B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5744/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung
in Bezug auf L._______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Kuba stammende L._______ (geboren 1965, nachfolgend: Ge-
suchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Mai 2012 bei der
Schweizer Botschaft in Havanna die Erteilung eines Visums für einen Be-
suchsaufenthalt von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab
sie den Besuch von Freunden an. Die Reise- und die Lebenshaltungskos-
ten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz würden vollständig von der
Gastgeberin K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) übernom-
men.
B.
Die schweizerische Vertretung in Havanna verweigerte am 22. Mai 2012
die Erteilung des Visums mit der Begründung, es bestünden berechtigte
Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des bewilligten
Aufenthaltes die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2012 Einsprache und
führte im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin und deren Freund küm-
merten sich in Havanna um ihre Wohnung und an den Wochenenden um
ihren pflegebedürftigen Vater, weshalb sie sie als Dank in die Schweiz
eingeladen habe. Da sie als Lehrerin in den Monaten Juli und August Fe-
rien habe, sei ihr Besuch in der Schweiz in dieser Zeit geplant. Bereits ihr
Bruder, Vater, dessen Ehefrau sowie ihre Tante seien in die Schweiz ge-
kommen und fristgerecht wieder nach Kuba ausgereist.
D.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 wies die Vorinstanz – nachdem das
kantonale Migrationsamt (nachfolgend Migrationsamt) ergänzende Aus-
künfte eingeholt hatte – die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die
Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwande-
rungsdruck festzustellen sei. Sodann sei die kubanische Wirtschaft durch
die typischen Defizite einer sozialistischen Zentralverwaltungswirtschaft
gezeichnet. Für den überwiegenden Teil der Bevölkerung seien die teuren
Grundbedürfnisse aufgrund der vergleichsweise niedrigen Löhne kaum
erschwinglich. Insbesondere junge Menschen seien erfahrungsgemäss
versucht, sich im Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen.
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Sodann sei bei kubanischen Staatsangehörigen der Rückreiseproblema-
tik besonders Rechnung zu tragen. Die Gesuchstellerin sei eine 47-
jährige verwitweten Mutter eines erwachsenen Kindes und habe keine
zwingenden familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen. Da sie als
Lehrerin an einer Schule ein sehr bescheidenes Einkommen von monat-
lich etwa Fr. 27.- habe, könne auch nicht von besonderen beruflichen
Verpflichtungen ausgegangen werden. Vor diesem allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund seien somit keine hinreichenden Gründe für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise gegeben.
E.
Mit Beschwerde vom 2. November 2012 beantragt die Beschwerdeführe-
rin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des
Besuchervisums zugunsten der Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt
sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise wäre nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert. Die
Gesuchstellerin, mit der sie seit der Kindheit befreundet sei lebe seit zwölf
Jahren in einer festen Beziehung. Sodann würde sie ihren Sohn nicht ver-
lassen, selbst wenn er bereits volljährig sei. Als Gastgeberin garantiere
sie für die Rückkehr ihrer besten Freundin.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
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geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kubanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreissigtägigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
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Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBI-
AS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
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Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
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tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem sei angesichts
der Rückreiseproblematik kubanischer Staatsangehöriger erfahrungsge-
mäss eine restriktive Visumspolitik zu verfolgen.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als kubanische
Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Lage im Heimatland, der speziellen Rückreiseproblematik
sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
lich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt Kuba prinzipiell beim Kon-
zept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele Vorrang
vor ökonomischen Erwägungen haben. Das Land leidet unter einem
grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie Landwirt-
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schaft und ist gezwungen, circa 80 % der Lebensmittel zu importieren.
Die seit 2010 durch die Regierung eingeleiteten Reformfortschritte, mit
denen "nichtstaatliche" Formen der Erwerbstätigkeit teils erlaubt, teils ge-
fördert werden sollten, wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Bevöl-
kerung aus. Das offizielle durchschnittliche monatliche Salär in Kuba be-
trug im Jahr 2012 umgerechnet etwa 20.- US$, wobei es nach Region
und Sektoren stark variierte. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann
nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich
über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang
zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandard der
Bevölkerung. Ein Teil der Bürger erhält Überweisungen der im Ausland
lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet
unter: > Reise und Sicherheit > Reise- und Si-
cherheitshinweise > Kuba > Wirtschaft [Stand Januar 2013]; U.S. De-
partment of State, im Internet unter: > Countries an Regi-
ons > Cuba > Background Note [Stand 21. Juni 2012], beide Seiten be-
sucht im März 2013).
6.2 Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emig-
ranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen
1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner – somit im Schnitt mehr
als 30'000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der von der
Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte diese Zahl
weiterhin ansteigen. Sie umfasst vor allem junge und gut ausgebildete
kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März
2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft das Land auf
der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein minimales
Beziehungsnetz (Verwandte und Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.3 In Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei kubani-
schen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts zu be-
rücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im Aus-
land auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis zu ei-
ner Abwesenheit von insgesamt 11 Monaten kann von den kubanischen
Vertretungen im Ausland vorgenommen werden), so wird ihm in vielen
Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl. MICHAEL KIRSCHNER,
Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlings-
hilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr, Schweizerische
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Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen). Es versteht
sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche re-
striktiven Normen Emigrationswillige – einmal im Ausland – dazu verleiten
können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern,
bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates zwangsweise nicht
mehr durchgesetzt werden kann.
6.4 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland der Ge-
suchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba allge-
mein als hoch einschätzt.
6.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkon-
formes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt)
hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine verwitwete 47-jährige
Mutter eines volljährigen Sohnes, welche gemäss eigenen Angaben seit
Jahren in einer festen Partnerschaft lebt. Als gute Freundin der Be-
schwerdeführerin kümmert sie sich um deren Wohnung in der Heimat
sowie um die Betreuung des Vaters, wofür sie von der Beschwerdeführe-
rin entlohnt wird. Als einzige familiäre Verpflichtung wird der volljährige
Sohn der Gesuchstellerin ins Feld geführt. Doch zeigt die Erfahrung, dass
selbst minderjährige Kinder nicht von einer Emigration abhalten können
und dass angesichts der dort gelebten familiären Strukturen die Betreu-
ung auch auf andere Weise sichergestellt werden kann. Vorliegend ist der
Sohn der Gesuchstellerin indessen bereits volljährig. Er dürfte damit oh-
nehin nicht mehr auf seine Mutter angewiesen und in der Lage sein, für
sich selber zu sorgen. Hinsichtlich der geltend gemachten zwölfjährigen
Partnerschaft ist sodann nichts Näheres bekannt, was auf eine übermäs-
sige Bindung zur Heimat schliessen liesse. Insgesamt kommt den geltend
gemachten familiären Verpflichtungen weder einzeln noch in ihrer Ge-
samtheit besonderes Gewicht zu.
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7.2 Als besondere Verpflichtung in der Heimat könnten lediglich die Un-
terhaltspflichten an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die
Betreuung ihres Vater angesehen werden. Dagegen spricht jedoch der
Umstand, dass die Gesuchstellerin diese Aufgaben gegen Entgelt verrich-
tet. Kommt hinzu, dass sie als Lehrerin ein monatliches Einkommen von
lediglich etwa Fr. 27.- erwirtschaftet und folglich auf den zusätzlichen ver-
dienst angewiesen sein dürfte. Angesichts der angespannten finanziellen
Situation und der wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beschwerdeführe-
rin, könnte die Gesuchstellerin versucht sein, sich hierzulande eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dies umso mehr, als die Be-
schwerdeführerin als enge Vertraute sich bereits erfolgreich im Ausland
etablieren konnte. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin, welche in
der Heimat zumindest einen Bruder als nächsten Verwandten sowie wei-
tere Familienangehörige hat, auf deren Unterstützung beim Wohnungsun-
terhalt sowie der Betreuung des Vaters zurückgreifen könnte. Vor diesem
Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass der Gesuchstellerin
zwingende berufliche Verpflichtungen obliegen.
Damit ist das Risiko, dass die Gesuchstellerin nach dem Gesagten eben-
falls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnte, nicht
bloss als gering einzustufen.
7.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der
Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als un-
wahrscheinlich erachten lassen.
7.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung für den gesamten Schengen-
Raum – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – ab-
zulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen der
Beschwerdeführerin sowie die anlässlich des Auskunftsbogens abgege-
bene Erklärung, sie garantiere die Wiederausreise der Gesuchstellerin
nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegen-
den Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garan-
tieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
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Seite 11
Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastge-
bers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für
seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Die Integrität
der Gastgeberin wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage
gestellt.
7.5 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hatte, schon viele
Verwandte seien in der Vergangenheit besuchshalber in der Schweiz ge-
wesen und jeweils fristgerecht und anstandslos ins Heimatland zurückge-
kehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall – wie vorliegend
belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass
er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen
verglichen werden kann.
7.6 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und
solche sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht macht die Beschwerde-
führerin nicht geltend, den Kontakt nur durch Einreisen der Ge-
suchstellerin in die Schweiz aufrechterhalten zu können.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 21. November 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…; Akten retour)
– Das Migrationsamt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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