Abtei lung II I
C-5774/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______ und B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5774/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Kamerun stammenden Brüder A._______ (geb. [...] 1992,
nachfolgend: Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. [...] 1994,
nachfolgend: Gesuchsteller 2) ersuchten am 30. Mai 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Yaoundé um eine Einreisebewilligung für
einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei Z._______, dem
Lebenspartner ihrer im Kanton Zürich wohnhaften Mutter. Die Ausland-
vertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und über-
mittelte anschliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Ent-
scheid.
B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich
ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren
mit Verfügung vom 1. August 2007 ab. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persön-
lichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ferner wür-
den den Gesuchstellern weder zwingende berufliche oder gesell-
schaftliche noch familiäre Verantwortlichkeiten in ihrem Ursprungsland
obliegen. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten.
C. Mit Beschwerde vom 29. August 2007 beantragt Z._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligungen. Er bringt
im Wesentlichen vor, dem Einreiseersuchen der Tochter seiner
Lebenspartnerin sei stattgegeben worden, diese sei damals ebenfalls
Schülerin gewesen. Er berufe sich deshalb auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung. Zwar habe die damalige Schwangerschaft der
Tochter zu mehrfachen Verlängerung des Aufenthalts geführt, sie habe
sich jedoch im Mai 2006 ordnungsgemäss abgemeldet und sei
ausgereist. Er habe somit den Nachweis erbracht, dass er eine einge-
reiste Person - trotz nächster Verwandschaft und schwierigsten Um-
ständen - zur geforderten Ausreise veranlasst habe.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und merkt an, bereits wenige
Wochen nach erfolgter Einreise der Tochter habe deren Mutter um
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eine Aufenthaltsbewilligung für sie ersucht. Die Ausreisefrist habe
mehrmals neu angesetzt werden müssen und sei zuletzt bis zum
31. März 2006 verlängert worden. Laut Beschwerdeführer sei die
Tochter indessen im Mai 2006 ausgereist. Von einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise könne nicht die Rede sein. Die
Unterstützung des Beschwerdeführers sei zwar menschlich
verständlich, würde jedoch seine Garantiezusicherung grundsätzlich
relativieren.
E. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. No-
vember 2007 vor, die Ausreisefrist für die Tochter seiner Lebenspart-
nerin sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bis Ende Mai
2006 erstreckt worden. Die Wiederausreise sei im Rahmen der ver-
längerten Bewilligung fristgerecht und anstandlos erfolgt. Dass er die
Verlängerung beantragt habe, könne angesichts der Tatsache, dass es
sich um eine schwangere Minderjährige gehandelt habe, nicht über-
raschen und sei nicht nur menschlich verständlich, sondern auch
rechtlich tragfähig begründet, sei die nächste Bezugsperson nämlich
die Mutter, die seine Lebenspartnerin sei und hier mit ihm leben wür-
de. Zudem könnten die Gesuchsteller für die fehlenden Verpflichtungen
nicht verantwortlich gemacht werden. Würde die Äusserung der Vorin-
stanz generalisiert werden, hätten Kinder aus bestimmten Ländern
keinen Anspruch auf ein Besuchervisum. Ausserdem könne nicht von
fehlenden Verpflichtungen gesprochen werden, würden die beiden Ge-
suchsteller doch das französischsprachige Gymnasium in Yaoundé be-
suchen.
F.
Am 12. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die kan-
tonalen Akten der Gesuchsteller bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
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fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Ja-
nuar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht
bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des
AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da die der Beschwerde
zugrunde liegenden Einreisebegehren am 30. Mai 2007 eingereicht
wurden, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Be-
stimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Voll-
ziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren
nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112
Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege
anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS
1998 194]).
2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
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sums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA).
3.
3.1 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbe-
stimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der ge-
sicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Fest-
stellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht.
3.3 Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisa-
tion CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land und gilt
im regionalen Vergleich auch aus politischer Sicht als stabil. Allerdings
sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So lebt
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Schätzungen zufolge etwa 40% der Bevölkerung unter der Armuts-
grenze und ein Viertel gilt als unternährt. In den Städten kommt eine
grosse Arbeitslosigkeit hinzu (Länder- und Reiseinformationen des
Auswärtigen Amtes > Länder- und Reiseinformationen > Kamerun >
Wirtschaft, , besucht am 15. Januar 2008;
Länderinformationen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit > Länder und Regionen > Kamerun, , be-
sucht am 16. Januar 2008). Angesichts der für einen grossen Teil der
Bevölkerung schwierigen Situation und unter Berücksichtigung, dass
die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort
begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu be-
anstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell
und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der all-
gemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbin-
den die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beur-
teilung.
4.
4.1 Die 16- und 14-jährigen Gesuchsteller stammen aus dem Gross-
raum Yaoundé und besuchen gemäss Angaben des Beschwerde-
führers ein französischsprachiges Gymnasium. Zum persönlichen Um-
feld führte der Beschwerdeführer im Rahmen des kantonalen Ver-
fahrens mit Schreiben vom 16. Juli 2007 aus, die übrigen Familienan-
gehörigen und die Betreuungspersonen der Gesuchsteller würden
ebenfalls in Yaoundé leben.
4.2 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die beiden
Gesuchsteller könnten für fehlende Verpflichtungen nicht verantwort-
lich gemacht werden. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich
mangelnder beruflicher, sozialer und familiärer Verpflichtungen seien
zudem zu pauschalisiert und würden dazu führen, dass Kinder aus
gewissen Ländern generell keinen Anspruch auf ein Besuchervisum
hätten. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge implizit vor-
bringt, Jugendlichen im Alter der Gesuchsteller würden weniger be-
rufliche, soziale oder familiäre Verpflichtungen obliegen, weshalb zur
Beurteilung der gesicherten Wiederausreise weitere Umstände wie un-
ter anderem schulische Verpflichtungen zu berücksichtigen seien, ist
ihm zuzustimmen. Einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebe-
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willigung räumt das schweizerische Recht jedoch grundsätzlich nicht
ein (vgl. E. 2.2).
4.3 Die vorgebrachten schulischen Verpflichtungen alleine lassen vor-
liegend angesichts des Alters der beiden Gesuchsteller indessen noch
nicht auf eine hinreichende Verankerung im Heimatland schliessen.
Nachdem sich die Mutter der Gesuchsteller seit 2004 in der Schweiz
aufhält, ist insbesondere jedoch unklar, über welche familiären Bande
die beiden Gesuchsteller in ihrem Heimatland verfügen. Weder nennen
die Gesuchsteller in ihren Visumsanträgen einen Vater, noch geht aus
den Angaben des Beschwerdeführers hervor, welche Bezugspersonen
die Gesuchsteller in Kamerun haben. Dass der Beschwerdeführer und
seine Lebenspartnerin gemäss ihrem Schreiben vom 26. Januar 2006
gegenüber dem kantonalen Ausländeramt in Erwägung zogen, die sich
damals in der Schweiz aufhaltende minderjährige Tochter nicht nach
Kamerun zurückzuschicken, weil sie das Wohlergehen der Tochter und
ihres neugeborenen Kindes nicht als ausreichend sichergestellt erach-
teten, lässt auch hinsichtlich der minderjährigen Gesuchsteller Zweifel
aufkommen, dass ein dauerhaft tragfähiges Betreuungsnetz im
Heimatland besteht. Vor diesem Hintergrund scheint der Bezug der
Gesuchsteller zur Schweiz, wo sich ihre Mutter aufhält, vergleichs-
weise stark und die fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Be-
suchsaufenthalt fraglich.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Ein-
reisebewilligungen stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Gleich-
behandlung dar, weil der Tochter seiner Lebenspartnerin die Einreise
im Jahr 2005 bewilligt worden sei, obschon sie damals ebenfalls
Schülerin gewesen sei.
Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte mit
gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (vgl. RAINER J.
SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer
J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesver-
fassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8). Massgebend zur Beurteilung
der fristgerechten Wiederausreise ist jedoch grundsätzlich die Sach-
lage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht C-848/2006 vom 23. Juli 2007 [mit Hinweisen]). Die Vor-
instanz führt zu Recht aus, die Ausreise der Tochter sei nicht nach
Ablauf des Besuchervisums erfolgt, sondern erst nachdem ihr mehr-
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mals die Ausreisefrist erstreckt wurde. Es ist zwar sowohl dem Um-
stand Rechnung zu tragen, dass die Schwangerschaft der Tochter,
von welcher der Beschwerdeführer vorgängig keine Kenntnis gehabt
haben soll, zur Verlängerung des Aufenthaltes geführt hat, als auch
der Tatsache, dass die Tochter mit ihrem Kind die Schweiz im Mai
2006 verliess. Diesbezüglich geht die Vorinstanz in ihrer Annahme
fehl, die Tochter sei erst zwei Monate nach Ablauf der erstreckten
Ausreisefrist ausgereist. Wie sich aus den Akten ergibt (Schreiben
des Migrationsamts Zürich vom 24. März 2006), setzten die kan-
tonalen Behörden die letzte Ausreisefrist auf Ende Mai 2006 fest. Im
Rahmen der Gesamtbeurteilung gilt es jedoch auch zu berücksich-
tigen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin über
die Erstreckung der Ausreisefrist hinaus um eine Aufenthaltsbe-
willigung ersuchten und - wie in Erwägung 4.2 ausgeführt - Zweifel
zur Rückkehrmöglichkeit der Tochter in ihr Heimatland äusserten. Der
massgebliche Sachverhalt hat sich somit wesentlich verändert,
weshalb die Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf die
Gesuchsteller keine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbe-
handlungsgrundsatzes darstellt.
5. An diesem Ergebnis vermag auch die vom Beschwerdeführer ge-
leistete Garantieerklärung vom 16. Juli 2007 nichts zu ändern. Ent-
gegen den Ausführungen der Vorinstanz führen die Bemühungen des
Beschwerdeführers zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die
Tochter seiner Lebenspartnerin zwar nicht zu einer Relativierung der
geleisteten Garantie, könnte der Beschwerdeführer doch gestützt auf
die Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Le-
bensunterhalt sowie der Rückreise der Gesuchsteller verpflichtet
werden. Es ist indessen einzig eine finanzielle Verbindlichkeit, wes-
halb der Garant nicht dazu angehalten werden kann, die fristgerechte
Ausreise der Gesuchsteller zu veranlassen. Deshalb haben grund-
sätzlich die Verhältnisse der Gesuchsteller ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
VEA; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10.
Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni E. 4.5, C-778/2006
vom 9. Mai 2007 E. 5).
6.
6.1 Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevor-
schriften steht das Interesse der beiden Gesuchsteller und ihrer Mutter
an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben
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gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 BV und Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt
sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen
Bestimmungen standhält.
6.2 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten
Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die An-
wesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmit-
gliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abge-
deckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch
haben (dazu MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheits-
anspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL],
2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kon-
takt zwischen den minderjährigen Gesuchstellern und ihrer Mutter in
der Schweiz. Die Pflege eines solchen Kontaktes im Rahmen von Be-
suchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).
6.3 Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Ein-
reise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE
130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in:
Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus
A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N.
25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Men-
schenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konven-
tion für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261).
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher
grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends
treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der
Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung für die beiden Ge-
suchsteller würde somit dann zu einem Eingriff führen, wenn der
Mutter bzw. den Gesuchstellern Reisen ins Ausland generell oder zu-
mindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der
Kontakt verunmöglicht würde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht, dass es der Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz verfügt, nicht möglich wäre, den persönlichen Kontakt zu den
Gesuchstellern im Heimatland oder in einem Drittstaat zu pflegen. Vor
diesem Hintergrund vermag daher das Interesse der Gesuchsteller
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und ihrer Mutter auf persönlichen Kontakt das öffentliche Interesse an
der Einhaltung der Einreisebestimmungen nicht zu überwiegen.
7.
7.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse
sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen zu Recht ent-
sprechend hoch gewichtet und den Gesuchstellern die Einreise ver-
weigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden.
7.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2])
*******
Dispositiv S. 11
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
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