B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
04.02.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_874/2018)
Abteilung III
C-5763/2018
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 24. Juli 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-
instanz) mit Verfügung vom 24. Juli 2018 auf das Revisionsgesuch von
A._______ nicht eingetreten ist,
dass die Deutsche Post am 26. Juli 2018 erfolglos versucht hat, die Verfü-
gung A._______ zuzustellen (vgl. BVGer-act. 2),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der IVSTA mit Schrei-
ben vom 21. September 2018 mitgeteilt hat, er habe das Schreiben zufolge
Ferienabwesenheit vom 10. Juli 2018 bis zum 16. September 2018 nicht
innert der von der Post angesetzten Frist von 10 Tagen abholen können
und er bitte um erneute Zustellung,
dass die IVSTA das Schreiben vom 21. September 2018 am 5. Oktober
2018 „zur weiteren Veranlassung“ an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet hat (BVGer-act. 2),
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 23. Oktober 2018 (BVGer-act. 3) aufgefordert hat, innert 14 Tagen seit
Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 21. Sep-
tember 2018 Beschwerde erheben wollte und – falls ja – Rechtsbegehren
zu stellen und diese zu begründen (Dispositiv-Ziffer 1),
dass der Beschwerdeführer überdies aufgefordert wurde, sich innert 14 Ta-
gen seit Erhalt der Zwischenverfügung zur Rechtzeitigkeit einer allfälligen
Beschwerde zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen
(Dispositiv-Ziffer 2),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2018 (Postauf-
gabe am 5. November 2018, BVGer-act. 5) den Beschwerdewillen bestä-
tigte und geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlech-
tert, am 14./15. November 2018 werde eine Begutachtung stattfinden,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rechtzeitigkeit seiner Be-
schwerde ausführte, er habe die Verfügung zufolge Auslandaufenthalt und
Krankenhausaufenthalt (im Ausland) nach einem Kreislaufversagen nicht
empfangen können,
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dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) innerhalb von
30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten
Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Art. 20
Abs. 2bis VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über-
geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen),
dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind,
vom 15. Juli bis und mit 15. August stillstehen (Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG),
dass die vorliegende Eingabe vom 21. September 2018 datiert und am
28. September 2018 bei der IVSTA eingegangen ist (BVGer act. 1),
dass die vorerwähnte Verfügung dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2018,
also im Zeitraum des Fristenstillstands bis zum 15. August 2015, zugegan-
gen ist und gemäss Zustellfiktion folglich am 2. August 2018 als zugestellt
gilt,
dass die Frist, welche während eines Fristenstillstands ausgelöst wird, am
ersten Tag nach dem Stillstand zu laufen beginnt (vgl. Zwischenentscheid
des BVGer B-5865/2007 vom 3. Dezember 2007, E. 1.5.1.1),
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dass es dabei irrelevant ist, ob es sich beim ersten Tag nach dem Stillstand
um einen Werktag oder einen anderen Tag handelt (vgl. OLIVER ZIBUNG, in:
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2016, Art. 50 N 11
S. 1067),
dass aufgrund der Aktenlage von einem Beginn des Fristenlaufs am
16. August 2018 auszugehen ist und die 30-tägige Beschwerdefrist dem-
nach am 14. September 2018 geendet hat,
dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist innert Frist zu
handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Weg-
fall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom
2. Februar 2017 E. 2.1),
dass gemäss Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei kla-
rer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu
gewähren ist und also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen
darf,
dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln
vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen oder
schwerwiegende Erkrankungen am rechtzeitigen Handeln gehindert wor-
den ist,
dass der Beschwerdeführer zwar erwähnte, dass er sich ferienhalber im
Ausland und aufgrund eines Kreislaufversagens zudem im Krankenhaus
aufgehalten hatte, dass dies jedoch keine ausreichenden Gründe für eine
Wiederherstellung der Frist sind und die Angaben überdies nicht belegt
sind,
dass der der Beschwerdeführer aufgrund seines am 1. Juni 2018 bei der
IVSTA eingereichten Revisionsgesuches mit einer Antwort der IVSTA rech-
nen musste und somit den Empfang allfälliger Post sicherzustellen hatte,
dass somit die am 21. September 2018 eingereichte Beschwerde verspätet
und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl.
Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG),
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dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-
hältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe
vom 4. November 2018)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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