Abtei lung II I
C-5769/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5769/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende C._______ (geb. 1962, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 29. Juni 2007 beim
(damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Bern wohnhaften
Bruder und dessen Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und – mit negativer Stellungnah-
me – an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einrei-
segesuch mit Verfügung vom 15. August 2007 ab. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Regi-
on, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschen-
den wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise
nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal
in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher
rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundes-
rätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwin-
gende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre
Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2007 beantragen der Bruder
der Gesuchstellerin, A._______, und dessen Ehefrau B._______
(nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besu-
chervisums. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Vor-
instanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin, befinde sich doch
deren gesamtes familiäres Umfeld im Kosovo, wo sie ihren eigenen
Haushalt führe. Im Weitern weisen die Beschwerdeführer darauf hin,
dass zur Gesuchstellerin, die gleichzeitig Patentante ihrer Kinder sei
und welche sie seit über einem Jahr nicht mehr gesehen hätten, ein
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sehr enges Verhältnis bestehe. Aus beruflichen Gründen sei es ihnen
in diesem Jahr nicht möglich, ihren Urlaub im Kosovo zu verbringen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine unverheiratete
Person ohne zwingende familiäre und berufliche Verpflichtungen.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. November 2007 wurde den
Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
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die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.3 Die Zuständigkeit des BFM für die Visumerteilung richtet sich nach
Art. 18 VEA.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
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standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 %
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit
in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die
diesbezügliche Situation hat sich seither nur marginal verändert (laut
der letzten Asylstatistik vom 6. Oktober 2008 wurden von Januar bis
September 2008 8,8 % der Asylgesuch von Staatsangehörigen aus
Serbien und dem Kosovo eingereicht, was für das laufende Jahr Rang
4 und für das 3. Quartal 2008 Rang 3 der Herkunftsländer von Asylsu-
chenden ergibt).
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4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, unver-
heiratete Frau, welche mit ihrem älteren Bruder und dessen Familie in
Hausgemeinschaft lebt (vgl. UNMIK-Bestätigung vom 28. Mai 2007).
Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres
Besuchsaufenthaltes in der Schweiz die fraglichen Verwandten in der
Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung
sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende An-
gehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhält-
nisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine
Emigration zu fällen. Im Gegenteil; der Entscheid kann dabei von der
Hoffnung getragen sein, die Verwandten aus dem Ausland effizienter
unterstützen zu können.
5.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich die Eingeladene befindet. Als
Hausfrau geht sie keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und ist
beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert. Die Beschwerdeführer, die
die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin weder im vorin-
stanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene offen legten, ma-
chen denn auch nicht geltend, ihre Schwester bzw. Schwägerin lebe in
wirtschaftlich günstigen Verhältnissen. Insofern darf bezweifelt werden,
dass der Eingeladenen im Heimatland zwingende Verpflichtungen ob-
liegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
zumal sie mit den Beschwerdeführern und ihren Kindern, alle inzwi-
schen eingebürgert, bereits über wichtige Bezugspersonen in der
Schweiz verfügt. Die Beschwerdeführer betonen denn auch in diesem
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Zusammenhang die enge Beziehung zur Gesuchstellerin. Vor diesem
Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach
genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden
seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen heg-
te auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den
sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunfts-
staat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein
Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der
anstandslosen Wiederausreise.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit die-
ser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwer-
deführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert ha-
ben, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten
nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste
garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). Der (durchaus verständliche)
Wunsch der Beschwerdeführer, der Eingeladenen ihr Lebensumfeld in
der Schweiz zeigen und sich für erwiesene Hilfeleistungen gegenüber
nahen Verwandten revanchieren zu können, hat demnach in den Hin-
tergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die fa-
miliäre Beziehung – zu gegebener Zeit – durch Besuche im Kosovo
gepflegt werden kann.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt
kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
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fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 10. September 2007 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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