B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5739/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von
Beiträgen; Einspracheentscheid vom 8. August 2016.
C-5739/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1960 geborene Beschwerdeführer, A._______, ist Staatsan-
gehöriger Australiens und arbeitete von Februar 2011 bis November 2015
in der Schweiz. Während dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweize-
rische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; SAK-Akt. 17).
B.
Mit Formular vom 30. Oktober 2015 reichte er bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträ-
gen ein (SAK-Akt. 2).
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 verfügte die SAK die Rückvergütung ei-
nes Betrages von Fr. 28‘022.– (SAK-Akt. 20).
D.
Am 6. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (SAK-Akt. 23
S. 1). Er führte aus, er habe sich beruhend auf das Sozialversicherungs-
abkommen zwischen der Schweiz und Australien, das ausdrücklich die
Möglichkeit von Rückerstattungen vorsehe, entschieden, während seiner
Zeit in der Schweiz Beiträge an die AHV zu entrichten. Es sei ungerecht,
dass er jetzt lediglich Fr. 28‘022.– von insgesamt Fr. 376‘092.– an Beiträ-
gen an die AHV rückvergütet bekäme.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2016 wies die SAK die Einsprache
des Beschwerdeführers ab und bestätigte ihre Verfügung vom 19. April
2016. Sie legte ausführlich die Berechnungen dar, mittels derer sie auf den
Betrag von Fr. 28‘022.– kam. Sie verwies insbesondere darauf, dass der
zurückerstattete Betrag nicht dem Total der vom Beschwerdeführer einbe-
zahlten AHV-Beiträge entspreche, da gemäss dem einschlägigen Recht
die Beitragsrückvergütung ganz oder teilweise verweigert werden könne,
wenn sie der Billigkeit widerspreche. Dies sei der Fall, wenn die Rückver-
gütung wesentliche höher wäre, als die Leistungen, die einem Rentner in
gleichen Verhältnissen gestützt auf die Beitragsleistungen im Versiche-
rungsfall gewährt würden. Deshalb werde eine Rückvergütung nur in dem
Umfang gewährt, im dem sie den Barwert der einem Schweizer unter glei-
chen Bedingungen (gleiches Alter, gleiche Beiträge und Beitragsdauer) zu-
kommenden zukünftigen AHV-Leistungen nicht übersteige. Zur Bestim-
mung dieser Höchstgrenze werde die fiktive Altersrente ermittelt, beruhend
C-5739/2016
Seite 3
auf dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre der betroffenen Person zu den
Beitragsjahren ihres Jahrganges und auf dem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen. Bei der Beitragsdauer des Beschwerde-
führers von insgesamt vier Jahren und zehn Monaten und der Renten-
skala 4 sei ab einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 84‘600.– eine monatliche Rente von Fr. 214.– vorgesehen, was der
Höchstrente in dieser Skala entspreche. Der Beschwerdeführer habe das
maximale durchschnittliche Jahreseinkommen bei weitem überschritten.
Um den Barwert zu berechnen, werde die monatliche Rente auf ein Jahr
hochgerechnet und mit dem entsprechenden Kapitalisierungsfaktor (nach
dem Alter der betroffenen Person bestimmt) multipliziert. Diese Rechnung
ergebe beim Beschwerdeführer einen Barwert der zukünftigen AHV-Leis-
tungen von 28‘022.–. Dieser Betrag stelle gleichzeitig den Höchstwert der
Rückvergütung dar.
F.
Mit Schreiben vom 14. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 8. August 2016 und beantragte die volle Rückvergütung der von ihm
entrichteten Beiträge, eventualiter eine Rückvergütung in der Höhe von
Fr. 173‘000.–. Zur Begründung führte er aus, die SAK habe seine Einspra-
che nicht fair behandelt. Er habe sich dafür entschieden, Beiträge an die
schweizerische AHV zu leisten, weil er davon ausgegangen sei, die Bei-
träge würden ihm rückvergütet, wenn er nach Australien zurückkehre. Er
habe geplant, diese Beiträge dann in einen australischen „superannuation
fund“ einzuzahlen, um damit seine Pensionierung zu finanzieren. Die SAK
verweise im Einspracheentscheid auf Entscheide aus den 1960er Jahren,
die vorliegend nicht angewendet werden könnten, da die Schweiz und
Australien unterdessen ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen
hätten. Das Abkommen sehe ausdrücklich vor, dass die Beiträge rücker-
stattet werden könnten. Das sei so zu interpretieren, dass alle Beiträge zu-
rückerstattet würden; die Möglichkeit einer bloss teilweisen Rückerstattung
werde im Abkommen nicht erwähnt. Die Rückvergütung von bloss
Fr. 28‘000.– sei weder gerecht noch angemessen. Eventualiter macht der
Beschwerdeführer geltend, die SAK sei von einer zu kurzen Lebenserwar-
tung von lediglich zehn Jahren nach der Pensionierung (mit 65 Jahren)
ausgegangen. Realistischer sei eine Lebenserwartung von mindestens
17.7 Jahren nach der Pensionierung. Zudem müsse einberechnet werden,
dass die Lebenserwartung seiner acht Jahre jüngeren Frau drei Jahre län-
ger sei. Da sie nach seinem Tod einen Anspruch auf eine Witwenrente
hätte, müsse auch dies berücksichtigt werden.
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Seite 4
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom
19. April 2016. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Aus-
führungen aus dem Einspracheentscheid. Zudem führt sie aus, die vom
Bundesamt für Sozialversicherungen publizierten Tabellen bezüglich Kapi-
talisierungsfaktoren seien nach wie vor aktuell und müssten bei der Be-
rechnung von Beitragsrückvergütungen angewandt werden.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung am 1. November 2016 zu und setzte ihm Frist zur Replik an.
Da er innert Frist keine Replik einreichte, schloss das Gericht den Schrif-
tenwechsel am 18. Januar 2017 ab.
I.
Am 18. Januar 2017 überwies die SAK dem Bundesverwaltungsgericht ei-
nen Nachtragsauszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerde-
führers. Dieser enthält für den Beitragsmonat Januar 2016 ein Einkommen
von Fr. 31‘745.– , ausbezahlt vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwer-
deführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK (Vo-
rinstanz). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
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Seite 5
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Be-
schwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art.
52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b).
3.2 Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsbürger und lebt in Aust-
ralien. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt in den Anwen-
dungsbereich des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Australien am 9. Oktober 2006 abgeschlossenen und seit 1. Januar 2008
in Kraft stehenden Abkommens über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.158.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen CH/AUS;
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Unterbst. i und Art. 3 Bst. b), weshalb dieses Anwen-
dung findet.
4.
Es ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt ermit-
telt und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Bei-
träge in der Höhe von Fr 28‘022.- zugesprochen hat.
4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV,
SR 831.131.12) kann Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben
und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
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Seite 6
die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft
während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen
Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die
Beiträge zurückgefordert werden, sobald die betroffene Person aller Vo-
raussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und so-
wohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht
25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
4.2 Zwischen der Schweiz und Australien besteht zwar ein Sozialversiche-
rungsabkommen. Dieses sieht jedoch in Art. 16 vor, dass australische
Staatsangehörige, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, auf An-
trag an Stelle einer schweizerischen Rente die Rückvergütung der an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Bei-
träge erlangen können. Weiter sieht Art. 16 Sozialversicherungsabkom-
men CH/AUS vor, dass für die Rückvergütung die hierfür massgebenden
schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Damit finden die entsprechen-
den Bestimmungen des AHVG und die RV-AHV auf den vorliegenden
Sachverhalt Anwendung. Der Beschwerdeführer hat deshalb entgegen
dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 AHVG direkt gestützt auf das Sozialversi-
cherungsabkommen CH/AUS die Möglichkeit, sich die bezahlten AHV-Bei-
träge rückvergüten zu lassen, sofern die weiteren Voraussetzungen des
AHVG und der RV-AHV erfüllt sind.
4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines
Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat und diese keinen Rentenan-
spruch begründen. Seit dem 21. Dezember 2015 wohnen er und seine
Ehefrau nicht mehr in der Schweiz und er hat keine Kinder unter 25 Jahren
mit Wohnsitz in der Schweiz (SAK-Akt. 6 und 12). Das Nachtrags-IK der
Ausgleichskasse des Kantons Zug vom 13. Januar 2017 führt zwar für den
Januar 2016 noch ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31‘745 auf, bezahlt
durch den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Weitere Einkommen sind für das Jahr 2016 jedoch nicht erfasst, so dass
davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer spätestens
zum Zeitpunkt der Verfügung (19. April 2016) und zum Zeitpunkt des an-
gefochtenen Einspracheentscheides (8. August 2016) endgültig aus der
AHV ausgeschieden war, zumal der ehemalige Arbeitgeber des Beschwer-
deführers in der Schweiz das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2015
aufgelöst hatte (SAK-Akt. 3). Folglich hat der Beschwerdeführer grundsätz-
lich Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge.
C-5739/2016
Seite 7
5.
5.1 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4 RV-AHV,
dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die
Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der
zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in
gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4).
5.2 Mit der Regelung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV wollte der Gesetzgeber
verhindern, dass ein Versicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse
– während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes)
Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung
einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Bei-
träge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in
gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden,
sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem
Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenbe-
rechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen
(massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Be-
schwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den
Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen
Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden. Unter Barwert ist dabei
das Kapital zu verstehen, das heute dem Gegenwert der künftigen Renten
entspricht, d.h. die Summe der einzelnen Jahresbeiträge, die mit der Wahr-
scheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert und diskontiert werden; mit ande-
ren Worten entspricht der Barwert dem abgezinsten Betrag der kapitalisier-
ten zukünftigen Rente (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Okto-
ber 2007 E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Darüber hinaus ist einem auf Solidarität fussenden Sozialversiche-
rungssystem eigen, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im
Total sich deckende Rentenleistung besteht. Eine gewisse versicherungs-
technische Relation zwischen den Beiträgen und der Höhe der Rente be-
steht lediglich bis zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von gegenwärtig Fr. 84‘600.-. Durch die beantragte Rückerstattung
der gesamten AHV-Beiträge würde diese Ordnung unterlaufen. Auch Ver-
sicherte, die in der Schweiz bleiben, und – wie der Beschwerdeführer – ein
hohes Einkommen haben, erhalten nach gesetzlicher Regelung bedeutend
weniger Rentenleistungen, als es ihren einbezahlten Beiträgen entspre-
chen würde. Der Beschwerdeführer ist – pro rata zu den einbezahlten Bei-
trägen – gleich zu behandeln wie Rentenberechtigte in gleichen Verhältnis-
sen (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.5
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m.w.H.). Hieran ändert der Verweis des Beschwerdeführers auf seine (be-
hauptete) Möglichkeit, auf die Unterstellung unter die AHV/IV zu verzichten
– der Beschwerdeführer bezieht sich dabei wohl auf Art. 8 Sozialversiche-
rungsabkommen CH/AUS bezüglich Entsendung von Arbeitnehmern –,
nichts. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Merkblatt des (damaligen)
Bundesamtes für Migration zum Sozialversicherungsabkommen CH/AUS,
das der Beschwerdeführer als Beilage zur Einsprache einreichte, darauf
hinweist, dass der Betrag, der rückvergütet werden könne, reduziert werde,
wenn er eine gewisse Summe überschreite (S. 15).
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz in ihrem
Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung zitierte Billigkeitsrecht-
sprechung des Bundesgerichts finde im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung. Diese beruhe auf Urteilen, die auf die Zeit vor dem Abschluss
des Sozialversicherungsabkommens CH/AUS datieren, und das Sozialver-
sicherungsabkommen CH/AUS enthalte diese Einschränkung nicht. Dies
ist nicht zutreffend. Die Möglichkeit, die Rückvergütung zu verweigern, so-
weit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem
Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme, beruht auf Art. 4
Abs. 4 RV-AHV i.V.m. Art. 18 Abs. 3 AHVG. Diese Rechtsregeln sind vor-
liegend gestützt auf das seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Sozialversi-
cherungsabkommen CH/AUS anwendbar (vgl. E. 4.2) und werden vom
Bundesgericht gestützt (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Ok-
tober 2007 E. 3). Für eine abweichende Interpretation des Sozialversiche-
rungsabkommens CH/AUS bleibt damit kein Raum.
5.5
5.5.1 Die Vorinstanz hat auf der Grundlage des Gesamteinkommens, das
der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum erzielte
(Fr. 4‘477‘287.–), tatsächlich bezahlte Beiträge an die AHV im Umfang von
Fr. 376‘092.15 (8.4 % des Gesamteinkommens) errechnet (SAK-Akt. 19).
5.5.2 Die Altersrente des Beschwerdeführers wäre gestützt auf die Ein-
träge im individuellen Konto (SAK-Akt. 17) und im Nachtrag zum individu-
ellen Konto vom 13. Januar 2017 auf der Grundlage einer Beitragsdauer
von 59 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 917‘091.– ([Fr. 4‘509‘032.– / 59] x 12) zu berechnen. Weil
der Beschwerdeführer nur vier volle Beitragsjahre aufweist, hat er An-
spruch auf eine Teilrente der Rentenskala 4 (Art. 29bis ff. AHVG, insbeson-
dere Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50 und 52 AHVV; Rententabellen des Bun-
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desamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2015). Dazu kom-
men die anrechenbaren Erziehungsgutschriften in der Höhe von
Fr. 17‘503.–, was insgesamt Fr. 934‘594.– ergibt.
Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab
Fr. 84‘600.– sieht die Rententabelle 2015 auf der Rentenskala 4 eine mo-
natliche Rente von Fr. 214.– vor (S. 98). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt
dies Fr. 2568.– (Fr. 214.– x 12). Der dem Alter des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (55 Jahre) entsprechende Kapita-
lisierungsfaktor beträgt 10.912 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71), was einen Barwert
von Fr. 28‘022.– (2568 x 10.912) ergibt. Dies entspricht dem von der Vo-
rinstanz ermittelten Wert.
5.5.3 Zwischen den tatsächlich bezahlten Beiträgen des Versicherten und
dem Barwert seiner zukünftigen AHV-Leistungen besteht eine erhebliche
Differenz. Je deutlicher die tatsächlich entrichteten Beiträge den Barwert
der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigen, umso höher ist das pekuni-
äre Interesse an der Rückvergütung, das zu reduzieren Art. 4 Abs. 4 RV-
AHV zum Ziel hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz die Rückvergütung bis zum Betrag des Barwerts der zukünf-
tigen AHV-Leistungen (maximal) kürzt. Sie hat ihr Ermessen damit pflicht-
gemäss ausgeübt (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober
2007 E. 3.4).
5.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Barwert der Rentenanwartschaft
des Beschwerdeführers die tatsächlich bezahlten Beiträge an die AHV
übersteigt, weshalb die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag zu Recht
auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe von Fr. 28‘022.- be-
schränkt hat.
5.7 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückvergütung aller von ihm
entrichteten Beiträge an die AHV ist damit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Rückvergütung in
der Höhe von 173‘000.–. Er begründet seinen Antrag erstens damit, die
Annahme, er werde nach seiner Pensionierung nur noch 10 Jahre leben
sei nicht angemessen, realistischer sei eine Annahme von 17.7 Jahren. Er
bezieht sich damit wohl auf den angewendeten Kapitalisierungsfaktor von
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Seite 10
10.912, der auf den Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen beruht. Zweitens bringt er vor, seine Ehefrau sei acht Jahre jünger
als er und habe eine drei Jahre längere Lebenserwartung. Da sie nach
seinem Tod einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hätte, sei dies
bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages zu berücksichtigen.
6.2 Der Bundesrat kann das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen
Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bun-
desrat das BSV ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von
Beiträgen und Leistungen aufzustellen (Art. 72 Abs. 1 AHVG). Das BSV hat
die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgelegt und verbindliche Ren-
tentabellen aufgestellt (Art. 51bis Abs. 1 AHVV, Art. 52 Abs. 1bis AHVV und
Art. 53 Abs. 1 AHVV). Weiter hat es die Barwerttabellen herausgegeben,
mittels derer die Rentenabfindungen zu ermitteln sind, die in den Sozi-
alversicherungsabkommen vorgesehen sind. Bei den Barwerttabellen,
den Rententabellen und den Aufwertungsfaktoren handelt es sich um Kon-
kretisierungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmun-
gen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheitliche
und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Prak-
tikabilität gewährleisten. Verwaltungsweisungen sind auch für das Sozial-
versicherungsgericht beachtlich, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen zulassen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen trif-
tigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6574/2013 vom 4. Dezember 2014
E. 7, m.w.H.).
6.3 Vorliegend ist kein triftiger Grund ersichtlich, aus dem von den Barwert-
tabellen abgewichen werden müsste, und der Beschwerdeführer macht
auch keinen solchen geltend. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass
die Werte der Barwerttabellen mit einem Zinsfuss von 3 % diskontiert wur-
den und die Wahrscheinlichkeit ihres Anfallens berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.3; H 207/03 vom
19. März 2004 E. 5.2), weshalb der Kapitalisierungsfaktor nicht der ent-
sprechenden Lebenserwartung über das Pensionsalter hinaus entspricht.
6.4 Einen Anspruch auf eine höhere Rückvergütung ergibt sich auch nicht
aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau, die in der Schweiz nicht er-
werbstätig war, jünger ist als er selber und im Fall seines Todes unter Um-
ständen einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen
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Seite 11
könnte. Die zu erwartende Rentensumme gemäss Barwerttabelle wird
nach der globalen Methode berechnet: Es wird nur nach Geschlecht unter-
schieden und die Anwartschaft auf Rente eines Mannes oder einer Frau
unbekannten Zivilstandes berechnet. Dabei sind sämtliche Zuschüsse auf
Alters- und Hinterlassenenrenten über einen Korrekturfaktor in den Bar-
werten enthalten (S. 54 Barwerttabellen). Zudem verzichtet der Beschwer-
deführer mit dem Gesuch um Rückvergütung auf seine Ansprüche gegen-
über der AHV und der IV (Art. 6 RV-AHV und Art. 16 Abs. 2 Sozialversiche-
rungsabkommen CH/AUS).
6.5 Der Eventualantrag auf eine Rückvergütung in der Höhe von 173‘000.–
ist damit ebenfalls abzuweisen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rückvergü-
tungsbetrag zu Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe
von Fr. 28‘022.- beschränkt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem Beschwerdefüh-
rer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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