B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5739/2013
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Leistungsgesuch,
Verfügung vom 26. August 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 9. Oktober
2013 die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im
Folgenden auch: Vorinstanz), vom 26. August 2013 betreffend
Nichteintreten auf ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der
Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei das vor-
instanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und die Kosten des
Beschwerdeverfahrens seien zu stunden,
dass die Vorinstanz am 15. November 2013 ihre Vernehmlassung vor-
gelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Weiterführung
des Verfahrens an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszu-
machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist,
dass die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist, weil diese bestimmte einverlangte Unter-
lagen nicht eingereicht habe,
dass sie in ihrer Vernehmlassung, die der Beschwerdeführerin zur
Kenntnis zu bringen ist, allerdings einräumt, die ursprüngliche, unter
Fristansetzung und Androhung des Nichteintretens zugestellte Mah-
nung (act. 13) nach der Einreichung eines Teils der fraglichen
Unterlagen als gegenstandslos bezeichnet zu haben (act. 20) und
anschliessend telefonisch, gegenüber dem Ehemann der Beschwerde-
führerin eine neue Frist zur Einreichung der restlichen Unterlagen
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gesetzt habe – allerdings offenbar ohne Androhung des Nichtein-
tretens (act. 21),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Vorinstanz zudem
bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen hatten, dass die
einverlangten Unterlagen infolge eines Einbruchs in ihren Geschäfts-
räumen nur mit Schwierigkeiten wieder beschafft und eingereicht
werden können (insb. act. 14 und 21),
dass dieser Sachverhalt unter den Parteien unbestritten ist,
dass gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) jedermann, der Versicherungsleistungen beansprucht, unent-
geltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs
und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind,
dass gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund
der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten
beschliessen kann, wenn Personen, die Leistungen beanspruchen,
den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise
nicht nachkommen,
dass der Versicherungsträger allerdings die auskunfts- oder
mitwirkungspflichtigen Personen vor einem Nichteintretensentscheid
unter Gewährung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mahnen
und auf die Rechtsfolgen hinweisen muss (Art. 43 Abs. 3, letzter Satz
ATSG),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerin
zwar schriftlich, unter Fristansetzung und Androhung des Nichtein-
tretens gemahnt hat, diese Mahnung aber als gegenstandslos erklärt
und anschliessend – ohne weitere schriftliche Mahnung und ohne
schriftliche Androhung der Rechtsfolgen – die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung erlassen hat,
dass dieses Vorgehen den Vorgaben von Art. 43 Abs. 3, letzter Satz
ATSG nicht genügt und sich damit die angefochtene Verfügung als
rechtswidrig erweist,
dass darüber hinaus die Beschwerdeführerin unverschuldeter Weise
innert der gesetzten Fristen ausser Stande war, die einverlangten
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Unterlagen vollständig einzureichen, so dass die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung auch aus dieser Sicht als rechtswidrig erscheint,
dass daher die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zur rechtskonformen Weiterführung des Verfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es Sache der Vorinstanz sein wird, der Beschwerdeführerin eine
neue, angemessene Frist zur Einreichung der noch ausstehenden
Unterlagen zu setzen, wobei mit der Beschwerdeführerin abzuklären
sein wird, wie viel Zeit die Beschaffung der Unterlagen noch in An-
spruch nehmen wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Begehren der Be-
schwerdeführerin um Stundung der Verfahrenskosten als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2013 wird aufgehoben und
die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
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4.
Das Begehren der Beschwerdeführerin um Stundung der Verfahrens-
kosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2013
geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Doppel der Vernehmlassung vom 15. November 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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