Abtei lung II I
C-5742/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
MG_______GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vom 29. August 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5742/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. August 2008 (act. 3/3) hat die Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die MG_______GmbH als Arbeit-
geberin rückwirkend per 1. November 2004 zwangsweise an-
geschlossen. Aufgrund der AHV-Jahresabrechnung der Jahre 2004 –
2007 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ergebe sich, dass
die Arbeitgeberin seit dem 1. November 2004 dem Obligatorium
unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Den Nachweis
über einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung habe
sie trotz Aufforderungen vom 11. und 23. Juli 2008 nicht erbracht.
B.
Diese Verfügung hat die MG_______GmbH (Beschwerdeführerin) mit
Beschwerde vom 9. September 2008 (Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten (act. 1). Darin beantragt sie deren Auf-
hebung mit der Begründung, sie sei seit dem 10. April 2008 bei der
Pensionskasse pro versichert. Vor dieser Zeit habe keine Ver-
sicherungspflicht bestanden.
C.
Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2008 (act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies
sich nochmals auf die in der angefochtenen Verfügung genannten
AHV-Jahresabrechnungen. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen
mit dem nachträglich eingereichten Anschlussvertrag an die
Pensionskasse pro Sammelstiftung den Nachweis über einen BVG-
Anschluss erbracht. Dieser gelte indes erst ab dem 1. Januar 2008.
Für die Zeit vorher, mithin die Jahre 2004, 2006 – 2007, habe dennoch
eine BVG-Anschlusspflicht bestanden, für welche ein BVG-Ver-
sicherungsnachweis ab dem 1. November 2004 noch immer nicht er-
bracht worden sei. Im Jahr 2005 sei die Beschwerdeführerin hingegen
nicht BVG-pflichtig gewesen.
D.
In ihrer Replik vom 18. November 2008 (act. 5) hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Be-
schwerde fest. Dabei hob sie hervor, die Firma sei vom bisherigen In-
haber, G._______, per 6. Oktober 2006 auf den neuen Inhalber,
E._______, übergegangen. In der Zeit bis Ende 2006 sei daher der
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bisherige Inhaber für den BVG-Anschluss verantwortlich gewesen. Der
neue Inhaber sei daher für den BVG-Anschluss rückwirkend ab dem
1. Januar 2007 besorgt gewesen, was mit dem Anschluss an die
Pensionskasse pro geschehen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 (act. 6) hat das
Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin einen Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- erhoben. Diesen hat sie am 13. Dezember
2008 einbezahlt (act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 29. August 2008, welcher gemäss Art.
60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Ver-
fügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend,
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 29. August
2008 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52
VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerde-
führerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf
ihre Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17.
Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
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Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt
und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn
wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV an-
gepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe
Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des
AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006
mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu
versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das
Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeein-
richtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die
von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind,
fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen.
Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die
Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6
BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetz-
lichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und
zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu ver-
sichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Be-
schwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-ver-
sicherungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsangeschlossen hat und,
wenn ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen
hatte.
3.
3.1 Den Jahresabrechnungen 2004, 2006 und 2007 der Ausgleichs-
kasse des Kantons Solothurn (act. 3/4) lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin Löhne an Arbeitnehmer bezahlt hat, wobei diese
weniger als ein Jahr beschäftigt waren. Gemäss Art. 2 der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) in der damals geltenden
Fassung sowie Art. 8 Abs. 2 BVG (in der Fassung ab dem 1. Januar
2005) gilt bei einem Arbeitnehmer, der weniger als ein Jahr beschäftigt
wird, als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung
erzielen würde. Demgemäss ergeben sich folgende ausbezahlten
Löhne:
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Jahr 2004
- E._______, vom 1. November – 31. Dezember 2004 (2 Monate) Fr.
4'500.-, was einem umgerechneten Jahreslohn von Fr. 27'000.- ent-
spricht;
- G._______, vom 1. Oktober – 31. Dezember 2004 (3 Monate) Fr.
6'000.- , was einem umgerechneten Jahreslohn von Fr. 24'000.- ent-
spricht.
Jahr 2006
- E._______, 1. Oktober – 31. Dezember 2004 (3 Monate), Fr. 10'500.-,
was einem umgerechneten Jahreslohn von Fr. 42'000.-- entspricht.
Jahr 2007
- E._______, 1. Juli – 31. Dezember 2004 (6 Monate), Fr. 45'500.-, was
einem umgerechneten Jahreslohn von Fr. 91'000.-- entspricht.
3.2 Diese Jahreslöhne übersteigen - mit Ausnahme des Lohnes von
G._______ im Jahr 2004 - den gesetzlichen Mindestlohn, welcher
gemäss Art. 5 BVV 2 für die Jahre 2004 auf Fr. 25'320.- (Fassung
gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2002, in Kraft seit 1.
Januar 2003, AS 2002 3906), 2006 auf Fr. 19'350.- (Fassung gemäss
Ziff. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar
2005, AS 2004 4643) und 2007 auf Fr. 19'890.- (Fassung gemäss Ziff.
1 der Verordnung vom 22. September 2006, in Kraft seit 1. Januar
2007, AS 2006 4159) festgelegt war.
3.3 Ab dem 1. November 2004 hätte die Beschwerdeführerin somit für
den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung besorgt sein
müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe sich die BVG-
Anschlusspflicht indes erst ab dem 1. Januar 2007 mit dem Wechsel
des Geschäftsführers ergeben. Den genannten Jahresabrechnungen
der Ausgleichskasse Solothurn lässt sich entnehmen, dass in der AHV
die Beschwerdeführerin jeweils als Arbeitgeberin
(„MG_______GmbH“) gemeldet war. Aus dem Handelsregisterauszug
des Kantons Solothurn (act. 1/1) geht hervor, dass diese Firma seit
dem 17. September 2004 eingetragen ist. Diese AHV-rechtliche Quali-
fikation ist auch für das BVG-Obligatorium massgebend (vgl. vorne E.
2.1). Somit ist der Wechsel des Geschäftsführers der Beschwerde-
führerin für die BVG-Anschlusspflicht ohne Belang.
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3.4 Aus der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Kopie des
Vorsorgeausweises der Sammelstiftung Pensionskasse pro (act. 1/2,
5/1) geht hervor, dass der Anschluss der Arbeitgeberin gemäss Ver-
trag Nr. 79139 per 1. Januar 2008 erfolgte. Somit hat die Beschwerde-
führerin einen Nachweis für den BVG-Anschluss ab diesem Zeitpunkt
erbracht, weshalb sie ihrer Anschlusspflicht nachgekommen ist.
Keinen Nachweis für den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeein-
richtung gemäss BVG hat die Beschwerdeführerin indes für die Zeit
davor vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2007 erbracht.
Dem Anschlussvertrag ist auch - entgegen den Ausführungen in der
Replik - nicht zu entnehmen, dass der Vertragsschluss nachträglich
Rückwirkung auf den 1. Januar 2007 entfalten würde. Dabei ist ohne
Belang, dass sie im Jahr 2005 keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigt hatte, begann doch die Anschlusspflicht gemäss Art. 11
BVG vorliegend bereits am 1. November 2004. Da die Beschwerde-
führerin dieser nicht nachgekommen ist, wurde sie gemäss Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG zu Recht zwangsweise der Auffangeinrichtung für
die genannte Zeit angeschlossen. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
4.
4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrens-kosten werden in Anwendung des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- fest-
gesetzt und mit dem am 13. Dezember 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Ver-
sicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger
oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich
keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4)
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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