Abtei lung II I
C-5775/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
J._______ und H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
K._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5775/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene kenianische Staatsangehörige K._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am
9. Juni 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in der Stadt Zug wohnhafte
Tante J._______ und deren Ehemann H._______ (nachfolgend: die
Gastgeber bzw. die Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach
formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Ge-
such an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid weiter.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug bei den Gastgebern
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 28. August
2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt kön-
ne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in
einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in
der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtli-
cher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätli-
chen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwin-
gende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre
Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2008 erheben die Gast-
geber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen
sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Vi-
sum zum Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie
im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wie-
derausreise wäre nicht gesichert. Die Gesuchstellerin habe in ihrem
Heimatland durchaus Verpflichtungen. So kümmere sie sich sehr inten-
siv und aufopfernd um ihre gesundheitlich angeschlagene Grossmut-
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ter. Ausserdem spreche sie Kikuyu, die Sprache ihres Stammes, was
ihre kulturelle Identität und Heimat zeige.
Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Visumstatistik
des BFM sowie Kopien des Schriftenwechsels zwischen den Gastge-
bern und der Vorinstanz.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober
2008 die Abweisung der Beschwerde und weist erneut darauf hin,
dass der Gesuchstellerin in ihrem Ursprungsland keine, über das übli-
che Mass hinausgehenden persönlichen, familiären, beruflichen oder
gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen. Ein Umstand, wie er sich
ohne weiteres auch schon aus der jederzeitigen Reisebereitschaft und
der Möglichkeit, das persönliche Umfeld für mehrere Monate verlassen
zu können, ergäbe.
E.
In ihrer Replik vom 17. November 2008 halten die Beschwerdeführer
an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Die Vor-
instanz unterstelle in ihrer Vernehmlassung der Eingeladenen unehrli-
che Absichten und die Bereitschaft, eine Verletzung der schweizeri-
schen Aufenthaltsbestimmungen in Erwägung zu ziehen oder in Kauf
zu nehmen. Die beigelegten Abschlusszeugnisse der besuchten Pri-
mar- bzw. Sekundarschule zeichneten jedoch ein durchaus positives
Bild der Persönlichkeit und des Charakters der Gesuchstellerin.
F.
In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten
der Gesuchstellerin sowie der Gastgeberin bei.
G.
In einer ergänzenden Eingabe vom 14. Oktober 2009 weist der Be-
schwerdeführer unter anderem darauf hin, dass die Gesuchstellerin
mittlerweile ihre Ausbildung als Krankenschwester begonnen habe.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
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15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Kenia ist ein typisches Entwicklungsland im subsaharischen Afri-
ka, nimmt aber dennoch eine herausragende Stellung innerhalb der
ostafrikanischen Region ein. Das Wirtschaftswachstum betrug im Jah-
re 2008 4,1% (2007: 6,3%). Knapp 60% der Bevölkerung leben aller-
dings unterhalb der Armutsgrenze (ca. 25% verfügen über weniger als
1 USD pro Tag); 60% der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in
Slums. Kenias Budget ist zwar zu 95% geberunabhängig, die Verschul-
dung ist aber 2008 weiter angestiegen. Die nach den Wahlen im De-
zember 2007 eingetretene politische Krise hat die wirtschaftliche Fort-
entwicklung Kenias im ersten Halbjahr 2008 stark gehemmt. Der Tou-
rismussektor, die grösste Devisenquelle, wird noch längere Zeit am
Imageschaden Kenias als Reiseland zu leiden haben (Länder- und
Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Si-
cherheit > Kenia > Wirtschaftspolitik, ,
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Stand: Mai 2009, besucht im Oktober 2009). In Kenia sind nach wie
vor viele – vornehmlich junge Menschen – arbeitslos oder in un-
sicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil
jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die
Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingun-
gen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswan-
derung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und
ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Be-
ziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle
der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wie-
derausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung.
Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen.
8.
8.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 20-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Gemäss den Angaben der Beschwerde-
führer lebt sie bei ihren Eltern in Muranga, zeitweise bei ihrer Gross-
mutter im 100 km entfernten Nairobi. Die Beschwerdeführer betonen in
diesem Zusammenhang, dass die Gesuchstellerin sich sehr intensiv
und aufopfernd um ihre seit einem Unfall gesundheitlich angeschlage-
ne Grossmutter kümmere und überdies verschiedene (nicht näher be-
zeichnete) Rollen und Verantwortungen gegenüber ihren beiden Ge-
schwistern und einem Pflegekind wahrzunehmen habe. Dieses Argu-
ment vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon des-
halb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimo-
natige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf
schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange
ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon
auszugehen, die Betreuung der Grossmutter sowie gegebenenfalls
weiterer Personen könne durchaus für längere Zeit auch auf andere
Weise sichergestellt werden.
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Nach dem bisher Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland familiäre Verpflichtungen
obliegen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könn-
ten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Ver-
hältnisse regelmässig selbst zurückbleibende nahe Angehörige nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration
zu fällen. Dass sich die Eingeladene und wohl auch ihre Familienange-
hörigen nicht in besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen
befinden, davon muss ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer
machen denn auch geltend, sie unterstützten die Gesuchstellerin
schon seit Jahren finanziell, damit sie die Sekundarschule besuchen
konnte. Auch während ihrer Berufsausbildung dürfe sie weiterhin mit
ihrer Unterstützung rechnen.
8.2 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Gesuchstellerin
nicht erwerbstätig. Auf ihrem Visumantrag gab sie an, Studentin am
"X._______ College" in Nairobi zu sein. In den Gesuchsakten findet
sich diesbezüglich eine Bestätigung des besagten Institutes vom
8. Mai 2008, wonach die Eingeladene ihren zweijährigen Lehrgang in
Computer- und Informatiktechnologie voraussichtlich im Februar 2010
abschliessen werde. Die Beschwerdeführer nahmen zu dieser Ausbil-
dung keine Stellung, sondern hielten gegenüber der kantonalen Migra-
tionsbehörde auf entsprechende Frage hin vielmehr fest, die Gesuch-
stellerin habe im Oktober/November 2007 die Sekundarschule abge-
schlossen und werde sich um einen Ausbildungsplatz als Kranken-
schwester bemühen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 weisen die
Beschwerdeführer denn auch darauf hin, dass die Eingeladene mittler-
weile die entsprechende Berufsausbildung begonnen habe. Vor dem
Hintergrund der schwierigen Verhältnisse vor Ort versteht es sich je-
doch von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Tat-
sache einer laufenden Berufsausbildung allein nicht schon den
Schluss auf intakte Zukunftsaussichten und damit auf fehlenden Mig-
rationsdruck zulässt.
9.
9.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht
hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei-
ner gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
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An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die offen-
bar kurz bevorstehende (erleichterte) Einbürgerung der Beschwerde-
führerin nichts zu ändern. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer
Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. In-
dessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der
Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bie-
ten. Die Gastgeber können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung
der Verpflichtungserklärung am 10. Juli 2008 geschehen ist – zwar für
gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Be-
suchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Feb-
ruar 2009 E.11, mit weiteren Hinweisen). Insofern bezieht sich die po-
sitive Stellungnahme der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug vom
18. Juli 2008 (vgl. Ziff. 3 der Verpflichtungserklärung), auf welche die
Beschwerdeführer in ihrem ans BFM gerichteten Telefax vom 2. Sep-
tember 2008 offenbar Bezug nehmen, allein auf die Garantiefähigkeit
der Gastgeber in finanzieller Hinsicht. Hingegen handelt es sich dabei
nicht um eine (ohnehin die Vorinstanz bzw. das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindende) vorbehaltlose Beurteilung des Einreisegesuches
durch die kantonale Migrationsbehörde (vgl. das Übermittlungsschrei-
ben des Amtes für Migration des Kantons Zug an das BFM vom
24. Juli 2008).
9.2 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sämtliche bisherigen
Gäste aus Kenia seien stets fristgerecht in ihr Heimatland zurückge-
kehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben
einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen Per-
sonen (Mutter, Schwester sowie beste Freundin der Beschwerdeführe-
rin) in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits
weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und
spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit ande-
ren, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, der Ein-
geladenen als Belohnung für die erfolgreiche Absolvierung der Sekun-
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darschule ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat
demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Vorbringen,
insbesondere die Bemerkungen zur Visum-Statistik des BFM, sind
nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen
Würdigung zu gelangen. Den Beschwerdeführern steht weiterhin die
Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer alljährlichen
Ferienaufenthalte in Kenia zu besuchen. Die Pflege der verwandt-
schaftlichen Kontakte zwischen den Beteiligten dürfte somit sicherge-
stellt sein.
10.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Ver-
fügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 24. September 2008 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Amt für Migration des Kantons Zug (mit den Akten [...] sowie
[...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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