Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5772/2010
U r t e i l v om 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______,
vertreten durch Y._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidität (Verfügung vom 14. Juli 2010).
C5772/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (im Folgenden Beschwerdeführer), geboren am ______,
kosovarischer Staatsangehöriger und im Kosovo wohnhaft, mit
Anmeldeformular vom 21. April 2004 bei der IVStelle für Versicherte im
Ausland (Vorinstanz) um Ausrichtung von IVLeistungen ersuchte
(Vorakten 4),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2007 (Vorakten 44)
das Leistungsbegehren abwies,
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C6641/2007 vom 7.
September 2009 (Vorakten 56) die Beschwerde guthiess, die Verfügung
vom 5. September 2007 der Vorinstanz aufhob, ihr die Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückwies, verbunden mit der
Anweisung, den Beschwerdeführer in seiner Heimat oder in der Schweiz
ärztlich begutachten zu lassen, einen Einkommensvergleich zu erstellen
und anschliessend eine neue anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. E.
7),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juli 2010 (Vorakten 68) das
Leistungsbegehren erneut abwies mit der Begründung, die Schweizer
Regierung habe im Dezember 2009 beschlossen, das
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweiz
und der Föderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zum Kosovo per
31. März 2010 nicht mehr weiterzuführen, was zur Folge habe, dass der
Versicherte, welcher Wohnsitz in Kosovo habe, die
Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen)
nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14.
August 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es seien ihm die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich zuzusprechen,
alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010
(act. 7) die Abweisung der Beschwerde bzw. die Gutheissung der
angefochtenen Verfügung beantragte und dabei ergänzend geltend
machte, in Anbetracht der Beendigung des besagten Abkommens habe
C5772/2010
Seite 3
sie die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2009
angeordneten pluridisziplinären Abklärungen in der Schweiz aus
zeitlichen Gründen nicht mehr durchführen und demzufolge in der Sache
auch keine neue Verfügung erlassen können,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. Januar 2011 (act. 9)
an seinen Begehren und deren Begründung gemäss seiner Beschwerde
festhielt,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 14. Februar 2011 (act. 11) an
ihrer Vernehmlassung und den gestellten Anträgen ebenfalls festhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2011 (act. 12) den
Schriftenwechsel abschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie
die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch
führung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Ko
sovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz
urteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
C5772/2010
Seite 4
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung daher zu Unrecht
das Rentenbegehren wegen fehlenden versicherungsmässigen
Voraussetzungen ohne weitere Abklärung des Sachverhalts abgewiesen
hat und die Rüge des Beschwerdeführers daher begründet ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Rentenbegehrens nach dem Stand des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts C6641/2007 vom 7. September 2009 und
unter Anwendung des noch in Kraft stehenden
Sozialversicherungsabkommens vom 8. Juni 1962 fortsetze und
verfügungsweise neu entscheide,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi
gung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist,
dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C5772/2010
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2010 der Vorinstanz aufgehoben
und die Sache zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des
Rentenbegehrens im Sinne der Erwägungen fortsetze und darüber neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende
Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
C5772/2010
Seite 6
Versand: