B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-574/2013
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (Wohnsitz: Commonwealth of the Bahamas)
Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beiträge 2011);
Einspracheentscheid der SAK vom 14. Januar 2013.
C-574/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1951, Schweizer Staatsbürger, verheiratet, verliess am 31. Dezember
2005 die Schweiz und lebt seitdem – zusammen mit seiner Ehegattin – in
Z._______ auf den Bahamas, wo er bis Ende 2008 als Bankkaufmann (vgl.
SAK-act. 20, 32.2) und ab 2009 als “Immobilienmanager“ (Property Mana-
ger) im Sinne einer Manager-/Verwaltungstätigkeit für die Wohnungseigen-
tümervereinigung (nachfolgend: “D._______ E._______ C._______ Con-
dominium Body Corporate“) tätig war (vgl. SAK-act. 34 f., 37, 42, 44; siehe
auch “Property Management Agreement“ vom 15. Dezember 2008, SAK-
act. 61.2-61.4, 69.8-10). Mit Beitrittsgesuch vom 27. Juli 2006 und Verfü-
gung vom 17. Oktober 2006 wurden der Gesuchsteller und seine nichter-
werbstätige Ehegattin, Yvonne A._______, rückwirkend per 1. Januar 2006
von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK bzw. Vo-
rinstanz) aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-
act.] 20, 22, 23).
B.
B.a Mit Beitragsverfügung vom 16. März 2012 (SAK-act. 45) setzte die
SAK die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2011 auf der Basis eines massge-
benden Einkommens von Fr. 18‘000.– auf Fr. 1‘852.20 (inkl. Fr. 88.20 Ver-
waltungskostenbeitrag) fest (vgl. Erklärung über Einkommen und Vermö-
gen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011 vom 20. Januar 2012 sowie der
Lohnbestätigung des D._______ E._______ Condominium Managements,
SAK-act. 44.1-44.3), wobei sie das jährliche Einkommen des Versicherten
in der Höhe von US-Dollar (USD) 20‘000.– mit dem damals aktuellen Um-
rechnungskurs von 0.90376 in Schweizer Franken umrechnete.
B.b Gemäss Telefonnotiz vom 4. April 2012 fragte der Versicherte bei der
SAK an, ob die ihm für das Jahr 2011 ausbezahlte Gratifikation (Bonus),
die sein Arbeitgeber (D._______ E._______ Condominium Management)
im Formular “Confirmation of salary“ vom 18. Januar 2012 nicht bestätigt
hatte (vgl. SAK-act. 44.3), als Lohnbestandteil mitberücksichtigt und die
Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011 neu berechnet werden könne
(SAK-act. 46.2).
B.c Die SAK teilte dem Versicherten gleichentags per E-Mail mit, dass er
ihr innert 30 Tagen seine kanadische Steuererklärung T1 inklusive dem
Formular T4 für das Jahr 2011 zustellen solle (SAK-act. 46.1, 47.2, 48.3).
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B.d Mit weiterem E-Mail vom 4. April 2012 wies der Versicherte darauf hin,
dass er nicht in Kanada, sondern auf den Bahamas lebe. Da es auf den
Bahamas kein Steuergesetz gebe, werde auch keine Steuer auf dem Ein-
kommen oder Vermögen erhoben. Das Beibringen einer Steuererklärung
sei ihm daher nicht möglich (SAK-act. 47.2, 48.3).
B.e In seiner Einsprache vom 8. April 2012 beantragte der Versicherte
sinngemäss die Berichtigung seines Erwerbseinkommens im individuellen
Konto (nachfolgend: IK), die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 16.
März 2012 und die Berücksichtigung der Gratifikation von USD 1‘500.– bei
der Neuberechnung der Beiträge für das Beitragsjahr 2011.
Die Gratifikation sei ihm im März 2011 als Barleistung ausbezahlt worden,
jedoch habe es sein Arbeitgeber D._______ E._______ Condominium “irr-
tümlich unterlassen“ (aufgrund eines “administrativen Fehlers“), die Grati-
fikation im Jahressalär für 2011 anzuführen (SAK-act. 49.1), weshalb der
Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben sowie eine aktualisierte “Confir-
mation of salary“ seines Arbeitgebers für das Beitragsjahr 2011 (beide da-
tiert vom 5. April 2012) nachreiche (SAK-act. 49.2 f.).
B.f Am 28. Oktober 2012 reichte der Gesuchsteller die von der Vorinstanz
für die Beurteilung der Einsprache verlangten Lohnabrechnungen für den
Zeitraum 2009 bis 2011 in Form von Lohnquittungen (SAK-act. 61.5-61.40)
sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 2008 (SAK-act.
61.2-61.4, 69) ein.
B.g Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 wies die SAK die Einsprache vom
8. April 2012 ab. Die Beitragsverfügung für das Jahr 2011 vom 16. März
2012 könne nach Überprüfung der zugesandten Unterlagen aus dem
Grund nicht korrigiert werden, da die Kopien der monatlichen Lohnaus-
weise die Unterschrift des Gesuchstellers [anstatt des Arbeitsgebers] tra-
gen würden und somit nicht als Bestätigung des Arbeitgebers angesehen
werden könnten. Ergänzend erwähnte die SAK, dass sich die zukünftige
Rentenhöhe des Gesuchstellers deswegen nicht ändern dürfte, jedoch die
beitragslose Mitversicherung seiner Ehefrau unter diesen Bedingungen
nicht mehr möglich sei (SAK-act. 62).
C.
C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) am 28. Januar 2013 (Postaufgabedatum in der
Schweiz: 4. Februar 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
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Im Wesentlichen begründete er seine Beschwerde wie bereits in der Ein-
sprache vom 8. April 2012 (vgl. Bst. B.e) und beantragte die Neubeurtei-
lung der bereits von ihm dargelegten Sachlage sowie die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 14. Januar 2013 (vgl. Beschwerdeakten [B-
act.] 1). Ergänzend fügte er hinzu, dass er die Lohnabrechnungen unter-
zeichnet habe, diese hätten lediglich die Funktion einer Quittung. Die Vo-
rinstanz habe fälschlicherweise die Worte Arbeitnehmer (Employee) mit
dem Arbeitgeber (Employer) verwechselt und vermutlich angenommen,
der Beschwerdeführer fungiere im Namen der Gesellschaft. Sollte jedoch
die Unterschrift des Arbeitsgebers auf den Lohnabrechnungen erforderlich
sein, könne er diese von der “Firma“ beantragen.
C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2013 auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (B-act. 3). Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unter-
lagen habe sie den Beschwerdeführer auf ein Erwerbseinkommen von
USD 20‘000.– taxiert, das nach Umrechnung auf Schweizer Franken zu
einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 18‘000.– geführt habe. Erst
mit Einsprache vom 8. April 2012 sei ihr eine neue Lohnbescheinigung mit
einem Jahreseinkommen von USD 21‘500.– zugestellt worden, die eine
bisher nicht erwähnte Gratifikation enthalten habe. Auf Anfrage der SAK
vom 22. Mai 2012 (vgl. SAK-act. 53), ob diese neuen Daten steuerlich be-
legt werden könnten, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf den
Bahamas keine Steuern zu bezahlen seien und es demnach auch keine
solchen Belege gebe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnbe-
scheinigungen, die seine Unterschrift enthielten, könne die SAK nicht als
Nachweis der tatsächlich bezahlten monatlichen Lohnzahlungen durch den
Arbeitgeber akzeptieren. Unter Berücksichtigung der von der SAK festge-
setzten Beiträge über Fr. 1‘764.– sei es darum nicht möglich, die nichter-
werbstätige Ehefrau im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG von der Bezahlung
der eigenen Beiträge zu befreien. Eine beitragsfreie Mitversicherung der
nichterwerbstätigen Ehefrau bedinge, dass der erwerbstätige Beschwerde-
führer mindestens den doppelten Minimalbetrag in der Höhe von Fr.
1‘808.– entrichten müsse (B-act. 7).
C.c Mit Replik vom 29. April 2013 wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine bisher dargelegten Ausführungen und die gestellten
Anträge (B-act. 9). Zudem reichte er abermals diverse Unterlagen ein, da-
runter neu eine Bestätigung der Präsidentin des Arbeitgebers vom 24. April
2013.
C-574/2013
Seite 5
C.d Mit Duplik vom 17. Mai 2013 äusserte sich die Vorinstanz dahinge-
hend, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die einge-
reichten Dokumente es ihr nicht erlauben würden, ihren Standpunkt zu än-
dern. Sie beantrage daher nach wie vor die Abweisung der Beschwerde
(B-act. 11).
C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 12).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 wurde der Beschwerde-
führer eingeladen, zu den aufgeführten Unstimmigkeiten bezüglich Zeit-
punkt der Auszahlung der Gratifikation und der sich widersprechenden Be-
lege innert 30 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 9. Februar 2015 folgende Nachweise zu er-
bringen:
– Nachweis über die Bonusauszahlung im März 2011 (Kontoauszug mit Gra-
tifikationseingang, Lohnbescheinigungen mit Firmeninsignien, Telefon-
nummer, Datum und Unterschrift des Arbeitgebers, Auszüge der Lohn-
buchhaltung aus dem Jahr 2011)
– Nachweis über das Fehlen eines Steuergesetzes auf den Bahamas res-
pektive eine amtliche Bestätigung der Nichtbesteuerung von Einkommen
und Vermögen durch eine zuständige, anerkannte Behörde auf den Baha-
mas
– Firmennachweis in Form eines beglaubigten Handelsregisterauszugs der
D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate bezie-
hungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______ – unter
namentlicher Bekanntgabe der/des Geschäftsführer(s) und Zeichnungsbe-
rechtigten, Firmenadresse, Telefonnummer, E-Mail, Registrationsnummer
des Unternehmens etc.
Im Falle der Nichteinreichung werde aufgrund der Aktenlage entschieden
(B-act. 14).
C.g Am 27. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstre-
ckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 (B-act. 15)
gut.
C.h Mit Stellungnahme vom 17. April 2015 reichte der Beschwerdeführer –
nebst zahlreicher anderer Dokumente (B-act. 17.1-17.9) – ein Schreiben
des Finanzministeriums auf den Bahamas vom 25. Februar 2015 ein.
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Seite 6
C.i Gemäss ergänzender Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. April
2015 habe sich ihr Standpunkt aufgrund der eingereichten Dokumente
nicht geändert. Ihres Erachtens sei nach wie vor nicht eindeutig belegt, ob
die in Frage stehende, zusätzliche Lohnzahlung per 2011 tatsächlich er-
folgt sei oder nicht. Nachdem im vorliegenden Fall eine Bekräftigung der
strittigen Lohnzahlung durch eine örtliche Steuerbehörde nicht möglich sei,
beantrage die SAK, nicht darauf einzutreten beziehungsweise die Be-
schwerde abzuweisen (B-act. 19).
C.j Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz vom 29.
April 2015 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen
(B-act. 12).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. Januar 2013,
mit welchem – in Bestätigung der Beitragsverfügung für das Jahr 2011 vom
16. März 2012 – das Gesuch um Berücksichtigung der Gratifikation sowie
Neuberechnung der Bemessungsgrundlage mangels Beweiskraft der
nachträglich eingereichten Lohnausweise abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-gungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-ent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-he-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-schwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt mit
seiner Ehegattin in Z._______ auf den Bahamas. Zwischen der Schweiz
und dem Commonwealth of the Bahamas besteht kein Staatsvertrag, wel-
cher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der
umstrittenen Beitragsfestlegung richtet sich somit ausschliesslich nach
schweizerischem Recht.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend die Bestimmun-
gen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) anwendbar, so-
wie jene gesetzlichen Bestimmungen, welche für den strittigen Beitrags-
zeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2011) Geltung hatten (vgl. BGE 130
V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hin-
weisen, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2179/2007 vom 7. Juni
2010 E. 3.5) und in der Folge zitiert werden. Für das vorliegende Verfahren
ist deshalb insbesondere die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
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Seite 8
831.111) in der ab dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung an-
wendbar, mit welcher unter anderem für die freiwillige Versicherung ab dem
Beitragsjahr 2008 die Gegenwartsbemessung der Beiträge eingeführt
wurde (vgl. AS 2007 1359).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Gesuch um Neuberechnung der Bemessungsgrundlage
mangels Beweiskraft der Lohnabrechnungen beziehungsweise eines
Nachweises der effektiven Auszahlung der Gratifikation durch den Arbeit-
geber zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Artikel 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu-
ropäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung bei-
treten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufei-
nander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versi-
cherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen. Er
kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be-
rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der
freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichs-
kasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung
der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Ver-
langen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte beitragspflich-
tig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitrags-
pflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollenden.
3.4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Pro-
zent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindes-
tens den Mindestbetrag von Fr. 904.– im Jahr entrichten. Nichterwerbstä-
tige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres
Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 904.– und Fr. 9‘800.– für
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Seite 9
das Beitragsjahr 2011 (Art. 13b VFV in der geänderten Fassung vom 24.
September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, AS 2010 4581).
3.5 Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten
gelten die Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindes-
tens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat
(vgl. Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV).
3.6 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr fest-
gesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV).
Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tat-
sächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versi-
cherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der
Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV).
3.7 Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für
in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleis-
tete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi-
onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädi-
gungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen we-
sentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Zum für die Berech-
nung der Beiträge massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 7 Bst. c
AHVV insbesondere auch Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprä-
mien (vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, gültig
ab 1. Januar 2008, Rz. 2006 ff.).
3.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ab-
lauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen An-
gaben zu liefern (Art.14b Abs.1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das
Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folge-
jahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglich-
keit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Aus-
gleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV; vgl. Rz. 4033 der
Wegleitung [des BSV] zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (WFV), gültig ab 1. Januar 2008).
3.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss
gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nach-
frist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten,
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Seite 10
so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wur-
den, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzuset-
zen (Art. 17 Abs. 1 VFV; WFV, Rz. 3014 und 3015 sowie 4044 und 4045).
3.10 Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten werden von der
Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen er-
mittelt. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung
über Einkommen und Vermögen" zu machen (WFV, Rz. 4036).
3.11 Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten
gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen,
kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche
Einschätzung vornehmen (WFV, Rz. 4042).
3.12 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche
für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent-
sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV).
3.13 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln,
sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzli-
chen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hier-
bei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und
Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Ver-
waltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung
der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des
BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitli-
chen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten,
aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Des-
halb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss
nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind
sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisun-
gen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll
das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie-
rung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzun-
gen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne
Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
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Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute: Bundesgericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis
auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den vom
Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Firmennachweis in Form eines
beglaubigten Handelsregisterauszugs der D._______ E._______
C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise der
D._______ E._______ Condominium in Z._______ – unter namentlicher
Bekanntgabe der/des Geschäftsführer(s) und Zeichnungsberechtigten, Fir-
menadresse, Telefonnummer, E-Mail, Registrationsnummer des Unterneh-
mens etc. – nicht erbracht hat (vgl. Bst. B.f). Es ist nach wie vor fraglich,
ob die D._______ E._______ C._______ Condominium Body Corporate
beziehungsweise der D._______ E._______ Condominium in Z._______
als Unternehmen/Körperschaft behördlich registriert und zur Rechnungsle-
gung verpflichtet ist, zumal Anhaltspunkte für ein offiziell registriertes Un-
ternehmen oder eine Körperschaft (z.B. Firmenlogo, E-Mail, Telefonnum-
mer, Registraturnummer) fehlen (vgl. bereits Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2015 (Bst. C.f). Zudem ist weiterhin
nicht von amtlicher Seite bestätigt, wer im Namen der D._______
E._______ C._______ Condominium Body Corporate beziehungsweise
der D._______ E._______ Condominium in Z._______ zeichnungsberech-
tigt ist und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bar-Lohnaus-
zahlungen respektive ausbezahlte Gratifikation genehmigt hat. Hingegen
konnte der Beschwerdeführer belegen, dass auf den Bahamas nach gel-
tendem Recht weder eine Einkommens- noch eine Vermögenssteuerver-
anlagung vorgesehen ist (vgl. B-act. 17.1: “[…] The Bahamas does not im-
pose any income or wealth taxes under its law“), weshalb er keine Steuer-
erklärung zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse der Vorinstanz
vorweisen konnte. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
die behauptete Bonusauszahlung im März 2011 beispielsweise durch ei-
nen Kontoauszug, durch Lohnbescheinigungen mit Firmeninsignien, Tele-
fonnummer, Datum und Unterschrift des Arbeitgebers, durch Auszüge der
Lohnbuchhaltung aus dem Jahr 2011 zu belegen, was jedoch nicht erfolgt
ist.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 V 144 E. 1.2)
sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwi-
schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Erfordernis des Nachweises
effektiver Lohnzahlung verhindert werden (ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c).
C-574/2013
Seite 12
Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entspre-
chende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Ar-
beitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Baraus-
zahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern
(allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien
für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Ar-
beitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen
und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (vgl. die
vorerwähnten Präjudizien; ferner BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis
des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent-
schädigung: eine zusammenfassende Darstellung der Grundlagen und der
Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005 S. 125 ff., insbeson-
dere S. 134 ff.).
4.3 Mit Stellungnahme vom 17. April 2015 (vgl. C.h) erklärte der Beschwer-
deführer, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft (“Homeowner
Association“ [D._______E._______ Condominium C._______ Body Cor-
porate]) über keine Firmeninsignien (u.a. Firmenlogo), sondern lediglich
über einen Stempel [mit dem Text “D._______ E._______ Condominium
Management“] verfüge. Aufgrund des bahamaischen Datenschutzgeset-
zes sei die (“Homeowner Association“ nicht befugt, Auskünfte bezüglich
der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Belege Dritten zur Verfü-
gung zu stellen. Zudem könne der Beschwerdeführer keinen Nachweis
über die ausbezahlte Gratifikation (z.B. Kontoauszug, Auszug aus der
Lohnbuchhaltung der Wohnungseigentumsgemeinschaft) erbringen, da
ihm die Entschädigung in bar ausbezahlt worden sei (B-act. 17). Als Nach-
weis für die im März 2011 ausbezahlte Gratifikation, die im IK und in der
Beitragsverfügung für das Jahr 2011 zu berücksichtigen sei, legte der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2015 folgende Dokumente, ins
Recht (vgl. Bst. C.f und C.h):
– Kopie der Lohnquittung vom 25. März 2011 mit folgendem Inhalt:
D._______ E._______ Condominium, Y._______ Drive, Z._______ - Ba-
hamas; Employee Name [Name des Arbeitnehmers]: A._______; Designa-
tion [Bezeichnung]: Property Manager; Month: March; Year: 2011; NET Sa-
lary [Nettolohn]: USD 3‘166.66 (Base Salary [Grundlohn]: USD 1‘666.66;
Bonus: 1‘500.–), Signature of the Employee [Unterschrift des Arbeitneh-
mers]: handsigniert durch den Beschwerdeführer (B-act. 17.2, bereits in
den Vorakten [SAK-act. 31.40] vorhanden);
vgl. auch Lohnquittung vom 25. März 2011 mit einem Nettosalär von USD
1‘166.66, handsigniert durch den Beschwerdeführer (SAK-act. 69.35);
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– Kopie der Einsprache vom 8. April 2012 (vgl. B-act. 17.3 und Bst. B.e; be-
reits in den Vorakten [SAK-act. 49.1] vorhanden);
– Kopie der “Confirmation of salary“, datiert vom 5. April 2012, in der für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ein Jahresgehalt von USD
21‘500.– an den Beschwerdeführer als “Property Manager“ seitens des
D._______ E._______ Condominium Managements mit Stempel und einer
Unterschrift (“Eileen F._______ G._______“) bestätigt wird (B-act. 17.4;
bereits in den Vorakten [SAK-act. 49.3, 69.5] vorhanden);
– Begleitschreiben der D._______ E._______ Condominium – P.O Box
H._______-(...) – Z._______, The Bahamas vom 5. April 2012, versehen
mit den handschriftlichen Initialen “EK.“; darin wird bestätigt, dass die im
Januar 2012 ausgestellte Lohnbestätigung [mit einem Jahressalär von
USD 20‘000.–; vgl. SAK-act. 44.3] fälschlicherweise nicht den ausbezahl-
ten Bonus beinhalte, weshalb auf Bitte von Herrn A._______ ein neues
Formular “Confirmation of salary“ ausgestellt worden sei (B-act. 17.5; be-
reits in den Vorakten [SAK 69.4] vorhanden;
vgl. auch gleichlautendes Schreiben vom 5. April 2012, welches die Unter-
schrift von “Eileen F._______ G._______“ aufweist, SAK-act. 49.2);
– Schreiben der D._______ E._______ Condominium – P.O Box H._______-
(...) – Z._______, The Bahamas vom 24. April 2013, handsigniert von “Ei-
leen F._______, President, D._______ E._______ Condominium“ (B-act.
17.6); darin wird erklärt, dass die auf den Lohnquittungen aufscheinende
Unterschrift von Herrn A._______ den monatlich an ihn ausbezahlten Lohn
– als Angestellter der D._______ E._______ Condominium – bestätigt;
– Schreiben der Anwaltskanzlei McKinney, Bancroft & Hughes, Z._______,
datiert vom 13. April 2015 (B-act. 17.7);
– zwei Beilagen zum Schreiben vom 13. April 2015 der Anwaltskanzlei Mc.
Kinney, Bancroft & Hughes, Z._______:
– Kopie des „Law of Property and Conveyancing (Condominium
Act)“, Statute Law of the Bahamas (aus dem Jahr 2006), „Chapter
139" (B-act. 17.8)
– Kopie der notariell beglaubigten “Declaration of
D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate“
vom 12. Dezember 1997 (B-act. 17.9)
4.4 Dem Schreiben der Anwaltskanzlei McKinney, Bancroft & Hughes in
Z._______ vom 13. April 2015 (B-act. 17.7) ist zu entnehmen, dass in Be-
zug auf die Hausbesitzervereinigung (in casu Wohnungseigentumsvereini-
gung “D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate“)
der Unternehmer die Möglichkeit hat, die Hausbesitzervereinigung als eine
Gesellschaft gemäss dem “Eigentumsgesetz“ oder als eine Vereinigung
unter dem Abschnitt 13 der „Bestimmungen über das Eigentum“ einzuglie-
dern. Die “Bestimmungen über das Eigentum“ stelle eine grundlegende
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Liste von Regeln und Regulierungen für das Management der Hausbe-
sitzervereinigung zur Verfügung. Die Erklärung der D._______E._______
Hausbesitzervereinigung C._______ wurde vom Unternehmer gemäss Ab-
schnitt 13 der “Bestimmungen über das Eigentum“ einer Vereinigung/Kör-
perschaft unterworfen. Unter Abschnitt 13 den “Bestimmungen über das
Eigentum“ gebe es für die Hausbesitzervereinigung keine Vorschriften be-
treffend die Veröffentlichung der Rechnungslegung. Die Veröffentli-
chung/Publizierung der Rechnungslegung sei nur bei registrierten Gesell-
schaften gemäss Companies Act erforderlich. Eine Vereinigung im Sinne
der “Bestimmungen über das Eigentum“ sei nicht in der Lage, irgendwel-
che Dokumente oder Aufzeichnungen [z.B. keine Rechnungslegung, Aus-
züge der Lohnbuchhaltung] zu publizieren oder aufzubewahren. Dement-
sprechend gebe es auch keine öffentlichen Aufzeichnungen in Zusammen-
hang mit der D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______.
4.5 Dieser Argumentationslinie der Anwaltskanzlei respektive des Be-
schwerdeführers ist schwer zu folgen. Sie mag wohl den rechtlichen Best-
immungen und Vorgaben für Unternehmen und Körperschaften auf den
Bahamas zu genügen, ist jedoch nach schweizerischem Rechtsverständ-
nis und zur Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs
aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Zum einen handle es sich
bei der “D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______“ um
eine Vereinigung, die nicht in ein Handelsregister eingetragen werden
muss. Zum anderen sieht Artikel 13 Abs. 3 der “Bestimmungen über das
Eigentum“ (wie im Übrigen auch im schweizerischen Recht) für eine
Rechtspersönlichkeit im Sinne einer gemeinnützigen Körperschaft (“shall
be a non-profit making body“) unter anderem folgende Vorgaben vor: Die
gemeinnützige Körperschaft muss ein Firmensiegel haben (“common
seal“), zur Klage legitimiert sein (“shall be capable of suing“), als “Gesell-
schaftsfirma“ auch beklagt werden können (“being sued in its corporate
name“) und über Rechte und Pflichten (“shall have powers and duties“)
verfügen. Zu den Pflichten gehören üblicherweise auch die Buchführung
über die Finanzen und eine Aufbewahrungspflicht. Zwar ist dem erwähnten
Artikel sowie den übrigen “Bestimmungen über das Eigentum“ nicht zu ent-
nehmen, dass eine Veröffentlichung der Rechnungslegung explizit vorge-
sehen ist. Es ist jedoch seitens des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüg-
lich dargelegt worden, weshalb die Wohnungseigentumsvereinigung
“D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate“ nicht in
der Lage sei, Aufzeichnungen ihrer Einnahmen-/Ausgabenrechnung res-
pektive Auszüge der Lohnbuchhaltung, Kopien allfälliger Lohnüberweisun-
gen aufzubewahren und als Beweismittel in einem Beschwerdeverfahren
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dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Auch das datenschutzrechtliche Ar-
gument des Beschwerdeführers, die Wohnungseigentümervereinigung sei
nicht befugt, Auskünfte bezüglich der vom Bundesverwaltungsgericht ge-
forderten Belege Dritten zur Verfügung zu stellen, greift insofern zu kurz,
als es dem Beschwerdeführer obliegt, den Nachweis des tatsächlichen
Lohnflusses zu erbringen (vgl. E. 3.12 m.w.H. und E. 4.2 m.w.H. zur bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung). Abgesehen davon ist der vom Be-
schwerdeführer erwähnte Firmenstempel mit dem in Blockschrift versehe-
nen Unternehmensnamen „D._______ E._______ CONDOMINIUM MA-
NAGEMENT“ wohl kaum als “Firmensiegel“ zu bezeichnen, zumal die
Wohnungseigentümervereinigung in diversen aktenkundigen Schriftstü-
cken unterschiedlich benannt wird (“D._______ E._______ Condominium“,
“D._______E._______ Condominium C._______ Body Corporate“,
“D._______ E._______ Condominium Management“, “D._______-
E._______ Hausbesitzervereinigung C._______“), der Firmenstempel so-
wie die Unterschrift einer von der Gesellschaft befugten und zeichnungs-
berechtigten Person auf sämtlichen Lohnquittungen fehlt, und in keinem
der vorgelegten (Firmen-)Unterlagen (Lohnquittungen, Bestätigungs-
schreiben) eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angegeben ist, was
bei offiziell handelnden Unternehmen/Körperschaften üblich ist. Wie be-
reits erwähnt, ist mangels beglaubigten Handelsregisterauszugs oder ei-
nes anderen offiziellen Nachweises auch nicht rechtsgenüglich belegt, ob
“Eileen F._______ G._______“, “Eileen F._______“ oder “EK“ (vgl. E.4.3
m.w.H. zur unterschiedlichen Namensnennung) tatsächlich für die Woh-
nungseigentümervereinigung zeichnungsberechtigt ist. Die Anwaltskanzlei
bestätigt im vorletzten Absatz ihres Schreibens lediglich, dass “Eileen
G._______“ der Name der aktuellen Präsidentin des Verwaltungsrats der
D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______ sei, ohne dass
dies weiter belegt würde (vgl. B-act. 17.1). In der notariell beglaubigten Ko-
pie der “Declaration of D._______E._______ Condominium C._______
Body Corporate“ vom 12. Dezember 1997 (B-act. 17.9) wird Eileen
F._______ G._______ im Übrigen nicht als Präsidentin des Verwaltungs-
rats der “D._______E._______ Hausbesitzervereinigung C._______“ er-
wähnt.
5.
Unter Gesamtwürdigung des zuvor Dargelegten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass ein effektiver Bezug der geltend ge-
machten Lohnzahlung (Gratifikation) nicht mit dem erforderlichen Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Der Beschwerdefüh-
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rer konnte nicht substantiiert darlegen, ob er für das Jahr 2011 eine Grati-
fikation erhalten hat beziehungsweise, ob die Auszahlung der Gratifikation
tatsächlich durch die Arbeitgeberin erfolgt ist. Die vom Bundesverwaltungs-
gericht erbetenen Nachweise wurden – mit Ausnahme der Bestätigung des
Finanzministeriums auf den Bahamas – nicht erbracht. Zudem mangelt es
den beigebrachten Lohnquittungen und Bestätigungen an Beweiskraft.
Folgedessen hat die Vorinstanz das Gesuch um Berücksichtigung der Gra-
tifikation sowie Neuberechnung der Bemessungsgrundlage mangels Be-
weiskraft der nachträglich eingereichten und lediglich vom Beschwerdefüh-
rer signierten Lohnausweise sowie der Bestätigungen der Wohneigentü-
mervereinigung zurecht abgewiesen. Der Einspracheentscheid der SAK
vom 14. Januar 2013 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzu-
weisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario]
und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 73.320.2].
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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