B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-576/2010
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Verfügung vom 23. Dezember 2009).
C-576/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter, Vater oder
Beschwerdeführer) meldete sich am 23. März 2009 zum Bezug einer Al-
tersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV/IV) an; das vom ausländischen Versicherungsträger am 29. April
2009 geprüfte Leistungsgesuch ging am 11. Mai 2009 bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (Akten
[im Folgenden: act.] der SAK 12 bis 30). Nach Vorliegen der Lebensbe-
scheinigung vom 20. Mai 2009 (act. 32), des Auszugs aus dem individuel-
len Konto vom 1. März 2010 (act. 33 und 34) sowie der Bescheinigung
des Versicherungsverlaufs in der Schweiz vom 3. Juni 2009 (inkl. Be-
rechnungsblätter; act. 35 bis 58) erliess die SAK am 3. Juni 2009 eine
Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2009
eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'249.- zu-
sprach (act. 59 bis 62, 65 und 66; vgl. auch act. 63 und 64 [vorgezogene
Altersrente der Ehefrau in der Höhe von Fr. 1'351.- pro Monat]).
B.
Nachdem die Tochter des Versicherten der SAK mit einer E-Mail am
19. Juni 2009 mitgeteilt hatte, dass sie die Rentenberechnung für ihren
Vater nicht nachvollziehen könne (act. 69; vgl. auch act. 71), wurde der
Versicherte von der SAK am 22. September 2009 unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen (Nichteintretensverfügung) aufgefordert, eine formgültige
Einsprache zusammen mit einer Vollmacht einzureichen (act. 76 und 77;
vgl. auch act. 78 und 79). Die vom Versicherten seiner Tochter am
15. Oktober 2009 erteilte Vollmacht ging am 21. Oktober 2009 und die
Einsprache vom 24. November 2009 am 26. November 2009 bei der SAK
ein (act. 80 bis 84). In der Folge wurde die Einsprache mit Entscheid vom
23. Dezember 2009 abgewiesen (act. 85 bis 91).
C.
Hiergegen erhob die Tochter des Versicherten beim Bundesverwaltungs-
gericht mit einer undatierten Eingabe (Poststempel: 29. Januar 2010) Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent-
scheids vom 23. Dezember 2009 (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte die Tochter im Wesentlichen aus, ihre Mutter habe
im Gegensatz zu ihrem Vater die Rente vorzeitig bezogen. Es könne nicht
sein, dass die Rente ihrer Mutter, welche diese früher bezogen habe, hö-
C-576/2010
Seite 3
her sei als diejenige ihres Vaters, welcher erst seit Juli 2009 Rentenbezü-
ger sei.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2010 wurde der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert
Frist eine schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Vollmacht für die ihn
vertretende Tochter oder ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der
Beschwerdeschrift einzureichen (B-act. 2; vgl. auch B-act. 3 und 4); die
entsprechenden Unterlagen gingen am 26. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (B-act. 5).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung machte sie Ausführungen zur anwendbaren Rentenska-
la, zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, zum
Durchschnitt des aufgewerteten Erwerbseinkommens, zur Anrechnung
von Erziehungsgutschriften und zur Bestimmung des Rentenbetrages.
Zusammenfassend hielt sie fest, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers ein höheres massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen als
dieser aufweise, obwohl sie insgesamt weniger und weniger lang verdient
habe als er; dies aus mathematischen Gründen. Da beim Berechnen des
Durchschnitts des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
ihr aufgewertetes Erwerbseinkommen und der Betrag der Erziehungsgut-
schriften durch eine kürzere Beitragsdauer geteilt werde, vergrössere sich
das Resultat. Zudem komme bei der Ehefrau einerseits eine höhere Ren-
tenskala als beim Versicherten zur Anwendung, und andererseits wirke
sich das Splitting ebenfalls negativ auf die Höhe des Erwerbseinkom-
mens des Beschwerdeführers aus.
F.
In seiner Replik vom 27. März 2010 liess der Beschwerdeführer an sei-
nem (sinngemässen) Rechtsbegehren festhalten und weitere Ausführun-
gen machen (B-act. 8).
G.
Duplicando beantragte die SAK am 23. April 2010 weiterhin die Abwei-
sung der Beschwerde und nahm ihrerseits zu den replicando gemachten
Vorbringen Stellung (B-act. 10).
C-576/2010
Seite 4
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2010 schloss der Instrukti-
onsrichter den Schriftenwechsel.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2
des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die
Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. De-
zember 2009 (act. 85 bis 91) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
C-576/2010
Seite 5
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah-
metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezem-
ber 2009 (act. 85 bis 91) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art.
59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvor-
aussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 3. Juni 2009
(act. 59 bis 62) bestätigende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
23. Dezember 2009 (act. 85 bis 91). Da dieser Einspracheentscheid ins-
gesamt angefochten wird und sich die Beschwerde nicht nur auf einzelne
der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse bezieht, sind An-
fechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164
E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und
zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Juli 2009 ausgerichtete Altersrente insgesamt korrekt be-
rechnet hat.
1.3.2 Nicht streitig und zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer – im
Gegensatz zu seiner Ehegattin – die Altersrente nicht vorbezogen hat
(vgl. hierzu Art. 70 AHVG in Verbindung mit Art. 56 der Verordnung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947
(AHVV, SR 831.101). Obwohl der Beschwerdeführer beschwerdeweise
auf die – seine Ehefrau betreffende – Altersrente Bezug nimmt, war die
Berechnung dieser Rente nicht strittig resp. erwuchs die diesbezügliche
Verfügung – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechts-
kraft. Diesbezügliche Weiterungen – soweit nicht die Rente des Be-
schwerdeführers betreffend – erübrigen sich demnach (vgl. hierzu auch
E. 4. hiernach).
C-576/2010
Seite 6
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
329 E. 2.3).
Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerde-
führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im
Juli 2009 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1
Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG])
gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmun-
gen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der
10. AHV-Revision).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien
und wohnt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.
818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwend-
bar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischen-
zeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugosla-
wiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit
dem als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Si-
cherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsan-
C-576/2010
Seite 7
gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in
Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzun-
gen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der an-
wendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen.
3.
3.1
Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre
der Beschwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm zur An-
wendung gelangt:
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflich-
tigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen wer-
den. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.1.2 Der am 14. Juni 1944 geborene Beschwerdeführer erreichte im Juni
2009 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a
AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1944 – wie der Beschwerdeführer –
wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2009 bei voll-
ständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundes-
C-576/2010
Seite 8
amt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen
2009, S. 8). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der
Schweiz vom 3. Juni 2009 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer wäh-
rend insgesamt 32 Jahren und 10 Monaten Beiträge abgerechnet worden
sind (1967 und 1971 bis und mit 2000 je 12 Monate, 1968 9 Monate,
1970 10 Monate und 2001 3 Monate; act. 43 bis 46; vgl. auch act. 35). Mit
Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV verbindlichen Rententabellen
ergibt sich, dass beim 1944 geborenen Beschwerdeführer, welcher über
32 volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberechnung die Rentenska-
la 32 zur Anwendung gelangt (vgl. Rententabellen 2009, a.a.O., S. 10).
3.2
Weiter ist in einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkom-
men des Beschwerdeführers zu ermitteln:
3.2.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massga-
be des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den
Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreu-
ungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jah-
reseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen,
von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl
der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Per-
son bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen
Konten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor).
3.2.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. März 2010
(act. 33 und 34) resp. den Berechnungsblättern (act. 41 und 42) ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1967 bis 2001
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'392'584.- generiert hat. Da
die Ehegattin des Versicherten im Jahre 2002 und er selbst im Jahre
2009 rentenberechtigt geworden war, hatte – aufgrund der Rentenberech-
tigung beider Ehegatten – die Einkommensteilung und die Neuberech-
nung der Rente der Ehegattin im Zeitpunkt der Pensionierung des Be-
schwerdeführers im Jahre 2009 vorgenommen werden müssen
(vgl. nachfolgend; vgl. hierzu auch Rz. 5707 der Wegleitung über die
Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2009):
C-576/2010
Seite 9
3.3
3.3.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der
Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind
(Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig
geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden
die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Bei-
tragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Abs. 3).
Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c
der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-
Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der
Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
3.3.2 Der (erste) Versicherungsfall der Ehefrau des Beschwerdeführers
trat durch Vorbezug der AHV-Rente unbestrittenermassen im Jahre 2002
und derjenige des Beschwerdeführers im Jahre 2009 ein. Der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau waren von 1968 bis 2000 gleichzeitig AHV-
versichert (act. 53 und 54). Mit Blick darauf sowie auf den Umstand, dass
sie am 25. Juli 1971 geheiratet hatten (act. 16 und 26 bis 28), unterliegt
das in der Zeitspanne von 1972 – die Einkommen im Eheschliessungs-
jahr 1971 werden gemäss Art. 50b Abs. 3 AHVV nicht geteilt – bis 2000 –
dem Jahr, in dem beide Ehegatten letztmals in der schweizerischen AHV
versichert gewesen sind (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG) – erzielte Er-
werbseinkommen des Ehepaares der Einkommensteilung. Die Summe
des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers beträgt nach erfolgtem
C-576/2010
Seite 10
Splitting Fr. 986'086.- (act. 48; dasjenige der Ehefrau Fr. 959'333.-
[act. 49]).
3.4
Das vorstehend erwähnte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ist
nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen:
3.4.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die
Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss
Art. 33ter aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren
jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewer-
teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2
AHVG).
3.4.2 Der erste IK-Eintrag für den Versicherten erfolgte im Jahre 1967
(act. 34). Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des
Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2009 beträgt der eintrittsabhängige
pauschale Aufwertungsfaktor 1.332 (vgl. die Rententabellen 2009, a.a.O.,
S. 15). Wird das Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers nach er-
folgtem Splitting von Fr. 986'086.- mit diesem Faktor multipliziert und an-
schliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 394 Monaten (32 x
12 + 10; vgl. E. 3.1.2 hiervor) dividiert, resultiert ein durchschnittliches
Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 3'333.67 resp. ein durchschnittli-
ches Jahreseinkommen von Fr. 40'004.-.
3.5
Weiter sind als Nächstes Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen:
3.5.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-
paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalender-
jahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-
lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten
(Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate
versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-
sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht
C-576/2010
Seite 11
dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss
Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies
Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift
während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unter-
liegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
(Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
3.5.2 Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 3. Januar 1972 geborenen
Tochter (act. 15); ihm sind somit für die Jahre 1973 (das Jahr 1972, in
welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [vgl. E. 3.5.1
hiervor]) bis 1988 (Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter) Erzie-
hungsgutschriften anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat somit – wie
die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – während 16 Jahren Anspruch auf
Erziehungsgutschriften. Da die Mutter dieses Kindes in diesen Jahren
ebenfalls versichert war (vgl. E. 3.3.2 hiervor), sind dem Beschwerdefüh-
rer lediglich halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen. Daraus ergibt
sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im
Jahr 2009 Fr. 41'040.-- (dreifache jährliche minimale Altersrente im Zeit-
punkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2009]).
Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in
der Höhe von Fr. 328'320.- (16 Jahre à Fr. 41'040.- : 2). Aufgeteilt auf die
Beitragsdauer des Beschwerdeführers (394 Monate; vgl. E. 3.1.2 und
3.4.2 hiervor) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von
(aufgerundet) Fr. 10'000.- pro Jahr (Fr. 328'320.- : 394 x 12). Aus der de-
taillierten Rentenberechnung der Vorinstanz (act. 36 und 48) ergibt sich,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in
vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Be-
rechnung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
3.6
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergeb-
nis folgender monatlicher Rentenbetrag für den Beschwerdeführer:
3.6.1 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich
zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen
sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreu-
ungsgutschriften (und allenfalls Übergangsgutschriften). Die Durchschnit-
te werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massge-
C-576/2010
Seite 12
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101
der RWL, a.a.O.).
3.6.2 Wird das durchschnittliche (aufgewertete) Jahreseinkommen von
Fr. 40'004.- (vgl. E. 3.4.2 hiervor) zum Durchschnitt der Erziehungsgut-
schriften von jährlich Fr. 10'000.- (vgl. E. 3.5.2 hiervor) hinzugerechnet,
ergibt dies einen Betrag von insgesamt Fr. 50'004.-. Dieser Betrag ist auf
den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens aufzurunden (Fr. 50'616.-). Bei Anwendung der Ren-
tenskala 32 (vgl. E. 3.1.2) und Vorliegen eines massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 50'616.- ist ohne Kürzung zufol-
ge Vorbezugs für den Beschwerdeführer eine (Teil-)Altersrente in der Hö-
he von monatlich Fr. 1'353.- vorgesehen (vgl. die Rententabellen 2009,
S. 42).
3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers in
nicht zu beanstandender Weise berechnet hat (act. 38). Weiter ist ab-
schliessend noch Folgendes zu beachten:
3.8
Da auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt ist, kommt
das in Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG normierte "Plafonierungsprinzip" zur
Anwendung. Nachfolgend sind die Auswirkungen dieses Prinzips auf die
Höhe der Altersrente des Versicherten darzulegen:
3.8.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG beträgt die Summe der beiden
Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Alters-
rente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die
beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der unge-
kürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbe-
sondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollstän-
diger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG).
3.8.2 Bei vorbezogenen Altersrenten ist die Plafonierung stets vor dem
Abzug der Vorbezugskürzung zu prüfen. Die Plafonierung ist somit in je-
dem Fall vor dem Abzug des Kürzungsbetrages auf den ungekürzten Be-
trägen der Einzelrenten vorzunehmen (Rz. 5518 der RWL). Ist die Bei-
tragsdauer eines oder beider Ehegatten unvollständig, so ist der Höchst-
betrag wie folgt zu ermitteln: Die Rentenskala des Ehegatten mit der hö-
heren Rentenskala wird mit 2 multipliziert. Dieses Ergebnis ist zu der
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Rentenskala des Ehegatten mit der niedrigeren Rentenskala zu addieren
und das Resultat durch 3 zu dividieren und auf die nächste Skala aufzu-
runden (Rz. 5523 f.).
3.8.3 Da beim Beschwerdeführer die Rentenskala 32 und bei seiner Ehe-
frau die nicht beanstandete Rentenskala 35 zur Anwendung gelangt war,
ergibt sich nach der vorstehend dargelegten Formel eine gewichtete Ren-
tenskala von 34 (35 x 2 + 32 : 3). Da die Höchstrente der Rentenskala 34
Fr. 1'762.- monatlich beträgt (vgl. die Rententabellen 2009, S. 38), darf
die Summe der beiden Altersrenten des Beschwerdeführers und seiner
Ehegattin den Betrag von Fr. 2'643.- (Fr. 1'762.- : 100 x 150 [vgl. E. 3.7.2.
hiervor]; vgl. auch die Rententabellen 2009, S. 107) nicht übersteigen.
Die Höhe der Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von
monatlich Fr. 1'353.- und Fr. 1'509.- (act. 38) – das heisst insgesamt
Fr. 2'862.- – übersteigen zusammen den Höchstbetrag resp. die Plafonie-
rungsgrenze von Fr. 2'643.- pro Monat, weshalb die Vorinstanz die Ren-
ten zu Recht proportional gekürzt resp. eine Monatsrente für den Be-
schwerdeführer von (abgerundet) Fr. 1'249.- (Fr. 1'353.- : Fr. 2'862.- x
Fr. 2'643.-) errechnet hat (vgl. RWL, a.a.O., Rz. 5521 ff.).
4.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die von
der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente des Be-
schwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Obwohl der Be-
schwerdeführer im Vergleich zu seiner Ehefrau während seiner Aktivzeit
mehr Einkommen generierte, eine längere Beitragszeit aufgewiesen und
seine Rente nicht vorbezogen hatte, ergibt sich für ihn systembedingt ei-
ne tiefere monatliche Altersrente, und es kann im Übrigen auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom
1. März 2010 verwiesen werden. Obwohl die – die Altersrente der Ehe-
frau betreffende – Verfügung nicht angefochten wurde (vgl. E. 1.3.2 hier-
vor), ist im Sinne eines obiter dictum abschliessend darauf hinzuweisen,
dass die diesbezüglichen vernehmlassungsweise gemachten Ausführun-
gen der Vorinstanz ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass geben.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheent-
scheid vom 23. Dezember 2009 als rechtens, weshalb die dagegen erho-
bene, am 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene
Beschwerde abzuweisen ist.
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6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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