B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5758/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
K._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Markus Wydler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachzahlung von Kinderrenten an den anderen Elternteil;
Einspracheentscheid SAK vom 9. September 2014.
C-5758/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (deutscher Staatsangehöriger, geb. _______) ar-
beitete im Zeitraum von 1968 bis 1994 für verschiedene Firmen in der
Schweiz (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK act.] 44). Er
ist Vater zweier Kinder (J._______, geb._______, und P._______,
geb._______). Von der Kindsmutter B._______ (geb. 1962) ist er seit Feb-
ruar 2006 geschieden (SAK act. 37). Betreffend die Unterhaltsansprüche
der beiden Kinder gegenüber dem Vater schlossen die Ex-Ehegatten im
November 2011 einen Vergleich (SAK act. 47).
B.
Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai
2014 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'046.– ab Mai 2014 zu (SAK
act. 42). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 sprach sie ihm sodann rückwir-
kend ab 1. Mai 2014 eine Kinderrente für die Tochter J._______ zu, ordnete
jedoch an, dass die Kinderrente der Mutter auszuzahlen sei (SAK act. 53).
Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer Einsprache und
brachte vor, er habe den Unterhalt im Voraus bezahlt und die Tochter
wohne 100 Tage im Jahr bei ihm (SAK act. 57). Die Mutter wandte sich am
26. Juli 2014 an die Vorinstanz und brachte vor, ihr Ex-Ehemann sei seiner
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter nie nachgekommen
(SAK act. 59). Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers
mit Entscheid vom 8. August 2014 ab. Die Voraussetzungen für eine direkte
Zahlung der laufenden Kinderrente an die Mutter seien erfüllt. Die Rente
werde ab August 2014 an sie überwiesen (SAK act. 64). Der Beschwerde-
führer reichte am 24. August 2014 bei der SAK einen «Einspruch» gegen
diese Verfügung ein, den die SAK dem Bundesverwaltungsgericht weiter-
leitete (SAK act. 69 f.). Dieses trat mit Urteil C-4982/2014 vom 22. Oktober
2014 auf die Beschwerde nicht ein (SAK act. 94).
C.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 hielt die Vorinstanz fest, die Nachzah-
lung der Kinderrente für die Monate Mai bis Juli 2014 (insgesamt
Fr. 1'257.–) stehe der Kindsmutter zu, weil der Beschwerdeführer der Un-
terhaltspflicht gegenüber J._______ nicht nachgekommen sei (SAK act.
67). Mit Einsprache vom 24. August 2014 machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe den Unterhalt im Voraus bezahlt, indem er seine als Al-
tersvorsorge vorgesehenen Lebensversicherungen abgetreten habe. Aus-
serdem sei die Tochter 100 Tage im Jahr bei ihm. Seine Ex-Ehefrau habe
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ein gutes Einkommen, und ihm sei es mit der minimalen Altersrente nicht
möglich, die Tochter weiterhin für 100 Tage im Jahr bei ihm aufzunehmen
(SAK act. 69). Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers
mit Entscheid vom 9. September 2014 ab und führte zur Begründung aus,
er sei von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern befreit wor-
den. Es lägen somit keine «tatsächlich erbrachten Leistungen» im Sinne
der Rentenwegleitung vor, da er keine Zahlungen für den laufenden Unter-
halt der Tochter J._______ geleistet habe (SAK act. 72).
D.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 6. Oktober 2014
(Datum des Poststempels; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am
9. Oktober 2014) sinngemäss die Nachzahlung der Kinderrente an ihn. Ins-
gesamt gebe er monatlich im Durchschnitt rund 400 Euro für seine Tochter
aus, die sich rund 100 Tage im Jahr bei ihm aufhalte (BVGer act. 1).
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. November 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Es lägen keine mit Gerichtsbeschluss festge-
setzten tatsächlich erbrachten Leistungen im Sinne der Rentenwegleitung
vor, da keine Zahlungen für den laufenden Unterhalt des Kindes geleistet
worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Aufent-
haltsdauer der Tochter bei ihm und seine durchschnittlichen Ausgaben
seien von der Mutter bestritten worden (SAK act. 85 S. 7 f.). Die Frage, wie
hoch der nicht mit Urteil oder Beschluss konkret festgelegte finanzielle Auf-
wand des Beschwerdeführers sei, sei überdies für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde nicht relevant, da von Art. 71ter der Verordnung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) nicht um-
fasst. Demzufolge stehe die Nachzahlung der Kinderrente nicht dem Be-
schwerdeführer, sondern der Mutter zu (BVGer act. 5).
F.
Der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt mit in-
nert erstreckter Frist erstatteter Replik vom 13. Februar 2015 das präzi-
sierte Rechtsbegehren, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Nachzahlun-
gen der Kinderrente für die Tochter J._______ ihm und nicht der Mutter
auszuzahlen. Mit der Abtretung der Rechte aus den Lebensversicherungen
seien die Unterhaltsforderungen getilgt worden, genauso, wie dies mit lau-
fenden monatlichen Zahlungen geschehe. Im Übrigen seien die einschlä-
gigen gesetzlichen Regelungen und nicht die Rentenwegleitung und deren
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Auslegung durch die Vorinstanz massgebend. Die Kinderunterhaltsbei-
träge seien tatsächlich erbracht worden. Es sei Geld an die Ex-Ehefrau
geflossen. Er habe seine Unterhaltspflicht für den Zeitraum Mai bis Juli
2014 erfüllt und damit Anspruch auf die Nachzahlung der Kinderrente.
Wichtiger sei für ihn aber, an wen die Kinderrente ab 1. August 2014 und
die fernere Zukunft zu zahlen sei. Diese Frage bilde nicht Gegenstand die-
ses Verfahrens, doch ersuche er das Gericht, sich zur Vermeidung weiterer
Rechtsmittelverfahren dennoch dazu zu äussern. Er verlange sodann
heute bei der Vorinstanz die Auszahlung der Kinderrente für J._______ an
ihn, mit Wirkung ab 1. August 2014 bis und mit Januar 2020 (BVGer act.
12).
G.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Feb-
ruar 2015 mit, bezüglich Auszahlung der laufenden Kinderrente verweise
man auf die rechtskräftige Verfügung vom 10. Juli 2014 (SAK act. 108).
H.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 20. März 2015 am Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde fest und legte dar, der Beschwerdeführer stelle kor-
rekt fest, dass die Frage der Auszahlung der laufenden Kinderrente nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Über die Auszahlung der
laufenden Rente sei bereits entschieden worden. Der Beschwerdeführer
bringe in seiner Replik keine Argumente vor, die für eine Änderung des
angefochtenen Entscheids sprechen könnten (BVGer act. 14).
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Duplik dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 26. März 2015 zu und schloss den Schriftenwechsel.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen
einen Einspracheentscheid der SAK zuständig (Art. 31 ff. VGG; Art. 85bis
Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht
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(Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das
VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des
AHVG anwendbar sind (Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1
AHVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet
das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Kinderrente für die Tochter J._______
für die Monate Mai bis Juli 2014 (insgesamt Fr. 1'257.–) der Mutter oder,
wie von diesem beantragt, dem Beschwerdeführer nachzuzahlen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland (SAK act.28). Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkom-
men (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra-
tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst wor-
den (nachfolgend: VO Nr. 987/2009; AS 2012 2345). Sofern in der VO Nr.
883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Ver-
ordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates
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Seite 6
(Art. 4 VO Nr. 883/2004). Bestimmungen, welche hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- oder Kinderrente
vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, finden sich
weder in der genannten Verordnung noch in der VO Nr. 987/2009. Die Be-
urteilung der vorliegenden Frage, ob die Kinderrente der Mutter oder dem
Beschwerdeführer nachzuzahlen ist, bestimmt sich demnach allein nach
den schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.3 Besondere übergangsrechtliche Regelungen vorbehalten, sind jene
materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Abzustellen ist grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt des Erlasses des an-
gefochtenen Entscheids (9. September 2014) eingetretenen Sachverhalt.
Tatsachen, die diesen seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V
362 E. 1b).
5.
5.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen eine Alters-
rente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Diese Kinderrente
ist zweckgebunden, muss also ausschliesslich für den Unterhalt und die
Erziehung des Kindes verwendet werden (UELI KIESER, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 22ter N. 1 m.H. auf ZAK
1969 S. 124). Gemäss Art. 22ter Abs. 2 AHVG wird die Kinderrente wie die
Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmun-
gen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG), abweichende
zivilrichterliche Anordnungen sowie abweichende Regelungen des Bun-
desrates betreffend die Auszahlung in Sonderfällen. Für Kinder aus ge-
trennter oder geschiedener Ehe ist die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1
AHVV auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen,
wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm
wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnun-
gen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV
gilt sodann grundsätzlich auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat
der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich er-
brachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).
5.2 Dass die elterliche Sorge über die Tochter J._______ der Mutter zu-
steht, J._______ überwiegend bei der Mutter wohnt und die Mutter einen
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Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderrente gestellt hat, ist erstellt und
unbestritten (SAK act. 37; 49; 50). Der Beschwerdeführer macht indes gel-
tend, er habe die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter J._______ für
den hier relevanten Zeitraum (Mai bis Juli 2014) im Voraus erfüllt, weshalb
ihm die Nachzahlung zustehe. Die Vorinstanz wendet ein, der Beschwer-
deführer sei lediglich von den Unterhaltszahlungen für die Tochter befreit
worden. Die hier zentralen Passagen des im November 2011 zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau abgeschlossenen und vom
Landgericht S._______ protokollierten Vergleichs lauten wie folgt (SAK
act. 47 S. 3):
«2. Unterhalt ab Oktober 2010 bis zur Volljährigkeit:
a) Als Ausgleich für die Unterhaltsansprüche der Kinder […]
tritt der Kläger an die Beklagte sämtliche Rechte […] aus
den Lebensversicherungen […] ab. Die Beklagte nimmt
die Abtretung an. […]
b) Die Beklagte stellt im Gegenzug den Kläger vollständig
von seiner Unterhaltspflicht gegenüber den minderjähri-
gen Kindern […] frei. […] »
Die Interpretation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach
mit der Abtretung der Rechte an der Police die Kinderunterhaltsbeiträge im
Voraus vollständig getilgt worden seien, liegt auf den ersten Blick nahe.
Freilich wurde im vorliegenden Vergleich gemäss deutschem Recht zwi-
schen den Eltern eine Freistellung des Vaters von der Unterhaltsverpflich-
tung vereinbart. Dadurch verpflichtete sich die Mutter, den Vater vom Un-
terhaltsanspruch der Kinder freizuhalten. Diese Vereinbarung hat aller-
dings nur im Innenverhältnis zwischen den Eltern Wirkung, nicht aber im
Aussenverhältnis zwischen dem freigestellten Elternteil und dem Kind. Der
zur Freistellung verpflichtete Elternteil als dessen gesetzlicher Vertreter
könnte grundsätzlich weiterhin für das Kind einen Antrag auf monatliche
Unterhaltszahlungen stellen und der freigestellte Elternteil nach §§ 1601 ff.
BGB verpflichtet werden, wobei der so in Pflicht genommene Elternteil je-
doch wiederum Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil aus der Ver-
einbarung geltend machen könnte (vgl. GERD BRUDERMÜLLER, § 1606 BGB
N. 19, in: Beck'sche Kurz-Kommentare, Bürgerliches Gesetzbuch, 74.
Aufl., München 2015). Unbestreitbar wäre ein solches Vorgehen des ob-
hutsberechtigten Elternteils wirtschaftlich betrachtet in der Regel unsinnig.
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Im vorliegenden Zusammenhang ist aber entscheidend, dass der Unter-
haltsanspruch des Kindes von der lediglich im Innenverhältnis zwischen
den Eltern wirkenden Freistellungsabrede grundsätzlich unberührt bleibt.
Eine weitergehende Vereinbarung, namentlich ein von der Mutter im Na-
men des Kindes ausgesprochener Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, wäre
gemäss § 1614 BGB nichtig (BRUDERMÜLLER, § 1614 BGB N. 1 m.H.).
Auch in der Schweiz ist der Unterhaltsanspruch unverzichtbar; möglich ist
hierzulande indes die Abfindung gemäss Art. 288 ZGB, wenn dies in Aus-
nahmefällen durch das Kindesinteresse gerechtfertigt ist (vgl. dazu PETER
BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 288 N. 2). Dass eine
entsprechende gerichtliche Prüfung des Kindesinteresses im vorliegenden
Fall stattgefunden hätte, ist im Übrigen aus dem gerichtlich protokollierten
Vergleich in keiner Weise ersichtlich (SAK act. 47).
5.3 Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach mit der Abtre-
tung der Rechte an der Lebensversicherungspolice die Unterhaltsbeiträge
getilgt worden seien, ist somit nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde
gegen Entschädigung von seiner Ex-Ehefrau von der Unterhaltsverpflich-
tung freigestellt. Dies wirkte sich aber im Verhältnis zwischen ihm und sei-
ner Tochter J._______ nicht aus. Er kann sich daher nicht darauf berufen,
er habe seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter erfüllt. Dies wäre
aber die zwingende Voraussetzung dafür, damit er gestützt auf Art. 71ter
Abs. 2 AHVV die Nachzahlung der Kinderrente fordern könnte.
5.4 In der Replik wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht, die Nachzah-
lung rechtfertige sich aufgrund der weiteren vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Auslagen zugunsten der Tochter J._______ (vgl. BVGer
act. 1 Beilagen 1 – 20). Die Überprüfung der Frage, ob der rentenberech-
tigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist und deshalb
Anspruch auf einen – den geleisteten Beiträgen entsprechenden – Anteil
der Nachzahlung erheben kann, setzt voraus, dass diese Unterstützungs-
pflicht vorgängig durch ein Zivilgericht oder durch die zuständige Behörde
festgelegt worden ist. Art. 285 ZGB, dessen Abs. 2bis Anlass gab zum Er-
lass von Art. 71ter AHVV, bezieht sich denn auch auf gerichtlich festgelegte
Unterhaltsbeiträge (vgl. Urteile des BVGer C-6202/2008 vom 27. April 2010
E. 4.1.2 sowie C-2798/2006 vom 13. September 2007 E. 3.3.2 je m.H.; zu
Sinn und Zweck von Art. 71ter AHVV vgl. auch BGE 129 V 362 E. 5.2.2).
5.5 Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht, sich zur Vermeidung wei-
terer Rechtsmittelverfahren zur Frage zu äussern, an wen die Kinderrente
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Seite 9
ab 1. August 2014 zu bezahlen sei. Ein solches «obiter dictum» erscheint
angesichts der vorangegangenen Erwägungen unnötig.
5.6 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kinder-
rente in jedem Fall, d.h. auch wenn sie der Mutter ausbezahlt wird, einzig
für den Unterhalt der Tochter J._______ zu verwenden ist (E. 5.1). Sodann
ist es Sache des zuständigen Zivilgerichts, nötigenfalls über Unterhalts-
und Obhutsfragen zu entscheiden, sollten die Eltern – was stets wün-
schenswert ist – diesbezüglich keine einvernehmlichen Lösungen finden
können. Im Übrigen behält auch Art. 71ter AHVV abweichende zivilrichterli-
che Anordnungen vor.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Kinderrente für die Tochter J._______ für die Monate Mai bis
Juli 2014 wie von der Vorinstanz verfügt der Mutter nachzuzahlen ist. Der
Einspracheentscheid vom 9. September 2014 erweist sich somit als rech-
tens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv S. 10
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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