B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5759/2013
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Jörg Roth, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5759/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende Z._______ (geb. 1974; im Folgenden: Ge-
suchstellerin) beantragte am 27. Mai 2013 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von
drei Monaten bei X._______ in B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) im Kanton Bern. Dem Visumantrag lag ein vom
27. Mai 2013 datiertes Einladungsschreiben des Gastgebers bei.
B.
Mit Formularentscheid vom 29. Mai 2013 lehnte es die Botschaft ab, das
gewünschte Visum auszustellen. Sie machte geltend, der Zweck der Rei-
se sei nicht plausibel; auch die fristgerechte Wiederausreise der Be-
schwerdeführerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht gesichert.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 21. Juni 2013 Einspra-
che bei der Vorinstanz. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen an
das BFM übermittelt. Auf dessen Ersuchen hin liess die Migrationsbehör-
de des Kantons Bern einen Fragekatalog an den Beschwerdeführer rich-
ten, den dieser umgehend beantwortete und retournierte.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2013 wies die Vorinstanz die Einspra-
che ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstel-
lerin stamme aus einer Region (Nordost-Provinz Maha Sarakham), aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhal-
te. Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung seien dabei häufig
Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überle-
benschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen
müssten und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher
Verhältnisse besonders gefährdet seien. Entsprechend habe die wirt-
schaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zuge-
nommen. Im Falle der Schweiz werde diese Tendenz dort noch begüns-
tigt, wo bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz bestehe. Beson-
dere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen Verhältnissen der 39-
jährigen Gesuchstellerin nicht. Sie sei geschieden und Mutter von drei
Kindern im Alter von 18, 17 und 7 Jahren. Damit habe sie zwar durchaus
familiäre Betreuungspflichten, diese seien hingegen angesichts der ge-
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planten langen Auslandabwesenheit und den unterschiedlichen Wohnad-
ressen der Gesuchstellerin und ihrer Kinder zu relativieren. Zudem könne
nicht als erstellt gelten, dass Z._______ in vorteilhaften wirtschaftlichen
Verhältnissen lebe. Sie erfülle damit die Voraussetzungen zur Erteilung
des beantragten Visums nicht.
E.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2013 beantragt der – inzwischen an-
waltlich vertretene – Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums für
seinen Gast mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2013
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführ hält mit Replik vom 29. November 2013 an seinen
beschwerdeweisen gestellten Anträgen fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-5759/2013
Seite 4
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90tägigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
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Seite 5
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Sechsmo-
natszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
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Seite 6
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
C-5759/2013
Seite 7
5.
5.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in
Thailand sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Zu berück-
sichtigen gilt insbesondere, dass die Gesuchstellerin aus der Provinz Ma-
ha Sarakham im Nordosten Thailands stammt. Dieses Gebiet gilt im lan-
desweiten Vergleich als ärmstes von insgesamt sechs Regionen (vgl.
, besucht im Dezember
2013). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind in Thailand insbe-
sondere Frauen vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung ganz
besonders betroffen. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte
Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle:
Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bun-
destags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Heraus-
forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als
Bundesdrucksache 14/9200 unter > Dokumente >
Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssek-
retariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformatio-
nen > Asien/Ozeanien > Thailand, >, Stand:
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Seite 8
November 2013, besucht im Dezember 2013). Im Falle der Schweiz wird
die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten, Freunden oder eines Lebens-
partners bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
6.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
Diese Vorgehensweise – die Berücksichtigung der allgemeinen Situation
im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände – dient gerade
der Verhinderung einer pauschalen Beurteilung, welche ergäbe, dass
sämtlichen Personen, die aus wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen
stammen, der Wille zur Emigration unterstellt würde (vgl. Beschwerde
vom 11. Oktober 2013, S. 6).
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 39-jährige, geschie-
dene Mutter dreier Kinder. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, ihre
zwei Söhne seien in Bangkok wohnhaft und bereits berufstätig. Die
7-jährige Tochter lebe bei ihren Grosseltern. Entgegen der Meinung der
Vorinstanz bestünde hingegen eine enge familiäre Beziehung. Für die
Gesuchstellerin sei es denn auch unmöglich, in die Schweiz zu emigrie-
ren, zumal in Thailand keine obligatorische Altersvorsorge bestehe und
die Kinder sich um ihre Eltern kümmern und sie unterstützen müssten.
Die Gesuchstellerin komme diesen Pflichten in regelmässigen Abständen
nach. Längerfristig beabsichtige sie auch die Aufnahme ihrer Tochter. Es
sei für sie zudem unvorstellbar, ihrem Kind eine schulische Ausbildung
ausserhalb Thailand zukommen zu lassen, zumal sie darauf Wert lege,
dass bei ihrer Tochter die thailändische Kultur, die Sprache und das
buddhistische Wertesystem nicht verloren gehe. Sie pflege zudem einen
sehr engen und telefonischen Kontakt zu ihren Söhnen.
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Obwohl die Gesuchstellerin Mutter dreier Kinder ist, kann vorliegend –
entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen – nicht auf eine starke fami-
liäre Einbindung ihrerseits geschlossen werden. Ihre beiden Söhne leben
nicht mehr im gleichen Haushalt wie sie und sind durch ihre Berufstätig-
keit finanziell unabhängig. Der enge und telefonische Kontakt mit ihnen
kann ohne weiteres auch aus dem Ausland erfolgen. Ebenso ist die
7-jährige Tochter nicht auf die persönliche Betreuung durch die Gesuch-
stellerin angewiesen, lebt diese doch bei ihren Grosseltern und kann folg-
lich dort auch die Schule besuchen, zumal die Gesuchstellerin auf den
Besuch einer thailändischen Schule Wert legt. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass die in der Beschwerde beschriebenen Pflichten
der Gesuchstellerin, sich um die Eltern zu kümmern und sie zu unterstüt-
zen, rein finanzieller Natur sind. Jene sind jedoch gerade nicht geeignet,
von einer Emigration ins Ausland abzuhalten. Im Gegenteil, ist damit doch
oft die Hoffnung verbunden, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland so-
gar noch effizienter unterstützen zu können. Es sind somit in casu keine
persönlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin dar-
an hindern könnten, ins Ausland zu emigrieren. Daran kann auch der le-
diglich pauschal vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers nichts
ändern, die Gesuchstellerin beabsichtige, die längerfristige Aufnahme ih-
rer Tochter (vgl. Beschwerde vom 11. Oktober 2013, S. 5, Replik vom
29. November 2013, S. 3).
7.2 Der Beschwerdeführer macht in wirtschaftlicher Hinsicht geltend, sein
Gast sei in Thailand in einem Restaurant im Service angestellt. Damit
verdiene die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt. Aus dem Umstand,
dass sie drei Monate von ihrer Arbeit fernbliebe, könne hingegen nichts
abgeleitet werden. Im Gegenteil, spreche doch die Tatsache, dass die Ar-
beitgeberin ihrer Angestellten einen längeren Urlaub gestatte, von der
Ernsthaftigkeit des Arbeitsvertrags. Die Gesuchstellerin werde von ihrer
Arbeitgeberin sehr geschätzt und es sei nicht die Rede von der Auflösung
des Arbeitsvertrags, nur weil sie Ferien in der Schweiz verbringe. Ein ille-
galer Weiteraufenthalt in der Schweiz würde für die Gesuchstellerin be-
deuten, dass sie ihre Arbeitsstelle in Thailand verlieren würde. Sie würde
somit ihre gesamte Existenz aufs Spiel setzen, da sie ohne gültige Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz keine Arbeit finden würde.
Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass in den Akten keine Doku-
mente bezüglich Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses vorzufinden sind.
Angaben bezüglich Einkommen fehlen gänzlich. So wurden weder ein
Arbeitsvertrag noch eine Bestätigung der Arbeitgeberin eingereicht. Rep-
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likweise wird geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis basiere nicht auf ei-
nem schriftlichen Vertrag. Das Arbeitspensum schwanke saisonal und
das Salär sei dementsprechend nicht regelmässig gleich hoch. Es könne
dem Beschwerdeführer bzw. der Gesuchstellerin nicht zugemutet werden,
unverhältnismässige Aufwände zu unternehmen, um Unterlagen einzurei-
chen, die nicht existierten und nachträglich lediglich unter erschwerten
Bedingungen beschafft werden könnten. Nicht nachvollziehbar ist aber in
diesem Zusammenhang, wieso (zumindest) eine Arbeitsbestätigung bei
der Arbeitgeberin sowie konkrete Angaben über das Einkommen (z.B.
Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben, Bankbelege
usw.) nur unter erschwerten Bedingungen erhältlich gemacht werden
können. Von einem unverhältnismässigen Aufwand zur Beschaffung die-
ser Unterlagen kann denn auch keine Rede sein (zur Mitwirkungspflicht
im Allgemeinen siehe Art. 13 VwVG sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 7.3). Dies spricht gerade
nicht für die Ernsthaftigkeit des angeblichen Arbeitsverhältnisses.
Kommt hinzu, dass im Visumantrag vom 27. Mai 2013 die Gesuchstellerin
lediglich ausführte, sie sei angestellt (Frage 19 ["derzeitige berufliche Tä-
tigkeit"]), eine Anschrift des Arbeitsgebers hingegen nicht genannt wurde
(vgl. Visumantrag Frage 20 ["Anschrift und Telefonnummer des Arbeits-
gebers"]). Auch aus den weiteren Akten geht der Name und die Adresse
des Arbeitsgebers nicht hervor. Lediglich sehr pauschal wird darauf ver-
wiesen, dass die Gesuchstellerin in einem Restaurant arbeite (vgl. Einla-
dungsschreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2013; Fragebogen
der Einwohnergemeinde B._______). Hinzuweisen gilt es auch auf den
Umstand, dass die Schweizerische Vertretung in Bangkok in einer schrift-
lichen Stellungnahme an das BFM vom 15. Juli 2013 ausführte, die Ge-
suchstellerin sei arbeitslos. Vor diesem Hintergrund ist es der Vorinstanz
nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausgegangen ist, die Gesuchstellerin
lebe zumindest in wirtschaftlich nicht vorteilhaften Verhältnissen. Auf die-
ser Grundlage kann die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als ge-
sichert eingestuft werden.
7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
C-5759/2013
Seite 11
8.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen als Gastgeber erfüllt,
seine finanziellen Verhältnisse bis ins Detail dargelegt hat und auch wie-
derholt für die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes gebürgt hat.
Es wird denn auch nicht die Integrität des Beschwerdeführers in seiner
Eigenschaft als Gastgeber in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letz-
terer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann, wie dies in
casu geschehen ist (vgl. Unterhaltsgarantie vom 2. September 2013), le-
diglich für gewisse finanzielle Risiken (Kosten wie Unterkunft, Verpfle-
gung, Arzt, Spital, Rückreise usw.) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Selbst das Vorbringen, es sei ein
gemeinsamer Rückflug des Gastgebers und der Gesuchstellerin nach
Thailand geplant, ist dafür nicht geeignet (siehe Beschwerde vom 11. Ok-
tober 2013, S. 5f).
9.
Beschwerdeweise wird ferner geltend gemacht, dem Paar sei hoch anzu-
rechnen, dass es nicht direkt heiraten wolle und stattdessen die Gesuch-
stellerin als Touristin in die Schweiz einreisen möchte. Dieses Vorbringen
kann jedoch vorliegend nicht berücksichtigt werden, richten sich doch
Einreisegesuche zwecks Eheabschluss nach eigenen Verfahren mit be-
sonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6726/2010 vom 18. Januar
2011 E. 9.2). Vorliegend wurde ein Visum für einen befristeten Besuchs-
aufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerech-
te Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten wer-
den, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden.
10.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchs-
aufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wie-
derausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines
Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums
C-5759/2013
Seite 12
mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) werden
nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.
11.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5759/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: