5 Am 15. Mai 2015 attestierte Dr. Y._______, Innere Medizin, dass er
den Versicherten seit 30. März 2015 wegen „generalisierter Schmerzen
fast aller Gelenke und an typischen Muskulatur-Insertions-Stellen“ ambu-
lant behandle, letztmals sei dieser am 12. Mai 2015 in der Kontrolle gewe-
sen. Er erachte den Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als nicht
mehr arbeitsfähig, eine ergänzende Psychotherapie wäre angezeigt (doc.
126).
5.5.6 Der die Schmerztherapie durchführende Arzt, Dr. Z._______, Allge-
meinmedizin, (…), hielt in seinem Bericht an die SVA D._______ vom 19.
Juni 2015 zur Arbeitsfähigkeit fest, dass er eine angepasste Verweistätig-
keit als zumutbar erachte. Zu beachten wäre dabei besonders: kein Heben
und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Zwangshaltungen, wechselnde
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Seite 18
Haltungen seien notwendig. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass eine deut-
liche Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und der musku-
lären „Ausstattung“ bestehe (doc. 136 S. 2).
5.5.7 Dr. Aa._______, Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 28. Juli
2015 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung die Diagnosen Min-
derbelastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Verschleissverände-
rungen, Minderbelastbarkeit linkes Handgelenk und Radiusfraktur sowie
somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzerleben zu mehreren Gelen-
ken. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Versicherte könne eine leichte bis
mittelschwere Arbeit, überwiegend im Stehen/Gehen/Sitzen, in Tages-
schicht zu sechs Stunden und mehr, ausüben (positives Leistungsbild). Als
negatives Leistungsbild nannte er: Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck,
häufiges Heben und Tragen von Lasten, längere Wirbelsäulen-Zwangshal-
tungen, häufiges Bücken, häufiges Klettern und Steigen, häufige Überkopf-
arbeiten (doc. 138 S. 2).
5.5.8 Im ärztlichen Entlassungsbericht der J._______ vom 3. Dezember
2015 (stationärer Aufenthalt vom 12. bis 24. November 2015) diagnosti-
zierten die Ärzte eine anhaltende Schmerzstörung (F45.4), ein chronisch-
rezidivierendes Lumbalsyndrom mit beidseitiger Ischialgie rechts mehr als
links, ohne Funktionseinschränkung (M54.4), ein rezidivierendes Zervikal-
syndrom mit Myalgie der Schulter-/Nackenmuskulatur beidseits mit Rotati-
onseinschränkung (M54.2), eine Arthralgie linkes Handgelenk mit endgra-
digem Bewegungsschmerz bei Extension und Dorsalflexion (M25.54), eine
Adipositas (E66.0) sowie einen Zustand nach Amputation Endphalanx ers-
ter Finger rechts, eine geringe Hypercholesterinämie, einen Zustand nach
Handgelenksfraktur links sowie einen Zustand nach Fraktur Endphalanx
vierter Finger links. Die Ärzte erachteten den Versicherten als zu 6 Stunden
und mehr arbeitsfähig in der letzten Tätigkeit als Helfer in der Ver- und Ent-
sorgung und zu 6 Stunden und mehr in angepasster Verweistätigkeit mit
angepasstem Leistungsprofil (doc. 151.3 S. 9 f.).
5.5.9 Den übrigen aktenkundigen Arztberichten sind keine Angaben zur Ar-
beitsfähigkeit zu entnehmen. Die SVA D._______ hat aufgrund der Stel-
lungnahme von Dr. M._______ des RAD, der sinngemäss auf (bezüglich
der Arbeitsfähigkeit) sich widersprechende ärztliche Beurteilungen hinwies,
ein bidisziplinäres Gutachten bei den Dres. R._______, Rheumatologie,
und S._______, Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben.
5.5.10
C-5738/2016
Seite 19
5.5.10.1 In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 30. März 2016
nannte Dr. R._______ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit die Folgen (sinngemäss: Restfolgen) des Unfalls der linken Hand vom
23. Mai 2007. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nannte er: 1. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-
schen Faktoren, bei vorübergehenden finanziellen Problemen und Arbeits-
losigkeit; 2. chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausrei-
chend somatisch abstützbar, bei krankheitsfremden Faktoren und primä-
rem Fibromyalgie-Syndrom, betont im Bereich der unteren im Vergleich zur
oberen Körperhälfte, betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken
Körperhälfte, bei Panalgie, diffusen Druckschmerzangaben, Polyarthral-
gien axialer und peripherer Gelenke, bei Schlafstörungen und Müdigkeit;
3. lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung;
4. diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, bei Bewegungseinschrän-
kungen der Brustwirbelsäule; 5. anamnestisch Reizmagen-Syndrom;
6. derzeit pneumologische Abklärungen wegen Müdigkeit und Schnarchen
(Resultat ausstehend). In seiner Beurteilung führte er aus, in der Untersu-
chung der Wirbelsäule bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz-
oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Ner-
vendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Ner-
venbündels. Während der klinischen Untersuchung habe ein muskulärer
Habitus imponiert, wie bereits im Bericht vom 29. Dezember 2015 be-
schrieben, kein relevanter klinisch-pathologischer Befund, eine schmerz-
vermittelnde Mimik und Gestik sowie diffuse Druckschmerzen und Bewe-
gungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke, ungeachtet der
Belastung der Gelenke. Weder die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik
noch die ungeachtet ihrer Bewegungsrichtung undifferenziert geäusserten
Schmerzen liessen sich mit somatisch abstützbaren Beschwerden erklä-
ren. Das gleiche gelte für die diffusen Druckschmerzen, die zudem alle Fib-
romyalgiepunkte umfassten. Es sei von einem primären (Anmerkung des
Experten: meist nicht somatisch abstützbaren) Fibromyalgiesyndrom aus-
zugehen; er verwies dazu auch auf den Arztbericht vom 15. Mai 2015 (doc.
126). Die syndromalen Beschwerden seien im generalisierten Schmerz-
syndrom (s. Konsiliumsbericht vom 13.11.2014, doc. 114) subsumierbar.
Es hätten sich keine Hinweise auf ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom,
d.h. eine Erkrankung aus dem entzündlichen Bereich oder eine Kristallab-
lagerungserkrankung, ergeben (doc. 150.1).
5.5.10.2 Dr. S._______ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
24. März 2016, gestützt auf eine persönliche Begutachtung des Beschwer-
C-5738/2016
Seite 20
deführers am 23. Februar 2016, fest, aufgrund der Vorakten, der erhobe-
nen Befunde und der Ergebnisse der Standardindikatorenprüfung könne er
keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Als Di-
agnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41),
vorübergehende finanzielle Probleme (Z59), Arbeitslosigkeit (Z56). In sei-
ner Beurteilung hielt er fest, der Versicherte sei teilweise auf die Schmer-
zen fixiert, die Schmerzen bildeten den Hauptfokus seines Interesses. Die
psychosomatische Überlagerung sei aber nicht ausgeprägt, da der Versi-
cherte keine hypochondrischen Befürchtungen hege und die eingenomme-
nen Tabletten zu einer Linderung führten. Die Schmerzen seien zudem pri-
mär von den jeweiligen körperlichen Belastungen abhängig, nicht von den
Lebensproblemen. Die Schmerzstörung sei daher mässigen Ausmasses.
Es bestünden Ausschlussgründe: Der Explorand erzähle von heftigen
Schmerzen, bleibe dabei aber emotional ruhig. Zudem sei in mehreren
Arztberichten von einer Aggravationsneigung die Rede. Die Schmerzen
belasteten gelegentlich in seelischer Hinsicht, da die Lebensführung ein-
schränkend sei, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit. Es fehlten in der Un-
tersuchung Hinweise auf eine eigenständige psychiatrische Störung. Ge-
mäss seinen Angaben sei er in der Regel guter Laune, die finanzielle Lage
habe sich gebessert. Es bestünden unauffällige Befunde in der Untersu-
chung. Zudem bestehe eine regelmässige Tagesgestaltung und aktive Le-
bensgestaltung (Auto fahren, Benutzen des öffentlichen Verkehrs, günstige
familiäre Verhältnisse, Ferienreisen nach Portugal usw.). Die stationäre Be-
handlung vom 12. bis 24. November 2015 in der Klinik P._______ habe er
abgebrochen wegen Überforderung (interaktionelle Problemlösungs-
gruppe, sokratische Dialoge). Der Explorand sei nicht bereit, sich psychi-
atrisch behandeln zu lassen. Krankheitsfremde Faktoren seien: Arbeitslo-
sigkeit, mässige Motivation zur Arbeitsaufnahme, altersbedingte Schwie-
rigkeiten bei Arbeitssuche. Er sei damit in der bisherigen beruflichen Tätig-
keit nie anhaltend eingeschränkt gewesen; dies gelte auch für eine ange-
passte Verweistätigkeit (doc. 151.1).
5.5.10.3 In der interdisziplinären Würdigung hielten die beiden Gutachter
fest, dass interdisziplinär auf die somatisch-rheumatologische Beurteilung
abgestellt werden könne: Die Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe sei aus so-
matisch-rheumatologischer Sicht nach Abschluss der Rehabilitationsphase
seit Jahren zu 20% eingeschränkt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im
Bereich Recycling und Wiederverwertung könne nach Abschluss der Re-
habilitationsphase keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden, dasselbe
C-5738/2016
Seite 21
gelte für eine angepasste Verweistätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe
nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden.
5.6 In seiner Stellungnahme vom 18. April 2016 würdigte Dr. M._______,
physikalische Medizin und Rehabilitation, des RAD das Gutachten wie
folgt: Insbesondere das rheumatologische Teilgutachten lege mit seiner
anamnestischen Präzision inklusive Aktenlage eine Grundlage für die Be-
urteilung. Das psychiatrische Teilgutachten widme sich auch der Einord-
nung der Einschränkungen in den Alltag (Indikatoren). Das interdisziplinäre
Gutachten erfülle die Kriterien (Anmerkung Gericht: der bundesgerichtli-
chen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten). Es habe ein Ge-
sundheitsschaden an der linken Hand bestanden, dessen aktuelle Auswir-
kungen nur noch gering seien. Es bestünden geringe Residuen des Un-
falls, entsprechend der Integritätsentschädigung der SUVA. Der psychiat-
rische Gesundheitsschaden sei nicht versicherungsrelevant. Seit dem
SUVA-Abschluss 2010 habe nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit in ange-
passter Tätigkeit bestanden. Damit liege keine Änderung (des Gesund-
heitszustandes) vor (doc. 152 S. 4).
5.7
5.7.1 Vorliegend ist – mit der Vorinstanz – zu bestätigen, dass das bidis-
ziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten
(E. 4.5 f.) erfüllt: Es enthält eine Auflistung und kurze Würdigung der um-
fangreichen Vorakten, eine eingehende persönliche und berufliche Anam-
nese, eine eingehende klinische Untersuchung – insbesondere im Fach-
bereich Rheumatologie –, mit Nennung der Befunde inkl. Berücksichtigung
der aktenkundigen oder zusätzlich erstellten bildgebenden Befunde, eine
klare Diagnosenstellung (mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit), eine Beurteilung und eingehende Würdigung der gesundheitlichen
Situation in deren zeitlichen Verlauf, eine Auseinandersetzung mit abwei-
chenden ärztlichen Einschätzungen, und eine Beurteilung der Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in den bisherigen Tätigkeiten als auch
in einer angepassten Verweistätigkeit. Im psychiatrischen Teilgutachten
werden zusätzlich die anamnestisch festgehaltenen Aussagen und die Un-
tersuchungsergebnisse mit Blick auf den vom Bundesgericht mit BGE 141
V 281 festgehaltenen Standardindikatorenkatalog geprüft. Schliesslich ist
dem Gutachten eine interdisziplinäre Würdigung zu entnehmen. Die gut-
achterliche Würdigung ist umfassend, widerspruchsfrei und schlüssig. In
formeller und materieller Hinsicht weist das Gutachten damit volle Beweis-
kraft auf.
C-5738/2016
Seite 22
5.7.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung aus-
schliesslich Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. S._______ ge-
übt. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht die über-
durchschnittlich detaillierte und eingehende Auseinandersetzung von Dr.
R._______ mit der somatisch-rheumatologischen Situation nicht zum Ge-
genstand seiner inhaltlichen Kritik gemacht hat. Auf die überzeugenden
und schlüssigen Aussagen in diesem Teilgutachten kann vorbehaltlos ab-
gestellt werden (s. E. 5.5.10.1). Gemäss der interdisziplinären Würdigung
ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die soma-
tisch-rheumatologische Beurteilung abzustellen. Jedoch bleibt zu prüfen,
ob Dr. S._______ in der psychiatrischen Teilbegutachtung zu (Un-) Recht
auf nicht-rentenrelevante Einschränkungen geschlossen und gleichzeitig
(anhand der Prüfung der Standardindikatoren) bejaht hat, dass der Be-
schwerdeführer genügend Ressourcen mobilisieren könne, um seine letzte
ausgeübte Tätigkeit oder eine angepasste Verweistätigkeit uneinge-
schränkt (wieder) aufzunehmen.
5.7.3 Der Beschwerdeführer bestätigt hinsichtlich des psychiatrischen Teil-
gutachtens, dass die von Dr. S._______ gestellte Diagnose chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren „als ohne wei-
teres nachvollziehbar erscheine“. Allerdings sei der Schluss, dass sich
diese Diagnose nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke, unzutreffend.
Viele der Fragen zu den Standardindikatoren seien nur in Bezug auf das
klassische psychiatrische Fachgebiet und nicht in Bezug auf die Schmerz-
problematik beantwortet worden, wie in BGE 141 V 281 beabsichtigt. Die
Frage 1 Ziffer 7 sei vom Gutachter ausschliesslich unter dem Gesichts-
punkt der Persönlichkeitsstörung beziehungsweise einer akzentuierten
Persönlichkeit beantwortet worden, obwohl hier danach gefragt werde, ob
die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Entstehung einer Schmerz-
störung begünstige und aufrechterhalte. Hier sei festzuhalten, dass er nie
einer psychosomatisch orientierten Erklärung seiner Beschwerden zu-
gänglich gewesen sei, was die Schmerzstörung begünstige und aufrecht-
erhalte. Bei den sozialen Belastungen (Frage II Ziffer 4) fehle des Weiteren
der Hinweis darauf, dass die Tochter mit einem schweren Geburtsgebre-
chen zur Welt gekommen sei, zahlreiche Operationen im Gesicht und am
Schädel benötigt und vor wenigen Jahren, zusammenfallend mit seiner Ar-
beitsunfähigkeit, einen schweren Unfall erlitten habe, im Koma gelegen sei
und am Schädel habe operiert werden müssen. Der Unfall der Tochter
habe den Beschwerdeführer schwer belastet. Er habe einen geplanten Re-
habilitations-Aufenthalt deswegen abgebrochen. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb der Gutachter schreibe, der Beschwerdeführer
C-5738/2016
Seite 23
weise keinerlei soziale Belastungen auf, mit Ausnahme der Arbeitslosig-
keit. Der Gutachter gehe zudem davon aus, dass Ausschlussgründe vorlä-
gen. Deren Begründung, es liege eine Diskrepanz zwischen geklagten
Schmerzen und objektiven Befunden, sei jedoch falsch. Es liege keine Ag-
gravation oder Simulation vor. Ebenso wenig genüge für diese Diagnose
zu sagen, der Beschwerdeführer habe recht ungerührt über seine Schmer-
zen berichtet. Aus dem umfangreichen medizinischen Dossier ergebe sich
zudem, dass er unter hohem Leidensdruck stehe, was sich darin manifes-
tiere, dass er häufig sowie kontinuierlich ärztliche Hilfe in Anspruch nehme.
Aus diesem Grund beantrage er eine erneute Begutachtung; diese sei
durch das Gericht durchzuführen (BGE 137 V 210).
5.7.4 In BGE 141 V 281 erwog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invalidi-
tätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den
Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden
ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung
massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diag-
nostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der
Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete
Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs-
vollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungs-
weise der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren
Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung
sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Mo-
dell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der
Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichti-
gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte
Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden
Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die
Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer
Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden
im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen
sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionel-
len Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank-
heitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen
Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtli-
cher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der For-
mulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich
gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerken-
nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn
C-5738/2016
Seite 24
die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit-
lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der
Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per-
son zu tragen (Urteil BVGer C-1413/2013 vom 3. November 2015 E. 4.3.3).
5.7.5 Bezüglich der psychiatrischen Teilbegutachtung kann dem Be-
schwerdeführer in seiner Kritik so nicht gefolgt werden, auch wenn einzu-
räumen ist, dass Anamnese- und Befunderhebung in ihrer Ausführlichkeit
und Präzision nicht mit derjenigen von Gutachter R._______ vergleichbar
sind. Festzuhalten ist einleitend, dass Dr. S._______ die Standardindika-
toren im Sinne von BGE 141 V 281 geprüft hat, was der Beschwerdeführer
bestätigt. Auch die Diagnose ist gemäss Beschwerdeführer zutreffend er-
hoben worden. Es bleibt damit, die Würdigung der Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers anhand des Katalogs der Standardindikatoren zu über-
prüfen.
5.7.6 Einleitend ist zum Komplex Gesundheitsschädigung festzuhalten,
dass keine schwere Gesundheitsschädigung (mehr) vorliegt. Die Unfallfol-
gen (distale Radiusfraktur) werden von den Gutachtern aus heutiger Sicht
als geringfügiger, die Zervikal- und Lumbalprobleme als jeweils vorüberge-
hender Natur beurteilt. Der rheumatologische Gutachter weist zusätzlich
darauf hin, dass das chronische generalisierte Schmerzsyndrom und das
primäre Fibromyalgiesyndrom nicht ausreichend somatisch abstützbar
seien. Aus rein psychiatrischer Sicht wird das Vorliegen einer schweren,
eigenständigen psychischen Erkrankung verneint. Die Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Faktoren sei mässigen Ausmasses. Der Be-
schwerdeführer befindet sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung.
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde kann auf das oben Ge-
sagte verwiesen und zudem darauf hingewiesen werden, dass der Be-
schwerdeführer nach Abschluss der Rehabilitation durch die SUVA von Mai
2012 bis September 2014 ein vollschichtiges Arbeitspensum bei der
T._______ als Mitarbeiter in der Abfalltrennung ausgeübt hat (doc. 82; doc.
95.1 S. 8; doc. 95.3 S. 3). Zum Indikator Behandlungs- und Eingliederungs-
erfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum
einen seit Jahren in ärztlicher Behandlung bei Hausärzten, Hand-/Neuro-
chirurgen, Orthopäden, Internisten und Ärzten/Kliniken zur Behandlung
von Schmerzpatienten befindet, ohne dass ersichtlich eine Besserung des
Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Zum andern enthalten die Akten
C-5738/2016
Seite 25
aber Hinweise auf inkonsistentes Verhalten (doc. 107 S. 2) beziehungs-
weise aggravierende Tendenzen (doc. 151.1 S. 7 und 9) und Hinweise auf
(spätere) Falschaussagen zum Unfallhergang im Mai 2007: So ist der Be-
schwerdeführer gemäss polizeilicher Aufnahme beim Erstellen eines Hilfs-
gerüsts in eine offene, zirka 2.2m tiefe Baugrube gefallen (Rapport der
Kantonspolizei Bb._______ vom 30. Mai 2007 [doc. 95.1 S. 79]). Dabei hat
er sich (ausschliesslich) eine distale Radiusfraktur und eine Thorax-kontu-
sion zugezogen (Arztberichte vom 30. Mai 2007, 9. sowie 18. Oktober 2007
und 9. November 2007 [doc. 5 S. 24, 27 und 37; doc. 97.3 S. 33]). Demge-
genüber erklärte er später, er sei 4m tief in eine Baugrube gefallen; dabei
sei ein Teil der Decke auf ihn gefallen (Anamnesen während Konsultation
im Medizinischen Versorgungszentrum Cc._______ am 16.2.2015 und ta-
gesstationärer algesiologischer Diagnostik vom 14.12.2015 des Interdis-
ziplinären Schmerzzentrums der Klinik Q._______ [doc. 129 S. 6; doc.
150.3 S. 3 und 6]) beziehungsweise er habe sich dabei am Rücken verletzt
und habe sich „auch“ eine Fraktur des linken Handgelenks zugezogen
(Anamnese während psychiatrischer Begutachtung [doc. 151.1 S. 4]).
Rückenbeschwerden (rezidivierende Zervikobrachialgien sowie Lumbal-
gien mit gelegentlicher Ausstrahlung) sind erstmals am 7. September 2009
ärztlich dokumentiert (Arztbericht vom 3. Mai 2011 mit Hinweis auf frühe-
ren, nicht aktenkundigen Bericht; doc. 70 S. 13). Dieses Verhalten stellt
das angeblich negative Resultat der Behandlungen zumindest in Frage.
Eine erhebliche psychiatrische Komorbidität (weiteres, diagnostisch ab-
grenzbares Krankheitsbild oder Syndrom, das zusätzlich zu einer Grunder-
krankung vorliegt) ist nicht gegeben, zumal der psychiatrische Gutachter
keine Erkrankung aus dem rein psychiatrischen Formenkreis diagnostizie-
ren konnte. Zum Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) hat der
Gutachter festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar teilweise auf die
Schmerzen fixiert sei, aber keine hypochondrischen Befürchtungen hege.
In der Befunderhebung führte er aus, dass keine Hinweise für eine Persön-
lichkeitsstörung vorlägen. Vielmehr bestünden sthenische Persönlichkeits-
anteile (Selbstwahrnehmung als hilflos und wertlos, mangelnder Entschei-
dungswille). Hierzu kann aus den Akten zum einen bestätigt werden, dass
der Beschwerdeführer seine Beschwerden primär somatischen Ursprungs
zuordnet und keine psychiatrische Komponente seines Schmerzverhaltens
erkennen kann. Den medizinischen Akten sind zum andern aber weder pa-
thologische Persönlichkeitszüge zu entnehmen, die einer Wiedereingliede-
rung in den Arbeitsprozess entgegenstehen würden, noch Hinweise da-
rauf, dass sich seine Persönlichkeitszüge seit Ausübung der Tätigkeit in
der Abfallentsorgung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ver-
C-5738/2016
Seite 26
ändert hätten. Zum Indikatorenkomplex sozialer Kontext hat der psychiat-
rische Gutachter in der Anamneseerhebung festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer einem geregelten Tagesablauf nachgehe: Aufstehen um 6
Uhr, Duschen, Frühstücken, er bringe die Kinder zur Schule, soweit nötig.
Öfters gehe er spazieren während einer halben bis einer ganzen Stunde,
er fahre Auto, habe keine Mühe mit Zugfahren beim Anreisen zur Begut-
achtung, gelegentlich koche er. Häufig schaue er fern, höre Musik, mache
regelmässig Ferien in Portugal (letztmals an Weihnachten 2015). Von ei-
nem sozialen Rückzug kann damit, worauf der Gutachter zutreffend hin-
weist, nicht die Rede sein. Nachfolgend bleibt die Kategorie „Konsistenz“
zu prüfen. Zum Indikator gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni-
veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist dem Gutachten zu ent-
nehmen, dass von einer deutlichen Einschränkung des Aktivitätenniveaus
im privaten Bereich aufgrund des Beschriebs eines Tagesablaufs nicht aus-
gegangen werden kann. In beruflicher Hinsicht gehen die Gutachter davon
aus, dass für eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Abfallentsorgung kei-
nerlei Einschränkungen bestehen; einer Wiederaufnahme derselben oder
einer gleichgelagerten Tätigkeit steht der subjektive Wille des Beschwer-
deführers entgegen (doc. 119, doc. 126, doc. 128 S. 5). Bezüglich des be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens-
drucks hat der Beschwerdeführer gerügt, Dr. S._______ habe übergangen,
dass seine Tochter wegen eines schweren Geburtsgebrechens zahlreiche
Operationen im Gesicht und am Schädel benötigt und zudem vor wenigen
Jahren einen schweren Unfall erlitten habe, im Koma gelegen sei und am
Schädel habe operiert werden müssen. Das habe ihn schwer belastet und
veranlasst, einen geplanten Rehabilitations-Aufenthalt (s. doc. 55 S. 25)
abzubrechen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter
schreibe, der Beschwerdeführer weise keinerlei soziale Belastungen auf,
mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in der Anamnese auch angegeben hat, die Situation sei-
ner Tochter sei eine grosse Belastung für die Familie gewesen, unterdes-
sen sei seine Tochter aber genesen. Weiter wies er darauf hin, dass er
zwar vorübergehend finanzielle Probleme gehabt habe, inzwischen zahle
aber eine Versicherung. Er werde zudem von seiner Ehefrau finanziell un-
terstützt. Für einen grossen Leidensdruck sprechen damit nur noch die wie-
derholten stationären Behandlungen, die aber aus gutachterlicher Sicht auf
akuten Schmerzexazerbationen beruhten und nur vorübergehenden Cha-
rakter haben.
C-5738/2016
Seite 27
5.7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Indikatoren keine we-
sentlichen Hinweise auf Faktoren zu entnehmen sind, die einer Wiederauf-
nahme der Erwerbstätigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder einer
angepassten Verweistätigkeit entgegenstehen. Die Würdigung der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit ist daher auch unter dem Aspekt der Standardindikatoren
zu bestätigen.
5.8 Damit erweisen sich medizinische und arbeitsmedizinische Würdigung
als umfassend und schlüssig, weshalb der Eventualantrag des Beschwer-
deführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Nichtgewährung von Wie-
dereingliederungsmassnahmen. Zwar habe die SVA D._______ mit Verfü-
gung vom 18. Mai 2015 Wiedereingliederungsmassnahmen abgelehnt, je-
doch weil der Gesundheitszustand noch nicht abschliessend habe geklärt
werden können. Es bestehe mit Blick auf Wiedereingliederungsmassnah-
men, wie mit der angefochtenen Verfügung festgehalten, eine relevante In-
validität (Anmerkung Gericht: von 21%). Da der Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nun geklärt
seien, was er aber bestreite, bestehe Anspruch auf Wiedereingliederungs-
massnahmen. Er sei gegenwärtig arbeitslos und beziehe in Deutschland
keine Arbeitslosenleistungen.
6.2 Die SVA D._______ erklärte ihrerseits mit auf den 2. Dezember 2016
datierter Stellungnahme, worauf die Vorinstanz am 25. November 2016
verwies, diesbezüglich liege seit dem 18. Mai 2015 eine rechtskräftige Ver-
fügung vor. Die beruflichen Massnahmen seien nicht Gegenstand des Vor-
bescheides und der angefochtenen Verfügung gewesen, weshalb (sinnge-
mäss) an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen sei (B-act. 5 Bei-
lage).
6.3 Festzuhalten ist, dass die am 18. Mai 2015 erfolgte Abweisung des Be-
gehrens um berufliche Massnahmen mit der Begründung erfolgte, die sub-
jektive Eingliederungsfähigkeit sei nicht gegeben und weitere Abklärungen
zum Gesundheitszustand seien erforderlich. Explizit führte die Vorinstanz
aus „Wir verfügen deshalb: Da sie sich subjektiv nicht als eingliederungs-
fähig erachten und der Gesundheitszustand noch nicht abschliessend be-
C-5738/2016
Seite 28
urteilt wurde, sehen wir vorerst von Massnahmen zur beruflichen Einglie-
derung ab“ (doc. 128 S. 5). Mit dieser Argumentation greifen die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 und die SVA D._______
in ihrer auf den 2. Dezember 2016 datierten Stellungnahme aber zu kurz,
wenn sie auf die Rechtskraft der Verfügung verweisen und betonen, beruf-
liche Massnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung
gewesen. Mit dem Hinweis auf noch ausstehende medizinische Abklärun-
gen und insbesondere dem Passus „sehen wir vorerst (Hervorhebung des
Gerichts) von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ab“ wiesen die
Vorinstanz beziehungsweise die die beruflichen Massnahmen prüfende
SVA D._______ darauf hin, dass es sich bei der Verfügung vom 18. Mai
2015 um einen Zwischenentscheid handle. Nachdem die notwendigen (vgl.
dazu doc. 121; doc. 129 S. 4 und 8; doc. 140 S. 4) weiteren Abklärungen
zum Gesundheitszustand nun mit der bidisziplinären Begutachtung haben
abgeschlossen werden können, kann mit dem Beschwerdeführer davon
ausgegangen werden, dass ein – die neue Aktenlage berücksichtigender –
Entscheid zu ergehen habe; dies gilt auch mit Blick auf den Grundsatz „Ein-
gliederung vor Rente“ (BGE 126 V 241). Vorliegend haben die ergänzen-
den (arbeits-)medizinischen Abklärungen zwar ergeben, dass der Be-
schwerdeführer seine letzte, bis Juli 2014 ausgeübte Tätigkeit als Mitarbei-
ter in der Abfallentsorgung ohne Einschränkungen und mit Verweis auf die
Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 in fine) ausüben
kann, was vordergründig keine beruflichen Massnahmen mehr erforderlich
macht. Zudem besteht gemäss diesbezüglich zu bestätigender Verfügung
vom 16. August 2016 kein Anspruch auf Invalidenrente. Jedoch beschrän-
ken sich berufliche Massnahmen nicht nur auf die (hier nicht notwendigen)
erstmalige berufliche Ausbildung und die Umschulung. Art. 8 Abs. 3 Bst. b
IVG nennt als berufliche Massnahmen auch die (hier wohl im Vordergrund
stehende) Arbeitsvermittlung. Der Beschwerdeführer hat in der Be-
schwerde nicht ausgeführt, welche beruflichen Massnahmen zu Unrecht
nicht geprüft worden seien beziehungsweise noch zu prüfen seien (B-act.
1 Ziff. 13). Welche Optionen im Rahmen der beruflichen Massnahmen vor-
liegend zu prüfen bleiben, ist Sache der Vorinstanz. Festzuhalten ist aber,
dass bezüglich des Gesuchs um berufliche Massnahmen ein das Verfah-
ren abschliessender Entscheid zu treffen ist. Die Akten sind damit an die
Vorinstanz zu überweisen mit der Anweisung, berufliche Massnahmen ge-
mäss Art. 8 Abs. 3 IVG zu prüfen und danach einen neuen Entscheid zu
treffen.
C-5738/2016
Seite 29
7.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen insofern, als der ange-
fochtene Rentenentscheid vom 16. August 2016 zu bestätigen, die Sache
jedoch an die Vorinstanz zur Prüfung beruflicher Massnahmen im Sinne
der Erwägung 6 und zu diesbezüglich neuem Entscheid zu überweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass der teilweise unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird. Nachdem ihm jedoch mit Verfügung vom 6. Februar 2017 die unent-
geltliche Prozessführung bewilligt worden ist (B-act. 6), ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2
8.2.1 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht ent-
schädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
8.2.2 Als Bundesbehörde hat die teilweise (zu zwei Dritteln) obsiegende
Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2.3 Der Beschwerdeführer hat die Begründung seiner Beschwerde
(„Rechtliches“: Ziff. 11-13, S. 5-8 der Beschwerde) praktisch mit identi-
schem Wortlaut aus der Begründung des Einwandes vom 24. Juni 2016
übernommen. Hierfür ist er nicht zu entschädigen (Urteil des BGer
9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.3; Urteil des EVG I 819/05 vom 6. April
2006 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist damit in Berücksichtigung des als
notwendig zu erachtenden Aufwandes (für Beschwerde und Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege) und in Höhe seines teilweisen Obsiegens (ein
Drittel) eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.– (inkl. Spesen;
ohne Mehrwertsteuer, die bei Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland
nicht geschuldet ist [vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
C-5738/2016
Seite 30
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) zuzusprechen. Soweit er
unterliegt, ist der Beschwerdeführer infolge Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Verbeiständung mit einem amtlichen Honorar aus der Ge-
richtskasse in Höhe von Fr. 1‘000.– zu entschädigen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er
verpflichtet, dieses Honorar an das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten
(Art. 65 Abs. 4 VwVG).
C-5738/2016
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen insofern, als der angefoch-
tene Rentenentscheid vom 16. August 2016 bestätigt wird, die Sache je-
doch an die Vorinstanz zur Prüfung beruflicher Massnahmen im Sinne der
Erwägung 6 und zu diesbezüglich neuem Entscheid überwiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– zugesprochen. Der als amtliche Anwältin eingesetzten
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘000.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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