Abtei lung II I
C-5743/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
C._______ und D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______ und
B._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5743/2008
Sachverhalt:
A.
Am 6. Juni 2008 beantragten der 1966 geborene A._______ und der
1992 geborene B._______, beide Staatsangehörige der
Demokratischen Republik Kongo, bei der schweizerischen Vertretung
in Kinshasa ein Visum für einen ca. sechswöchigen Besuch bei ihren
im Kanton Aargau lebenden Verwandten. Nach formloser Verweige-
rung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM
weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Ver-
fügung vom 13. August 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit,
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu
verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ih-
re anstandslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Fol-
ge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozio-
ökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation.
Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden ins-
besondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen,
welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, miss-
braucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus
welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben der Gastgeber, C._______, und seine
aus der Demokratischen Republik Kongo stammende Ehefrau
D._______ am 9. September 2008 Beschwerde mit dem Begehren um
Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen. Eventuell sei nur in
Bezug auf den Sohn bzw. Stiefsohn B._______ eine
Einreisebewilligung zu erteilen, denn dieser habe das Recht, mit
seiner Mutter zusammen zu leben. Zur Zeit sei das Zusammenleben
aber kein Thema, weil er die Schule in seinem Heimatland beenden
wolle. Bei dem ebenfalls eingeladenen A._______ handele es sich um
den Bruder der Beschwerdeführerin. Dieser werde während des
beabsichtigten Besuchs seine Ehefrau und drei Kinder im Kongo
zurücklassen; ausserdem verfüge er über einen guten Arbeitsplatz,
was insgesamt betrachtet auf seine fristgerechte Wiederausreise
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schliessen lasse. Die Einladung für A._______ sei vor allem er folgt,
damit sein Neffe, der bis anhin noch nie in einem Flugzeug gewesen
sei, nicht allein reisen müsse.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Insbesondere äussert sie Zweifel an der
Echtheit der von B._______ vorgelegten Schulbestätigung sowie am
behaupteten Kindesverhältnis zur Beschwerdeführerin. Demgegenüber
würde die persönliche Situation von A._______ zwar grundsätzlich die
Visumerteilung rechtfertigen; im Hinblick auf die kritischen
Lebensumstände im Kongo sei aber zu befürchten, dass er – wie viele
seiner Landsleute – Emigrationsabsichten hege.
E.
Mit der darauffolgenden Eingabe vom 17. November 2008 übersendet
der Beschwerdeführer mehrere Schriftstücke (Schulbestätigung und
Geburtsregisterauszug betreffend Boston Lubalu Lua, Heiratsurkunde
betreffend A._______) und erklärt, seine Ehefrau wolle auf die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verzichten, sofern ihre
Gäste die Schweiz nicht wieder fristgerecht verlassen sollten.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
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beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1])
hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und
damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fort-
geführt.
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und
E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaft-
machung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den
Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV
regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziel-
len Mittel.
6.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Ge-
suchsteller als Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo
der Visumpflicht.
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7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all -
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort poli tisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befris teten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.
Mehr als 30 Jahre prägten Korruption und Vernachlässigung die bis
1997 im damaligen Zaire dauernde Herrschaft von Marschall Mobuto.
Sie sowie die darauffolgenden Kriege unter Beteiligung mehrerer afri-
kanischer Staaten (1996 – 2002) hinterliessen ein zerstörtes Land.
Seitdem ist die kongolesische Staatsführung mit Unterstützung der
internationalen Gemeinschaft um den Wiederaufbau der staatlichen,
physischen und sozialen Infrastruktur bemüht. Dennoch bleibt die
Demokratische Republik Kongo – trotz enormer Rohstoffvorkommen –
eines der ärmsten Länder der Erde. Verlässliche Statistiken zu Armut
und Arbeitslosigkeit gibt es nicht; es ist aber davon auszugehen, dass
ein Grossteil der Bevölkerung im informellen Sektor oder in der Sub-
sistenzwirtschaft arbeitet. Die staatliche Auslandsverschuldung beträgt
etwa 120% des Bruttoinlandsprodukts. Damit würde sich das Land
zwar für die Schuldenentlastungsinitiative des Internationalen Wäh-
rungsfonds qualifizieren; allerdings konnten in den letzten Jahren nicht
die vorgeschriebenen wirtschaftlichen und fiskalischen Massnahmen,
die einen Schuldenerlass auslösen würden, getroffen werden (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt, Län-
der, Reisen und Sicherheit > Kongo (Demokratische Republik Kongo)
> Innenpolitik sowie > Wirtschaftspolitik, Stand: Oktober 2009, besucht
im März 2010).
Die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo ist ge-
spannt, weshalb vor Reisen dorthin gewarnt wird. Insbesondere gilt
dies für den Ostteil des Landes, wo es regelmässig zu Kämpfen zwi-
schen verschiedenen kongolesischen und ausländischen Rebellen-
gruppen und den kongolesischen Streitkräften kommt. Sie sind Aus-
löser für schwerste Menschenrechtsverletzungen wie u.a. Tötungen
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und Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt gegen Frauen und
Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten. Auch in der nordwestlich ge-
legenen Provinz Equateur ist es seit Oktober letzten Jahres mehrfach
zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden
Stämmen gekommen. Ca. 180'000 Menschen wurden dabei aus ihren
Dörfern vertrieben und flohen in die benachbarte Republik Kongo
sowie in die Zentralafrikanische Republik (Quelle: Deutsches Auswär-
tiges Amt, a.a.O. > Reisewarnung [Stand 12. März 2010] und >
Ausgewählte Artikel zur Demokratischen Republik Kongo > 8. Januar
2010: Humanitäre Soforthilfe für Flüchtlinge aus der Demokratischen
Republik Kongo.)
Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswan-
derung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über
ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle
der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen, sei es dadurch, dass nach erfolgter Einreise ein Asyl-
gesuch gestellt wird, oder sei es dadurch, dass mittels Ausbildung
oder Heirat ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird.
9.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch
nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlos-
sen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht
von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose ei-
ner anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
10.
10.1 Bei B._______ handelt es sich angeblich um den Sohn der
Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt seines Einreisegesuchs war
dieser fast 16-jährig und besuchte eigenen Angaben zufolge noch die
Schule. Bei den im Sommer 2008 erfolgenden Abklärungen der kan-
tonalen Migrationsbehörde haben die Gastgeber angegeben, ein Fa-
miliennachzug sei derzeit nicht, aber „vielleicht in drei Jahren“ geplant.
Den gleichen Tenor enthält ihre Beschwerde, die zudem deutlich
macht, dass Mutter und Sohn ein künftiges Zusammenleben als
selbstverständlich erachten. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszu-
schliessen, dass der Gesuchsteller – einmal in die Schweiz eingereist
– seiner Verpflichtung zur Wiederausreise nicht nachkommt und sich
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hier stattdessen um dauernden Verbleib bemüht. Nicht zu vergessen
ist, dass er am 17. Juli 2010 das 18. Lebensjahr vollendet haben wird
und danach ein Gesuch um Familiennachzug nicht mehr möglich wäre.
In Anbetracht des somit ohnehin grossen Emigrationsrisikos braucht
auf die Zweifel, welche sowohl die Schweizerische Botschaft (vgl. de-
ren Bemerkungen vom 3. Juli 2008) als auch die Vorinstanz bezüglich
der persönlichen Verhältnisse des noch minderjährigen Gesuchstellers
geäussert haben, nicht näher eingegangen zu werden.
10.2 Beim 43-jährigen A._______ handelt es sich um den Bruder bzw.
Schwager der Beschwerdeführenden. Ihnen zufolge ist er berufstätig,
verheiratet und Vater dreier Kinder, Angaben, die laut Schweizerischer
Vertretung nicht hinreichend belegt wurden. Die Vorinstanz hat
dennoch die Richtigkeit dieser Auskünfte unterstellt und eingeräumt,
dass sie grundsätzlich für die anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers sprechen könnten. Es klingt allerdings wenig plausibel,
wenn die Beschwerdeführenden dessen Einladung mit der Not-
wendigkeit einer Begleitung für ihren (seinerzeit) 16-jährigen Sohn
bzw. Stiefsohn begründen: Unglaubhaft erscheint dies vor allem des-
halb, weil A._______ in diesem Fall zugunsten seines Neffen seine
(angebliche) vierköpfige Familie im Heimatland zurücklassen würde.
Ein Emigrationsrisiko kann daher auch in seinem Fall nicht
ausgeschlossen werden, sei es, dass er mangels familiärer und/ oder
beruflicher Verpflichtungen den heimatlichen Lebensbedingungen zu
entfliehen versucht, sei es, dass er die allenfalls in der Heimat zurück-
bleibenden Familienmitglieder vom Ausland her unterstützen und ih-
nen sowie sich selbst bessere Lebensbedingungen verschaffen möch-
te. Entsprechendes Beispiel ist nicht zuletzt auch die Beschwerdefüh-
rerin, die im Jahr 2000 nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt und sechs Jahre später einen Schweizer Bürger
geheiratet hat.
11.
Die Beschwerdeführenden sichern zwar die Rückkehr ihrer Gäste zu
und verweisen insofern auf die ihnen selbst obliegende Verantwortung.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der Abwägung des Risikos
einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die gast-
geberischen Absichten, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten
der Gäste selbst von Bedeutung sind. Nur Letztere sind in der Lage,
hinreichend Gewähr für ihre Rückkehrbereitschaft zu bieten. Gast-
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geber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, man-
gels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein be-
stimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die eigenen
ausländerrechtlichen Ansprüche eines Gastgebers – hier: der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung – sind insofern auch nicht verhandelbar.
12.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
steller nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht
zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus,
um die Erteilung einer Einreisebewilligung abzulehnen. Ein familiäres
Wiedersehen wird damit nicht verunmöglicht, steht es doch den Be-
teiligten frei, sich im Heimatland der Gesuchsteller, namentlich in
Kinshasa, zu treffen.
13.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art.
3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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