B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5767/2011
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Ernst Kistler, Rechtsanwalt,,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5767/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Kroatien stammende Beschwerdeführerin (Jahrgang: 1976) ge-
langte 1981 in die Schweiz und erhielt eine kantonale Niederlassungsbe-
willigung zum Verbleib bei ihren Eltern.
B.
Während der Anwesenheit in der Schweiz wurde die Beschwerdeführerin
mehrmals straffällig, woraufhin sie am 18. Juli 2003 vom Migrationsamt
des Kantons Aargau verwarnt wurde, unter Androhung weitergehender
fremdenpolizeilicher Massnahmen im Falle einer erneuten erheblichen
Delinquenz.
C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 4. November 2009 wurde
die Beschwerdeführerin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt, woraufhin die zuständige Migrationsbehörde am 27. Au-
gust 2010 die Niederlassungsbewilligung widerrief und die Wegweisung
verfügte. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wurde am
30. März 2011 abgewiesen.
D.
Die kantonale Migrationsbehörde gewährte der Beschwerdeführerin am
9. September 2011 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreisever-
bot.
Mit Schreiben vom selben Tag äusserte sich die Beschwerdeführerin zu
allfälligen Fernhaltemassnahmen und reichte ein Arbeitszeugnis zu den
Akten.
Am 13. September 2011 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin erneut zur Anordnung etwaiger Fernhaltemassnahmen Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 – Eröffnung am 22. September
2011 – verhängte das BFM über die Beschwerdeführerin ein fünfjähriges,
bis zum 28. September 2016 befristetes Einreiseverbot, ordnete die Aus-
schreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS)
an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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Seite 3
F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 18. Oktober 2011 mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021).
G.
Am 20. Oktober 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Beschwerde-
führerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Beibringung des Kostenvor-
schusses wurde am 8. Dezember 2011 genehmigt.
Daraufhin wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
I.
Am 20. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe
ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2012 nahm das BFM zu den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 5. März 2012 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung.
L.
Am 21. Mai 2013 ersuchte ihr Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfah-
rensakten. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Mai
2013 stattgegeben.
C-5767/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung
eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein
zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat –
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesver-
waltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
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Seite 5
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreise-
verbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine län-
gere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann
die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots abse-
hen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben
(Abs. 5).
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde seit dem Jahre 1996 mehrfach und
wiederholt straffällig:
- Strafbefehl des Bezirksamts Y._______ vom 1. März 1996 wegen
Nichttragen der Sicherheitsgurte; Busse von Fr. 20.–,
- Strafbefehl des Bezirksamts Y._______ vom 10. Mai 1996 wegen Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Busse von Fr. 150.–,
- Urteil des Bezirksgerichts Y._______ vom 28. Mai 1998 wegen un-
rechtmässiger Aneignung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz; drei Wochen Gefängnis, bedingt
aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren und verbunden mit
einer Busse von Fr. 200.–,
- Strafbefehl des Bezirksamts Y._______ vom 16. September 1998 we-
gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Busse von
Fr. 300.–,
- Strafbefehl des Bezirksamts Y._______ vom 30. Juni 1999 wegen Un-
gehorsams der Schulderin im Betreibungsverfahren; Busse von
Fr. 300.–,
- Strafbefehl des Bezirksamts Z._______ vom 19. September 2000 we-
gen einfacher Körperverletzung; sieben Tage Gefängnis, bedingt auf-
geschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren,
- Urteil des Bezirksgerichts Y._______ vom 20. März 2003 wegen Dieb-
stahls, Lernfahrt mit einer nicht berechtigten Begleiterin, Nichtändern-
lassens des Lernfahrausweises bei Wohnsitzwechsel innerhalb des
Kantons, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch,
mehrfacher Lernfahrt ohne Anbringung des "L" und Lernfahrt ohne Be-
gleitperson; zehn Wochen Gefängnis, bedingt aufgeschoben mit einer
Probezeit von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 300.–,
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- Strafbefehl des Bezirksamts Y._______ vom 14. Juni 2005 wegen
Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerschein und Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; 21 Tage Gefängnis und
Busse von Fr. 400.–,
- Strafbefehl des Bezirksamts Y._______ vom 5. Oktober 2007 wegen
Widerhandlung gegen das Transportgesetz; Busse von Fr. 60.–,
- Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 4. November 2009 wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Raubs,
mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten Betrugs, gewerbsmässi-
gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Ur-
kundenfälschung sowie vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern; drei Jahre Freiheitsentzug, im Umfang von zwei Jahren auf-
geschoben mit einer Probezeit von vier Jahren,
- Strafbefehl des Bezirksamts N._______ vom 10. Dezember 2009 we-
gen Widerhandlung gegen das Transportgesetz; Busse von Fr. 60.–.
3.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Fernhalte-
massnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr zu erlauben sei,
nach Deutschland zu gehen, da sie dort Aussicht auf eine Arbeitsstelle
habe. So hätten die Vorgesetzten der Firma F._______, für welche sie in
der Schweiz gearbeitet habe, ihr angeboten, nach der Verbüssung der
Strafe für eine Tochterfirma in Süddeutschland zu arbeiten. Es treffe sie
zudem hart, dass sie ihren Partner, ihre zwei Brüder sowie ihre Mutter in
der Schweiz verlassen müsse. Als Beweismittel reichte sie ihr Arbeits-
zeugnis vom 30. September 2011 zu den Akten.
3.4 In Ergänzung zu diesen Vorbringen führte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin in seiner Eingabe vom 13. September 2011 aus, dass
eine Fernhaltemassnahme aus humanitären Gründen nicht gerechtfertigt
sei, da sich das persönliche Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin
ausschliesslich in der Schweiz befinde.
3.5 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung vom 21. Septem-
ber 2011 damit, dass die Beschwerdeführerin in schwerer Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Aus den Akten
würden sich keine privaten Interessen ergeben, welche das öffentliche In-
teresse an einer kontrollierten Einreise überwiegen könnten. Der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland arbeiten könnte,
vermöge daran nichts zu ändern. Die deutschen Behörden könnten die
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Seite 7
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trotz Einreiseverbot prüfen und ge-
gebenenfalls eine Aufhebung des Einreiseverbots für den Schengen-
Raum beantragen.
3.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, das Einreiseverbot sei bereits formell skandalös, da eine kranke, jun-
ge Frau, welche seit 30 Jahren in der Schweiz bei ihren Angehörigen le-
be, ohne Anhörung und ohne Begründung für eine Dauer von fünf Jahren
nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Es sei nicht weiter begründet wor-
den, wieso das Einreiseverbot für die Maximaldauer von fünf Jahren aus-
gesprochen worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin lediglich zu einer
3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aus der Begründung sei
auch nicht ersichtlich, welche Tatbestandsvariante von Art. 67 AuG ange-
wendet worden sei. Auch die Abschiebung sei auf unfaire Weise erfolgt.
Eine Freiheitsstrafe könne 20 Jahre oder sogar länger dauern, so dass
die Bestrafung der Beschwerdeführerin im unteren Rahmen liege. Ein 5-
jähriges Einreiseverbot sei deshalb nicht verhältnismässig. Die Be-
schwerdeführerin habe ihre Strafe überdies abgesessen, und die Strafe
sei danach bemessen worden, dass die Beschwerdeführerin nach deren
Verbüssung keine Gefahr mehr darstelle. Die Delikte, welche die Be-
schwerdeführerin als Mitglied einer Bande verübt habe, seien vorwiegend
Entreissdiebstähle gewesen, wo das Schwergewicht bei der Geldbeschaf-
fung und nicht bei der Gewaltanwendung gelegen habe. Es seien daher
nicht besonders hohe Rechtsgüter verletzt worden. Die Beschwerdefüh-
rerin habe keine Beziehungen zu ihrem Herkunftsland, da sie seit Kin-
desalter in der Schweiz gelebt habe. Das Einreiseverbot in den gesamten
Schengen-Raum treffe sie besonders hart und stelle eine zusätzliche, un-
gerechtfertigte Strafe dar.
3.7 In der Eingabe vom 20. Januar 2012 führte die Beschwerdeführerin
ergänzend aus, dass nicht jede Delinquenz zwingend zu einem Einreise-
verbot führen müsse. Der Einspracheentscheid betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei unangefochten geblieben, da der damalige
Vertreter der Beschwerdeführerin mehr mit sich selbst beschäftigt gewe-
sen sei. Es sei ungerecht, dass die Mittäter der Beschwerdeführerin, wel-
che allesamt Schweizer seien, keine fremdenpolizeilichen Massnahmen
gewärtigen müssten. Das Einreiseverbot wirke wie eine Verbannung und
zwar nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengen-
Raum. Dies sei nicht verhältnismässig.
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Seite 8
3.8 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass entgegen der
Behauptung in der Beschwerde der Verfügungsbegründung entnommen
werden könne, dass das Einreiseverbot darauf zurückzuführen sei, dass
die Beschwerdeführerin wiederholt verurteilt worden sei, letztmals zu ei-
ner Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Einreisverbot sei keine Strafe,
sondern eine polizeilich respektive administrativ begründete Massnahme
zur Abwehr künftiger Gefahr. Anlässlich der wiederholten Delinquenz, die
gegen ein zukünftiges Wohlverhalten spreche, sei die Dauer der Mass-
nahme angemessen.
3.9 Diesen Ausführungen wurde in der Replik entgegengehalten, das Ein-
reiseverbot werde nicht erträglicher, wenn es polizeilich oder administrativ
begründet sei. Polizeiliche Interessen seien ja auch in den fünf Strafzwe-
cken enthalten (Sozial- [recte: Spezial-] und Generalprävention, Schutz
der Gesellschaft, Erziehung, Rache) und die Vorinstanz begründe nicht,
wieso die Bestrafung vorliegend nicht genüge. Die Vorinstanz widerspre-
che sich, indem sie die polizeiliche Funktion der Massnahme herausstrei-
che, dem Umstand der unbedingten Strafe aber keine Bedeutung zumes-
se. Es werde nicht begründet, warum trotz Strafvollzug weiterhin eine Ge-
fahr von der Beschwerdeführerin ausgehe. Bei Massnahmen im Stras-
senverkehr habe das Bundesgericht festgestellt, dass diese wie Strafen
wirken würden, was auch im vorliegenden Fall zu gelten habe. Damit sei-
en zur Festlegung der Massnahme die in Art. 47 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) genannten
Kriterien massgebend. Insbesondere sei die Wirkung der Strafe auf das
Leben der Betroffenen zu berücksichtigen. Für jemanden, der seinen Le-
bensmittelpunkt in der Schweiz habe, sei eine Massnahme, welche ihn
für fünf Jahre aus Westeuropa fernhalte, unverhältnismässig und nicht
vertretbar.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die Verfü-
gung mangelhaft begründet, womit implizit die Rüge vorgebracht wird,
dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur
Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
C-5767/2011
Seite 9
angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behör-
den, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegun-
gen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die
Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Ent-
scheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei
schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt
(vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1;
BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be-
gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung,
ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
4.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist eher knapp
ausgefallen. Dennoch geht daraus genügend klar hervor, dass die Be-
hörde aufgrund der von der Beschwerdeführerin begangenen Delikte, die
zu verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, von ei-
ner Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 3
AuG) ausgehe und dieses öffentliche Interesse die privaten Interessen
der Beschwerdeführerin überwiege. Vor dem Hintergrund, dass die erst-
instanzlich entscheidende Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz
speditiv zu entscheiden hat, weshalb von ihr nicht allzu einlässliche Be-
gründungen erwartet werden dürfen (vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 179),
und das BFM die wesentlichen Punkte der Begründung nachvollziehbar
aufgeführt hat, ist im vorliegenden Fall der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör nicht verletzt.
5.
5.1 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Sanktion dar (eine
solche erweist sich definitions- bzw. naturgemäss als eine Reaktion – im
Sinne zumindest auch einer Ahndung – auf vergangenes Fehlverhalten);
es bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Ge-
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Seite 10
samtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (Botschaft a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK
SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und
Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12
und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft so-
mit an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist
daher gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entspre-
chende Prognose zu fällen, wobei naturgemäss auf die Vergangenheit
abgestellt werden muss, mithin in erster Linie auf das vergangene Verhal-
ten der betroffenen Person. Ein vergangenes deliktisches Verhalten ist
sodann geeignet, einen Hinweis auf eine Gefährdung in der Zukunft zu
liefern (vgl. auch CATERINA NÄGELI/NIK SCHOCH, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177, so-
wie zum Ganzen kritisch: PAUL-LUKAS GOOD/ PATRICK SUTTER, Einreise-
verbot als Sanktion für vergangenes Verhalten oder Mittel zur Gegenab-
wehr?, Sicherheit & Recht 3/2010, S. 199 ff.). Aus diesem Grund ver-
knüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen Massnah-
me unter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fragli-
chen Polizeigüter (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen sowie das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 4.3). Art. 80 Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] definiert dabei die Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Bst. a) als einen solchen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
Das Bundesgericht hat in einem Verfahren betreffend Bewilligungswider-
ruf in grundlegender Weise festgehalten, eine "längerfristige Freiheitsstra-
fe" (welche nach Art. 62 Bst. b erster Satzteil AuG einen Widerrufsgrund
darstellt) liege vor, wenn gegen eine Person eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr ausgefällt worden sei (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; vgl. in
diesem Zusammenhang auch Urteil das Bundesgerichts 2C_318/2012
vom 2. Februar 2013). A fortiori kann im Zusammenhang mit der Verhän-
gung einer Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung angeknüpft
bzw. eine solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu stellenden Prognose
gewürdigt werden.
C-5767/2011
Seite 11
5.2 Durch ihre wiederholte Delinquenz hat die Beschwerdeführerin unter
dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Verletzung und Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) klarer-
weise hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots
gegeben.
5.3 Der mit Beschwerde erhobene Einwand, die Beschwerdeführerin ha-
be im Rahmen ihrer deliktischen Tätigkeit (namentlich der bandenmässi-
ge Raub unter Einsatz eines Pfeffersprays) keine hochwertigen Rechts-
güter verletzt, geht an der Sache vorbei. Zum einen ist hier auf die sich
über mehrere Jahre hinziehende regelmässige deliktische Tätigkeit hin-
zuweisen. Zum anderen schützt etwa der Straftatbestand des Raubes
neben dem Vermögen auch die persönliche Freiheit (MARCEL ALEXANDER
NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger, Strafrecht II, Art. 111-392
StGB, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 7 zu Art. 140) und somit ein bedeuten-
des Rechtsgut. Gegen die vorgebrachte "Unwesentlichkeit" der begange-
nen Straftaten kann schliesslich hinsichtlich des Raubes auch noch auf
das mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren versehene Qualifikations-
merkmal der Bandenmässigkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) hingewie-
sen werden, welches seine Begründung in der besonderen Gefährlichkeit
dieses kriminellen Zusammenschlusses findet (Ebd. Rz. 64 zu Art. 140).
5.4 Der Einwand, ein Einreiseverbot müsse sich zwingend an den Para-
metern von Art. 47 StGB orientieren, da es sich auf die Betroffene wie ei-
ne Strafe auswirke, überzeugt nicht. Wie soeben ausgeführt, handelt es
sich beim Einreiseverbot, im Gegensatz zum repressiv-rechtlichen Sank-
tionensystem des Strafrechts, um ein polizeirechtliches und mithin prä-
ventiv-rechtliches Instrument zur Gefahrenabwehr. Dass diese beiden
Systeme der Prävention und Repression nebeneinander bestehen kön-
nen, selbst wenn sich erstere staatliche Massnahme auf den Betroffenen
wie eine Strafe auswirken kann, zeigt bereits ein Blick auf das im Straf-
recht anzutreffende dualistische System der Strafen und Massnahmen.
So folgt die Anordnung einer präventiv-rechtlich motivierten Massnahme
im Sinne von 56 ff. StGB anderen Grundsätzen als die Strafzumessung
nach Art. 47 StGB, wodurch sie in ihrer Ausgestaltung nicht dem in Art. 47
StGB statuierten Schuldgrundsatz entsprechen muss. Dies zeigt sich be-
sonders deutlich daran, dass selbst gegen einen schuldunfähigen Straftä-
ter eine Massnahme angeordnet werden kann.
5.5 Schliesslich wurde gegen das Einreiseverbot eingewendet, dass von
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bestrafung keine Gefahr für die
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Seite 12
Allgemeinheit mehr ausgehe und daher die Voraussetzungen für das Ein-
reiseverbot nicht erfüllt seien. Auch dieser Einwand ist unzutreffend. Die
im Rahmen der Fernhaltemassnahme zu prüfende Prognose über das
künftige Wohlverhalten ist zwar von der strafrechtlichen Prognose im
Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht vollständig
unabhängig, mit dieser aber nicht identisch. So kommt gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher
Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentli-
chen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum
Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (Urteil des Bundesgerichts
2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1). Mit Bezug auf die Verurteilung
der Beschwerdeführerin zu einer teilbedingten Strafe ist zu bemerken,
dass für den bedingt aufgeschobenen Teil eine Probezeit von vier Jahren
angeordnet wurde, die somit im oberen Bereich der in Art. 44 Abs. 2 StGB
vorgesehenen Bandbreite von zwei bis fünf Jahren liegt, woraus sich der
Rückschluss ziehen lässt, dass auch das Strafgericht von einer nicht allzu
guten Bewährungsprognose ausgegangen ist.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM vor dem Hinter-
grund der mehrjährigen Delinquenz mit zunehmender Intensität und der
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. dazu die obige
Erwägung 5.1) sowie dem strengeren Massstab der fremdenpolizeilichen
Legalprognose zu Recht ein Einreiseverbot angeordnet hat.
6.
6.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union (EU) besitzt, ein Einreiseverbot ver-
hängt, so wird sie in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. die Art. 21 und Art. 24 der
Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Ein-
richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006,
S. 4-23 [nachfolgend SIS-II-VO], welche per 9. April 2013 die in den hier
relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener
Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62] abgelöst haben [vgl. den Beschluss des Rates
2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO]). Damit wird der Betroffenen die Einreise
in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L
105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der Betrof-
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fenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Schen-
gen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex,
Abl. L 243 vom 15. September 2009).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsbürgerin. Der EU-Beitritt
Kroatiens erfolgte am 1. Juli 2013. Die Beschwerdeführerin ist daher seit
diesem Datum Bürgerin eines EU-Staates, wodurch die Ausschreibung im
SIS unrechtmässig geworden ist. Das BFM ist daher anzuweisen, die Lö-
schung der Ausschreibung zu veranlassen.
Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Ausschreibung im
SIS, was den Zeitraum vor dem EU-Beitritt Kroatiens betrifft, zu Recht er-
folgte. Der darin liegende Eingriff war – angesichts der erheblichen Delin-
quenz der Beschwerdeführerin – durch die Bedeutung des Falles ge-
rechtfertigt (vgl. Art. 21 SIS-II-VO, vormals Art. 94 Abs. 1 SDÜ). Dies gilt
umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts
im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller
Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die
Schweiz wurde damals von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und
die Beschwerdeführerin verfügte auch nicht über ein Aufenthaltsrecht in
einem Schengen-Staat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu
Recht (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2).
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.2 In Anbetracht der regelmässigen und zahlreichen Delinquenz mit zu-
nehmender Intensität und der Schwere des der Verurteilung vom 4. No-
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vember 2009 zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens erweist sich das
öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin als be-
trächtlich. Ein fünfjähriges Einreiseverbot ist auch trotz der Feststellung
angemessen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Verurtei-
lung – von einem Bagatelldelikt abgesehen (vgl. Strafbefehl des Be-
zirksamts N._______ vom 10. Dezember 2009 wegen Widerhandlung
gegen das Transportgesetz) – wohlverhalten hat. Der Zeitraum seit der
Entlassung aus der Haft am 28. September 2011 erweist sich als zu kurz,
als dass bereits davon ausgegangen werden könnte, von der Beschwer-
deführerin gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
mehr aus. Die Beschwerdeführerin ist über Jahre hinweg und mit stei-
gender Intensität kriminell in Erscheinung getreten. Sie muss sich auch
entgegenhalten lassen, dass sie selbst nach der Verwarnung des Migrati-
onsamtes 18. Juli 2003 ihre Delinquenz nicht einstellte, sondern ihr straf-
bares Verhalten vielmehr in den am 4. November 2009 abgeurteilten
Straftaten seinen Höhepunkt fand.
Die diesem erheblichen öffentlichen Interesse entgegenstehenden priva-
ten Interessen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überwiegen.
Zur Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen
(Eltern und zwei Brüder) und ihrem Partner ist zu bemerken, dass allfälli-
ge Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdefüh-
rerin im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktionel-
ler Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensge-
genstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf-
enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit
weiteren Hinweisen). Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbe-
willigungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Die Nie-
derlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist durch die kantonalen
Migrationsbehörden widerrufen worden (vgl. Sachverhalt Bst. C.), so dass
die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu ihren Angehörigen be-
reits an ihrem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande scheitert. Das
Einreiseverbot wirkt sich in diesem Zusammenhang nur marginal auf die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin aus, indem es eine Einreise nicht
von vornherein ausschliesst, sondern diese lediglich einem besonderen
Bewilligungsvorbehalt unterstellt (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Abgesehen da-
von stehen der Beschwerdeführerin zur familiären Kontaktpflege ver-
schiedene moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung. Somit vermag
dieses private Interesse das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen.
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7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt zum Schluss, dass die verhängte Fernhaltemassnahme sowohl im
Grundsatz wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismäs-
sige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung darstellt.
7.4 Mit Verweis auf Erwägung 6.2 ist noch festzuhalten, dass aufgrund
des EU-Beitritts Kroatiens die Löschung der Ausschreibung im SIS zu
veranlassen ist. Doch auch hier gilt, dass das BFM im Zeitpunkt des erst-
instanzlichen Entscheids zu Recht eine Ausschreibung anordnete. Zum
Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass sich die Ausschreibung wie ei-
ne Verbannung aus dem gesamten Schengen-Raum auswirke, was ihr
insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland ver-
unmögliche, ist folgendes festzuhalten. Die Ausschreibung im SIS hindert
einen Schengen-Staat nicht daran, aus humanitären Gründen oder Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] Visakodex). Der mit der Ausschreibung einhergehende Eingriff
war – angesichts der erheblichen Delinquenz der Beschwerdeführerin –
durch die Bedeutung des Falles auch hinsichtlich seiner fünfjährigen
Dauer gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbe-
reich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schen-
gen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM anzuweisen ist, die
Ausschreibung im SIS zu löschen. Im Übrigen ergibt sich, dass die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen
(vgl. Art. 49 VwVG). In den übrigen Punkten ist die Beschwerde daher
abzuweisen.
9.
9.1 Da die Ausschreibung im SIS zu Recht angeordnet wurde und erst
durch den EU-Beitritt Kroatiens unrechtmässig geworden ist, die Be-
schwerde in den übrigen Punkten jedoch abzuweisen ist, sind die Kosten
des Verfahrens vollumfänglich durch die Beschwerdeführerin zu tragen
und auf Fr. 800.– festzusetzen. Diese sind mit dem in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
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1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
9.2 Aus denselben Gründen ist im vorliegenden Verfahren auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die Löschung der
Ausschreibung im SIS zu veranlassen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Aargau (ad ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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