Abtei lung II I
C-5763/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Spanien,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Rolf A. Tobler,
Kirchenfeldstrasse 68, Postfach 120, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5763/2009
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1954 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt seit 2007 in Spanien (act. 41). Sie hat in den Jahren
1979 bis 1999 in der Schweiz als Maschinenführerin gearbeitet und
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. 3 und 34). Mit Gesuch vom
8. Dezember 1998 hat sie bei der IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-
Stelle LU) einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) gestellt (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 (act. 24) hat die IV-Stelle LU
X._______ aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 89% mit
Wirkung ab 1. September 1999 eine ganze Rente zugesprochen.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Die IV-Stelle LU stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende ärzt-
liche Unterlagen: die Berichte von Dr. med. A._______, Arzt für All-
gemeinmedizin, vom 14. Dezember 1998 (act. 8) und vom 1. Novem-
ber 1999 (act. 18) sowie den Bericht des Spitals B._______ vom
7. Mai 1999 (act. 12).
In den genannten Berichten stellten die Ärzte folgende Diagnosen:
Madelung'sche Deformität beidseits, links symptomatisch und In-
stabilität der distalen Ulna am linken Handgelenk. Die Ärzte erachteten
X._______ zufolge dieser Einschränkungen seit dem 20. März 1999 in
der ursprünglichen Tätigkeit als Maschinenführerin bis auf weiteres für
100% arbeitsunfähig, in einer leichten Verweistätigkeit jedoch zu 100%
arbeitsfähig.
C.
Im April 2003 hat die IV-Stelle LU von Amtes wegen ein Renten-
revisionsverfahren eingeleitet (act. 28 ff.), welches mit der Verfügung
vom 12. Mai 2003 (act. 31), welche die bisherige ganze Rente (jedoch
neu mit einem Invaliditätsgrad von 100%) bestätigte, abgeschlossen
worden ist.
Die IV-Stelle LU stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Verlaufs-
bericht von Dr. med. A._______, Arzt für Allgemeinmedizin vom
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21. April 2003 (act. 29), in welchem dieser die bisherigen Diagnosen
bestätigte und angab, dass sich der Gesundheitszustand von
X._______ nicht verändert habe und sie seit dem 20. März 1999 zu
100% arbeitsunfähig sei.
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 (act. 39) wurde die Rente ge-
stützt auf den beim Hausarzt eingeholten Verlaufsbericht vom 17. Sep-
tember 2006 (act. 37) wiederum bestätigt.
E.
Nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens von Amtes
wegen hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA) die Rente von X._______ mit Verfügung vom 14. Juli 2009
(act. 102) wiedererwägungsweise wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
mit Wirkung per 1. September 2009 auf.
Die IVSTA hat sich dabei im Wesentlichen auf folgende Unterlagen
gestützt: das MEDAS-Gutachten vom 14. Januar 2009 (act. 83) sowie
die medizinische Stellungnahme von Dr. med. C._______, Ärztin für
Allgemeinmedizin, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie
Sportmedizin, vom 21. Januar 2009 (act. 86).
Die Ärzte attestierten X._______ namentlich chronische
Handgelenkschmerzen linksbetont (Madelung'sche Deformität) und
eine unübersehbare Überlagerung, Ausweitung und Selbstlimitierung.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezifferten die Ärzte auf 100%
in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführerin und auf 0% in
leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitiv-
monotone Bewegungen.
F.
Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2009 hat X._______, vertreten
durch Fürsprecher Rolf A. Tobler, mit Eingabe vom 11. September
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Sie
beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung
der bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien vorliegend nicht er-
füllt, da die ursprüngliche Verfügung nicht offensichtlich unrichtig sei.
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G.
Am 29. September 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 16. Sep-
tember 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.--
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2009 beantragte die IVSTA
unter Hinweis auf die eingeholten Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 12. Februar 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest.
J.
Mit Duplik vom 5. März 2010 hielt auch die IVSTA an ihrem gestellten
Antrag fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestim-
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mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbe-
halten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat woh-
nenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
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2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG,
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind vom 1. Januar 1992
bis zum 31. Dezember 2003 das IVG und die IVV in der Fassung vom
22. März 1991 (3. IV-Revision, AS 1991 2377) respektive vom 21. Au-
gust 1991 (AS 1991 2116), bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und
das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der
Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 be-
ziehungsweise AS 2003 3859) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bezie-
hungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Renten-
anspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Be-
stimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum gelten-
den Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt –
die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
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2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
14. Juli 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver-
sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134
E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
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Die arbeitsmedizinische Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte besteht
darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren
körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist. Sie erstellen ein positives und/oder negatives Leistungsprofil mit
Blick auf jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (zum Beispiel, ob diese sitzend oder stehend, im
Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss sowie, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Den Ärzten obliegt es folglich
nicht, sich dazu zu äussern, ob sie denken, dass die versicherte
Person eine Stelle finden wird oder nicht. Ihre Einschätzung hat sich
auf das medizinische Leistungskalkül zu beschränken.
3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi -
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
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und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge-
mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
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wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah-
rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs-
sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, da-
mit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Bei-
spiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden,
wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenent -
schädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd
oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen
muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen
Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit
hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom 18. März
2004 E. 2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament-
lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent-
ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 40%.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der
Fall ist.
4.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
Seite 10
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rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensicht-
lichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraus-
setzungen, namentlich im Bereich der Invalidität liegt. Es handelt sich
doch hierbei um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Be-
zug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweis-
würdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessens-
züge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchs-
voraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und
Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszu-
sprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aus (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen).
5.
5.1 Die IVSTA macht vorliegend geltend, aus dem Protokoll der IV-
Stelle LU gehe klar hervor, dass die Restarbeitsfähigkeit der Versicher-
ten im Rahmen des Rentenfestsetzungsverfahrens in den Jahren 1998
bis 2000 nicht korrekt und inbesondere zu wenig vertieft abgeklärt
beziehungsweise festgestellt worden sei, da sich die Beschwerde-
führerin nicht kooperativ gezeigt habe. Der Rentenentscheid sei daher
zweifellos unrichtig und wiedererwägungsweise aufzuheben gewesen.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dem Protokoll
der IV-Stelle LU vom 10. April 2007 sei zu entnehmen, dass sich diese
eingehend mit der Möglichkeit einer anderen Tätigkeit als der bis-
herigen Tätigkeit als Maschinenführerin auseinandergesetzt habe und
somit nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit des Entscheids auszu-
gehen sei.
5.3 Unbestritten und den Akten zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung durch
eine bei ihr festgestellte Madelung'sche Deformität eingeschränkt war.
Aus den Akten geht ferner hervor, dass Dr. med. D._______ und
Dr. med. E._______, Ärzte der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals
F._______, mit Bericht vom 13. Oktober 1998 (act. 4) feststellten, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme mit den Handgelenken
nur noch zu 50% arbeiten könne. Dr. med. A._______ bestätigte in
seinem Bericht vom 14. Dezember 1998 (act. 8), dass die Beschwer-
deführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei und
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in einer "anderen" Tätigkeit seit 28. September 1998 zu 50% arbeits-
fähig sei. Diese beiden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit hat auch
die beurteilende IV-Stelle LU in ihrem Schreiben vom 4. Dezember
1999 (act. 10) übernommen und der Beschwerdeführerin den Erlass
einer Verfügung nach Ablauf der Wartefrist in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 5. April 1999 (act. 11) hat Dr. med. A._______ eine
Zweitmeinung eines Arztes aus dem Spital B._______ angefordert und
ihm namentlich mitgeteilt, dass bei der Beschwerdeführerin folgende
Perioden von Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben: vom 23. Juli 1998
bis 1. August 1998 100%, vom 28. September 1998 bis 4. Februar
1999 50%, vom 5. Februar 1999 bis 25. Februar 1999 100%, vom
26. Februar 1999 bis 19. März 1999 75% und seit dem 20. März 1999
bis auf weiteres 100%.
Die Ärzte des Spitals B._______ bestätigten mit Bericht vom 7. Mai
1999 (act. 12) das Vorliegen einer beidseitigen Mandelung'schen
Deformität und bezifferten die damalige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100%, gaben jedoch nicht
an, ob dies nur für die ursprüngliche Tätigkeit gelte oder auch für
Verweistätigkeiten. Sie empfahlen eine Adaptierung des
Arbeitsplatzes, um der Beschwerdeführerin eine Weiterbeschäftigung
zu ermöglichen. Alternativ empfohlen sie auch eine Arbeitstherapie,
anlässlich welcher die Beschwerdeführerin bei 100%iger Anwesenheit
und angepasster Arbeitsleistung adaptierte Tätigkeiten ausüben
könne. Eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit nur teilweiser
Beschäftigung an einer Maschine sei ideal.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1999 (act. 16) wandte sich
Dr. med. A._______ an die IV-Stelle LU und berichtete über einen
misslungenen Rehabilitationsversuch sowie über die Unmöglichkeit
einer Arbeitstherapie im Betrieb; er schlage daher eine Berentung vor.
Am 1. November 1999 berichtete Dr. med. A._______ in seinem
Schreiben an die IV-Stelle LU (act. 18) über den unveränderten Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin und teilte betreffend Mög-
lichkeit einer Verweistätigkeit mit, dass er aufgrund der schlechten
Sprachkenntnisse sowie der mangelnden Ausbildung keine Tätigkeit
sehe, welche die Beschwerdeführerin ausüben könne. Eine Tätigkeit
mit Tastaturgebrauch wäre – abgesehen von der fehlenden Ausbildung
Seite 12
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– denkbar und ein Versuch in einem geschützten Rahmen daher mög-
lich.
5.4 Die IV-Stelle LU ist anlässlich der Rentenfestsetzung im Jahr 2000
gestützt auf die vorstehenden medizinischen Berichte zum Schluss
gekommen, dass eine Tätigkeit lediglich in einem geschützten Rah-
men möglich wäre, weshalb bei der Durchführung des Einkommens-
vergleichs von einem (hypothetischen) Invalideneinkommen von
Fr. 2.50 pro Stunde ausgegangen wurde. Nicht berücksichtigt wurde
dabei, dass insbesondere Dr. med. A._______ im neuesten der IV-
Stelle LU damals vorliegenden Bericht bestätigte, dass die Be-
schwerdeführerin grundsätzlich arbeiten könne, aber aufgrund der
schlechten Sprachkenntnisse und der fehlenden Ausbildung Schwie-
rigkeiten zu erwarten seien. Ebenso wenig wurde die Meinung der
Ärzte des Spitals B._______ berücksichtigt, welche sowohl durch ihre
Äusserung betreffend Anpassung des Arbeitsplatzes implizit als auch
in Bezug auf die empfohlene Arbeitstherapie konkret aussagten, dass
die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig sei.
Die Angaben von Dr. med. A._______ hätten die IV-Stelle LU nicht
dazu veranlassen dürfen, den Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung
einer Verweistätigkeit zu bestimmen, nur weil jener der Ansicht ist, es
werde schwierig, eine geeignete Stelle zu finden (vgl. E. 3.2 hiervor).
Das von der IV-Stelle LU zur Bestimmung des Invalidätsgrades berück-
sichtigte Einkommen aus einer Arbeit in geschütztem Rahmen ent-
spricht zudem nicht der Tätigkeit, welche der Beschwerdeführerin aus
medizinischer Sicht noch zuzumuten wäre. Denn auch die Ärzte des
Spitals B._______ haben in ihrem Bericht vom 7. Mai 1999 bestätigt,
dass eine leichte Tätigkeit bei voller Präsenz am Arbeitsplatz, aber
verminderter Leistung, zumutbar sei.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch die gescheiterte Reha-
bilitation und die Unmöglichkeit der Arbeitstherapie keinen Einfluss auf
die Zumutbarkeit einer leichten Verweistätigkeit haben können, da
diese darauf zurückzuführen sind, dass die Beschwerdeführerin einer-
seits keine Rehabilitation in einem geschützten Rahmen machen woll -
te (act. 21.1) und andererseits die geplante Arbeitstherapie respektive
Anpassung des Arbeitsplatzes aus Gründen, die der frühere Arbeit-
geber zu vertreten hatte, gescheitert ist (act. 12). Die Unmöglichkeit
eine angepasste Tätigkeit auszuführen ist somit nicht auf invaliditäts-
bedingte Gründe zurückzuführen. Denn der Umstand allein, dass eine
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versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen
Nischenarbeitsplatz angewiesen ist, führt nicht zur Verneinung des
Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausge-
glichenen Arbeitsmarkt, und der Angebotsfächer des ausgeglichenen
Arbeitsmarkts umfasst auch – ausserhalb von geschützten Werkstät-
ten – gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten
des Arbeitgebers rechnen können (HANS-JAKOB MOSIMANN, Praxis der In-
validitätsbemessung: aktueller Stand der Rechtsprechung, in: Schwei-
zerische Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vor-
sorge [SZS], 51/2007 S. 2 ff. [insbesondere S. 17] mit Hinweisen).
Richtigerweise hätte die IV-Stelle LU – wie sie dies im Einkommens-
vergleich vom 28. Januar 2009 (act. 87) gemacht hat – anhand der zu
100% zumutbaren leichten Verweistätigkeiten und unter Berücksichti-
gung eines entsprechenden leidensbedingten Abzuges den Invalidi-
tätsgrad berechnen müssen. Sie wäre dabei zu einem Invaliditätsgrad
zwischen 15,41% (bei einem leidensbedingten Abzug von 5%) und
33,22% (beim maximal möglichen leidensbedingten Abzug von 25%)
gekommen, weshalb festzustellen ist, dass die Verfügung, mit welcher
die IV-Stelle LU den IV-Grad der Beschwerdeführerin unter Berück-
sichtigung eines (hypothetischen) Einkommens aus der Tätigkeit in
einer geschützten Werkstatt auf 89% festgelegt hat, zweifellos un-
richtig ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
Rente aufgrund der am 12. Mai 2003 und am 25. September 2006 er-
lassenen Revisionsverfügungen gestützt auf kurze, die bisherigen
Diagnosen bestätigende Arztatteste und ohne eingehende Evaluation
der Sachlage bestätigt worden ist. Da es sich bei der in Wiederer-
wägung gezogenen Verfügung zudem um einen Rentenentscheid han-
delt und somit eine wiederkehrende Leistung im Streit steht, ist ferner
von der Erheblichkeit der Korrektur dieses Entscheids auszugehen
(vgl. BGE 102 V 128), weshalb die Verfügung vom 7. Dezember 2000
aufzuheben ist.
6.
Zu prüfen bleibt, wie sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
seit dem frühestens möglichen Beginn des Rentenanspruchs (nach
Ablauf der Wartefrist am 1. September 1999) entwickelt hat und ob sie
seither einen Anspruch auf eine Rente erworben hat.
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6.1 Wie oben bereits erwähnt, hat die IV-Stelle LU am 12. Mai 2003
und am 25. September 2006 je gestützt auf ein Arztzeugnis des Haus-
arztes, Dr. med. A._______, eine Verfügung erlassen, mit welcher sie
die bisherige Rente bestätigt hat. Sowohl der beurteilende Arzt als
auch die Beschwerdeführerin haben in den zuvor eingeholten Frage-
bogen bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin seit der letzten Beurteilung nicht verändert hat. Bei diesem
Resultat der medizinischen Abklärungen bestand somit keine Notwen-
digkeit, einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen. Es ist
daher festzustellen, dass sich der IV-Grad der Beschwerdeführerin bis
zur zweiten Revision am 25. September 2006 nicht verändert hat.
6.2 Im Rahmen des im Jahr 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens
wurden folgende medizinische Unterlagen produziert:
6.2.1 Das Gutachten von Dr. med. G._______, Arzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 17. November 2008 (act. 81) attestiert der
Beschwerdeführerin zwar keinerlei psychiatrische Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, hingegen das Vorliegen von psycho-
logischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassi-
fizierten Erkrankungen (ICD-10 F54), die jedoch keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit haben.
6.2.2 Dr. med. H._______, Facharzt für Rheumatologie, stellte bei der
Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 19. November 2008
(act. 82) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Ma-
delung'sche Deformität fest. Ferner diagnostizierte er folgende ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit: Fehlhaltung mit leichter rechtskonvexer Skoliose, leichtem
thorakolumbalem Überhang, akzentuierter Lendenlordose und Hal-
tungsinsuffizienz bei dekonditionierter Rumpfmuskulatur, leichte Seg-
mentdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie deutliche Schmerzfixierung
und Überlagerung. Insgesamt erachtete Dr. med. H._______ die Be-
schwerdeführerin in der früheren Arbeit als Maschinenführerin als zu
100% arbeitsunfähig, in körperlich leichten, gelegentlich mittelschwe-
ren, nicht ständig repetitiv-monotonen Tätigkeiten als zu 100% arbeits-
fähig und im Haushalt als zu 70% arbeitsfähig.
6.2.3 Mit dem Gesamtgutachten der MEDAS Zentralschweiz vom
14. Januar 2009 (act. 83) wurden die Einschätzungen der Teilgut-
achten von Dr. med. G._______ und Dr. med. H._______ über-
nommen.
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6.2.4 Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2009 (act. 86) bestätigte
schliesslich auch die Ärztin des medizinischen Dienstes der IVSTA,
Dr. med. C._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, physikalische
Medizin und Rehabilitation sowie für Sportmedizin, die Feststellungen
des MEDAS-Gutachtens und attestierte der Beschwerdeführerin eine
volle Arbeitsunfähigkeit in ihrer früheren Tätigkeit als Maschinen-
führerin sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten.
6.2.5 Es ist somit festzuhalten, dass auch anlässlich der neusten
Revision bei der Beschwerdeführerin keine erhebliche Änderung des
Gesundheitszustandes festgestellt werden konnte. Die Ärzte diagnosti-
zierten zwar – in Abweichung zu den früheren ärztlichen Einschätzun-
gen – eine Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule sowie in psychi-
scher Hinsicht eine Überlagerungstendenz und Anzeichen von
Schmerzfixierung. Diese neuen Diagnosen wurden jedoch als uner-
heblich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft, weshalb der Be-
schwerdeführerin in leichten Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit
von 100% attestiert wurde.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin über die Jahre nicht verändert hat und
somit die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu Recht er-
folgt ist, da die Beschwerdeführerin von Anfang an keinen Anspruch
auf eine Rente hatte und auch später keinen solchen erworben hat.
In Bezug auf die Wirkung der Wiedererwägung ist darauf hinzuweisen,
dass der Entscheid über die Vornahme der Wiederwägung sowie auch
über die zeitlichen Wirkungen derselben grundsätzlich im Ermessen
des Versicherungsträgers liegt (vgl. BGE 110 V 291). Allerdings sind
für die (wiedererwägungsweise) Aufhebung von Renten besondere Be-
stimmungen zu beachten: Gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV in Verbindung
mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder die Auf-
hebung von Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Verfügung folgenden Monats an. Da die Verfügung vorlie-
gend am 14. Juli 2009 ergangen und der Beschwerdeführerin am
16. Juli 2009 (vgl. act. 103) zugestellt worden ist, hat die IVSTA die
Rente zu Recht mit Wirkung per 1. September 2009 aufgehoben.
Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
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7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran-
ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren
sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Be-
schwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrens-
kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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