Abtei lung II I
C-5771/2008
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U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
A._______,
vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 11. August 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5771/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IV-
STA) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung
vom 11. August 2008 das am 13. Februar 2008 eingegangene Gesuch
von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (act. 27),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. C. Bretscher, Inte-
gration Handicap, am 10. September 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht und beantragt hat, die Verfügung vom
11. August 2008 sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzu-
sprechen, zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
(BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. November 2008 mit
Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 26. No-
vember 2008 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Ver-
fügung vom 11. August 2008 beantragt hat (BVGer act. 5),
dass Dr. B._______, IV-Stellenarzt, in seiner Stellungnahme vom
26. November 2008 im Wesentlichen erklärte, bei Durchsicht des Dos-
siers falle auf, dass die Diagnosen und Schlussfolgerungen der aus-
ländischen Expertise nicht den Befunderhebungen entsprächen, dass
er jedoch trotz unterschiedlicher Beurteilung der gesundheitlichen Si-
tuation durch die ausländische Pensionsversicherungsanstalt die Stel-
lungnahme von Dr. C._______, IV-Stellenarzt, vom 2. Juli 2008 vollum-
fänglich unterstütze, dass er den Beschwerdeführer in seiner ange-
stammten Tätigkeit als Küchenchef mindestens zu 60% als arbeitsfä-
hig erachte, Verweisungstätigkeiten leichten bis mittleren Schweregra-
des seien uneingeschränkt zumutbar, dass zudem eine Gewichtsre-
duktion im Sinne der Schadensminderungspflicht imperativ zu
verlangen sei (act. 31),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Februar 2009 die Sis-
tierung des Verfahrens bis zum Vorliegen aktueller medizinischer Be-
richte und im Weiteren im Sinne eines ergänzenden Eventualantrages
die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklä-
rung an die Vorinstanz beantragen liess, da der Untersuchungsgrund-
satz verletzt sei (BVGer act. 10),
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dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 6. März 2009 Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellen medi-
zinischen Berichte bis zum 15. Mai 2009 gewährte (BVGer act. 11),
dass der Beschwerdeführer innert der gewährten Frist einen Arztbe-
richt von Dr. D._______, Internist – Allergologe, vom 25. März 2009
einreichen und vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest-
halten liess und zudem geltend machte, die IV-internen medizinischen
Einschätzungen seien nicht kongruent; während Dr. B._______ in sei-
ner Stellungnahme vom 26. November 2008 die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Küchenchef mit 60% beziffere, gehe Dr.
C._______ in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2008 noch von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Küchenchef aus (BVGer act. 12),
dass der wiederum von der Vorinstanz zur Stellungnahme aufgeforder-
te Dr. B._______, IV-Stellenarzt, in seinem Bericht vom 4. Mai 2009 er-
klärte, er sei nach wie vor nicht der gleichen Meinung wie die deut-
schen Ärzte, für die die funktionelle Behinderung des Herz-Kreislaufes
erwiesen sei, dass er jedoch in Anbetracht der langen Verfahrensdauer
und dem Umstand, dass keine aktuelle medizinische Aktenlage vorlie-
ge, eine aktuelle Expertise in Form einer MEDAS-Begutachtung emp-
fehle (act. 33),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 12. Mai 2009 mit Verweis auf die
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes beantragt hat, die Beschwer-
de sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. August
2008 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stel-
lungnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 14),
dass mit Verfügung vom 19. Mai 2009 dem Beschwerdeführer die Du-
plik vom 12. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der
Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist (BVGer act. 15),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden ist, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 gemäss Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 12. Mai 2009 und auch gemäss Rep-
lik des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2009 auf einer mangelhaf-
ten Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich nicht ver-
anlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz und dem
Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweichen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, und die Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung ei-
nes MEDAS-Gutachtens, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass dem nichtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Vertreterin des Beschwerdeführers keine Honorarnote einge-
reicht hat,
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite-
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re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin
zu bemessen ist und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter mindestens 100 und höchstens 300 Franken (exkl.
Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9
und Art. 10 VGKE),
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten die Parteientschä-
digung auf Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen) festzulegen und diese von der
Vorinstanz zu leisten ist,
dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die
im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden
Fall, in dem die Dienstleistung der Vertreterin dem Beschwerdeführer
mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwert-
steuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3
Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos
abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 11. August 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugespro-
chen.
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5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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