B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5745/2010
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Spanien,
vertreten durch Maître Abelardo Vazquez Conde,
Avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
C-5745/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, in seiner Heimat Spanien lebende A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am
26. Juni 2000 erstmals zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 und 2).
Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
massgeblichen Abklärungen (act. 3, 6 bis 13) wurde das Leistungsbegeh-
ren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 15) mit Verfügung
vom 16. August 2001 mangels anspruchsbegründender Invalidität abge-
wiesen (act. 16). Die hiergegen am 11. März 2002 erhobene Beschwerde
wurde von der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission mit Entscheid
vom 25. Juli 2002 als durch Rückzug erledigt erklärt (act. 26; vgl. auch
act. 17 bis 25).
B.
Am 23. August 2003 meldete sich der Versicherte neu an (act. 28 bis 30).
Nach Vorliegen des Fragebogens für den Versicherten (act. 37) und me-
dizinischer Dokumente aus dem In- und Ausland (act. 41, 48 bis 56, 58
und 60) wurde ihm mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2006 bei einem In-
validitätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 46 % mit Wirkung ab
1. Oktober 2006 eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (act. 62); die ent-
sprechende Verfügung datiert vom 7. Februar 2007 (act. 64, vgl. auch
act. 63). Die dagegen am 24. Mai 2007 erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom
13. Februar 2008 zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abge-
schrieben (act. 74).
C.
Mit Datum vom 19. August 2008 stellte der Versicherte ein Revisionsge-
such (act. 75 bis 78). Darauf trat die IVSTA nach Vorliegen medizinischer
Akten (act. 79 bis 90 und 92) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(act. 93) mit Verfügung vom 3. Februar 2009 nicht ein, da eine für den
Rentenanspruch relevante Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht
worden sei (act. 94). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. No-
vember 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai
2010 nicht ein (act. 111).
D.
Ab dem 3. November 2009 führte die IVSTA eine Rentenrevision von Am-
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Seite 3
tes wegen durch (act. 102 bis 104). Nachdem diese Kenntnisse des For-
mulars E 213 vom 13. Januar 2010 (act. 108) sowie der von Dr. med.
B._______ vom medizinischen Dienst verfassten Stellungnahme vom
25. März 2010 hatte (act. 110), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 8. April 2010 mitgeteilt, die Überprüfung des IV-Grades habe keine
rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch
auf die bisherige Rente habe (act. 112). In Kenntnis der am 20. Mai 2010
vorgebrachten Einwendungen (act. 113) erliess die IVSTA am 12. Juli
2010 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung
(act. 114).
E.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Francisco
José Vazquez Bürger, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
6. August 2010 Beschwerde erheben und (sinngemäss) beantragen, die
Verfügung vom 12. Juli 2010 sei aufzuheben und es sei ihm nach Durch-
führung ergänzender medizinischer Abklärungen mindestens eine halbe
(oder höhere) IV-Rente zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Ge-
sundheitszustandes, wie er sich bereits im Zeitpunkt der Rentengewäh-
rung präsentiert habe, hätte ein höherer IV-Grad ermittelt werden müs-
sen. Trotz allem halte die Vorinstanz an der Viertelsrente fest, weil das
Formular E 213 so interpretiert werde, als dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nur eine Viertelsrente begründe.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in der Beschwerde lasse
der Versicherte das Bestehen einer höhergradigen Invalidität geltend ma-
chen. Neue medizinische Fakten oder Beweismittel würden jedoch nicht
vorgebracht.
G.
In seiner Replik vom 24. November 2010 liess der Beschwerdeführer an
den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 8).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz
könne nicht leugnen, dass zwischen der Beurteilung des medizinischen
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Dienstes und der anderen Berichte eine exorbitante Abweichung zu er-
kennen sei. Die bisher im gesamten Verfahren durchgehend vorhanden
gewesene Fehleinschätzung liege noch immer vor. Die beiden übermittel-
ten Berichte der Dres. med. C._______ und D._______ vom 13. und
21. März 2007 würden eindeutig den Nachweis erbringen, dass die mit
Entscheid vom 7. Februar 2007 festgestellte Invalidität eindeutig nicht
dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers entspreche. Tatsächlich müs-
se die Invalidität höher eingestuft werden. Die somatischen Befunde hät-
ten sich verschlimmert. Die psychische Erkrankung sei für die Vorinstanz
inexistent und sei bisher nie näher untersucht und berücksichtigt worden.
Aus den gesamten festgestellten Erkrankungen, Leiden und Funktions-
einschränkungen würde mit Sicherheit ein anderer Grad der verbliebenen
Restarbeitsfähigkeit resultieren.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2010 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten (B-act. 9 und 11); dieser Aufforderung wurde nachgekommen
(B-act. 10).
I.
In ihrer Duplik vom 18. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde (act. 13).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Privatgutachten vom
März 2007 seien bereits im Rahmen früherer Verfahren eingebracht und
gewürdigt worden. Für das vorliegende Verfahren ergäben sich daraus
keine relevanten neuen Gesichtspunkte. Aktuelle medizinische Unterla-
gen, welche die an den Unterlagen der spanischen Sozialversicherung
geübte Kritik stützten, seien nicht beigebracht worden.
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2011 wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen (B-act. 14).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2010 (act. 114)
ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich zu-
sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli
2010 (act. 114), mit welcher die bisherige Viertelsrente bestätigt worden
ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in
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Seite 6
diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachver-
halt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
Mit Blick auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ergänzende
medizinische Abklärungen durchzuführen und es sei ihm anschliessend
mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen, ist darauf zu verzichten,
dem Versicherten im Sinne von BGE 137 V 314 E. 3.2.4 das rechtliche
Gehör zu gewähren.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie-
der der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
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Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
12. Juli 2010 in Kraft standen; mit Blick auf die ab 3. November 2009
durchgeführte Rentenrevision ist insbesondere das IVG ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revi-
sion) und die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision (AS
2003 3859 und 2007 5155) anwendbar.
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
C-5745/2010
Seite 8
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art.
7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und
damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007
IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [BGer]) stellt diese Rege-
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lung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son-
dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revi-
sionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997
S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h.
unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus-
schlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV
Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
2.7 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit-
punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V
343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde
die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver-
gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern ei-
ne materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge-
funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklä-
rung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen
durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Än-
derung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f
IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionser-
gebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1
C-5745/2010
Seite 10
IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Ver-
gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR
2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
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Seite 11
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall
als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prü-
fung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Verfügung vom
7. Februar 2007 (act. 64, vgl. auch act. 63), mit welcher dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 bei einem IV-Grad von 46 % eine Vier-
telsrente zugesprochen worden war, zu gelten. Zu beurteilen ist daher, ob
zwischen der Verfügung vom 7. Februar 2007 und dem vorliegend ange-
fochtenen Entscheid vom 12. Juli 2010 eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw. ist,
den IV-Grad des Versicherten in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen
(vgl. E. 2.6. hiervor). Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die
Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2009 (act. 94) nicht als zeitliche
Vergleichsbasis dienen kann, da im Rahmen dieses Entscheids bloss die
C-5745/2010
Seite 12
Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch relevanten Verschlech-
terung geprüft worden ist und keine materielle Überprüfung des Leis-
tungsanspruches stattgefunden hat (vgl. E. 2.7 hiervor).
3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 7. Februar 2007 (act. 64, vgl. auch
act. 63) stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Stellungnahme
von Dr. med. E._______ vom 9. März 2006 (act. 60).
Dr. med. E._______ diagnostizierte – in Kenntnis verschiedener medizini-
scher Dokumente aus dem In- und insbesondere Ausland (act. 41, 48 bis
56, 58) – eine Arthrodese C6/7 1990 wegen eines Osteochondroms, dif-
fuse cervikale Spondyldiscarthrosen, eine Foraminalstenose auf Höhe
C5/6, Cervikobrachialgien bei einer Radikulopathie auf Niveau C7 sowie
einen Zustand nach einem Stent "eines cerebralen Aneurysmas der A
Communican ant 8 1992". Weiter führte Dr. med. E._______ aus, die de-
generativen Veränderungen der HWS hätten im Laufe der Jahre sicher
zugenommen. Auch habe nun die Radikulopathie auf Höhe C7 nachge-
wiesen werden können. Damit bestehe als "Serveur" eine Arbeitsunfähig-
keit von 70 %. In leichten, teilweise sitzenden Tätigkeiten sei der Versi-
cherte noch zu 70 % arbeitsfähig; dies am ehesten ab dem 1. Oktober
2005.
3.2 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2010 stützte
sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Stellungnahme von Dr. med.
B._______ vom 25. März 2010 (act. 110).
Dr. med. B._______ führte in Würdigung des auf dem Formular E 213 er-
stellten Arztberichts vom 13. Januar 2010 (act. 108) aus, der Versicherte
sei in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfä-
hig. In einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit. Die subjektiven Beschwerden und die funktio-
nellen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat seien unverändert. Es
lägen keine neuen Begebenheiten seit der letzten Stellungnahme, worin
er eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, vor.
3.3 Die Vorinstanz vertrat duplicando am 18. Februar 2011 die Auffas-
sung, die Berichte der Dres. med. C._______ und D._______ vom
13. und 21. März 2007 (B-act. 8 Beilagen 1 und 2; act. 86 und 87) seien
bereits in früheren Verfahren gewürdigt worden (B-act. 13).
Zwar wurden diese Berichte bereits vor Erlass der Nichteintretensverfü-
gung vom 3. Februar 2009 (act. 94) von Dr. med. F._______ in dessen
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Stellungnahme vom 20. September 2007 (act. 73) einer Würdigung un-
terzogen. Mit Blick auf den massgeblichen zeitlichen Vergleichszeitraum
vom 7. Februar 2007 bis zum 12. Juli 2010 (vgl. E. 3. hiervor) sind diese
Berichte jedoch auch im vorliegenden Verfahren zu würdigen resp. ist zu
prüfen, ob sich daraus – wie von der Vorinstanz vorgebracht – tatsächlich
keine relevanten neuen Gesichtspunkte ergeben.
3.3.1 Dr. med. C._______, Facharzt für Traumatologie und Chirurgische
Orthopädie, erwähnte in seinem Bericht vom 13. März 2007 eine schwere
cervikale Pathologie mit einer Arthrodese auf Höhe C6-C7, eine chroni-
sche Radikulopathie auf Höhe C7, einen Status nach einem im Jahr 1992
operierten cerebralen Aneurysma, bedeutende degenerative distal-
dorsale Läsionen auf Höhe D5 bis D10, ein chronisches lumbales facettä-
res Syndrom, ein reaktives depressives Syndrom mit wesentlichen Aus-
wirkungen sowie eine bedeutende vertebrale Osteoporose. Er hielt weiter
dafür, dass der Versicherte zu 60 % behindert sei.
Die von Dr. med. C._______ festgestellten und im Vergleich zur Stellung-
nahme von Dr. med. E._______ vom 9. März 2006 (vgl. E. 3.1 hiervor)
neu erwähnten somatischen Befunde (bedeutende degenerative distal-
dorsale Läsionen auf Höhe D5 bis D10, ein chronisches lumbales facettä-
res Syndrom, sowie eine bedeutende vertebrale Osteoporose) liefern wei-
ter abzuklärende Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des
Versicherten in somatischer Hinsicht im massgeblichen Zeitraum in ren-
tenrelevantem Ausmass verschlechtert haben könnte, zumal es sich bei
den diagnostizierten Leiden mehrheitlich um solche degenerativer
bzw. chronischer Art handelt.
3.3.2 Der Neurologe und Psychiater Dr. med. D._______ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 21. März 2007 unter anderem eine somatoforme
Schmerzstörung wegen persistierenden Schmerzen, schwere ängstlich-
depressive Zustände sowie leichte kognitive Beeinträchtigungen.
Aufgrund dieser ebenfalls neu gestellten Diagnosen – obwohl diese für
sich alleine genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4
mit Hinweisen) – bestehen auch in psychisch-psychiatrischer Hinsicht
Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers zwischen dem 7. Februar 2007 und dem 12. Juli 2010 in rentenrele-
vantem Ausmass verschlechtert haben könnte. Hinzu kommt, dass auf-
grund der von Dr. med. F._______ in dessen Stellungnahme vom
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20. September 2007 (act. 73) gemachten Äusserungen, wonach die Ak-
zeptierung einer vollen, generellen Arbeitsunfähigkeit durch ein neutrales
psychiatrisches Gutachten resp. einen Gutachter mit Kenntnissen der
Problematik der Somatisierungsstörungen und deren Wertung gemäss
schweizerischer Rechtsprechung zu erfolgen habe, in psychisch-
psychiatrischer Hinsicht fachärztliche Abklärungen durchzuführen sind.
3.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann auf die Stellungnah-
me von Dr. med. B._______ vom 25. März 2010 nicht vorbehaltlos abge-
stellt werden. Zur Beurteilung, ob zwischen der Verfügung vom 7. Februar
2007 und der vorliegend angefochtenen vom 12. Juli 2010 eine wesentli-
che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, besteht
weiterer Abklärungsbedarf und es kann nicht im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45
S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) gesagt
werden, dass von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und
schlüssig begründeten Beurteilung des Krankheitsverlaufs keine verwert-
baren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des
BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Da im vorlie-
genden Fall die Möglichkeit besteht, dass physische und psychische Be-
einträchtigungen zusammenwirken, lässt sich eine isolierte Betrachtung
der somatischen und psychischen Befunde nicht rechtfertigen. Mit ande-
ren Worten ist aufgrund dieser Sachlage ein interdisziplinäres medizini-
sches Gutachten einzuholen. In den genannten Umständen liegt eine un-
vollständige Sachverhaltsabklärung resp. wurde im vorliegend zu beurtei-
lenden Revisionsverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund-
satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist
unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung
der bisher vollständig ungeklärten Fragen – dem Zusammenwirken der
vorhandenen psychischen und physischen Leiden des Beschwerdefüh-
rers und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit –
begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begutach-
tung – im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berich-
te zu berücksichtigen sind – hat die Vorinstanz – falls erforderlich – einen
(bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklä-
rungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu
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leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009
des BGer vom 22. Juni 2010).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerde vom 6. August 2010 insoweit gutzuheissen
ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2010 aufzuheben
ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass
einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 414.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen bescheidenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in
Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen
ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehr-
wertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindes-
tens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) ge-
rechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 6. August 2010 wird gutgeheissen. Die angefochte-
ne Verfügung vom 12. Juli 2010 wird aufgehoben und die Akten werden
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Ver-
fügung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 414.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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