B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
09.03.2020 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_720/2019)
Abteilung III
C-5764/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
Visana Versicherungen AG,
vertreten durch Max B. Berger, Fürsprecher, Advokaturbüro
Max B. Berger,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken-
und Unfallversicherung, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Leistungspflicht UVG und Rückvergü-
tung von Vorleistungen, Streitigkeit zwischen Versicherern;
Verfügung BAG vom 19. August 2016.
C-5764/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1980 geborene A._______ (im Folgenden auch: Versi-
cherte) war nach Abschluss des Studiums gemäss Arbeitsvertrag befristet
vom 3. Februar 2006 bis zum 31. August 2006 beim Bundesamt
B._______ als Aushilfe (…) im Stundenlohn angestellt (Vorakten Suva doc.
76/1), wobei der letzte effektive Arbeitstag in gegenseitigem Einvernehmen
am 20. Juli 2006 war (Vorakten Suva doc. 259/32, Vorakten Suva doc.
259/49) und die letzte Lohnzahlung am 9. August 2006 erfolgte (BVGer act.
32/3; Vorakten Suva 185/2). Aufgrund dieser teilzeitlichen Beschäftigung
war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliga-
torisch unfallversichert. Im August 2006 nahm sie an einem vom Schwei-
zerischen Nationalfonds finanzierten Projekt des (…) Instituts der Univer-
sität C._______ mit Forschungsarbeiten in D._______ teil. Dort wurde sie
am 10. August 2006 als Mitfahrerin eines Dienstfahrzeugs der Universität
C._______ (Vorakten Suva doc. 80) bei einem Verkehrsunfall aus dem
Fahrzeug geschleudert und zog sich dabei unter anderem ein schweres
Schädelhirntrauma zu (Vorakten Suva doc. 1/1, 12/1). Die Suva prüfte ihre
Zuständigkeit am 16. Oktober 2006 (Vorakten Suva doc. 9) und kam zum
Schluss, dass eine Versicherungsdeckung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2
UVG (Nachdeckung) über das Bundesamt B._______ bestehe (Vorakten
Suva doc. 5), woraufhin sie Leistungen ausrichtete. Am 17. September
2007 (Vorakten Suva doc. 167/22) meldete die Universität C._______ den
Unfall der Visana Versicherungen AG (im Folgenden: Visana). Mit Schrei-
ben vom 21. April 2008 (Vorakten Suva doc. 311/65) teilte die Universität
C._______ der Suva mit, die Versicherte sei im Unfallzeitpunkt als Volon-
tärin für sie tätig gewesen und damit bei der Visana gegen Unfall versichert.
Die Visana sei daher für die Erbringung der Versicherungsleistungen zu-
ständig.
A.b Am 29. Juni 2010 (Vorakten Suva doc. 153) gelangte die Suva an das
Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz) mit dem
Ersuchen, das Verfahren gemäss Art. 78a UVG durchzuführen und festzu-
stellen, dass die Visana für die Leistungserbringung aus dem Unfall vom
10. August 2006 zuständig sei; demzufolge sei diese verfügungsweise an-
zuweisen, für dieses Ereignis die obligatorischen Unfallversicherungsleis-
tungen zu erbringen, die bis zur Rechtskraft der Verfügung durch die Suva
erbrachten Versicherungsleistungen zurückzuerstatten und ab diesem
Zeitpunkt die Fallführung zu übernehmen. Am 6. März 2012 (Vorakten
Suva doc. 259/4) verfügte das BAG:
C-5764/2016
Seite 3
1. Die Visana ist für die Leistungen aus dem Unfall von A._______ vom 10. Au-
gust 2006 gemäss UVG leistungspflichtig.
2. Die Visana wird verpflichtet, die von der Suva bereits erbrachten Leistungen
für den Unfall von A._______ zurückzuerstatten.
3. Ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist die Fallführung durch die Vi-
sana sicherzustellen.
[…]
Die von der Visana gegen die Verfügung des BAG vom 6. März 2012 er-
hobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
C-1885/2012 vom 27. Januar 2014 gut (Vorakten Suva doc. 310), hob die
Verfügung des BAG vom 6. März 2012 auf und stellte fest, dass die Suva
für das Unfallereignis vom 10. August 2006 leistungspflichtig sei. Die Suva
reichte gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesge-
richt Beschwerde ein. Mit Entscheid 8C_183/2014 vom 22. September
2014 hiess das Bundesgericht (Vorakten Suva doc. 331) die Beschwerde
gut, hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar
2014 auf und bestätigte die Verfügung des BAG vom 6. März 2012.
A.c Nachdem sich die Suva mit der Visana über die Höhe der von dieser
zurückzuerstattenden Kosten nicht einigen konnte (Vorakten Suva doc.
360, 363, 364, 365, 366, 369, 370), gelangte sie mit Gesuch vom 24. Juli
2015 an das BAG (Vorakten Suva doc. 371) und beantragte, die Visana sei
zur Bezahlung der von der Suva erbrachten Leistungen im Umfang von
Fr. 1‘766‘579.10 zuzüglich 5 % Zins zu verpflichten. Die Visana stellte sich
im Rahmen ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2015 (Vorakten Suva doc.
382) auf den Standpunkt, sie müsse nur diejenigen Kosten zurückerstat-
ten, welche sie selber hätte erbringen müssen. Dort wo sie weniger Leis-
tungen erbringen müsse, verstehe es sich von selbst, dass sie nicht mehr
erstatten müsse. Am 19. August 2016 (Vorakten Suva doc. 389) verfügte
das BAG, was folgt:
1. Die Visana Services AG ist für die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus
dem Unfall von A._______ vom 10. August 2006 leistungspflichtig.
2. Die Visana Services AG hat der Suva die von dieser bis zum 31. Dezember
2014 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 1‘766‘579.10 zu vergüten.
3. Die Visana Services AG hat der Suva die von dieser ab 1. Januar 2015 er-
brachten Leistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 % vollumfänglich zu ver-
güten. Die Rückerstattungspflicht der Visana Services AG gegenüber der
Suva endet mit dem Tag, an welchem die Visana Services AG die Leistungs-
pflicht nach UVG aus dem Unfall von A._______ vom 10. August 2006 selbst
in vollem Umfange übernimmt.
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Seite 4
4. Die Visana Services AG hat der Suva auf den bis zum 31. Dezember 2014
erbrachten Leistungen Zinsen von 5 % zu vergüten. Bis zum 15. August 2016
beläuft sich der geschuldete Zins auf Fr. 128‘439.-.
[…]
Das BAG erwog, für die Annahme der Visana, die Suva habe auch nicht
gesetzliche Leistungen erbracht, bestehe nicht der geringste Anlass. Es sei
daher von der Prämisse auszugehen, dass die Suva gesetzmässige Leis-
tungen erbracht habe und die von ihr ausgewiesenen Kosten in der Höhe
von Fr. 1‘766‘579.10 bis zum 31. Dezember 2014 begründet seien. So-
lange die Suva gesetzmässige Leistungen erbringe, und nichts Gegentei-
liges schlüssig bewiesen sei, seien ihr diese von der Visana integral zu-
rückzuerstatten. Es sei nicht Aufgabe des BAG die nach Gesetz im konkre-
ten Einzelfall geschuldeten Leistungen zu definieren. Eine Beurteilung der
inhaltlich geschuldeten, gesetzlichen Leistungen falle nicht unter Art. 78a
UVG. Die Visana habe der Suva die von ihr erbrachten Leistungen vollum-
fänglich zurückzuerstatten und einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
B.
Gegen die Verfügung des BAG vom 19. August 2016 erhob die Visana mit
Eingabe vom 20. September 2016 (BVGer act. 1; Vorakten Suva doc. 391)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte 1) die ange-
fochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben, 2) die Visana sei zu ver-
pflichten, der Suva den Betrag von Fr. 997‘148.70 zu vergüten, soweit wei-
tergehend sei die Forderung der Suva abzuweisen, 3) es sei festzustellen,
dass die Visana der Suva darüber hinaus nichts schulde, 4) der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, 5) alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge.
Die Visana brachte vor, das Bundesgericht habe mit Urteil 8C_183/2014
vom 22. September 2014 festgestellt, dass die Visana für den Unfall vom
10. August 2006 als Unfallversicherer nach UVG aufzukommen habe. Das
Bundesgericht habe klargestellt, dass sich sowohl die Verfügung des BAG
als auch das Bundesgerichtsurteil einzig mit der Frage der Zuständigkeit
befasse. Wenn das Bundesgericht erkläre, dass anschliessend allfällige
Streitigkeiten betreffend die Höhe der Zahlung an die Suva vom BAG er-
neut bzw. separat zu beurteilen sei, lasse dies keinen Zweifel daran offen,
dass sich das BAG materiell mit der Frage, wieviel die Visana der Suva zu
bezahlen habe, hätte befassen müssen. Die Unterlassung dieser Ausei-
nandersetzung sei in Verletzung von Bundesrecht erfolgt.
C-5764/2016
Seite 5
Weiter monierte die Visana, entgegen der Ansicht der Suva sei der Ren-
tenbeginn nicht auf den 1. August 2011 festzulegen, sondern auf den 1. No-
vember 2007, wie dies von der IV-Stelle (…) verfügt worden sei. Unter An-
nahme des früheren Rentenbeginns berechnete die Visana die Leistungen
neu und kam zum Schluss, sie schulde der Suva statt Fr. 1‘766‘579.10 nur
einen Betrag von Fr. 997‘148.70 (bestehend aus Taggeld Fr. 24‘524.50,
Rente Fr. 96‘320.-, Heilungskosten Fr. 573‘689.20, Hilflosenentschädigung
Fr. 177‘900.-, Integritätsentschädigung Fr. 96‘120.- und Pflegeleistungen
Fr. 28‘595.-).
Schliesslich kam die Visana zum Fazit, sie anerkenne eine Rückzahlungs-
pflicht im Rahmen dessen, was sie selbst zu erbringen habe. Eine Leistung
darüber hinaus sei nicht geschuldet, insbesondere auch kein Zins, denn
dieser sei weder explizit noch sinngemäss gesetzlich geschuldet.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 (BVGer act. 2) ein-
verlangte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7‘000.- ging am
11. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 5).
D.
Das BAG (BVGer act. 10) und die Suva (BVGer act. 11) beantragten je mit
Eingabe datierend vom 26. Oktober 2016, dass den Anträgen der Visana
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des Verfahrens
nicht stattzugeben sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 (BVGer act. 12) wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sowie um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab.
F.
Vernehmlassungsweise verwies das BAG am 12. Dezember 2016 (BVGer
act 15) auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. August
2016 und brachte ergänzend vor, es sei nicht Aufgabe des BAG im stritti-
gen Einzelfall, die Begründetheit der Leistungen und deren Umfang ge-
mäss UVG zu bestimmen. Das Verfahren nach Art. 78a UVG beschränke
sich auf die Bestimmung des leistungspflichtigen Versicherers und bei ei-
nem Teilungsfall auf die Bestimmung der internen Quote. Es sei von der
Prämisse auszugehen, dass unabhängig davon, welcher UVG-Versicherer
leistungspflichtig sei, die erbrachten Leistungen an die versicherte Person
C-5764/2016
Seite 6
als gesetzmässig zu gelten hätten. Es würde die Kapazität des BAG bei
weitem übersteigen, wenn jede einzelne Leistung gemäss UVG konkret
bestimmt und berechnet werden müsste. Dies käme einer umfassenden
Überprüfung der Fallführung des vorleistenden UVG-Versicherers inklusive
dessen medizinischer Beurteilung gleich, was nicht Inhalt von Art. 78a UVG
sei. Das BAG sei eine Verwaltungsbehörde und kein Gericht. Beim Verfah-
ren nach Art. 78a UVG handle es sich um ein Verfahren sui generis. Dieses
Verfahren habe nicht an die Stelle bzw. in Konkurrenz zum ordentlichen
Sozialversicherungsverfahren gemäss ATSG vor den kantonalen Sozial-
versicherungsgerichten zu treten.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2017 (BVGer act. 17) beantragte
die Suva, die Beschwerde vom 20. September 2016 gegen die Verfügung
des BAG vom 19. August 2016 sei vollumfänglich abzuweisen und die Be-
schwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von
Fr. 1‘766‘579.10 zuzüglich Verzugszins von 5 % bis Urteilsdatum zurück-
zuerstatten.
Als Begründung brachte die Suva vor, es handle sich um Leistungen im
obligatorischen Bereich, so dass für alle Unfallversicherer dieselben Be-
stimmungen gelten würden. Gegenüber der Suva würden aus dem Unfall
dieselben Ansprüche bestehen wie gegenüber der Visana. Die Suva habe
den Fall gesetzeskonform geführt und im Jahr 2011 mit Verfügungen be-
treffend Hilflosenentschädigung sowie Invalidenrente und Integritätsent-
schädigung abgeschlossen. Die Verfügung betreffend Hilflosenentschädi-
gung sei rechtskräftig, diejenige betreffend Invalidenrente und Integritäts-
entschädigung sei im Zeitpunkt der Fallübernahme durch die Visana mit
Einsprache angefochten und pendent gewesen. Die Visana habe in Bezug
auf die gleichen Rechtsansprüche der Versicherten eine neue Verfügung
betreffend Hilflosenentschädigung, Invalidenrente und Integritätsentschä-
digung erlassen, was rechtswidrig sei, weil dies zu einer klaren Schlech-
terstellung der Versicherten im Rechtsverhältnis zur Unfallversicherung
führen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anspruchsbeur-
teilung durch den Vorleistungen erbringenden Versicherer für den anderen
Versicherer eine klare Bindungswirkung entfalte.
H.
Replikweise bestätigte die Visana am 31. März 2017 (BVGer act. 21) ihre
bisherigen Anträge und deren Begründung. Ergänzend brachte sie vor, es
handle sich nicht um einen Vorleistungsfall nach Art. 70 ATSG. Zudem sei
C-5764/2016
Seite 7
Art. 71 ATSG nicht anwendbar. Die Visana zog das Fazit, dass sie als vom
Bundesgericht festgestellte zuständige Versicherung selbst zu verfügen
habe.
I.
Duplikweise nahm die Suva am 19. Mai 2017 (BVGer act. 23) zur Replik
der Visana Stellung und führte insbesondere aus, das Verfahren nach
Art. 78a UVG sei nicht dazu geschaffen worden, über die Rechtmässigkeit
der einzelnen ausgerichteten Leistungen zu streiten. Die von der Suva er-
brachten Leistungen seien dieser von der Visana somit integral zurückzu-
erstatten.
J.
Das BAG bestätigte mit Schreiben vom 22. Mai 2017 (BVGer act. 24) die
bisherigen Anträge sowie deren Begründung und verzichtete auf eine Dup-
lik.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2017 (BVGer act. 25) wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
L.
Auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts, teilte die Suva mit
Schreiben vom 20. Februar 2019 mit (BVGer act. 31), zum Zeitpunkt des
Urteils des Bundesgerichts 8C_183/2014 vom 22. September 2014 sei bei
der Suva die Einsprache der Versicherten immer noch hängig gewesen.
Diese Verfügung sei nie durch einen Entscheid abgeschlossen worden.
M.
Die Visana ihrerseits informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Brief
vom 21. März 2019 (BVGer act. 32) darüber, dass sie gegenüber der Ver-
sicherten am 22. Juni 2016 eine Verfügung erlassen habe betreffend IV-
Rente, Integritätsentschädigung und Hilflosenentschädigung, wogegen die
Versicherte Einsprache erhoben habe. Der Einspracheentscheid stehe
noch aus. In Bezug auf das Taggeld nahm die Visana eine neue Berech-
nung vor und kam auf einen Betrag von Fr. 91.10 pro Tag, womit sich die
Summe, welche die Visana bereit ist, der Suva zu bezahlen, auf
Fr. 1'021'981.50 erhöht hat. Am 17. Mai 2019 (BVGer act. 33) reichte sie
den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 nach, gegen welchen die Ver-
sicherte am 17. Juni 2019 Beschwerde (BVGer act. 39/1) beim Verwal-
tungsgericht des Kantons E._______ erheben liess (BVGer act. 39/2).
C-5764/2016
Seite 8
N.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 (BVGer act. 37) nahm die Suva dahinge-
hend Stellung, dass sie sich weder mit dem von der Visana offerierten
Rückzahlungsbetrag noch mit der von dieser vorgenommenen Taggeldbe-
rechnung einverstanden erklären könne.
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Bei der angefochtenen Verfügung des BAG vom 19. August 2016 handelt
es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Nach Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallver-
sicherung in der vorliegend anwendbaren Fassung (vgl. E. 2.4 hiernach)
vom 1. April 2006 (UVG, SR 832.20, in Kraft bis Dezember 2016) erlässt
das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfü-
gung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinne von Art. 33
lit. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine sachliche
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Die Beschwerdeführerin (Visana) hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse,
womit sie im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist.
Die Beschwerdegegnerin (Suva) nahm am Verfahren vor dem BAG eben-
falls teil, indem sie die Rückvergütung der Kosten aus dem Unfall vom
10. August 2006 in der Höhe von Fr. 1‘766‘579.10 zuzüglich Verzugszins
beantragte. In der Folge verfügte das BAG, dass die Visana diese Kosten
und Verzugszinse der Suva zu bezahlen habe. Die Suva ist mit der Verfü-
gung des BAG einverstanden, womit ihr Interesse darin besteht, dass die
angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der Lehre gelten
C-5764/2016
Seite 9
Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die zur Bezahlung
von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden können, wenn sie
sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit eigenen Anträgen
widersetzen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 527 und 707). Die Suva hat vorliegend Anträge gestellt, womit sie als
Partei im Sinne von Art. 6 VwVG zu betrachten ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff.
VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 7'000.- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Rahmen
des Anfechtungs- und Streitgegenstandes einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführerin änderte ihre Rechtsbegehren im Rahmen ih-
res Schreibens vom 21. März 2019 (BVGer act. 32) dahingehend, dass sie
sich bereit erklärte der Suva den Betrag von Fr. 1'021'981.50 zurückzuer-
statten. Diese Änderung ist als Präzisierung der beschwerdeweise gestell-
ten Begehren zu qualifizieren. Eine solche Präzisierung nach Ablauf der
Beschwerdefrist, welche am Streitgegenstand nichts ändert, bzw. ihn ein-
engt, ist zulässig (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013,
S. 123 Rz. 2.218; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN: in Praxiskommen-
tar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] 2016, Art. 52 N. 39).
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Streitigkei-
ten zwischen Versicherern das ATSG (SR 830.1) nicht zur Anwendung.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in formell-
rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE
130 V 1 E. 3.2).
C-5764/2016
Seite 10
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Dementspre-
chend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom
25. September 2015 vor (AS 2016 4375, 4387), dass Versicherungsleis-
tungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und
für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach
bisherigem Recht gewährt werden.
2.4 Da vorliegend die Leistungskoordination zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und der Suva in Bezug auf die Höhe der von der Suva gegenüber der
Versicherten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August 2006
erbrachten Leistungen strittig ist, sind das UVG in der Fassung vom 1. April
2006 und das UVV in der Fassung vom 1. Januar 2006 anwendbar.
3.
Die vorliegend angefochtene Verfügung des BAG vom 19. August 2016
erging gestützt auf Art. 78a UVG.
3.1 Nach der Rechtsprechung kommt die Verfügungszuständigkeit des
BAG nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tragen,
in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Unfallversi-
cherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit dieses über
die streitige Leistungszuständigkeit entscheide (vgl. BGE 127 V 176 E. 4d;
BGE 125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen,
wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über
die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder
wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von
gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt (vgl. BGE
127 V 176 E. 4d).
3.2 Das Bundesgericht entschied mit Urteil 8C_183/2014 vom 22. Septem-
ber 2014, dass die Visana als Berufsunfallversicherer für die Kosten aus
dem Unfall vom 10. August 2006 leistungspflichtig ist. Die Visana weigerte
sich, der Suva sämtliche Kosten zu erstatten. Die Suva kann die Visana
nicht mittels Verfügung dazu bringen, ihr die gegenüber der Versicherten
erbrachten Kosten zurückzuerstatten, da sie diesbezüglich keine Entschei-
dungsbefugnis hat. Dementsprechend konnte sich die Suva im Rahmen
von Art. 78a UVG an das BAG wenden. Das BAG war folglich sachlich und
funktionell zuständig, eine Verfügung zu erlassen.
C-5764/2016
Seite 11
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 19. August 2016. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind die
Dispositivziffern 1 (vgl. E. 4.1 hiernach) und 3 (vgl. E. 4.2 hiernach) nichtig,
was zur Teilnichtigkeit der Verfügung führt. Weiter ist zu prüfen, ob es sich
beim Verzugszins um ein Novum handelt, wie dies von der Visana geltend
gemacht wurde (vgl. E. 4.3 hiernach).
4.1 In Dispositivziffer 1 hielt das BAG fest, die Visana sei für die gesetzli-
chen Leistungen aus dem Unfall vom 10. August 2006 leistungspflichtig.
4.1.1 Mit der Frage der Leistungspflicht beschäftigte sich bereits das Bun-
desgericht, so erwog es im Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014,
dass von einem Berufsunfall auszugehen ist, für den die Visana im Rah-
men von Gesetz und Verordnung aufzukommen hat (Art. 99 Abs. 1 UVV
i.V.m. Art. 1a Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 UVG und Art. 4 UVV). Das Bundesgericht
hob im Urteilsdispositiv den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Januar 2014 auf und bestätigte die Verfügung des BAG vom
6. März 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. Ab hiervor).
Hinsichtlich des Anfechtungs- und Streitgegenstandes erwog das Bundes-
gericht, dass es der Suva um die Feststellung der Zuständigkeit der Visana
für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 10. August 2006 gehe (vgl. BGer Urteil 8C_183/2014 E. 2.1) und das
BAG in der Verfügung vom 6. März 2012 die Zuständigkeit der Visana und
die damit einhergehende grundsätzliche Pflicht zur Rückvergütung von er-
brachten Leistungen an die Suva festgestellt habe (vgl. BGer Urteil
8C_183/2014 E. 2.2). Wenn die Suva die Bestätigung dieser Verfügung
beantrage, gehe das Rechtsbegehren nicht über den Anfechtungsgegen-
stand hinaus (vgl. BGer Urteil 8C_183/2014 E. 2.2). Erst wenn feststehe,
welcher Unfallversicherer zuständig sei, werde das BAG – bei Uneinigkeit
unter den Unfallversicherern – allenfalls darüber zu befinden haben, wel-
chen Betrag der zuständige Unfallversicherer dem anderen im Rahmen
seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten habe (vgl. BGer Urteil
8C_183/2014 E. 2.2).
Anfechtungs- und Streitgegenstand vor Bundesgericht war somit die Leis-
tungspflicht der Visana aus dem Unfall vom 10. August 2006.
C-5764/2016
Seite 12
4.1.2 Mit dem Bundesgerichtsurteil 8C_183/2014 wurde rechtskräftig ent-
schieden, dass die Visana vorliegend leistungspflichtig ist. Gemäss dem
Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel ne bis
in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche
Sache nicht zweimal beurteilt werden. Somit ist es der Verwaltung grund-
sätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt neu zu
verfügen und dem Betroffenen dadurch erneut den Rechtsweg zu eröffnen
(vgl. BGE 125 V 398 E. 1 m.H.). Indem das BAG in Dispositivziffer 1 der
vorliegend angefochtenen Verfügung entschied, dass die Visana für die
gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall von A._______ vom 10. August
2006 leistungspflichtig sei, verletzte sie den erwähnten Grundsatz ne bis in
idem und damit Bundesrecht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Teilaspekt als schwer-
wiegend und offensichtlich mangelhaft, sodass sie als nichtig zu betrachten
ist (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des
BGer 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1; BGer 8C_1065/2009
vom 31. August 2010 E. 4.2.3 m.H.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31
Rz. 16 m.H.). Eine nichtige Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche
Relevanz. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beach-
ten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Aufgrund
ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch nicht An-
fechtungsobjekt einer Beschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende
Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen ei-
nes Beschwerdeverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 129
V 485 E. 2.3; BGE 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des BVGer
C-5280/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.5 m.H.). Soweit sich die Beschwerde
gegen den nichtigen Teil der Verfügung richtet, kann lediglich deren Teil-
nichtigkeit festgestellt und daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
eingetreten werden (vgl. Urteil des BVGer C-5280/2013 vom 28. Mai 2015
E. 4.5 m.H.).
4.1.3 Die Visana bestritt im Übrigen ihre Leistungspflicht nicht und focht
damit Dispositivziffer 1 auch nicht an.
4.1.4 Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. Au-
gust 2016 nichtig.
4.2 In Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung stellte das BAG fest,
die Visana habe der Suva, die von dieser ab 1. Januar 2015 erbrachten
C-5764/2016
Seite 13
Leistungen, zuzüglich 5 % Verzugszins vollumfänglich zu vergüten. Die
Rückerstattungspflicht der Visana gegenüber der Suva ende am Tag, an
welchem die Visana die Leistungspflicht nach UVG aus dem Unfall von
A._______ vom 10. August 2006 selbst in vollem Umfang übernehme. Wie
nachfolgend zu zeigen ist, weitete das BAG damit den Streitgegenstand in
unzulässiger Weise aus, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.
4.2.1 Die Verfügung des BAG vom 6. März 2012 wurde mit Entscheid des
Bundesgerichts 8C_183/2014 vom 22. September 2014 rechtskräftig. Ge-
mäss Art. 61 BGG sind Entscheide des Bundesgerichts am Tag der Ausfäl-
lung rechtskräftig. Vorliegend wurde das Urteil am 22. September 2014 ge-
fällt und am 13. Oktober 2014 versandt, womit die Verfügung des BAG vom
6. März 2012 spätestens am 13. Oktober 2014 rechtskräftig wurde. Die
Suva und die Visana einigten sich darauf (Vorakten Suva doc. 337), dass
die Suva die Fallführung und damit die Kosten bis Ende Dezember 2014
übernehmen sollte, damit der Versicherten durch die Fallübernahme kei-
nen Nachteil erwachse. Die Fallführung ging damit per Januar 2015 auf die
Visana über.
4.2.2 Im Gesuch vom 24. Juli 2015 gegenüber dem BAG (Vorakten Suva
doc. 371) erklärte die Suva, sie habe bis zum 31. Dezember 2014 Leistun-
gen im Umfang von Fr. 1‘766‘579.10 erbracht. Auch vor Bundesverwal-
tungsgericht beantragte die Suva (BVGer act. 17), die Visana habe ihr den
Betrag von Fr. 1‘766‘579.10 zurückzuerstatten. Aus dem Gesuch ans BAG
und der Beschwerdeantwort vor Bundesverwaltungsgericht geht eindeutig
hervor, dass die Suva nur bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen er-
brachte, Leistungen darüber hinaus sind nicht aktenkundig und wurden von
der Suva denn auch nicht geltend gemacht.
4.2.3 Es ist vorliegend nicht einzusehen und ergibt sich auch nicht aus den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung, warum das BAG verfügte,
dass die Visana der Suva von dieser ab 1. Januar 2015 erbrachten Leis-
tungen zu vergüten seien, denn es flossen ab Januar 2015 bis zum Verfü-
gungszeitpunkt vom 19. August 2016 keine Leistungen mehr. Dispositivzif-
fer 3 entspricht daher weder dem Begehren der Suva noch der Aktenlage.
Das BAG dehnte damit den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus,
womit es an der funktionellen Zuständigkeit fehlt, was zur Nichtigkeit von
Dispositivziffer 3 führt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., N. 47 zu Art. 7 m.H.).
C-5764/2016
Seite 14
4.3 Vor Bundesverwaltungsgericht bestreitet die Visana nicht, dass die
Suva bis Ende Dezember 2014 Leistungen erbracht hat, sie ist auch nicht
mehr der Ansicht, dass es sich um einen Teilungsfall handelt (vgl. Be-
schwerde, BVGer act. 1). Sie moniert einzig die Höhe der an die Suva zu-
rückzuerstattenden Kosten und die Pflicht Verzugszins zu bezahlen. Sie
brachte sinngemäss vor, bei der Frage des Verzugszinses handle es sich
um ein Novum, denn die Suva habe bisher keine Verzugszinse geltend ge-
macht. Dem ist nicht beizupflichten, denn beim Verfahren vor Bundesge-
richt (vgl. BGer Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014) ging es ein-
zig um die Frage der Leistungspflicht. Über die Höhe der Kosten wurde bis
zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden, daher liegt auch kein Novum vor,
wenn die Suva nun Verzugszinse geltend macht, da erst im vorliegenden
Verfahren die Höhe der zurückzuerstattenden Kosten Verfahrensgegen-
stand ist.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nachdem Dispositivziffern 1 und 3
nichtig sind, als Streitgegenstand die Dispositivziffern 2 und 4 verbleiben,
so dass vorliegend einzig umstritten ist, ob das BAG zurecht verfügte, dass
die Visana Fr. 1‘766’579.10 zuzüglich 5 % Verzugszins zurückzuerstatten
hat.
Ausgangspunkt ist das Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2014, welches
festlegt, dass die Visana für den Berufsunfall vom 10. August 2006 definitiv
leistungspflichtig ist (vgl. E. 8.4). Weiter erwog das Bundesgericht, bei Un-
einigkeit unter den Unfallversicherern hat das BAG darüber zu finden, wel-
chen Betrag der zuständige Unfallversicherer dem anderen im Rahmen
seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten hat (vgl. E. 2.2 in fine). Aus dem
Bundesgerichtsurteil geht hervor, dass die Visana gegenüber der Suva
rückerstattungspflichtig ist. Dabei liess das Bundesgericht offen, bzw. hatte
nicht darüber zu befinden, in welcher Weise die Rückerstattung zu erfolgen
hat. Diese Frage, worüber das BAG aufgrund der Erwägungen des Bun-
desgerichts in der angefochtenen Verfügung befunden und entschieden
hat, bildet das zentrale Thema im vorliegenden Verfahren. Sie ist in meh-
reren Schritten zu klären.
4.4.1 Zunächst wird unter E. 5 zu prüfen sein, ob kongruente Leistungen
vorliegen, wovon das BAG und die Suva ausgehen, oder nicht, was die
Visana annimmt, das heisst, ob die Versicherungsdeckung bei der Suva
und der Visana dieselbe ist, was, wie zu zeigen sein wird, für die Hilflo-
C-5764/2016
Seite 15
senentschädigung, die Pflegeleistungen, die Rente (ebenso den Renten-
zeitpunkt), die Integritätsentschädigung und die Heilungskosten zutrifft,
hingegen nicht für die Taggelder.
4.4.2 In E. 6 ist nach dem hier anzuwendenden System der Vorleistung-
Rückerstattung zu klären, ob eine integrale Rückerstattung zu erfolgen hat
und wie diese durchzusetzen ist. Hierfür ist in einem ersten Schritt der
Grundsatz darzulegen, wonach sich die Versicherte, auch wenn mehrere
Versicherer involviert sind, an einen einzigen Versicherer halten kann (vgl.
E. 6.1). Da eine Differenz bei der Versicherungsdeckung besteht, ist in ei-
nem weiteren Schritt zu klären (E. 6.2), nach welchen Bestimmungen der
vorleistende Nichtberufsunfallversicherer die Leistungen zu erbringen und
nach welchen Grundsätzen der rückerstattungspflichtige Berufsunfallversi-
cherer die Beträge zurückzuvergüten hat, ob gemäss Visana nach den für
ihn geltenden Bestimmungen oder nach derjenigen der Vorleistung, wovon
die Suva und das BAG ausgehen, was eine Bindungswirkung voraussetzt.
Schliesslich ist in E. 6.3 auf die Durchsetzung der Rückerstattung einzuge-
hen und zu untersuchen, ob eine inhaltliche Überprüfung der Vorleistung
im Verfahren nach Art. 78a UVG möglich ist, was die Visana vorbrachte,
oder ob der Umfang der Vorleistungen ebenso wie derjenige der Rücker-
stattungsleistung im kantonalen Verfahren vorzunehmen ist, wovon die
Suva und das BAG ausgehen.
4.4.3 Nachdem in E. 6 geklärt sein wird, wie das System zwischen vorleis-
tendem Nichtberufsunfallversicherer und rückerstattungspflichtigem Be-
rufsunfallversicherer im vorliegenden Fall anzuwenden ist, ist in E. 7 zu
untersuchen, welche Folgen das Verhalten der Suva und der Visana konk-
ret hat, zumal die Verfügungen der Suva betreffend Integritätsentschädi-
gung sowie Rente nicht rechtskräftig sind und die Leistungen an die Versi-
cherte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons E._______ hängig sind,
da die Visana selber gegenüber der Versicherten erneut verfügt hat.
Schliesslich erfolgt unter E. 8 die Prüfung des Umfangs der einzelnen rück-
erstattungspflichtigen Leistungen.
4.4.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend das folgende
gerichtliche Prüfprogramm:
1. Grundsätze über die Bestimmung der kongruenten Leistungen (Hilflo-
senentschädigung, Pflegeleistungen, Rente, Integritätsentschädi-
gung, Heilungskosten, Taggelder) aufgrund der Versicherungsde-
ckung der Versicherten im Unfallzeitpunkt (vgl. E. 5 hiernach).
C-5764/2016
Seite 16
2. System der Vorleistung und Rückerstattung (vgl. E. 6 hiernach).
a) Prinzip, wonach sich die Versicherte immer an einen einzigen Ver-
sicherer halten kann (vgl. E. 6.1 hiernach).
b) Gesetzliche Ordnung der Vorleistungs- und der Rückerstattungs-
pflicht im Allgemeinen und beim Zusammentreffen von Berufsun-
fallversicherer und Nichtberufsunfallversicherer (vgl. E. 6.2 hier-
nach)
c) Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs (vgl. E. 6.3 hier-
nach)
3. Prüfung im konkreten Fall, mit der Besonderheit, dass Verfügungen
der Suva teilweise nicht rechtskräftig sind, und der Leistungsanspruch
der Versicherten gegenüber der Visana vor dem Verwaltungsgericht
des Kantons E._______ hängig ist (vgl. E. 7 hiernach).
4. Prüfung des Umfangs der einzelnen rückerstattungspflichtigen Leis-
tungen (vgl. E. 8 hiernach).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Versicherungsdeckung aus dem Unfall
vom 10. August 2006 bei der Suva dieselbe ist, wie bei der Visana, mithin
ob kongruente Leistungen vorliegen.
5.1 Die Versicherte war ab Februar 2006 beim Bundesamt B._______ im
Stundenlohn (Vorakten Suva doc. 76/3) mit einem Beschäftigungsgrad von
50 % (Vorakten Suva doc. 259/49) angestellt und damit bei der Suva für
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Der letzte effektive Arbeitstag
war vereinbarungsgemäss am 20. Juli 2006 (vgl. Vorakten Suva doc.
167/23, 259/32, 259/40). Danach bezog die Versicherte Ferien. Aus dem
schriftlichen Arbeitsvertrag ist der Ferienanspruch nicht ersichtlich. Ge-
mäss Art. 17 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 in der Fas-
sung vom 20. Januar 2004 (BPG; SR 172.220.1) i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Bst.
b der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 in der Fassung vom 20.
Dezember 2005 (BPV; SR 172.220.111.3) haben Angestellte ab dem 21.
Altersjahr pro Kalenderjahr Anspruch auf 4 Wochen Ferien. Die Versicherte
war jedoch nicht 12 Monate, sondern gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag
7 Monate bzw. gemäss Vereinbarung 6 Monate angestellt. Zudem war der
erste Arbeitstag nicht am 1. Februar, sondern am 3. Februar 2006, sodass
die Ferientage vor dem Unfalltag (10. August 2006) bezogen waren. Der
Lohn wurde letztmals am 9. August 2006 ausbezahlt (BVGer act. 32/3,
Vorakten Suva doc. 185/2), womit der Unfall vom 10. August 2006 in die
Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG fällt. Daran ändert nichts, dass
C-5764/2016
Seite 17
der schriftliche Arbeitsvertrag eine Anstellung der Versicherten bis 31. Au-
gust 2006 vorsah, da für das Ende der Versicherung das Ende des Lohn-
anspruchs entscheidend ist (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE
HOLZER in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 19), was vorliegend am 9. August 2006
war. Ausgangspunkt für den Beginn der Nachdeckungsfrist ist der Folgetag
des letzten Tages, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens den
halben Lohn hat (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA/BARBARA LISCHER in: Kom-
mentar UVG Hürzeler/Kieser [Hrsg.] N. 20 zu Art. 3), hier der Unfalltag vom
10. August 2006. Gegenüber der Suva bestand somit im Unfallzeitpunkt
eine Nachdeckung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG für Nichtberufsunfälle
(so auch Verfügung des BAG vom 6. März 2012 E. 3, Vorakten Suva doc.
259/4).
5.2 Die Suva ging zunächst von einem Nichtberufsunfall aus, da die Versi-
cherte beim Bundesamt B._______ nicht mehr tätig war, sondern der Unfall
in die Nachdeckungsfrist fiel und sie keine Kenntnis von der Anstellung bei
der Universität C._______ hatte. Sie erbrachte Vorleistungen und fordert
nun von der definitiv leistungspflichtigen Visana deren Rückerstattung. Vor-
liegend handelt es sich folglich um eine intrasystemische Koordination un-
ter zwei Unfallversicherungen, wobei die eine Berufsunfallversicherer (Vi-
sana) und die andere Nichtberufsunfallversicherer (Suva) ist.
5.3 Indem die Visana geltend machte, sie müsse der Suva nur zurücker-
statten, was sie nach UVG und unter Berücksichtigung ihres eigenen Ver-
sicherungsverhältnisses mit der verunfallten Person schulde (vgl. Be-
schwerde, BVGer act. 1), bringt sie sinngemäss vor, dass die Versiche-
rungsdeckung nicht dieselbe sei. Die Suva hielt dagegen, für alle Unfall-
versicherer im obligatorischen Bereich würden dieselben Bestimmungen
zutreffen, mithin würden gegenüber der Suva dieselben Ansprüche wie ge-
genüber der Visana gelten (vgl. Beschwerdeantwort, BVGer act. 17). Vor-
liegend besteht in zweierlei Hinsicht betreffend dem Versicherungsverhält-
nis Versicherte – Suva und Versicherte – Visana ein Unterschied. Einer-
seits war die Versicherte bei der Suva für Nichtberufsunfälle und bei der
Visana für Berufsunfälle versichert und andererseits beruht das Versiche-
rungsverhältnis zwischen der Versicherten und der Suva auf der Anstellung
beim Bundesamt B._______ und dasjenige gegenüber der Visana auf dem
Volontariat bei der Universität C._______. Nachfolgend ist daher zu prüfen,
ob die Versicherungsdeckung bei einem Nichtberufsunfall dieselbe ist, wie
C-5764/2016
Seite 18
bei einem Berufsunfall (vgl. E. 5.4 hiernach) und ob aufgrund der unter-
schiedlichen Anstellung (Bundesamt B._______ oder Universität
C._______) unterschiedliche Versicherungsdeckungen resultieren (vgl. E.
5.5 hiernach).
5.4
5.4.1 In der obligatorischen Unfallversicherung wird der Berufsunfall in ver-
schiedener Hinsicht anders behandelt als der Nichtberufsunfall (vgl. UELI
KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall-Haftung-Versicherung, Zürich/St. Gallen
2012, §1 Rn. 30). So werden bei Berufsunfällen gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG
Versicherungsleistungen jedenfalls gewährt, während für Teilzeitbeschäf-
tigte (wie hier) in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1
UVV und Art. 8 Abs. 2 UVG bei Nichtberufsunfällen Versicherungsleistun-
gen gewährt werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht
Stunden beträgt. Weiter sind Kürzung und Verweigerung von Versiche-
rungsleistungen bei Berufsunfällen unter engeren Voraussetzungen zuläs-
sig als bei Nichtberufsunfällen (vgl. UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall-
Haftung-Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, §1 Rn. 30). Hierausfolgt,
dass sich die Versicherungsdeckung von Berufs- und Nichtberufsunfällen
zwar grundsätzlich unterscheiden kann, dieser Unterschied im vorliegen-
den Fall jedoch irrelevant ist, denn die Suva als Nichtberufsunfallversiche-
rer erbrachte Vorleistungen, da die Versicherte die Voraussetzungen der
wöchentlichen Arbeitszeit erfüllte. Zudem nahm die Suva keine Kürzungen
vor.
5.4.2 Gemäss Art. 6 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufs-
unfällen, Nichtberufsunfällen und bei Berufskrankheiten gewährt, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Sowohl bei einem Berufsunfall als
auch bei einem Nichtberufsunfall hat die versicherte Person bei gegebenen
Voraussetzungen Anspruch auf Sachleistungen (Art. 10ff.) und Geldleis-
tungen (Art. 15ff. UVG). Die Geldleistungen werden auf unterschiedliche
Weise aufgrund des versicherten Verdienstes berechnet (vgl. SCARTAZ-
ZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht §17 N. 107). Bei der
Höhe der Leistungen wird im UVG grundsätzlich nicht zwischen Berufsun-
fall und Nichtberufsunfall unterschieden (mit hier nicht interessierenden
Ausnahmen, vgl. E. 5.4.1 hiervor). In Bezug auf Leistungen aus einem Ver-
sicherungsverhältnis gelten für alle Unfallversicherer im obligatorischen
Bereich dieselben Bestimmungen, ungeachtet dessen, ob es sich um ei-
nen Berufsunfall oder um einen Nichtberufsunfall handelt (vgl. bereits Bot-
schaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines
Bundesgesetzes betreffend die Kranken- und Unfallversicherung, BBl
C-5764/2016
Seite 19
1906 VI 229, 317f.). Es spielt vorliegend somit keine Rolle, dass die Suva
Nichtberufsunfallversicherer und die Visana Berufsunfallversicherer ist.
5.5 Eine Besonderheit besteht im zu beurteilenden Fall darin, dass die Ver-
sicherte bei der Tätigkeit beim Bundesamt B._______, welche über die
Suva versichert war, Lohn bezog, sie hingegen für das Volontariat bei der
Universität C._______, welches über die Visana versichert ist, einzig Spe-
senersatz erhielt. Es fragt sich damit, wie sich dieser Unterschied auf die
Versicherungsdeckung auswirkt.
5.5.1 Laut Art. 10 UVG hat die Versicherte Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen. Diese Bestimmung mit Überschrift „Heilbe-
handlung“ befindet sich im UVG im 1. Kapitel „Pflegeleistungen und Kos-
tenvergütungen“ und damit vor dem 2. Kapital „Geldleistungen“ mit dem
1. Abschnitt „versicherter Verdienst“. Aus dem Wortlaut der Bestimmung
und der Einordnung im UVG ergibt sich damit, dass diese Leistungen un-
abhängig vom versicherten Verdienst zu erbringen sind. Dies ergibt sich
ebenso aus dem Sinn und Zweck von Heilbehandlungen, welcher darin
besteht, die physische und psychische Gesundheit wiederherzustellen und
einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu ermöglichen (vgl. ALEXIA
HEINE in: Kommentar zum UVG, Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Luzern/St. Gal-
len 2018, N. 5 zu Art. 10). Da Pflegeleistungen und Heilungskosten als
Sachleistungen unabhängig vom versicherten Verdienst vergütet werden,
ist die diesbezügliche Versicherungsdeckung bei der Visana dieselbe wie
bei der Suva. Ebenso sind die Bestimmungen in Bezug auf den Renten-
zeitpunkt dieselben, da dieser nicht vom versicherten Verdienst abhängt,
sondern davon, ob von der Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann.
Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ist ein Rentenanspruch zu prüfen (vgl.
Urteil des BVGer C-682/2015 vom 13. Februar 2019 E. 7.1.2 m.H.). Für
Heilungskosten ist im vorliegenden Fall die Versicherungsdeckung bei der
Visana in Bezug auf die definitiven Leistungen dieselbe, wie sie bei der
Suva betreffend Vorleistungen war.
5.5.2 Bei der Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG handelt es sich
zwar um eine Geldleistung (vgl. HARDY LANDOLT in: Kommentar zum UVG
a.a.O. N. 6 zu Art. 26), jedoch wird sie abstrakt berechnet (Art. 27 UVG
i.V.m. Art. 38 UVV und Art. 22 Abs. 1 UVV) und hängt nicht vom effektiv
erzielten Lohn der versicherten Person ab, sondern vom Grad der Hilflo-
sigkeit. Dabei finden die von der versicherten Person geleisteten Beiträge
und die Höhe des versicherten Verdienstes keine Berücksichtigung (vgl.
C-5764/2016
Seite 20
RAFFAELA BIAGGI in: Recht der Sozialen Sicherheit, Steiger-Sackmann/Mo-
simann [Hrsg.], 2014; §17 N. 17.34). Hieraus folgt, dass die Versicherte
gegenüber der Visana denselben Anspruch auf Hilflosenentschädigung
hat, wie sie zunächst gegenüber der Suva als vorleistungspflichtiger Versi-
cherer hatte.
5.5.3 Art. 24 UVG sieht vor, erleidet eine versicherte Person durch den Un-
fall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung. Nach Art. 25 UVG wird die Integritätsentschädi-
gung in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag
geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über-
steigen darf und entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzu-
stufen ist. Für deren Berechnung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zu
Art. 36 Abs. 2 UVV. Folglich wird auch die Integritätsentschädigung unab-
hängig vom konkret verdienten Lohn berechnet, indem von einem Prozent-
satz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 22 Abs. 1
UVV ausgegangen wird, das heisst, die Entschädigung ist abstrakt und
egalitär (vgl. SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,
4. Aufl. 2012, § 17 N. 142ff.). Damit gelten für die Berechnung der Integ-
ritätsentschädigung für die Suva und für die Visana vorliegend dieselben
Bestimmungen.
5.5.4 Die Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) basiert in be-
rechnungsmässiger Hinsicht auf dem versicherten Verdienst der betreffen-
den Person (Art. 15 Abs. 1 UVG). Bei der Rentenberechnung ist der inner-
halb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern
bezogene Lohn massgebend (Art. 15 Abs. 2 zweiter Teilsatz UVG; vgl. KIE-
SER/LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Glarus/St. Gallen/Zürich
2012, §14 N. 1115). Sonderfälle sind in Art. 24 UVV geregelt. Da bei der
Invalidenrente auf den effektiven Lohn ein Jahr vor dem Unfall oder allen-
falls bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 3 UVV auf den
hypothetischen Jahreslohn einer voll leistungsfähigen Person, abzustellen
ist, ist für die Berechnung der Invalidenrente unbeachtlich, dass die Versi-
cherte bei der Suva Lohn und bei der Visana einzig Spesenersatz bezog.
Für die Visana gelten damit dieselben Bestimmungen in Bezug auf die In-
validenrente wie für die Suva ungeachtet dessen, ob vom Grundsatz (Art.
15 Abs. 2 UVG) oder von einem Sonderfall (Art. 24 UVV) ausgegangen
wird. Die Visana hielt denn auch selber in Bezug auf die Rentenleistungen
beschwerdeweise fest (vgl. Beschwerde S. 8, BVGer act. 1), dass der
C-5764/2016
Seite 21
Wechsel der Zuständigkeit des Unfallversicherers zu keiner Änderung des
versicherten Verdientes führe.
5.5.5 Taggelder werden nach dem versicherten Verdienst der betreffenden
Person bemessen (vgl. Art. 15 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG
i.V.m Art. 22 Abs. 3 UVV gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung
der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn.
5.5.5.1 Die Versicherte bezog beim Bundesamt B._______ im Unfallzeit-
punkt keinen Lohn mehr (Nachdeckung). Streng betrachtet würde der
letzte erzielte Lohn damit Fr. 0.- betragen und es würde kein Anspruch auf
ein Taggeld bestehen, da das Taggeld dazu dient, den durch den Unfall
entgangenen Verdienst zu ersetzen (vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, der Ver-
dienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010, S. 212, Ziff.
3.3.1). Dies würde jedoch Sinn und Zweck der Nachdeckungsfrist und der
Abredeversicherung nach Art. 3 UVG widersprechen, da durch die Nach-
deckung oder Abrede, die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung
weiterzuführen, Charakter und Inhalt der Versicherung nicht geändert wer-
den (vgl. DOROTHEA RIEDI HUNOLD in: Kommentar zum UVG a.a.O. N. 13
zu Art. 15; ANDRÉ PIERRE HOLZER a.a.O. S. 214, Ziff. 3.3.3; ALFRED MAU-
RER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Zürich 1985, S. 156). Bei
der Bemessung des Taggeldes ist die versicherte Person daher so zu
stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit verunfallt
wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_243/2017 vom 31. August 2017 E. 3.6).
Die Suva stütze sich denn auch auf den bei ihr versicherten Verdienst
ab, welchen sie gemäss Schreiben vom 27. Juni 2019 (BVGer act. 37)
gestützt auf die Angaben des Bundesamtes B._______ auf
Fr. 51‘856.89 festlegte und daraus in Anwendung von Anhang 2 zur
UVV ein Taggeld von Fr. 113.70 berechnete.
5.5.5.2 Der Unfall ereignete sich während des Volontariats bei der Univer-
sität C._______, womit sich der Anspruch der Versicherten gegenüber der
Visana auf Art. 1a Abs. 1 UVG abstützt und nicht wie bei der Suva auf Art.
3 Abs. 2 UVG. Die Versicherte erhielt aufgrund des Volontariats bei der
Universität C._______ einzig Spesenersatz und keinen Lohn, damit fragt
es sich, ob aufgrund dieser Anstellung ein Anspruch auf Taggelder gegen-
über der Visana resultiert, obwohl der erzielte Lohn Fr. 0.- beträgt. Der An-
spruch der Versicherten gegenüber der Visana besteht, wie erwähnt, we-
der aufgrund einer Nachdeckung nach Art. 3 Abs. 2 UVG noch gestützt auf
eine Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG, womit das unter E.
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Seite 22
5.5.5.1 hiervor Gesagte, auf das Verhältnis der Versicherten zur Visana
nicht zutrifft.
Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG 2017 sieht in Ziffer 6.1.4 bei kon-
kurrierender Versicherungsdeckung infolge einer neuen Tätigkeit und einer
Nachdeckung vor, dass sich das Taggeld einzig aufgrund des Verdienstes
in dieser neuen Tätigkeit bemisst und das Einkommen aus einer früheren
Tätigkeit, woraus noch eine Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG be-
steht, keine Bedeutung mehr hat. Die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission
Schaden UVG stellt keinen Rechtserlass, sondern eine standardisierte
Praxis dar, welche von Vertretern der zugelassenen Unfallversicherer ver-
einbart wurde. Weder die Versicherer selbst noch die Behörden sind daran
gebunden. Die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-
Versicherer sind für das Gericht zwar unverbindlich, jedoch unter dem Ge-
sichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung (vgl. BGE 126 V
353 E. 3; BGE 120 V 224 E. 4c; BGE 114 V 315 E. 5c). Zudem stützt sich
die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vorliegend auf das
Urteil des EVG (heute Bundesgericht) U84/03 vom 8. März 2014. Das Tag-
geld der Visana hängt somit nicht von der Tätigkeit beim Bundesamt
B._______ ab, sondern einzig von derjenigen bei der Universität
C._______.
Wie der Anspruch der Versicherten gegenüber der Visana zu berechnen
ist, mithin der Tagessatz, ist vor dem Verwaltungsgericht des Kantons
E._______ hängig und nicht im vorliegenden Verfahren nach 78a UVG zu
bestimmen. Hier ist einzig festzuhalten, dass sich das Taggeld bei der Suva
vorliegend anders bemisst als dasjenige bei der Visana. Dieser Ansicht ist
auch die Suva, hielt sie doch fest «einziger Diskussionspunkt dürfte allen-
falls die Taggeldgrundlage darstellen» (Vorakten Suva doc. 360/2).
5.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherungsdeckung aus dem
Unfall vom 10. August 2006 bei der Suva als Nichtberufsunfallversicherer
und bei der Visana als Berufsunfallversicherer für Pflegeleistungen, Hei-
lungskosten, Hilflosenentschädigung, Integritätsentschädigung und Invali-
denrente dieselbe ist, womit kongruente Leistungen vorliegen, und sich die
Festsetzung des Rentenzeitpunkts für beide Versicherer nach denselben
Grundsätzen richtet; insoweit ist dem BAG und der Suva zu folgen. Entge-
gen der Ansicht der Visana ändert ihre Annahme eines früheren Renten-
zeitpunkts an dieser Kongruenz nichts, denn die Qualifikation der Leistung
ist objektiv zu bestimmen und hängt nicht von der subjektiven Einschät-
C-5764/2016
Seite 23
zung eines Versicherers ab. Hingegen ist der Visana dahingehend zu fol-
gen, dass in Bezug auf das Taggeld unterschiedliche Bestimmungen an-
wendbar sind und damit diesbezüglich keine kongruenten Leistungen vor-
liegen.
6.
Nachdem unter E. 5 dargelegt wurde, dass teilweise kongruente Leistun-
gen gegeben sind, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Rücker-
stattung integral zu erfolgen hat und wie die Durchsetzung erfolgt. Für die
Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass unterschiedliche vonei-
nander abhängige Verhältnisse bestehen. Die Vorleistungen betreffen die
Beziehung zwischen dem vorleistungspflichtigen Versicherer und der Ver-
sicherten (1. Verhältnis: Versicherte – vorleistungspflichtiger Versicherer).
Durch die Fallübernahme des rückerstattungspflichtigen Versicherers löst
dieser den vorleistungspflichtigen Versicherer ab, so dass die versicherte
Person nun dem rückerstattungspflichtigen Versicherer gegenübersteht
(2. Verhältnis: Versicherte – rückerstattungspflichtiger Versicherer). Zu-
gleich hat der vorleistungspflichtige Versicherer gegenüber dem zweiten
Versicherer einen Rückerstattungsanspruch (3. Verhältnis: Versicherer –
Versicherer).
Mit Urteil 8C_183/2014 erwog das Bundesgericht, dass die Visana definitiv
leistungspflichtig ist. Daraufhin übernahm die Visana per 1. Januar 2015
die Fallführung. Damit erfolgte der Wechsel vom 1. Verhältnis zum 2. Ver-
hältnis und es entstand der Rückerstattungsanspruch der Suva. Dabei
fragt es sich, ob die Visana die Vorleistungen integral zurückzuerstatten
hat, was nachfolgend in mehreren Schritten zu prüfen ist. Zunächst ist un-
ter E. 6.1 der Grundsatz darzulegen, dass sich die versicherte Person,
auch wenn mehrere Versicherer involviert sind, an jeweils einen Versiche-
rer halten kann. Danach ist unter E. 6.2 zu untersuchen, nach welchen
Bestimmungen der vorleistungspflichtige Versicherer zu leisten hat und ob
die Rückerstattung durch den zweiten Unfallversicherer integral erfolgt.
Dabei ist zu beachten, dass sich im UVG keine Regelung für die vorlie-
gende Fallkonstellation findet, wenn ein Nichtberufsunfallversicherer eine
Vorleistung erbracht hat und diese vom definitiv leistungspflichtigen Berufs-
unfallversicherer zurückverlangt. Daher wird anhand von anderen Fallbei-
spielen aufgezeigt, dass das UVG das System der Vorleistung-Rückerstat-
tung zwar kennt, jedoch keine Regelung zu dessen Abwicklung enthält.
Weil sich im UVG keine Bestimmungen finden und sich zudem die Frage
der Bindungswirkung, auf das Verhältnis zur Versicherten auswirkt, ist die
Regelung im ATSG darzulegen. Weiter ist zu zeigen, inwiefern sich aus
C-5764/2016
Seite 24
dem ATSG eine Lösung für die intrasystemische Koordination ergibt, das
heisst, betreffend Vorleistungs- und Rückerstattungspflicht. Schliesslich ist
unter E. 6.3 auf das Verfahren einzugehen, das heisst, wie ein Vorleis-
tungs- Rückerstattungsfall abzuwickeln ist und welche Funktion Art. 78a
UVG dabei hat.
6.1 Es folgt die Darlegung des allgemeinen Grundsatzes, wenn mehrere
Versicherer beteiligt sind.
6.1.1 In der Unfallversicherung gilt der Grundsatz, wonach sich die Versi-
cherte nur an einen Versicherer soll halten müssen (vgl. KASPAR GEHRING,
in: Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Zürich 2018,
N. 1 zu Art. 77 UVG).
6.1.1.1 Art. 77 Abs. 1 UVG, legt für Berufsunfälle und Art. 77 Abs. 2 UVG
für Nichtberufsunfälle fest, welcher von mehreren möglichen Versicherern
bei zeitlich verschobenen Versicherungsdeckungen zu leisten hat. In Abs.
3 wird der Bundesrat ermächtigt, für weitere Fallkonstellationen eine Re-
gelung zu treffen, wie zum Beispiel bei Versicherten, die von verschiede-
nen Arbeitgebern beschäftigt werden (Bst. a). In Art. 99 UVV wird die Leis-
tungspflicht bei mehreren Arbeitgebern geregelt, dabei betrifft Abs. 1 Be-
rufsunfälle und Abs. 2 Nichtberufsunfälle. Bei Berufsunfällen ist einzig der-
jenige Versicherer leistungspflichtig, bei dem sich der Unfall ereignete. Bei
Nichtberufsunfällen ist derjenige Versicherer leistungspflichtig, bei dem der
Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert
war, wobei die anderen Versicherer, bei welchen Nichtberufsunfälle eben-
falls versichert sind, dem leistungspflichtigen Versicherer einen Anteil der
Leistungskosten zurückerstatten.
Es wird damit verbindlich festgelegt, welcher eine von mehreren Versiche-
rern gegenüber der versicherten Person leistungspflichtig und damit verfü-
gungsberechtigt ist. Die versicherte Person muss sich nur mit diesem einen
Versicherer befassen.
6.1.1.2 Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem die ver-
sicherte Person einen Nichtberufsunfall erlitt und im Unfallzeitpunkt bei
zwei Arbeitgebern zu verschiedenen Pensen tätig war, wobei das kleinere
Pensum denjenigen Unfallversicherer betraf, der vorleistungspflichtig war.
Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der vorleistungspflichtige
Nichtberufsunfallversicherer die der versicherten Person zustehenden
Leistungen festlegte, diese jedoch im Ergebnis zum wesentlich grösseren
C-5764/2016
Seite 25
Teil zu Lasten des zweiten Unfallversicherers gingen. Das Bundegericht
erwog hierzu, dem leistungspflichtigen Nichtberufsunfallversicherer obliegt
die Fallführung, womit er den Umfang der der Versicherten zustehenden
Leistung verbindlich festlegt. Die gegenüber dem leistungspflichtigen Ver-
sicherer rückerstattungspflichtigen Nichtberufsunfallversicherer sind daran
gebunden und damit legitimiert die entsprechenden Verfügungen nicht nur
pro, sondern auch contra Adressat, also zu Ungunsten der Versicherten,
anzufechten (vgl. BGE 144 V 29 E. 4.3.1). Bei einem Nichtberufsunfall ei-
ner versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Ent-
scheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich – bei Nichtanfech-
tung in Rechtskraft erwachsend – der Umfang der Leistungspflicht des
zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen
könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich be-
lastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise da-
von berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die
gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert
nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten
Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Ver-
sicherer zurückzuerstatten hat (vgl. BGE 144 V 29 Regesten).
Folglich sind Streitigkeiten unter Nichtberufsunfallversicherern über das
Ausrichten von Leistungen an sich oder über deren Höhe vor den kantona-
len Gerichten auszutragen. Der fallführende Versicherer legt die Leistungs-
parameter für die anderen leistungspflichtigen Versicherer verbindlich fest,
so dass sich die nicht fallführenden Versicherer diese Entscheide entge-
genhalten lassen müssen, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Sie
können gegenüber der versicherten Person für dieselbe Zeit, betreffend
denselben Schaden nicht selber nochmals verfügen, wenn sie keinen
Rückkommenstitel haben. Dies gilt jedoch nur insoweit als für die Nichtbe-
rufsunfallversicherer dieselben Bestimmungen gelten, das heisst, bei-
spielsweise betreffend Rentenzeitpunkt und Invaliditätsgrad, jedoch nicht
hinsichtlich des versicherten Verdienstes, da dieser vom Arbeitspensum
abhängt.
6.1.1.3 Nach dem Gesagten ist für kongruente Leistungen immer nur ein
Unfallversicherer gegenüber der versicherten Person verfügungsberechtigt
und zwar der fallführende Unfallversicherer. Die Leistungsansprüche wer-
den zwischen diesem fallführenden Unfallversicherer und der versicherten
Person geklärt und sind für die anderen Unfallversicherer im Verhältnis zur
versicherten Person verbindlich, sofern es sich um kongruente Leistungen
C-5764/2016
Seite 26
handelt. Ein Ausgleich erfolgt erst in einem zweiten Schritt unter den Un-
fallversicherern. Diese Grundsätze sind, wie nachfolgend zu zeigen ist,
auch auf das Verhältnis zwischen vorleistungspflichtigem Nichtberufsun-
fallversicherer und rückerstattungspflichtigem Berufsunfallversicherer an-
wendbar.
6.2 Nachfolgend werden Vorleistungstatbestände in der Unfallversiche-
rung dargestellt und aufgezeigt, dass im UVG eine Rückerstattungsord-
nung fehlt. Daher wird anschliessend vergleichend das ATSG beigezogen
und die Lösung für den vorliegenden Fall dargestellt.
6.2.1 Es folgen Bestimmungen in der Unfallversicherung.
6.2.1.1 Art. 99 Abs. 2 UVV regelt in dem Sinne eine Vorleistungspflicht als
der leistungspflichtige Versicherer gegenüber der Versicherten die ge-
samte Summe der zustehenden Leistungen zu entrichten hat. Erst in einem
zweiten Schritt kann er gegenüber den anderen Nichtberufsunfallversiche-
rern das Begehren stellen, ihm einen Teil der Kosten zurückzuerstatten.
6.2.1.2 Das System Vorleistung – Rückerstattung findet sich auch in
Art. 100 Abs. 2 UVV, der vorsieht, dass bei gegebenen Voraussetzungen
der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistun-
gen für die früheren Unfälle zu erbringen hat. Die anderen beteiligten Ver-
sicherer vergüten ihm diese Leistungen nach Massgabe der Verursachung.
Art. 100 Abs. 2 UVV wurde per 1. Januar 2017 geändert, so dass neu für
diese Konstellation keine Rückerstattung mehr vorgesehen ist. Eine solche
ist jedoch immer noch in Abs. 5 und Abs. 6 verankert. Zugleich wurde
Art. 102a UVV in Kraft gesetzt, der besagt, können sich mehrere Versiche-
rer nicht einigen, wer von ihnen für Unfallfolgen leistungspflichtig ist, so
muss derjenige Versicherer die Leistungen im Sinne von Vorleistungen er-
bringen, der dem Auftreten der Unfallfolgen in zeitlicher Hinsicht am nächs-
ten ist. Wie die Rückerstattung abzuwickeln ist, wurde dabei nicht normiert.
6.2.1.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass in der Unfallversicherung das
System der Vorleistungspflicht mit anschliessender Rückvergütung zwar
verankert ist, jedoch eine besondere Rückerstattungsordnung sowohl im
Gesetz als auch in der Verordnung fehlt (ebenso UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 3. Auflage, 2015, N. 40 zu Art. 71). Auch mit der Revision des UVG
und des UVV per Januar 2017 wurde in Bezug auf die Rückerstattung
keine Regelung aufgenommen.
C-5764/2016
Seite 27
6.2.2 Da sich im Spezialgesetz keine Regelung findet, ist im Folgenden zu
prüfen, wie es sich mit der gesetzlichen Ordnung im ATSG zur Vorleis-
tungs- und Rückerstattungspflicht verhält.
6.2.2.1 Bei einer intersystemischen Koordination (zwischen zwei verschie-
denen Versicherungszweigen) sieht Art. 71 ATSG vor, dass der vorleis-
tungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach dem für ihn gel-
tenden Bestimmungen erbringt (Satz 1); wird ein Fall von einem anderen
Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner
Leistungspflicht zurückzuerstatten (Satz 2). Gemäss ATSG hat der vorleis-
tungspflichtige Träger die im Rahmen seiner Vorleistungspflicht zu über-
nehmenden Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen zu er-
bringen. Ist somit die Leistungspflicht bestimmt worden, richtet sich in der
Folge die Leistungspflicht nach den Bestimmungen der für den betreffen-
den Sozialversicherungszweig massgebenden Regelung. Es geht also bei
der gesetzlichen Ordnung der Vorleistungspflicht nach ATSG um eine ko-
ordinierende und nicht harmonisierende Regelung. Zu klären ist im Rah-
men der Vorleistungspflicht einzig, welcher Sozialversicherungszweig in in-
tersystemischer Hinsicht für die allfällige Gewährung von Vorleistungen zu-
ständig ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar a.a.O. N. 3 zu Art. 71).
6.2.2.2 Der gestützt auf Art. 70 ATSG leistende Sozialversicherungszweig
erbringt seine Leistungen nur als Vorleistungen. Wird der Zweifel über die
Bestimmung des leistungspflichtigen Zweigs dahingehend ausgeräumt,
dass den vorleistenden Zweig keine Leistungspflicht trifft, ist zu regeln, ob
und in welcher Form die bereits erbrachten Vorleistungen zurückzuerstat-
ten sind. Diesbezüglich legt Art. 71 Satz 2 ATSG fest, dass der überneh-
mende Zweig die Vorleistungen im Rahmen der Leistungspflicht des über-
nehmenden Sozialversicherungszweigs zurückerstattet (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar a.a.O. N. 13 zu Art. 71). Art. 71 ATSG geht vom Kongru-
enzprinzip aus. Eine Rückerstattung hat somit nur zu erfolgen, wenn die
nachträglich zu erbringende Leistung zur Vorleistung in sachlicher, zeitli-
cher und personeller Hinsicht kongruent ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar a.a.O. N. 14 zu Art. 71). Der übernehmende Sozialversicherungs-
träger hat die von ihm nachzuzahlenden Leistungen unter Beachtung des
Kongruenzprinzips dem vorleistenden Träger auszuzahlen (vgl. UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar a.a.O. N. 17 zu Art. 71).
Bei dieser Drittauszahlung von nachträglich zu erbringenden Leistungen
können Sachverhalte auftreten, in welcher der vorleistende Versicherungs-
C-5764/2016
Seite 28
träger nicht vollumfänglich abgedeckt wird (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar a.a.O. N. 18 zu Art. 71). Der durch die Drittauszahlung nicht abge-
deckte Teil kann dabei nicht gegenüber der versicherten Person zurückge-
fordert werden, denn der Bezug der Vorleistung wird durch die spätere
Übernahme des Falles durch einen anderen Träger nicht nachträglich un-
rechtmässig. Ebenso ist eine Wiedererwägung der Vorleistungsverfügung
nicht möglich, denn diese wird durch die nachträgliche Erbringung der Leis-
tung durch einen anderen Träger nicht unrichtig. Damit fehlt es an einer
Rechtsgrundlage, einen nicht durch die Drittauszahlung abgedeckten Teil
der Vorleistung von der versicherten Person zurückzuverlangen (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar a.a.O. N. 19 zu Art. 71).
Der vorleistende Träger hat über den Rückerstattungsanspruch nach Art
49 ATSG eine Verfügung zu erlassen, welche sowohl die versicherte Per-
son als auch der rückerstattungspflichtige Träger anfechten kann (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar a.a.O. N. 28 zu Art. 71).
6.2.2.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass nach ATSG die Vorleistungen nach
den Bestimmungen des vorleistungspflichtigen Versicherers erbracht wer-
den und die Rückerstattung nach den Regeln, die für den rückerstattungs-
pflichtigen Versicherer gelten, erfolgt. Das heisst, es findet keine integrale
Rückerstattung statt. Zudem wird durch die Fallübernahme die Vorleistung
nicht nachträglich unrechtmässig und eine Wiedererwägung der Vorleis-
tungsverfügung ist nicht möglich. Dabei wird in Kauf genommen, dass der
vorleistungspflichtige Träger nicht vollumfänglich abgedeckt wird. Weiter
hat der vorleistungspflichtige Träger seinen Rückerstattungsanspruch mit-
tels Verfügung geltend zu machen.
6.2.3 Im Folgenden ist zu untersuchen, inwiefern aus den Grundsätzen im
ATSG eine Lösung für den vorliegenden Fall einer intrasystemischen Ko-
ordination abgeleitet werden kann. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
dem Verhältnis unter den Unfallversicherern (3. Verhältnis) sowie demjeni-
gen des jeweiligen Unfallversicherers zur versicherten Person (1. und 2
Verhältnis).
6.2.3.1 Anders als im ATSG existiert im UVG keine gesetzliche Grundlage,
gestützt auf welche ein Unfallversicherer einen anderen Unfallversicherer
zu Leistungen mittels Verfügung anhalten könnte. Es besteht folglich keine
Verfügungsbefugnis eines Unfallversicherers gegenüber einem anderen
Unfallversicherer, womit er diesen nicht per Verfügung dazu bringen kann,
C-5764/2016
Seite 29
ihm die Leistungen zurückzuerstatten, die er zuvor gegenüber einer versi-
cherten Person erbracht hat. Das UVG braucht damit eine eigene Lösung.
Der Botschaft zum UVG ist zu entnehmen, dass für die Beilegung solcher
Konflikte Art. 78a UVG normiert wurde. So muss bei Streitigkeiten zwi-
schen Unfallversicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht im Einzelfall der
Versicherer, der dem Versicherten zum Voraus Leistungen erbracht hat
und der den gesamten oder einen Teilbetrag vom anderen Versicherer zu-
rückerstattet haben will, das BAG anrufen; dieses muss dann mittels Ver-
fügung entscheiden, welcher der Versicherer die Leistungen nach materi-
ellem Recht zu erbringen hat – und gegebenenfalls in welchem Umfang
(vgl. Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung, nachfolgend: Botschaft; BBl 2008 5395, 5423). Auf
die Rückforderung von Vorleistungen zwischen Unfallversicherern (3. Ver-
hältnis) findet das ATSG demnach vorderhand keine Anwendung, da keine
Verfügungsbefugnis besteht. Die entsprechende Ausnahme vom ATSG
wurde in Art. 1 Abs. 2 UVG normiert.
6.2.3.2 Art. 1 UVG legt den Geltungsbereich des ATSG für die Unfallversi-
cherung fest. Aus der Botschaft geht hervor, dass die Nichtanwendung des
ATSG nur das Verfahren für Auseinandersetzungen zwischen Versicherern
im Sinne von Art. 78a UVG betrifft (vgl. Botschaft, BBl 2008 5395, 5423).
Daran ändert nichts, dass zuerst vorgesehen war, in Abs. 1 explizit festzu-
halten, dass das kantonale Versicherungsgericht für Streitigkeiten zwi-
schen Unfallversicherern über die Leistungspflicht in einem konkreten Fall
zuständig sei, dies jedoch nicht normiert wurde, denn aus der Botschaft
geht unmissverständlich hervor, dass das Verfahren nach 78a UVG nur
offensteht, wenn keine Verfügungsbefugnis besteht (vgl. Botschaft, BBl
2008 5395, 5423). Dies trifft in Bezug auf das Verhältnis zwischen vorleis-
tungspflichtigem und rückerstattungspflichtigem Unfallversicherer zu,
wenn es um die Rückforderung der Vorleistung geht, jedoch nicht, wenn es
die Leistungen gegenüber der versicherten Person betrifft; denn die Aus-
nahmen vom ATSG, welche in Art. 1 Abs. 2 UVG normiert wurden, sind
abschliessend, so dass im Verhältnis versicherte Person – Unfallversiche-
rer keine Ausnahme von der Anwendbarkeit des ATSG besteht. Das ATSG
ist damit sowohl im Verhältnis zwischen Versicherter und vorleistungs-
pflichtigem Versicherer (1. Verhältnis) als auch zwischen Versicherter und
rückerstattungspflichtigem Versicherer (2. Verhältnis) anwendbar. Hieraus
folgt, dass Art. 71 ATSG im Verhältnis versicherte Person – Versicherer
auch bei einem «Vorleistungs-Rückerstattungs-Fall» anwendbar ist. Damit
C-5764/2016
Seite 30
kann der vorleistungspflichtige Unfallversicherer seine Leistungen gegen-
über der Versicherten in Anwendung von Art. 71 Satz 1 ATSG nach den für
ihn geltenden Bestimmungen erbringen.
6.2.3.3 Ebenfalls geklärt sind damit die Folgen für die Versicherte durch die
Fallübernahme (2. Verhältnis), da auch hier Art. 71 ATSG anwendbar ist,
mit den unter E. 6.2.2.2 hiervor erörterten Folgen, nämlich der Bezug der
Vorleistung wird durch die spätere Übernahme des Falles durch einen an-
deren Träger nicht nachträglich unrechtmässig und der andere Träger kann
die Vorleistungsverfügung nicht in Wiedererwägung ziehen. Damit kann
der rückerstattungspflichtige Unfallversicherer bei kongruenten Leistungen
gegenüber der Versicherten Person nicht geltend machen, bei ihm bestehe
eine geringere Unfalldeckung als beim vorleistenden Unfallversicherer (so
auch Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 24. März 2017 Ziffer 4.4 Ab-
satz 2).
6.2.3.4 Hingegen hilft das ATSG bei der Rückerstattung der Vorleistung
zwischen den Unfallversichern (3. Verhältnis) nicht weiter. Hier ergibt sich
jedoch eine Lösung aus der Bindungswirkung.
Das Bundesgericht erwog in BGE 144 V 29, dass vier Fallkonstellationen
der Beeinflussung der Leistungspflicht möglich sind, dass a) die Vernei-
nung einer Leistungspflicht des verfügenden Versicherungsträgers unmit-
telbar jene des anfechtungswilligen Trägers begründet, b) die Anspruchs-
beurteilung durch den einen Versicherer für den anderen Bindungswirkung
entfaltet, so dass diesem eine selbständige Prüfung einzelner Elemente
grundsätzlich verwehrt ist, wenn er anschliessend über seine eigene Leis-
tungspflicht zu befinden hat, c) die strittige Verfügung unmittelbare quanti-
tative Auswirkungen auf seine Leistungspflicht zeitigt oder d) sie eine Vor-
leistungspflicht des anfechtenden Sozialversicherungsträgers begründet.
Das Bundesgericht erkannte, dass Fallkonstellation b) auch vorliegt, wenn
der zweite Unfallversicherer nicht direkt gegenüber der versicherten Per-
son, sondern nur gegenüber dem vorleistungspflichtigen Versicherer rück-
erstattungspflichtig wird. Die Bindungswirkung vermittelt eine hinreichende
Beziehungsnähe, die zu einer Anfechtung «contra Adressat» berechtigt. In
BGE 144 V 29 ging es, wie erwähnt, um die Rückerstattung eines Teils der
Invalidenrente wegen eines Nichtberufsunfalls des zweiten Unfallversiche-
rers gegenüber dem fallführenden Unfallversicherer. Das Bundesgericht
erwog, dass der zweite Versicherer an den vom fallführenden Versicherer
festgelegten Invaliditätsgrad gebunden sei (vgl. E. 4.3.1).
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Zwar geht es vorliegend nicht um die Rückerstattungspflicht aus Art. 77
Abs. 3 lit. a UVG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 UVV unter Nichtberufsunfallversiche-
rern, dennoch lassen sich für den vorliegenden Fall Schlüsse ziehen. Im
Fall BGE 144 V 29 galten für beide Nichtberufsunfallversicherer in Bezug
auf den Invaliditätsgrad dieselben Bestimmungen, so dass der rückerstat-
tungspflichtige Versicherer an den vom vorleistungspflichtigen Versicherer
festgelegten Invaliditätsgrad gebunden war. Hieraus lässt sich folgern,
wenn die Voraussetzungen für beide Unfallversicherer dieselben sind, mit-
hin die Versicherungsdeckung gleich ist, besteht Bindungswirkung, so dass
der rückerstattungspflichtige Versicherer an die vom vorleistenden Versi-
cherer festgelegten Elemente gebunden ist. Das heisst, e contrario, dass
der rückerstattungspflichtige Unfallversicherer nicht an die Vorleistungsver-
fügungen gebunden ist, soweit keine gleiche Versicherungsdeckung be-
steht. Dies wiederum bedeutet, dass der rückerstattungspflichtige Versi-
cherer die Vorleistungen im Rahmen seiner eigenen Leistungspflicht zu-
rückerstattet. Damit resultiert für die Unfallversicherung eine analoge Re-
gelung der Rückerstattung wie im ATSG.
6.2.3.5 In der vorliegenden Fallkonstellation ist die Versicherungsdeckung
in Bezug auf Hilflosenentschädigung, Pflegeleistungen, Rente, Integritäts-
entschädigung und Heilungskosten für den vorleistungspflichtigen und den
rückerstattungspflichtigen Versicherer dieselbe (vgl. E. 5.5 hiervor), so
dass hier grundsätzlich eine integrale Rückerstattung zu erfolgen hat. An-
ders verhält es sich beim Taggeld, welches jeweils vom Arbeitsverhältnis
und den Umständen des Falles abhängt, so dass die Versicherungsde-
ckung nicht dieselbe ist (vgl. E. 5.5 hiervor). Eine Rückerstattung erfolgt
hier einzig nach den für den rückerstattungspflichtigen Unfallversicherer
geltenden Bestimmungen und damit nicht integral.
6.2.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass der vorleistungspflichtige Nichtbe-
rufsunfallversicherer die Leistungen nach den für ihn geltenden Regelun-
gen erbringt und der rückerstattungspflichtige Berufsunfallversicherer die
Vorleistungen unter Beachtung des Kongruenzprinzips vergütet. Dies
ergibt sich im Übrigen auch aus dem Urteil des BGer 8C_183/2014 E. 2.2,
wenn steht «welchen Betrag der zuständige Unfallversicherer dem ande-
ren im Rahmen seiner Leistungspflicht (Hervorhebung durch BVGer) zu-
rückzuerstatten hat». Soweit kongruente Leistungen bestehen, erfolgt eine
integrale Rückerstattung.
6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich das folgende Verfah-
ren:
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Seite 32
6.3.1 Im Stadium der Vorleistung obliegt die Fallführung dem vorleistungs-
pflichtigen Versicherer, der seine Leistungen nach den für ihn geltenden
Bestimmungen erbringt. Die gegenüber dem vorleistungspflichtigen Versi-
cherer rückerstattungspflichtigen Versicherer sind bei kongruenten Leis-
tungen daran gebunden und damit legitimiert die entsprechenden Verfü-
gungen nicht nur pro, sondern auch contra Adressat, also zu Ungunsten
der versicherten Person, anzufechten. Der Versicherer kann damit diesel-
ben Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Folglich sind Strei-
tigkeiten über das Ausrichten von Vorleistungen an sich oder über deren
Höhe vor den kantonalen Gerichten auszutragen. Der rückerstattungs-
pflichtige Versicherer ist daher gehalten, seine Vorbringen gegenüber dem
verfügenden Versicherer im Einspracheverfahren und im darauffolgenden
kantonalen Instanzenzug geltend zu machen. Das Verfahren nach Art. 78a
UVG steht hierfür nicht offen.
6.3.2 Bei nicht kongruenten Leistungen besteht keine Bindungswirkung,
was bei der vorliegenden Fallkonstellation auf das Taggeld zutrifft. Da die
Höhe des Taggeldes der Visana vor dem Verwaltungsgericht des Kantons
E._______ hängig ist, ist hier offen zu lassen, wie der vorleistungspflichtige
Versicherer vorzugehen hat, wenn er mit der Taggeldberechnung des rück-
erstattungspflichtigen Versicherers nicht einverstanden ist. Vorliegend ist
nur festzuhalten, dass, solange die Leistungen gegenüber der versicherten
Person nicht feststehen, der Umfang der Rückerstattungspflicht nach Art.
78a UVG nicht festgelegt werden kann. Die Höhe der Leistung gegenüber
der versicherten Person ist dabei im Streitfall von den kantonalen Gerich-
ten zu bestimmen, zumal das Verfahren nach 78a UVG nur für Streitigkei-
ten unter Versicherern möglich ist, und dies auch nur, wenn der Weg ans
kantonale Gericht nicht offensteht.
6.3.3 Erst wenn der Anspruch der versicherten Person sowohl gegenüber
dem vorleistungspflichtigen Versicherer als auch gegenüber dem rücker-
stattungspflichtigen Versicherer feststeht (kongruente und nicht kongru-
ente Leistungen), was im Streitfall im Einspracheverfahren und allenfalls
im nachfolgenden Verfahren vor den kantonalen Gerichten festzulegen ist,
kann im Verfahren nach Art. 78a UVG der Rückerstattungsanspruch be-
stimmt werden. Daher ist dem BAG und der Suva zu folgen, dass im Ver-
fahren nach Art. 78a UVG keine Überprüfung der Fallführung und der in-
haltlich und umfangmässig geschuldeten Leistung vorzunehmen ist, da
das Verfahren nach Art. 78a UVG nicht in Konkurrenz zum ordentlichen
Sozialversicherungsverfahren vor den kantonalen Gerichten zu treten hat.
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6.3.4 Nach dem Gesagten erhellt, dass weder kongruente noch nicht kon-
gruente Leistungen im Verfahren nach Art. 78a UVG zu bestimmen sind,
sondern dies im ordentlichen Sozialversicherungsverfahren auszutragen
ist. Erst wenn die Leistungsansprüche der Versicherten sowohl gegenüber
dem vorleistungspflichtigen Versicherer als auch gegenüber dem rücker-
stattungspflichten Versicherer feststehen, kann im Rahmen von Art. 78a
UVG bei Streitigkeit unter den Versicherungen die Höhe des Rückerstat-
tungsanspruchs festgelegt werden.
7.
Wie es sich mit den dargelegten Grundsätzen im vorliegenden Fall verhält,
wird nachfolgend nachgegangen.
7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen resultiert, dass die Suva den Um-
fang der der Versicherten zustehenden Vorleistungen festzulegen hatte
(1. Verhältnis), und die Visana ihre Rügen im Einspracheverfahren vor der
Suva hätte einbringen müssen. Daran ändert das Verfahren nach Art. 78a
UVG nichts, denn dieses wirkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen Ver-
sicherung und versicherter Person aus, sondern einzig auf Streitigkeiten
zwischen Versicherungsträgern. Für Leistungen in der Zeit vom 10. August
2006 (Unfalldatum) bis zum 1. Januar 2015 (Fallübernahme Visana) blieb
damit die Suva während dem Verfahren vor dem Bundesgericht, welches
mit Urteil 8C_183/2014 abgeschlossen wurde, zuständig.
Die Suva verfügte die UVG-Rente und die Integritätsentschädigung am
17. August 2011 (Vorakten Suva doc. 230) und die Versicherte erhob am
7. September 2011 Einsprache (Vorakten Suva doc. 238). Das Bundesge-
richt entschied am 22. September 2014, dass die Visana leistungspflichtig
sei, womit die Suva genügend Zeit gehabt hätte, das bei ihr hängige Ver-
fahren zu Ende zu führen und die Vorbringen der Versicherten zu behan-
deln; indem sie dies unterliess, verletzte sie Bundesrecht und verhinderte
selber die Rechtskraft ihrer Verfügung. Da die Verfügung betreffend Rente
und Integritätsentschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, steht der
Leistungsanspruch der Versicherten nicht fest, womit es sich bei den von
der Suva erbrachten Leistungen nicht um definitive Beträge handelt. Die
Suva hat damit die vorliegende Streitigkeit und damit das vorliegende Ver-
fahren mitverursacht, womit ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl.
E. 10.1 hiernach).
7.2 Die Visana kann erst ab Fallübernahme gegenüber der Versicherten
verfügen (2. Verhältnis). Eine Entscheidung über bereits von der Suva für
C-5764/2016
Seite 34
die Zeit vom 10. August 2006 bis zum 31. Dezember 2014 rechtskräftig
verfügten Leistungen zu fällen, ist ihr bei gleicher Versicherungsdeckung
verwehrt, sofern sie keinen Rückkommenstitel hat, da die von der vorleis-
tungspflichtigen Suva verfügten Leistungen durch die Fallübernahme der
leistungspflichtigen Visana, nicht unrechtmässig werden (vgl. E. 6.2.2.2
hiervor). Wie die Verfügungen der Visana vom 22. Juni 2016 (BVGer act.
1/2) und vom 10. August 2018 (BVGer act. 32/1) sowie der Einspra-
chenentscheid vom 15. Mai 2019 zu behandeln sind, das heisst, ob sie
teilweise nichtig oder lediglich anfechtbar sind, ist vorliegend nicht zu be-
urteilen, da es im Verfahren nach Art. 78a UVG nicht um das Verhältnis
versicherte Person zum Versicherer geht und zudem der Einspracheent-
scheid der Visana vom 15. Mai 2019 (BVGer act. 33/1) vor dem Verwal-
tungsgericht des Kantons E._______ hängig ist (BVGer act. 39/1).
7.3
7.3.1 Für die einzelnen Beträge der Heilungskosten erteilte die Suva der
Versicherten jeweils Kostengutsprache. Gegenüber der Visana wurden
diesbezüglich keine Verfügungen erlassen. Die Taggelder wurden gegen-
über der Versicherten, jedoch nicht gegenüber der Visana eröffnet. Die Ver-
fügung in Bezug auf die Hilflosentschädigung wurde sowohl gegenüber der
Versicherten als auch gegenüber der Visana eröffnet und ist mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Rentenbeträge verfügte die Suva
sowohl gegenüber der Versicherten als auch gegenüber der Visana, wobei
anders als die Versicherte, die Visana die Verfügung nicht anfocht. Die Ver-
fügungen betreffend Hilflosenentschädigung, Rente und Integritätsent-
schädigung wurden der Visana damit eröffnet (Vorakten Suva doc. 248).
Anstatt sie anzufechten, machte sie gegenüber der Suva einzig geltend,
dass sie der Ansicht sei, dass eine Eröffnung nach Art. 49 Abs. 4 ATSG
unzulässig sei, da der Visana hieraus keine Rechte zustehen würden
(Vorakten Suva doc. 249). Das Verfahren nach Art. 78a UVG ist nicht dazu
da, dieses Versäumnis nachzuholen.
7.3.2 Zudem hatte die Visana mit Unfallmeldung vom 17. September 2007
(Vorakten Suva doc. 167/22) Kenntnis vom Unfall der Versicherten und
spätestens mit Zustellung des Mails der Suva vom 14. Januar 2008 von
der Zuständigkeitsstreitigkeit (Vorakten Suva doc. 74). Die Suva verlangte
denn auch am 30. Juli 2008 (Vorakten Suva doc. 111) und am 30. Septem-
ber 2008 (Vorakten Suva doc. 125) eine Stellungnahme der Visana. Eine
solche findet sich nicht in den Akten, jedoch eine Aktennotiz vom 21. Feb-
ruar 2008 (Vorakten Suva doc. 152) worin festgehalten wurde, dass sich
die Visana als leistungspflichtig erachtete, was später widerrufen wurde
C-5764/2016
Seite 35
(Vorakten Suva doc. 167/2). Weiter hatte die Visana Kenntnis von der Kom-
plementärrente (Vorakten Suva doc. 167/5). Die Visana machte gegenüber
der Suva zu keinem Zeitpunkt geltend, der Fall sei abzuschliessen und die
Rentenfrage zu prüfen; selbst nachdem das Bundesgericht mit Urteil
8C_183/2014 entschieden hatte, dass die Visana leistungspflichtig ist,
übernahm sie die Fallführung nicht unverzüglich, sondern liess die Suva
noch weitere 3 Monate die Leistungen in derselben Höhe ausrichten. Da
die Visana erstmals im Verfahren nach Art. 78a UVG die Leistungen der
Suva monierte, hingegen die Verfügungen der Suva nicht anfocht und kei-
nen früheren Rentenzeitpunkt geltend machte, hat sie sich ein wider-
sprüchliches Verhalten vorwerfen zulassen.
8.
Es folgt die Beurteilung des konkreten Umfangs der einzelnen rückerstat-
tungspflichtigen Leistungen, welcher unter den Parteien teilweise umstrit-
ten ist und überdies im Rückerstattungszeitpunkt vom 31. Dezember 2014
noch nicht abschliessend feststand. Hierzu ist aufzuzeigen, was unter den
Unfallversicherern streitig ist (vgl. E. 8.1 hiernach) und welchen Einfluss
der Rentenzeitpunkt auf die kongruenten Leistungen (vgl. E. 8.2 hiernach)
und das Taggeld (vgl. E. 8.3 hiernach) hat.
8.1 Die Visana ist bereit der Suva Fr. 1‘021‘981.50 zurückzuerstatten statt
Fr. 1‘766.579.08. Die Diskrepanz der Beträge lässt sich wie folgt darstellen:
Suva Visana
Hilflosenentschädigung Fr. 89’268.00 Fr. 177’900.00
Pflegeleistung Fr. 28’595.00 Fr. 28’595.00
Rente Fr. 47’039.30 Fr. 96’320.00
Integritätsentschädigung Fr. 96’120.00 Fr. 96’120.00
Taggeld Fr. 197'951.80 Fr. 40’357.30
Heilungskosten Fr. 1’307’604.98 Fr. 573’689.20
Total Fr. 1'766'579.08 Fr. 1'021'981.50
Aus der Gegenüberstellung geht hervor, dass die Höhe der Integritätsent-
schädigung und der Pflegeleistung von der Visana nicht bestritten wird. Die
abweichenden Beträge bei der Hilfslosenentschädigung, der Rente und
den Heilungskosten ergibt sich daraus, dass die Visana einen früheren
Rentenbeginn annimmt als die Suva. Die Differenz beim Taggeld resultiert
daraus, dass die Visana von einem anderen Rentenzeitpunkt und von ei-
nem anderen versicherten Verdienst ausgeht, nämlich von Fr. 41’553.20
C-5764/2016
Seite 36
(BVGer act. 32), statt von Fr. 51’856.89 (BVGer act. 37), wie dies die Suva
berechnete.
8.2 Die Klärung des genauen Rentenzeitpunktes bildet, entgegen der An-
sicht der Visana, Streitgegenstand im hängigen Verfahren vor dem Verwal-
tungsgericht des Kantons E._______, denn in Dispositivziffer 2 des ange-
fochtenen Einspracheentscheides vom 15. Mai 2019 (BVGer act. 33/1)
steht «die Einsprache vom 10. September 2018 wird insofern gutgeheis-
sen, als dass die Versicherte vom 13. August 2006 bis zum 31. Oktober
2007 einen Anspruch auf ein Taggeld […] hat». Je nach Ausgang dieses
Verfahrens könnten sich für den Beginn der Rente unterschiedliche Zeit-
punkte ergeben: Wird dieser Einspracheentscheid vom Verwaltungsgericht
des Kantons E._______ geschützt, wird damit implizit der Rentenzeitpunkt
auf den 1. November 2007 festgelegt, denn das Taggeld wird gemäss Art.
16 Abs. 2 Satz 2 UVG unter anderem bis zum Beginn einer Rente ausbe-
zahlt. Sofern das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ den Ein-
spracheentscheid schützt, ist vom Rentenzeitpunkt 1. November 2007 aus-
zugehen. Daran ist auch die Suva gebunden, da sie das bei sich hängige
Verfahren nicht zu Ende führte, und damit die Rechtskraft ihrer Verfügun-
gen selber verhinderte (vgl. E. 7.1 hiervor). Erlässt das Verwaltungsgericht
des Kantons E._______ einen Nichteintretensentscheid oder weist es den
Einspracheentscheid der Visana ab, gilt als Rentenzeitpunkt der von der
Suva verfügte Rentenzeitpunkt vom 1. August 2011 auch für die Visana, da
die Verfügung der Suva zwar nicht rechtskräftig ist, jedoch die Visana diese
anzufechten versäumte, was im Verfahren nach Art. 78a UVG nicht nach-
geholt werden kann und sich die Visana zudem ein widersprüchliches Ver-
halten vorwerfen zu lassen hat (vgl. E. 7.3 hiervor). Da in Bezug auf die
kongruenten Leistungen einzig eine Differenz betreffend den Rentenzeit-
punkt besteht, werden diese Leistungen nach dem Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons E._______ feststehen, da entweder der Rentenzeit-
punkt 1. August 2011 oder 1. November 2007 gelten wird.
8.3 Weiter ist für die Berechnung des Taggeldes der versicherte Verdienst
umstritten.
8.3.1 Die Grundlagen für die Berechnung des Taggeldes sind, wie bereits
erörtert (vgl. E. 5.4.5 hiervor), bei der Suva nicht dieselben wie bei der Vi-
sana. Hinzukommt, dass der vorleistungspflichtige Versicherer nach den
für ihn geltenden Bestimmungen die Leistungen erbringt (vgl. E. 6.2.3.2
C-5764/2016
Seite 37
hiervor) und der rückleistungspflichtige Versicherer daran gebunden ist, so-
fern die Versicherungsdeckung dieselbe ist (vgl. E. 6.2.3.3 hiervor), was
vorliegend auf das Taggeld nicht zutrifft.
8.3.2 In Bezug auf das Taggeld erläuterte die Suva am 27. Juni 2019
(BVGer act. 37), dass sie sich bei der Berechnung des versicherten Ver-
dienstes auf die Angaben des Bundesamtes B._______ gestützt habe, wel-
ches ihr einen Grundlohn von Fr. 29.01 pro Stunde zuzüglich «andere
Lohnzulagen» von Fr. 0.67 angegeben habe. Bei Annahme einer 33.6-
Stundenwoche und von 52 Jahreswochen resultiere der Betrag von
Fr. 51‘856.90. Diese Berechnungen sind nicht offensichtlich unrichtig, wo-
mit im Verfahren nach Art. 78a UVG von einem vorleistungspflichtigen Tag-
geld von Fr. 113.70 auszugehen ist.
8.3.3 Der Tagessatz den die Visana zu erbringen hat, ist indessen Gegen-
stand des hängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons
E._______. Sobald dieser rechtskräftig feststeht, hat die Visana der Suva
das Taggeld zu dem vom kantonalen Gericht dannzumal festgelegten Satz
zu vergüten. Je nachdem wie das Verwaltungsgericht des Kantons
E._______ entscheiden wird, ist das Taggeld entweder bis zum 31. Okto-
ber 2007 oder bis zum 31. Juli 2011 zu vergüten, jedoch in der Summe
nicht mehr, als die Suva selber erbrachte.
8.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass je nach Ausgang des Verfahrens vor
dem Verwaltungsgericht des Kantons E._______ der Rentenzeitpunkt und
damit die Höhe der kongruenten Leistungen feststehen werden. Da ebenso
über das Taggeld der Visana befunden sein wird, werden dannzumal auch
die nichtkongruenten Leistungen feststehen. Da das Verfahren nach Art.
78a UVG nur das Verhältnis zwischen Versicherungen betrifft, kann der
Rückerstattungsbetrag erst betragsmässig festgelegt werden, wenn der
Leistungsanspruch der Versicherten feststeht, das heisst vorliegend, so-
bald abschliessend darüber im kantonalen Verfahren befunden sein wird.
Ungeachtet des Ausgangs des kantonalen Verfahrens hätte im vorliegen-
den Verfahren nach Art. 78a UVG ein Rückerstattungsbetrag gesprochen
werden können, wenn sich die Parteien auf einen Betrag geeinigt hätten,
was jedoch nicht zutrifft (BVGer act. 32, act 37).
Es steht den Parteien frei, sich unabhängig vom Ausgang des kantonalen
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons E._______ über ei-
nen Betrag zu einigen.
C-5764/2016
Seite 38
8.4.1 Auf die Frage der Verzugszinspflicht ist vorliegend nicht weiter einzu-
gehen, solange der Rückerstattungsbetrag noch nicht feststeht.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass bei gleicher Versicherungsdeckung
eine Bindungswirkung dahingehend besteht, dass der rückerstattungs-
pflichtige Berufsunfallversicherer (hier Visana) an die rechtskräftige Fest-
setzung des Leistungsanspruchs der Versicherten durch den vorleistungs-
pflichtigen Nichtberufsunfallversicherer (hier Suva) gebunden ist und das
sowohl in Bezug auf die Höhe der Leistung als auch auf den Rentenzeit-
punkt. Im Rahmen von Art. 78a UVG kann keine inhaltliche Überprüfung
der Leistungen an die Versicherte vorgenommen werden, denn dies ist im
Einspracheverfahren bzw. vor einem kantonalen Gericht zu klären. So-
lange die Leistungen an die versicherte Person, wie vorliegend, nicht fest-
stehen, ist eine Festsetzung des Rückerstattungsbetrages nicht möglich.
Da der Rückerstattungsbetrag nicht feststeht, ist die Frage der Verzugs-
zinspflicht offenzulassen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten damit teilweise gutzuheissen und
die Verfügung des BAG vom 19. August 2016 ist, soweit sie nicht nichtig
ist, aufzuheben.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, wobei die Verfahrens-
kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin
sind Kosten in der Höhe von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Die Restanz von
Fr. 5'000.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten. Ebenso sind der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin Kos-
ten in der Höhe von Fr. 2'000 aufzuerlegen.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE haben
obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten. Keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung haben Bundesbehörden und in der Regel andere Behörden, die als
C-5764/2016
Seite 39
Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die teilweise obsiegende Vor-
instanz ist eine Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG
und hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung. Den Bundesverwaltungsbehörden gleichgestellt sind gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. e VwVG andere Instanzen und Organisationen ausserhalb der
Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-
rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind sowohl die Versicherungsgesellschaften als auch die
Krankenkassen, welche gemäss Art. 68 UVG als Versicherer zugelassen
sind, Träger hoheitlicher Gewalt, da das Gesetz ihnen die Befugnis ein-
räumt, Verfügungen im Sinne des Verwaltungsrechts zu erlassen (vgl. Ur-
teil des BGer 8C_324/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.1). Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung sind privaten UVG-Versicherern sowie –
von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädi-
gungen zuzusprechen, weil sie hinsichtlich der Durchführung der obligato-
rischen Unfallversicherung als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 127 V 176 E. 5b [nicht veröffent-
licht, aber in U 329/99 vom 25. Juni 2001]; Urteil des Bundesgerichts U
416/99 vom 18. Oktober 2000 i.S. SWICA gegen O. und Ersatzkasse UVG
E. 6; Urteile des BVGer C-5/2006 vom 12. März 2008 E. 9.2 und C-8/2006
vom 23. September 2008 E. 8.2.1 je mit Hinweisen). Ausnahmen sind ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn das Ver-
halten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist oder wenn die beson-
dere Art des Prozesses die Zusprechung von Parteikosten rechtfertigt (vgl.
BGE 128 V 124 E. 5b). Eine derartige Ausnahmesituation ist vorliegend
nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin ha-
ben folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen
Verfügung vom 19. August 2016 nichtig sind.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
3.
Soweit die angefochtene Verfügung vom 19. August 2016 nicht nichtig ist,
wird sie aufgehoben.
C-5764/2016
Seite 40
4.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Die Restanz von Fr. 5'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Versicherte, A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Wyssmann, zur Kenntnis (Einschreiben)
– das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ zur Kenntnis (Ref-Nr.
[…] UV; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
C-5764/2016
Seite 41
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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