B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5773/2011
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenanspruch).
C-5773/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene spanische Staatsangehörige A._______ arbeitete in
den Jahren 1968 bis 1972 und 1974 bis 1982 in der Schweiz. In dieser
Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 11, 26, 63 und 64).
Am 6. Oktober 2010 stellte er beim spanischen Versicherungsträger ein
Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung. Dieser leitete das Gesuch an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) weiter (Eingang bei der IVSTA am
20. Oktober 2010; act. 1 und 4).
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wies die IVSTA das Leistungsbegehren
von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe. Dagegen sei die Aus-
übung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten
gewinnbringenden Tätigkeit noch zu 100% zumutbar, dies mit einer Er-
werbseinbusse von 25%. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 30).
C.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 teilte A._______ der IVSTA mit, er habe
die leistungsabweisende Verfügung erhalten. Der spanische Versiche-
rungsträger habe ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(act. 33). Als Beweismittel reichte er den entsprechenden Bescheid des
spanischen Versicherungsträgers vom 27. Juni 2011 zu den Akten
(act. 32).
Bezugnehmend auf diese Eingabe wies die IVSTA mit Schreiben vom
22. Juli 2011 darauf hin, dass sie nicht an die Feststellungen des auslän-
dischen Versicherungsträgers gebunden sei. Falls A._______ mit der Ver-
fügung vom 27. Juni 2011 nicht einverstanden sei, müsse er innert 30 Ta-
gen seit Erhalt derselben das darauf vermerkte Rechtsmittel ergreifen
(act. 34).
D.
Am 8. September 2011 stellte A._______ beim spanischen Versiche-
rungsträger erneut ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweize-
rischen Invalidenversicherung. Dieser leitete das Gesuch wiederum an
C-5773/2011
Seite 3
die IVSTA weiter (Eingang bei der IVSTA am 7. Oktober 2011; act. 35 und
38).
E.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
gegen die Verfügung vom 27. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs; ferner beantragte er die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Vor-
bescheidverfahrens, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung einer Invalidenrente ab dem 6. Oktober 2010.
Zur Begründung des Hauptantrags führte er insbesondere aus, dass die
IVSTA kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe. Es sei ihm somit
verwehrt geblieben, die Verwaltungsakten einzusehen, Einwände vorzu-
bringen und Beweismittel einzureichen, weshalb sein Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt worden sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 forderte der zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Am
9. November 2011 ging bei der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 410.-
ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2012 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. In formeller Hinsicht führte sie aus, das Anhörungsverfahren sei
durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 21. April 2011 sei dem Be-
schwerdeführer der Vorbescheid per Einschreiben eröffnet worden. Die-
ses Schreiben sei an die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers ge-
gangen und nie retourniert worden. Es sei folglich davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid erhalten habe. Die Zustel-
lung nachzuweisen, sei jedoch nicht mehr möglich, da seit dem Versand-
datum mehr als sechs Monate vergangen seien.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
C-5773/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung
datiert vom 27. Juni 2011 und die Beschwerde wurde am 14. Oktober
2011 bei der spanischen Post aufgegeben. Wie sich nachfolgend zeigen
wird, kann vorliegend offenbleiben, ob die Rechtsmittelfrist bereits mit der
ersten, postalisch erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung oder
erst mit der zweiten, via den spanischen Versicherungsträger erfolgten
Zustellung (vgl. dazu Art. 48 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung [EWG]
C-5773/2011
Seite 5
Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern [nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72]) zu laufen begann, er-
weist sich die Beschwerde doch in beiden Fällen als fristgerecht (vgl. zur
Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 574/72 E. 2.1 hiernach).
Hinsichtlich der zweiten, via den spanischen Versicherungsträger erfolg-
ten Zustellung gilt festzuhalten, dass die Beweislast für den Beginn der
Frist bei der eröffnenden Behörde liegt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2006, Rz. 1651). Demnach ist zu Gunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass ihm die angefochtene Verfügung entsprechend
seinen unbestrittenen und glaubwürdigen Angaben am 7. Oktober 2011
vom spanischen Versicherungsträger zugestellt worden ist. Die vorlie-
gende Beschwerde erfolgte somit innert 30 Tagen seit der zweiten, via
den spanischen Versicherungsträger erfolgten Zustellung.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2011, mithin innert 30 Tagen seit der ersten,
postalisch erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung vom
27. Juni 2011, teilte A._______ der IVSTA mit, er habe die leistungsab-
weisende Verfügung erhalten. Weiter führte er aus, dass ihm der spani-
sche Versicherungsträger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
habe. Gleichzeitig reichte er den entsprechenden Bescheid des spani-
schen Versicherungsträgers zu den Akten. Daraus lässt sich klar ein Be-
schwerdewille erkennen, weshalb diese Eingabe des Beschwerdeführers
als Beschwerde zu betrachten ist. Gemäss Art. 54 VwVG geht die Be-
handlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen
Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdein-
stanz über (sog. Devolutiveffekt), weshalb die Vorinstanz die Befugnis
verliert, sich mit der Sache zu befassen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 54 N 3). Die IVSTA hätte die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 12. Juli 2011 demnach an das Bundesverwaltungsgericht als zu-
ständige Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen, was vorliegend nicht
erfolgt ist.
1.5. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) einge-
reicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf
einzutreten.
C-5773/2011
Seite 6
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verord-
nung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen
des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinie-
rungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung
besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Gel-
tungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp.
des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
C-5773/2011
Seite 7
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2011) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Noch kei-
ne Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz kein Vorbe-
scheidverfahren durchgeführt habe und ihm daher verwehrt geblieben
sei, die Verwaltungsakten einzusehen, Einwände vorzubringen und Be-
weismittel einzureichen.
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Ein-
flussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch de-
ren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG)
sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch
C-5773/2011
Seite 8
Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2, BGE 134 I 83 E. 4.1,
E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwal-
tungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E.
1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides ma-
chen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen ange-
führt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Ge-
samtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der
Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Das Begründungsmass
richtet sich im Weiteren nach der Eingriffsschwere, der Komplexität des
Sachverhaltes und der rechtlichen Fragen, den Entscheidungsspielräu-
men und der Stellung der verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen URS
MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern
2010, Rz. 1396 ff.).
3.2. Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – abgese-
hen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) – das
rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu
gewähren.
3.3. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe das Vorbescheidverfahren
korrekt durchgeführt. Mit Schreiben vom 21. April 2011 sei dem Be-
schwerdeführer der Vorbescheid per Einschreiben an dessen Anschrift in
Spanien eröffnet worden (vgl. act. 29). Da ihr dieses Schreiben nie re-
tourniert worden sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den Vorbescheid erhalten habe. Gleichzeitig räumt die Vorinstanz jedoch
ein, der Nachweis der Zustellung des Vorbescheids könne nicht mehr er-
bracht werden, da seit dem Versanddatum mehr als sechs Monate ver-
gangen seien.
Der Beschwerdeführer bestreitet, den Vorbescheid von der IVSTA zuge-
stellt erhalten zu haben.
Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
C-5773/2011
Seite 9
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be-
weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrechtli-
chen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs-
grundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er-
mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Die IVSTA hat ihren Vorbescheid vom 21. April 2011 zwar per Einschrei-
ben versandt. Da das Versanddatum jedoch mehr als sechs Monate zu-
rück liegt, erweist sich der Zustellungsnachweis nach Praxis der schwei-
zerischen Post in tatsächlicher Hinsicht als nicht mehr möglich. Hinzu
kommt, dass aus den Akten kein widersprüchliches Verhalten des Be-
schwerdeführers ersichtlich ist. Daher ist zugunsten des Beschwerdefüh-
rers davon auszugehen, dass der im Übrigen nicht unterzeichnete Vorbe-
scheid der IVSTA vom 21. April 2011 dem Beschwerdeführer nicht zuge-
stellt wurde.
3.4. Indem die IVSTA ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens
die Verfügung am 27. Juni 2011 erlassen hat, hat sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise ver-
letzt.
3.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver-
letzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V
431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb).
Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein-
stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus-
C-5773/2011
Seite 10
nahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sa-
che zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sin-
ne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par-
tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I
193/04 vom 14. Juli 2006).
3.6. Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten besonders schwe-
ren Verletzung des rechtlichen Gehörs und mit Blick auf die Umstände,
dass zum einen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüg-
lich eine Rückweisung beantragt, sowie dass zum anderen im Vorbe-
scheidverfahren an das rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stel-
len sind und schliesslich vorliegend eine Rückweisung keineswegs als
formalistischer Leerlauf zu qualifizieren ist, sondern zur ausreichenden
Wahrung der Parteirechte erforderlich erscheint, kann die Gehörsverlet-
zung vorliegend nicht geheilt werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6034/2009 vom 20. Januar 2010). Demnach ist die
Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 27. Juni 2011 aufzuheben
und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessen-
den Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
3.7. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann vorliegend offen bleiben,
ob auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Akten-
einsichtnahme vorliegt, weil der Beschwerdeführer bis dato keine Einsicht
in die Akten der Vorinstanz hatte.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- dem Beschwerde-
führer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der
C-5773/2011
Seite 11
Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
4.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichti-
gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.- festge-
legt.
C-5773/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 geht
zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
2.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 27. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der
zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Januar 2012
sowie Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C-5773/2011
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: