Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5780/2008
U r t e i l v om 2 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati
Richter Stefan Mesmer
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien Personalfürsorgestiftung der Firma D._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Armin Sahli, Rechtsanwalt,
rue de Romont 35, Postfach 1447, 1701 Fribourg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die
berufliche Vorsorge, Reichengasse 27, Postfach,
1701 Fribourg,
Vorinstanz.
Gegenstand Massnahmen der Aufsichtsbehörde; Verfügung des Amtes
für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche
Vorsorge des Kantons Freiburg vom 5. August 2008 (Nr.
226).
C5780/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Personalfürsorgestiftung der Firma D._______AG (nachfolgend
Personalfürsorgestiftung) ist eine im Handelsregister des Kantons
Freiburg eingetragene Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) mit Sitz in D_______ (Vorakten/1). Sie bezweckt laut Art. 2 Abs. 1
Stiftungsurkunde (act. 1/3 und 1/5) im Wesentlichen die Fürsorge für die
Arbeitnehmer der Stifterfirma (die Firma D._______AG ) und ihre
Angehörigen und Hinterlassenen, sowie Personen, für die der
Arbeitnehmer nachweisbar bis zuletzt gesorgt hat, gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität, Krankheit, Unfall und in
besonderen Notlagen. Gemäss Statutenänderung vom 18. Dezember
1984 wird der Stiftungszweck auch verfolgt durch Zuweisung von
Beiträgen aus der ArbeitgeberBeitragsreserve an die
Personalvorsorgeeinrichtung der Stifterfirma (im Einzelnen vgl. unten E
2.2.2) Die Personalfürsorgestiftung untersteht der Aufsicht des Amtes für
die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge des Kantons
Freiburg (Vorinstanz).
B.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 (act. 1/2) hat die Vorinstanz unter
anderem festgestellt, dass die Personalfürsorgestiftung in Verletzung der
gesetzlichen Bestimmungen ein Darlehen an die Arbeitgeberfirma
D._______AG gewährt und Arbeitgeberbeiträge aus den freien Mitteln
der Personalfürsorgestiftung finanziert hat (Dispositivziffer III). Die
Mitglieder des Stiftungsrates der Personalfürsorgestiftung G._______ und
S._______ wurden persönlich aufgefordert, bis zum 30. September 2008
die nötigen Schritte zu unternehmen in der Erstellung eines
Rückzahlungsplanes, damit die Personalfürsorgestiftung den Betrag von
Fr. 214'740.90 per 31. Dezember 2004, zuzüglich einem marktkonformen
Zins und abzüglich der Rückzahlung von Fr. 45'000., Valuta 28.
Dezember 2006, von der Arbeitgeberfirma D._______AG zurückerhält.
Zudem wurden diese Mitglieder des Stiftungsrates aufgefordert, innert
derselben Frist die Jahresrechnung 2007 gemäss den
Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von
Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26 zu erstellen und der
Aufsichtsbehörde einzureichen (Dispositivziffer IV). Des Weiteren hat die
Vorinstanz im Falle einer Widerhandlung gegen die vorliegende
Verfügung die Strafverfolgung gemäss Art. 292 des Schweizerischen
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Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie die
Amtsenthebung der Mitglieder des Stiftungsrates unter Einsetzung eines
kommissarischen Verwalters auf Kosten der Personalfürsorgestiftung
angedroht (Dispositivziffer V). Schliesslich wurden die
Personalfürsorgestiftung bzw. deren Organe auf die Strafbestimmungen
gemäss Art. 158 StGB sowie des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) und die Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 BVG hingewiesen.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VII). Die Vorinstanz
führte dazu aus, das 1995 von der Beschwerdeführerin der
Arbeitgeberfirma gewährte Darlehen von Fr. 63'000. sei in der Folge Jahr
für Jahr angestiegen und habe am 31. Dezember 2004 Fr. 171'576.80
betragen, was 60 % der Bilanzsumme ausmache. Die Vorinstanz habe
von der Beschwerdeführerin bzw. deren Stiftungsrat am 14. Juni 1999
eine Sicherstellung des Darlehens und am 23. August 2006 die
Rückzahlung des Darlehens aufgrund eines Rückzahlungsplanes
verlangt. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin trotz
verschiedenen Aufforderungen, Korrespondenzen und Besprechungen
nicht nachgekommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2004
die Arbeitgeberbeiträge in der Höhe von Fr. 43'164.10, mangels einer
Arbeitgeberbeitragsreserve, unerlaubterweise aus dem freien
Stiftungsvermögen bezahlt. Diese Mängel seien im Übrigen auch von der
Kontrollstelle, der V._______, sowie aufgrund der von der Vorinstanz
angeordneten Wirtschaftsprüfung durch die Firma E._______ bestätigt
worden. Den angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung einer
allfälligen Beschwerde gegen ihre genannte Verfügung begründet die
Vorinstanz dahingehend, die gegebene Situation verlange, dass
unverzüglich angemessene Massnahmen zur Wahrung der Interessen
der Personalfürsorgestiftung und ihrer Destinatäre getroffen würden.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Personalfürsorgestiftung (nachfolgend
Beschwerdeführerin oder Stiftung) am 10. September 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Dabei beantragte sie die
Aufhebung der Dispositivziffern III – VI der angefochtenen Verfügung und
die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, die
Arbeitgeberbeiträge der Stifterfirma D._______AG aus dem freien
Stiftungsvermögen zu bezahlen. Zudem ersuchte sie bezüglich der
angefochtenen Dispositivziffern, die aufschiebende Wirkung der
vorinstanzlichen Verfügung wieder herzustellen. Zur Begründung machte
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sie im Wesentlichen geltend, mit dem Inkrafttreten des BVG, mithin per 1.
Januar 1985, habe sich die Arbeitgeberfirma für die Durchführung der
beruflichen Vorsorge der Sammelstiftung der B._______
Lebensversicherung angeschlossen. Dies habe dazu geführt, dass –
entgegen dem ursprünglichen Stiftungszweck – den Destinatären keine
Rechtsansprüche mehr auf Leistungen der Personalfürsorgestiftung
zugestanden seien. In Anbetracht dieser Zweckänderung habe der
Stiftungsrat am 18. Dezember 1984 beschlossen, die
Personalfürsorgestiftung als reine patronale Finanzierungsstiftung
weiterzuführen, welche nicht dem BVG unterstellt sei. Da die freien Mittel
nunmehr vollständig für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge der
Stifterfirma an die Sammelstiftung der B._______ Lebensversicherung
hätten verwendet werden dürfen, sei Art. 2 der Stiftungsurkunde
dahingehend ergänzt worden. Von dieser neuen
Finanzierungsmöglichkeit habe die Arbeitgeberfirma indes erst ab 1995
Gebrauch gemacht, nachdem sie in einen finanziellen Engpass geraten
sei. So habe sie die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge in den Jahren
1995 und 2004 nicht aus den freien Stiftungsmitteln, sondern mittels
Darlehen der Personalfürsorgestiftung vorgenommen. Diese Darlehen
seien in der Folge teilweise zurückbezahlt worden. Anschliessend hätten
die Arbeitgeberbeiträge in den Jahren 2004 – 2007 infolge der weiterhin
angespannten Finanzlage der Arbeitgeberfirma dennoch aus den freien
Stiftungsmitteln bezahlt werden müssen. Die von der Vorinstanz
angeordnete Rückzahlung der Darlehen, welche sofort zu vollziehen
wäre, würde die Existenz der D._______AG und damit zahlreicher
Arbeitsplätze in Frage stellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde dränge sich im Interesse der Destinatäre auf.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2008 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde nicht
ein (act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 (act. 13) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bei der Beschwerdegegnerin
handle es sich nicht um eine Finanzierungsstiftung. Zwar verfolge sie seit
1984 mehrere Ziele, bezwecke aber immer noch das Ausrichten von
Ermessensleistungen im weiteren Sinne der beruflichen Vorsorge. Bis
Ende 1984 hätte sie Gelegenheit gehabt, eine Arbeitgeberbeitragsreserve
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auszusondern, was aber nicht geschehen sei. Darüber hinaus dürfe das
Vermögen nicht mehr zur Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen
verwendet werden. Die Beschwerdeführerin habe auf diesen Zeitpunkt
hin einzig einen zusätzlichen Zweck für die Verwendung des Stif
tungsvermögens in die Stiftungsurkunde aufgenommen. Eine
Überführung in eine neue patronale Stiftung habe aber nicht
stattgefunden. Was die angeordneten Aufsichtsmassnahmen anbelangt,
verweist die Vorinstanz auf den Grundsatz der Sicherheit der
Vermögensanlage, welchen die Beschwerdeführerin zu beachten habe.
F.
In ihrer Replik vom 20. April 2009 (act. 19) hielt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde vom
10. September 2008 weitgehend fest.
G.
Mit Verfügung vom 27. April 2009 (act. 21) forderte das
Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen an, welche sie mit Eingabe vom 24. Juni 2009 (act. 26)
einreichte.
H.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin auf, zu ihrer genannten Eingabe ergänzende
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen. Dieser
Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 28. August 2009 (act. 34) nach.
I.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die B._______ Lebensversicherungsgesellschaft, verschiedene Fragen
im Zusammenhang mit dem Gruppenversicherungsvertrag zu
beantworten, welchen diese mit der Stiftung abgeschlossen hatte. Zu
diesen Fragen liess sich die B._______ Lebensversicherungsgesellschaft
am 13. Juli 2009 unter Einreichung von weiteren Beweismitteln
vernehmen (act. 31).
J.
Mit Verfügung vom 15. September 2009 (act. 35) stellte das
Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz ein Doppel der Replik der
Beschwerdeführerin vom 20. April 2009, der ergänzenden Stellungnahme
vom 24. Juni 2009, der Eingabe der B._______
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Lebensversicherungsgesellschaft vom 13. Juli 2009 sowie der Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 28. August 2009 zu und gab ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 (act. 36) erklärte
die Vorinstanz, von diesen Unterlagen Kenntnis genommen zu haben und
verwies auf ihre angefochtene Verfügung sowie ihre Vernehmlassung
vom 29. Januar 2009.
K.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (act. 37) wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
L.
Den mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 (act. 5) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 4'000. zahlte die Beschwerdeführerin am 15.
Oktober 2008 ein (act. 9).
M.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden
1.2. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen
Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor..
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der
Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 5. August 2008, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
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Seite 7
1.4. Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes
faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung
betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung als Adressatin
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
2.
2.1. Unter den Parteien ist sinngemäss streitig und vorab zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin eine auf dem Gebiet der Alters, Hinterlassenen
und Invalidenvorsorge tätige Personalfürsorgestiftung gemäss Art. 89bis
Abs. 6 ZGB ist und – gegebenenfalls – inwieweit die in dessen Ziffern 1 –
23 aufgeführten Bestimmungen des BVG in casu Anwendung finden. Von
der Beantwortung dieser Frage hängt daher primär ab, ob das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz zuständig ist (89bis Abs. 6 Ziff. 19
ZGB i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BVG), und ob – in materieller Hinsicht – die
Bestimmungen über die Aufsicht gemäss Art. 61, 62 und 64 BVG (Art.
89bis Abs. 6 Ziff. 12 ZGB) sowie über die Vermögensverwaltung gemäss
Art. 71 BVG (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB) anwendbar sind.
2.2.
2.2.1. Gemäss Randtitel G zu Art. 89bis ZGB ist die
Personalfürsorgestiftung eine besondere Art einer Stiftung im Sinne von
Art. 80 ff. ZGB. Gemäss Lehre und Rechtsprechung zeichnet sich die
Personalfürsorgestiftung durch ihren besonderen Destinatärkreis sowie
Zweck aus: So umfasst der Destinatärkreis die Arbeitnehmer eines oder
mehrerer Unternehmen, d.h. diejenigen Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. OR i.V.m. Art. 331 OR) zum Arbeitgeber
stehen oder gestanden sind und ihre Angehörigen. Der Zweck umfasst
sodann die Personalvorsorge. Darunter fallen Leistungen für bestimmte
Wechselfälle des Lebens, wie insbesondere (aber nicht ausschliesslich)
für Alter, Tod und Invalidität. Dabei kann (muss aber nicht) die
Ausrichtung dieser Leistungen vom Vorliegen einer wirtschaftlichen
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Seite 8
Notlage des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden. Was letzteres
anbelangt, gehört zu den typischen Wesensmerkmalen einer
Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, dass sie den
beitragspflichtigen Destinatären planmässig Rechtsansprüche auf
versicherungsmässige Leistungen (Renten, Kapital oder Kombinationen)
beim Eintritt versicherter Risiken gewährt (Einrichtungen mit
Versicherungscharakter). Werden hingegen den Destinatären ohne
Beitragspflicht blosse Ermessensleistungen (in Kapital oder Rentenform)
ohne festen Plan, ohne versicherbare Risikodeckung und ohne
Rechtsanspruch gewährt, welche allein durch die Stifterfirma finanziert
werden, handelt es sich um einen patronalen Wohlfahrtsfonds, (vgl. zum
Ganzen CHRISTINA RUGGLIWÜEST, Wohlfahrtsfonds heute: Ein
Auslaufmodell, oder …?, in: BVGTagung 2009, Aktuelle Fragen der
beruflichen Vorsorge [René Schaffhauser / HansUlrich Stauffer, Hrsg.],
S. 158 ff.; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMERKAFKA, Das Recht
der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, S. 31 ff.;
HANS MICHAEL RIEMER, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1975, S.
210 N. 297 – 305; JÜRG BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in
der Schweiz, Bern 1989, S. 64 ff. § 5; CARL HELBLING, Personalvorsorge
und BVG, 8. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 92 Ziff. 3.23; ISABELLE
VETTERSCHREIBER, Kommentar zum BVG, Zürich 2009, S. 224 N. 11;
JACQUESANDRÉ SCHNEIDER, Attributions volontaires de prévoyance de
l'employeur; fiscalité et cotisations AVS/AI, in: SZS 2009 S. 437; HAROLD
GRÜNINGER, Kommentar zum ZGB, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basel
2006, N. 17 zu Art. 89bis ZGB; FRANZISKA BUR BÜRGIN, Wohlfahrtsfonds,
Vorsorgeeinrichtungen im luftleeren Raum? in: Festschrift "25 Jahre
BVG", HansUlrich Stauffer [Hrsg.], S. 56; Urteile des Bundesgerichts
9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 2; BGE 130 V 80 E. 3.3.3; BGE 117 V
214 E. 1, jeweils mit weiteren Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2365/2006 vom 19. Februar 2008 E. 3).
Wie unten in E 2.2.7 näher dargelegt wird, handelt es sich vorliegend bei
der Beschwerdeführerin um einen patronalen Wohlfahrtsfonds.
Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil 9C_193/2008 im Weiteren
präzisiert, die Rechtsfrage, ob eine Personalfürsorgestiftung ein
patronaler Wohlfahrtsfonds oder eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von
Art. 73 Abs. 1 BVG sei, beurteile sich nicht nach den dazu von den
Stiftungsorganen oder den Revisoren in den Jahres und
Revisionsberichten oder korrespondenzweise abgegebenen
Verlautbarungen, sondern nach dem reglementarisch umschriebenen
Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Finanzierung der
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Stiftungsaufgaben (E. 3.2). Im gleichen Sinne ist auch im vorliegenden
Fall zu verfahren, zumal die Rechtspflegebestimmungen gemäss Art. 73
und 74 BVG auch für die Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art.
89bis Abs. 6 Anwendung finden (Ziff. 19 dieser Bestimmung) und es bei
der hier zu beurteilenden Rechtsfrage um die Anwendbarkeit der
Rechtswege – vorliegend nach Art. 74 BVG – geht.
2.2.2. Bei der Personalfürsorgestiftung der Firma D._______AG handelt
es sich um eine nicht registrierte Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. In
deren Stiftungsurkunde lauten die entsprechenden Bestimmungen wie
folgt (vgl. act. 1.3 und 1.5):
"Art. 2
[1.] Die Stiftung bezweckt die Fürsorge für die nachstehend bezeichneten
Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität,
Krankheit, Unfall und in besonderen Notlagen. Destinatäre sind die Arbeit
nehmer der Stifterfirma und ihre Angehörigen und Hinterlassenen, sowie
Personen, für die der Arbeitnehmer nachweisbar bis zuletzt gesorgt hat. Aus
dem Stiftungsvermögen dürfen jedoch keine Leistungen erbracht werden, zu
welchen die Stifterfirma rechtlich verpflichtet ist, oder die sie zusätzlich als
Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise ausrichtet (wie
Teuerungszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke u.s.w.).
[2.] Der Stiftungszweck wird auch verfolgt durch Zuweisung von Beiträgen
aus der ArbeitgeberBeitragsreserve an die Personalvorsorgeeinrichtung der
Stifterfirma. Diese Beiträge gelten als Beiträge der Firma im Sinne von Art.
331 OR bzw. Art. 66 BVG.
[3.] Die Stiftung kann mit bestehenden oder neuen Mitteln zugunsten steu
erbefreiter PersonalvorsorgeEinrichtungen der Stifterfirma eine
Beitragsreserve gemäss Art. 331 OR errichten.
[4.] Die Stiftung kann Zuwendungen oder Leistungen gemäss Art. 338, 339
OR direkt an andere steuerbefreite PersonalvorsorgeEinrichtungen einer
Firma erbringen.
Art. 3
[1.] Das Vermögen der Stiftung wird durch Widmung eines
Gründungskapitals von Fr. 10'000., durch weitere freiwillige oder
reglementarisch festgelegte Zuwendungen der Stifterfirma oder Dritter, durch
allfällige Gewinne aus Versicherungsverträgen und durch Kapitalerträgnisse
gebildet.
[2.] Das Stiftungsvermögen kann ganz oder teilweise in einer Forderung an
die Stifterfirma bestehen. Eine solche Forderung ist von der Stifterfirma an
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gemessen zu verzinsen und in dem den Beiträgen der Arbeitnehmer ent
sprechenden Verhältnis sicherzustellen.
[3.] Die Stiftung hat das Recht, ihr Vermögen ganz oder teilweise zu
verwenden, soweit dies die Erfüllung des Stiftungszwecks es erfordert.
[4.] Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich ihr eigenes
Vermögen."
2.2.3. Aus diesen statutarischen Bestimmungen geht hervor, dass das
Stiftungsvermögen u.a. durch Zuwendungen der Stifterfirma geäufnet
wird, welche freiwillig oder reglementarisch erfolgen können. Hingegen
werden keine Beiträge der Arbeitnehmer vorgesehen. Den Destinatären
werden im Weiteren auch keine rechtsverbindlichen Ansprüche auf im
Stiftungszweck vorgesehene Leistungen eingeräumt, auch für jene für die
Vorsorge im engeren Sinne für Alter, Tod und Invalidität nicht. Diese
Regelung geht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht und auch den
Akten entnommen werden kann, aus einer Zweck und
Organisationsänderung per 31. Dezember 1984 hervor, welche der
Stiftungsrat am 18. Dezember 1984 beschloss (vgl. Sitzungsprotokoll act.
1/5 = act. 38) und am 8. Januar 1985 von der Umwandlungsbehörde (hier
Gesundheits und Sozialfürsorgedirektion des Kantons Freiburg) mit
konstitutiver Wirkung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
903/2007 vom 3. November 2010 E. 6.2 m.w.H.) genehmigt worden ist
(act. 40). Dabei wurde der bis zu diesem Zeitpunkt geltende Abs. 2 von
Art. 2 der Stiftungsurkunde aufgehoben und mit den zitierten Absätzen 2
bis 4 ersetzt. Diese frühere Bestimmung sah folgende Regelung vor:
"Art. 2
[2] Sofern die Stiftung Destinatären Rechtsansprüche gewährt, stellt sie ein
Reglement auf, welches im Rahmen dieser Stiftungsurkunde den Kreis der
Destinatäre, deren Rechtsstellung, Art und Umfang der Fürsorgeleistungen,
sowie alle sonst erforderlichen Modalitäten umschreibt. Sie hat das Recht,
dieses Reglement unter Wahrung bereits bestehender Rechtsansprüche von
Destinatären jederzeit ganz oder teilweise abzuändern, wobei der Stifterfirma
vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll."
In der Folge wurde auf den 31. Dezember 1984 hin auch das geltende
"Reglement über die Versicherung des Personals der Firma
D._______AG" (Reglement Nr. 1253) aufgehoben, welches unter
anderem den Destinatären konkrete Leistungsansprüche nach Massgabe
des statutarischen Zwecks gewährte (Art. 1 sowie 10 – 12 des
Reglements), welche durch Beiträge der Stifterfirma und Destinatäre
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gemeinsam zu finanzieren waren (Art. 13 des Reglements). Aufgehoben
wurde auch der gemäss Art. 2 des Reglements dafür errichtete
Gruppenversicherungsvertrag mit der B._______
Lebensversicherungsgesellschaft vom 15. bzw. 18. Mai 1962. Die sich
daraus ergebenden Rechte und Pflichten wurden der
Gemeinschaftsstiftung als neue Versicherungsnehmerin übertragen (act.
31 und 31/4).
2.2.4. Die Beschwerdeführerin begründet diese Zweck und
Organisationsänderung dahingehend, dass sich die Stifterfirma mit dem
Inkrafttreten des BVG der Sammelstiftung der B._______
Lebensversicherungsgesellschaft zur Durchführung der beruflichen
Vorsorge gemäss BVG angeschlossen habe (vgl. Protokoll der Sitzung
des Stiftungsrates vom 18. Dezember 1984, a.a.O.) Dies geht auch aus
den Akten hervor, so aus dem Kollektivversicherungsvertrag zwischen
der Gemeinschaftsstiftung der B._______
Lebensversicherungsgesellschaft zur Förderung der Personalfürsorge im
Kanton F._______ und der B._______ Lebensversicherungsgesellschaft
vom 13. Oktober 1986 (act. 26/1) sowie aus dem Anschlussvertrag vom
8. Dezember 2008 (act. 26/2). Wie die B._______
Versicherungsgesellschaft in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2009 (act. 31)
bestätigt, wurde mit dieser Umwandlung die Vorsorge konzeptionell
komplett geändert, indem neu die (nunmehr gesetzlich verlangte)
Vorsorge durch eine Vorsorgekasse innerhalb der Gemeinschaftsstiftung
der B._______ und nicht mehr durch die firmeneigene
Personalfürsorgestiftung sichergestellt worden sei.
2.2.5. Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Stiftungsrat mit
der fraglichen Zweck und Organisationsänderung auch tatsächlich die
Absicht verfolgte, den Destinatären keine versicherungsmässigen
Leistungen mehr zu gewähren, auf welche ein Rechtsanspruch bestehen
würde. Dies wird von der Vorinstanz übersehen, geht sie doch davon aus,
bei der erfolgten Statutenänderung handle es sich nicht um eine
Zweckänderung; vielmehr habe die Stiftung ihren ursprünglichen Zweck,
das Ausrichten von Ermessensleistungen an die Destinatäre für die
Vorsorge im weiteren Sinne, mit der per 31. Dezember 1984 erfolgten
Statutenänderung beibehalten und um einen weiteren Zweck erweitert,
nämlich die Zuweisung von Beiträgen an die Arbeitgeberbeitragsreserve
der Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma (vgl. Vernehmlassung act.
13 Ziff. 3, 4 und 7).
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2.2.6. Unerheblich in diesem Zusammenhang und kein stichhaltiger
Hinweis auf den Versicherungscharakter ist, dass die Stiftung ab 1985 bis
1992 die Einnahme von Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verbuchte, benötigte sie diese – wie aus den Bilanzen der betreffenden
Jahre hervorgeht (vgl. act. 13/411) – denn auch nicht für die
Finanzierung ihrer Leistungen, sondern leitete diese an die
Sammelstiftung der B._______ Lebensversicherung weiter. Selbst wenn
die Beschwerdeführerin damit für besagte Zeitspanne in
"treuhänderischer" Geschäftsbesorgung die Erhebung der Beiträge der
Arbeitnehmer für die Durchführung der beruflichen Vorsorge übernahm
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts B 137/06 vom 14. Dezember 2007
E. 4.4), ist darin keine Weiterführung der am 1. Januar 1985 an die
Sammelstiftung der B._______ Lebensversicherungsgesellschaft
übertragenen Aufgabe der Durchführung der beruflichen Vorsorge zu
erkennen. Unzweifelhaft ist damit, dass die Stiftung, wie die
Beschwerdeführerin richtig darlegt, in einen patronalen Wohlfahrtsfonds
überführt worden ist.
2.2.7. Somit fehlen der Stiftung die genannten typischen
Wesensmerkmale, welche sie als Personalfürsorgestiftung im Sinne von
Art. 89bis Abs. 6 ZGB qualifizieren, nämlich die Gewährung von
Rechtsansprüchen an die Destinatäre auf Versicherungsleistungen beim
Eintritt versicherter Risiken (Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2008 E.
3.3 in fine, ferner BGE 117 V 214 E. 1c). Vielmehr handelt es sich um
einen patronalen Wohlfahrtsfonds im Sinne von Art. 89bis Abs. 1 – 3 und 5
ZGB. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Zwecksetzung neben der Ausrichtung von Vorsorgeleistungen auch die
Gewährung von Beiträgen an die Arbeitgeberbeitragsreserve der
Vorsorgeeinrichtung der D._______AG vorsieht, finden sich in der Praxis
auch Wohlfahrtsfonds mit gemischten Zwecksetzungen, bei denen – wie
hier – der primäre Zweck in der freiwilligen Erbringung von
Vorsorgeleistungen besteht. Da somit die Finanzierung von Beiträgen des
Arbeitgebers an die verbundene registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht der
einzige Zweck der Beschwerdeführerin bildet, kann es sich – entgegen
ihrer Ansicht – auch nicht um reine Finanzierungsstiftung handeln, was
die Vorinstanz im Übrigen denn auch zu Recht festgestellt hat (zur
Terminologie vgl. RUGGLIWÜEST, a.a.O. S. 160 – 162).
2.3. Nach der Lehre und Rechtsprechung unter der Rechtslage, wie sie
vor der 1. BVGRevision per 1. Januar 2006 (3. Paket) bestand, wurden
für patronale Wohlfahrtsfonds wegen des engen Bezugs (Zweck und
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Destinatärkreis) zu den Personalfürsorgestiftungen – neben den
vorerwähnten Art. 89bis Abs. 1 – 3, 5 ZGB – einzelne Bestimmungen aus
dem Katalog gemäss Art. 89bis Abs. 6 ZGB analog angewendet, so
insbesondere bezüglich Aufsicht, Rechtsweg, Teilliquidation (vgl. hierzu
HANS MICHAEL RIEMER, a.a.O., SZS 2007 S. 550 Ziff. II; CHRISTINA
RUGGLIWÜEST, a.a.O. S. 163; FRANZISKA BUR BÜRGIN, a.a.O., S. 64;
Urteile des BGer 9C_954/2010 vom 15. Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweisen;
2A.189/2002 vom 10. Oktober 2001 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile BVGer
C2354/2006 vom 27. April 2007 E. 4; C2365/2006 vom 19. Februar
2008 E. 3).
2.4. Mit der 1. BVGRevision per 1. Januar 2006 ist für
Personalfürsorgestiftungen insofern eine Änderung der Rechtslage
eingetreten, als der Gesetzgeber mit der Aufnahme von Ziffer 1 in Art.
89bis Abs. 6 ZGB neu die "Geltung der Definitionen und Grundsätze der
beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des
versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b [BVG])" auf die
Personalfürsorgestiftungen ausdehnte. Nach Art. 1 BVG sowie Art. 1 – 1i
BVV 2 gehört zu diesen Grundsätzen auch das Versicherungsprinzip
(Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme, vgl. Art. 1h BVV 2).
Dieses schreibt vor, dass die Risiken Tod und Invalidität nach
versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und abgesichert sein
müssen (Bundesamt für Sozialversicherungen, Erläuterungen zur
Änderung der BVV 2 ad Art. 1h, in: Mitteilungen über die berufliche
Vorsorge Nr. 83 vom 16. Juni 2005 S. 18). Damit fragt sich, ob für
patronale Wohlfahrtsfonds Art. 89bis Abs. 6 ZGB weiterhin analog
anwendbar ist oder ob in Anbetracht der Verstärkung der Geltung der
BVGGrundlagen in Ziff. 1 für eine Analogie kein Raum mehr bleibt.
Letzteres hätte zur Folge, dass die patronalen Wohlfahrtsfonds
ausschliesslich wie Personalfürsorgestiftungen nach den Bestimmungen
von Art. 89bis Abs. 1 – 3, 5 ZGB zu behandeln wären, für welche sich die
Aufsicht und der Rechtsweg nicht nach dem BVG (so für die Aufsicht
nach Art. 61, 62, 64, BVG und für den Rechtsweg nach Art. 73 und 74
BVG) sondern wie für klassische Stiftungen nach den allgemeinen
Bestimmungen des ZGB (so für die Aufsicht Art. 84 ZGB) richten würden.
2.4.1. Aus dem Wortlaut von Art. 89bis ZGB, welcher sich gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung einzig im Katalog der in
Abs. 6 aufgeführten anwendbaren BVGBestimmungen unterscheidet,
lassen sich keine Hinweise für die zu interessierende Frage entnehmen.
Solche lassen sich ebenso wenig aus den parlamentarischen Beratungen
C5780/2008
Seite 14
zur BVGRevision entnehmen, wurde doch die Frage nach den
patronalen Wohlfahrtsfonds, wie Riemer zu Recht erwähnt (vgl. HANS
MICHAEL RIEMER, a.a.O. S. 550 in fine), nicht diskutiert (vgl. auch AB 2003
N 631, AB 2003 S 543, wo die Änderung von Art. 89bis Abs. 6 ZGB
diskussionslos genehmigt wurde). Immerhin lässt sich den Beratungen zu
Art. 1 BVG entnehmen, dass es darum ging, klar zu definieren, was die
berufliche Vorsorge im Rahmen der zweiten Säule nach dem
Verfassungsauftrag sei, und diese gegenüber der dritten Säule
abzugrenzen (AB 2002 S 1036, AB 2002 N 504). Auch das
Bundesgericht hat zur vorliegenden Frage bisher nicht Stellung
genommen.
2.4.2. In der Lehre wird die Problematik kontrovers diskutiert: So vertreten
einzelne Autoren (HANS MICHAEL RIEMER, a.a.O., S. 550; RIEMERKAFKA,
a.a.O. S. 35; JAQUESANDRÉ SCHNEIDER, a.a.O. S. 437; VIKTOR
ACKERMANN, Verwendung der freien Mittel bei patronalen
Wohlfahrtsfonds, in: Schweizer Personalvorsorge 2009 S. 57; THOMAS
GEISER, Teilliquidation bei Pensionskassen, in: Der Schweizer
Treuhänder 2007 S. 83) die Meinung, die Gesetzesänderung habe im
Ergebnis dazu geführt, dass für die patronalen Wohlfahrtsfonds nun
ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 89bis Abs. 1 – 5 ZGB
anwendbar seien und sie damit von den weiteren Bestimmungen in Abs.
6 insofern "abgekoppelt" (so RIEMER) worden seien, als diese weder
direkt noch analog anwendbar seien; dies allerdings nicht ohne Kritik
zugunsten der bisherigen Praxis (so insbesondere RIEMER). Für andere
Autoren (CHRISTINA RUGGLIWÜEST, a.a.O. S. 166 ff.; FRANZISKA BUR
BÜRGIN, a.a.O., S. 64 ff.; UELI KIESER, in: Schneider/Geiser/Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53b N. 6; Merkblatt der
Konferenz der kantonalen BVG und Stiftungsaufsichtsbehörden,
Teilliquidation von Wohlfahrtsfonds, in: Schweizer Personalvorsorge 2010
S. 81; HANSULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N. 401)
haben die patronalen Wohlfahrtsfonds als urtümliche Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge nach ihrer Zwecksetzung und dem Destinatärkreis
auch nach der BVGRevision immer noch einen Bezug zur beruflichen
Vorsorge, weshalb diese einer Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art.
89bis Abs. 6 ZGB näher als einer klassischen Stiftung stünden. Daher
rechtfertige es sich nach der ratio legis nach wie vor, die in Absatz 6 in
den Ziffern 1 – 23 aufgeführten BVGBestimmungen wie in der bisherigen
Praxis analog anzuwenden, wobei RUGGLIWÜEST diesbezüglich eine
Differenzierung im Einzelnen vornimmt (vgl. S. 166).
C5780/2008
Seite 15
Für das Bundesverwaltungsgericht spricht nichts gegen letztere
Auffassung, welche überzeugend ist: So hat zum einen der Gesetzgeber
mit der Änderung von Art. 89bis Abs. 6 ZGB (mithin der Verankerung der
Grundsätze über die berufliche Vorsorge im BVG und ZGB) zumindest
explizit keine Praxisänderung hinsichtlich der patronalen Wohlfahrtsfonds
angestrebt. Ein Anhaltspunkt dafür lässt sich auch aus der per 1. Januar
2009 erfolgten Änderung der BVV 2 entnehmen, wo der
Verordnungsgeber hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anlagevorschriften
des BVG in Art. 59 Abs. 1 Bst. b BVV 2 die patronalen Wohlfahrtsfonds
unter den "anderen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge" (vgl.
Randtitel) aufführt (im Einzelnen s. hierzu hinten E. 3.2). Zum anderen
bleiben auch nach der besagten Gesetzesänderung die patronalen
Wohlfahrtsfonds, selbst wenn sie Ermessensleistungen erbringen,
aufgrund ihrer Zwecksetzung sowie ihres auf die Arbeitgeber bzw.
Stifterfirma beschränkten Destinatärkreises auf dem Gebiet der
beruflichen Vorsorge tätig. Dabei üben sie eine Ergänzungs
beziehungsweise Auffangfunktion aus im Rahmen der Durchführung der
beruflichen Vorsorge des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmenden, für
welche er sich bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
hat (vgl. hierzu RIEMER, a.a.O. S. 550, RUGGLIWÜEST, a.a.O. S. 155 ff.).
Nicht anders ist es auch im vorliegenden Fall, wo die Arbeitgeberfirma
D._______AG für die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden im
Rahmen des BVG bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
(Sammelstiftung der B._______ Lebensversicherungsgesellschaft)
angeschlossen ist und die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang insoweit eine Ergänzungsfunktion ausübt, als sie
Vorsorgeleistungen an die Arbeitnehmenden und ihre Angehörigen
ausrichtet (primärer Stiftungszweck) und Beiträge an die
Arbeitgeberbeitragsreserve in der Vorsorgeeinrichtung erbringt
(sekundärer Stiftungszweck).
Gleiches ergibt sich für den Rechtsweg: Sind Entscheidungen des
Stiftungsrats durch die Aufsichtsbehörde zu prüfen und/oder zu
genehmigen, aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen und – im
Beschwerdefall – Entscheide der Aufsichtsbehörden gerichtlich zu
überprüfen, steht für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit und
Angemessenheit der Massnahmen die Einbettung der Wohlfahrtsfonds in
den BVGKontext im Vordergrund, weshalb eine Überprüfung durch die
für rein vermögensrechtlichen Stiftungen im Sinne von Art. 80 – 89 ZGB
zuständigen Aufsichtsbehörden und Gerichte der ratio legis nicht
C5780/2008
Seite 16
entspricht und zu verwerfen ist. Nichts anderes lässt sich hierzu den
parlamentarischen Beratungen zur BVGRevision entnehmen.
2.5. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die
Beschwerdeführerin, wie erwähnt (E. 2.2.7), als patronaler
Wohlfahrtsfonds zwar keine auf dem Gebiet der Alters, Hinterlassenen
und Invalidenvorsorge tätige Personalfürsorgestiftung gemäss Art. 89bis
Abs. 6 ZGB mehr ist, was indes die analoge Anwendung der eingangs
aufgeführten Bestimmungen in Art. 89bis Abs. 6 ZGB (vgl. E. 2.1) für die
formelle und materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen
Aufsichtsmassnahmen nicht ausschliesst.
Damit ist auch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben (Art. 89bis Abs. 6 Ziff.
19 ZGB i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BVG) und die bisherige Praxis zu
bestätigen.
3.
3.1. Die Vorinstanz beanstandet in ihrer angefochtenen Verfügung, die
Beschwerdeführerin habe aus dem Stiftungsvermögen der
Arbeitgeberfirma D._______AG in den Jahren 1995, 2002, 2003 und
2004 jeweils ein ungesichertes Darlehen gewährt, welches per 31.
Dezember 2005 Fr. 136'631.20 betragen habe. Dieses sei von der
Kontrollstelle im Rahmen der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung
beanstandet worden, da es die Limite gemäss Art. 57 BVV 2
überschritten habe. Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin von
der Vorinstanz angewiesen, das Darlehen bei der D._______AG bis auf
die gesetzliche Limite zurückzufordern. Demgegenüber stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die gesetzlichen Limiten für die
Vermögensanlage würden in ihrem Fall nicht zutreffen, da sie – über
ihren Charakter als Wohlfahrtsstiftung hinaus – eine reine
Finanzierungsstiftung sei.
3.2. Gemäss Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB sind die Bestimmungen des
BVG über die Vermögensverwaltung (Art. 71 BVG) für die
Personalfürsorgestiftungen anwendbar. Bei der Beschwerdeführerin
handelt es sich, wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.2.7) um einen patronalen
Wohlfahrtsfonds, dessen Vermögen nach der primären Zwecksetzung der
Erbringung von Vorsorgeleistungen an die Destinatäre der Stifterfirma
dient. Daher rechtfertigt es sich, nach dem in E. 2.5 Gesagten die BVG
Bestimmungen über die Vermögensverwaltung analog und entsprechend
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Seite 17
der bisherigen Praxis anzuwenden (CHRISTINA RUGGLIWÜEST, a.a.O. S.
166; FRANZISKA BUR BÜRGIN, a.a.O. S. 65). Dafür spricht im Übrigen auch
die Bestimmung von Art. 59 Abs. 1 Bst. b BVV 2, wonach für patronale
Wohlfahrtsfonds die Anlagevorschriften des BVG analog anwendbar sind.
Diese Bestimmung ist zwar erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und
vorliegend nicht direkt anwendbar, jedoch spricht nichts gegen ihre
Berücksichtigung, insoweit als damit die bisherige Praxis hinsichtlich der
patronalen Wohlfahrtsfonds explizit verankert worden ist (vgl.
Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Änderung
der BVV 2, ad Art. 59 BVV 2, in: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge
Nr. 108 vom 27. Oktober 2008, Rz 663).
3.3. Was die vorliegend bestrittenen Vermögensanlagen beim
Arbeitgeber betrifft, schreibt Art. 57 BVV 2 vor, dass das Vermögen der
Vorsorgeeinrichtung, vermindert um Verbindlichkeiten und passive
Rechnungsabgrenzung, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt
werden darf, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie
zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist (Abs. 1), ungesicherte
Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber zusammen das Vermögen
um 20 % (Fassung bis zum 31. Dezember 2005) bzw. 5 % (Fassung ab
1. Januar 2006) nicht übersteigen dürfen (Abs. 2) und die Forderungen
der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu marktüblichen
Ansätzen zu verzinsen sind (Abs. 3).
Der Beschwerdeführerin kann insoweit beigepflichtet werden, als sie als
patronaler Wohlfahrtsfonds weder für die Deckung von
Freizügigkeitsleistungen noch von laufenden Renten einstehen muss.
Das bedeutet aber nicht, dass die Anlagen beim Arbeitgeber in vollem
Umfang nicht gesichert zu sein brauchen. Denn eine vollumfänglich
ungesicherte Anlage steht nicht im Einklang mit dem Grundsatz, wonach
bei der Anlage des Vermögens auf die Sicherheit und die Erfüllung des
Vorsorgezweckes zu achten ist (Art. 50 Abs. 2 BVV 2). Nichts anderes
ergibt sich aus Art. 50 Abs. 2 und 57 BVV 2 in ihrer seit 1. Januar 2009
geltenden Fassung.
3.4.
3.4.1. Aus den aktenkundigen Jahresrechnungen 1995 2006 (Vorakten
14 – 26) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
D._______AG (Arbeitgeber und Stifterfirma) ein Darlehen aufweist, für
welches keine Sicherheiten aufgeführt werden. Dieses Darlehen betrug
erstmals im Jahr 1995 Fr. 63'000., entsprechend 25,3 % des
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Seite 18
Nettovermögens (freies Stiftungsvermögen), nahm in den folgenden
Jahren zu, bis es im Jahr 2005 Fr. 136'631.20, entsprechend 52,9 % des
Nettovermögens, betrug. Im Jahr 2006 wurde das Darlehen teilweise
zurückbezahlt und betrug noch Fr. 60'645.90, entsprechend 26,4 % des
Nettovermögens. Die Höhe dieses Darlehens überstieg während der
gesamten Zeitspanne die gesetzlichen Begrenzungen für ungesicherte
Anlagen beim Arbeitgeber gemäss Art. 57 BVV 2 von 20 % des
Nettovermögens bis zum 31. Dezember 2005 und 5 % des
Nettovermögens ab 1. Januar 2006 bei Weitem. Dies beanstandete auch
die Kontrollstelle, V._______, in ihren Berichten zu den genannten
Jahresrechnungen, allerdings erst ab der Jahresrechnung 2002
(Vorakten 21 – 26).
3.4.2. Dies veranlasste die Vorinstanz, erstmals aufsichtsrechtlich
einzuschreiten, indem sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.
August 2006 (Vorakten 26) aufforderte, die Rückzahlung des Darlehens
zu veranlassen. Dem kam die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 teilweise
nach, indem sie laut Bilanz per 31. Dezember 2006 (Vorakten 25) die
Höhe des Darlehens teilweise abbaute. Nachdem die Kontrollstelle in
ihrem Bericht an die Vorinstanz vom 26. Januar 2007 festhielt (Vorakten
28), dass das Darlehen von der D._______AG mangels Liquidität nicht
weiter zurückbezahlt werden könne, und die Beschwerdeführerin den von
der Vorinstanz verlangten Bonitätsnachweis der D._______AG nicht
erbracht hatte, untersagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 8. Februar 2007 (Vorakten 29), weitere Überweisungen
an die Stifterfirma zulasten des Darlehens vorzunehmen, und verlangte
mit Schreiben vom 22. Februar 2007 (Vorakten 31) die Rückzahlung des
Darlehens. Dies hat die Vorinstanz in der Folge mit der angefochtenen
Verfügung nochmals gerügt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, bei
der D._______AG die Rückzahlung des Darlehens, gegebenenfalls
mittels eines Rückzahlungsplanes, zu veranlassen (vgl. Dispositivziffer
IV).
3.4.3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung aufgrund der
geprüften Jahresrechnungen 2004 – 2006 den Stichtag für ihre
angeordneten Massnahmen auf den 31. Dezember 2006 festgelegt.
Dieses Vorgehen ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Die
Jahresrechnungen 2005 und 2006 sowie die jeweiligen
Kontrollstellenberichte lagen nach mehrmaliger Mahnung (vgl. Vorakten
29 und 31) der Vorinstanz erst Anfang 2007 vor. Anschliessend liess sie
diese durch die E._______ begutachten. Die Ergebnisse der Gutachterin
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Seite 19
in ihrem Bericht vom 25. Februar 2008 (Vorakten 38), welche sich auf
den Vermögensstand per 31. Dezember 2006 bezogen, bildeten für die
Vorinstanz – neben den Berichten der Kontrollstelle – eine wesentliche
Grundlage für den Erlass der angefochtenen Verfügung.
3.4.4. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber die finanzielle
Notlage der D._______AG geltend und die Gefahr, dass Arbeitsplätze
verloren gingen (vgl. auch Vorakten 34). Das entbindet sie indes nicht
von ihrer Verpflichtung, jederzeit dafür zu sorgen, dass der Zweck der
Stiftung erreicht werden kann. Trotz teilweiser Rückzahlung betrug das
ungesicherte Darlehen an die D._______AG laut Bilanz per 31.
Dezember 2006 noch immer 26, 3 % der Aktiven, wodurch der
Stiftungszweck gefährdet wird. Unter diesen Umständen erweist sich die
von der Vorinstanz angeordnete Rückzahlung des Darlehens bis auf die
gesetzliche Limite unter Erstellung eines Rückzahlungsplanes
verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.
3.5. Die Vorinstanz moniert des Weiteren, das Darlehen sei nicht verzinst
worden (angefochtene Verfügung E. DD), weshalb die
Beschwerdeführerin von der D._______AG auch die marktkonformen
Zinsen zu fordern habe. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen
eine marktkonforme Verzinsung, macht aber geltend, das Darlehen sei
mit Ausnahme des Jahres 2002 verzinst worden, was der Buchhaltung zu
entnehmen sei.
Aus den genannten Jahresrechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung) ist
jedoch keine Verzinsung des Darlehens ersichtlich, worauf sich die
Vorinstanz zu Recht beruft. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht
dargetan, aus welchen Buchhaltungsbelegen eine Verzinsung resultiere.
Die entsprechende Anordnung der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
4.
Die Vorinstanz beanstandet des Weiteren, die Beschwerdeführerin habe
die Jahresrechnung 2007 nicht nach den Fachempfehlungen zur
Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Swiss
GAAP FER 26 erstellt, was gemäss der angefochtenen Verfügung von
der Beschwerdeführerin nachzuholen ist (Dispositivziffer IV in fine). Die
Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, insoweit sie beschwerdeweise
die Aufhebung der Dispositivziffer IV der angefochtenen Verfügung
beantragt (act. 1 S. 4 Ziff. 1), ohne dies zu begründen. Der Beschwerde
lässt sich vielmehr – e contrario – entnehmen, dass diese Frage nicht
C5780/2008
Seite 20
zum Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren gehört (vgl. act. 1 S. 8
Ziff. 11, wo der Streitgegenstand dargelegt wird), weshalb sich
diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.
5.
5.1. Schliesslich beanstandet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
habe in den Jahren 2004 bis 2006 zulasten des freien
Stiftungsvermögens die Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung
der D._______AG bezahlt, ohne dass dafür in der Jahresrechnung eine
gesonderte Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden worden sei,
weshalb dies eine unzulässige Verwendung von Stiftungsmitteln
darstelle. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, die Mittelverwendung sei rechtens erfolgt. Eine gesonderte
Reserve auszuscheiden sei nicht notwendig. Vielmehr stehe das gesamte
freie Stiftungsvermögen als Arbeitgeberbeitragsreserve zur Verfügung,
nachdem die Stiftung nur noch Ermessensleistungen erbringe und so als
Finanzierungsstiftung diene.
5.2. Aus den aktenkundigen Jahresrechnungen ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin hatte in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984
(Vorakten. 2 – 3) , mithin vor der Organisations und Zweckänderung, als
Einnahmen Mutationsgewinne aus der Versicherungsgesellschaft (1983
Fr. 142'340.), Arbeitnehmerbeiträge (1983 Fr. 24'030.95, 1984 Fr.
19'094. ) Arbeitgeberbeiträge (1983 Fr. 25'313.95, 1984 Fr. 20'113.40)
und Kapitalzinserträge (1983 Fr. 5'567.15, 1984 Fr. 7'342.15) verbucht.
Aus den Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeiträgen bezahlte sie die
Prämien an die B._______ Versicherungsgesellschaft, welche aufgrund
des Gruppenversicherungsvertrags die Vorsorgeleistungen bei Alter, Tod
und Invalidität der Destinatäre versicherte. Der Einnahmenüberschuss
(1983 Fr. 77'746.95, 1984 Fr. 6'692.15 wurde dem freien
Stiftungsvermögen zugeführt, welches sich per 31. Dezember 1984 auf
Fr. 175'847.60 belief. Besondere Reserven waren in der Bilanz keine
vorgesehen. Nach per 1. Januar 1985 erfolgter Organisations und
Zweckänderung wurden das freie Stiftungsvermögen als Passivposten
sowie alle weiteren Aktiven unverändert in der Bilanz weitergeführt.
Besondere Reserven waren weiterhin keine vorgesehen. Das freie
Stiftungsvermögen wuchs jeweils nur noch um die Kapitalzinserträge,
vermindert um die Verwaltungskosten, und belief sich per 31. Dezember
2003 auf Fr. 321'672.35 (Vorakten 23). Daraus wurden in den folgenden
Jahren die Arbeitgeberbeiträge der D._______AG bezahlt (2004 Fr.
43'164.10, 2005 Fr. 40'095.60, 2006 Fr. 34'062.30; Vorakten 23 – 25)
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Seite 21
sodass das freie Stiftungsvermögen per 31. Dezember 2006 auf Fr.
229'070.65 abnahm. Wie die Kontrollstelle in ihrem Bericht an die
Vorinstanz vom 26. Januar 2007 festhielt, habe die Beschwerdeführerin
jeweils eine Reserve gebildet, um daraus bei schlechter finanzieller Lage
die Beiträge an die Versicherungsgesellschaft bezahlen zu können
(Vorakten 28). Aus den Jahresrechnungen ab dem 1. Januar 1985 ist
ferner ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Leistungen an
Destinatäre einzig im Jahr 1995 (Fr. 7'000.) sowie 1996 Fr. (4'000.)
ausgerichtet hat.
5.3. Der Geltungsbereich von Art. 89bis ZGB erstreckt sich gemäss Abs. 1
auf Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Art. 331 des
Obligationenrechts vom 30. März (OR, SR 220) errichtet worden sind.
Nach Art. 331 Abs. 3 OR ist der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer
Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten hat, verpflichtet, zur
gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge
aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen
Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm
vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der
entsprechende Wortlaut von Art. 331 Abs. 3 OR wurde zusammen mit
dem BVG erlassen und trat am 1. Januar 1985 in Kraft. Art. 331 Abs. 3
OR gilt im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge, also sowohl im
obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich, für registrierte
und nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen. Dabei handelt es sich um
eine relativ zwingende Norm, von der durch Abrede, Normalarbeitsvertrag
oder Gesamtarbeitsvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden darf. Vor Erlass des BVG konnte der Arbeitgeber zur
Erfüllung seiner Beitragspflicht auf freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung
greifen, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle sie stammten.
Die Vorsorgeeinrichtungen waren bis Ende 1984 berechtigt, nach altem
Recht und früherer Praxis entstandenes freies Vermögen als
Arbeitgeberbeitragsreserve auszuscheiden, sei es durch Abspaltung aus
dem vorbestandenen freien Stiftungskapital in eine separate
Bilanzposition (sogenannte "Arbeitgeberbeitragsreserve"), sei es durch
Aussonderung aus dem vorbestandenen freien Stiftungskapital unter
gleichzeitiger Überführung in einen rechtlich verselbständigten patronalen
Wohlfahrtsfonds (vgl. hierzu Urteile des BGer 2A.605/2005 vom 26. April
2005 E. 2.1, mit Hinweisen auf die Literatur und Judikatur; 9C_804/2010
vom 20. Dezember 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im
Urteil 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 präzisiert, dass Art. 331
Abs. 3 OR nur gilt, wenn der Arbeitnehmer Beiträge an eine
C5780/2008
Seite 22
Vorsorgeeinrichtung zu leisten hat (E. 3.3). Der Sinn und Zweck dieser
Bestimmung liege darin zu verhindern, dass von den Arbeitnehmern
mitfinanziertes freies Stiftungsvermögen einzig dem Arbeitgeber zugute
komme. Weil die freien Mittel von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gemeinsam erwirtschaftet würden, müssten grundsätzlich beide nach
Massgabe ihrer Beitragsverhältnisse an den freien Mitteln partizipieren;
mithin sei es ausgeschlossen, aus diesen Mitteln einseitig die
Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen (vgl. E. 3.4.4 mit Hinweisen).
5.4. Im vorliegenden Fall unterstand die Vorgängerstiftung der
Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 1984 den Bestimmungen von
Art. 331 OR, da nach Massgabe der damals geltenden Statuten auch die
Arbeitnehmer Beiträge zu leisten hatten. Aus dem freien
Stiftungsvermögen wurde keine Arbeitgeberbeitragsreserve
ausgesondert. Mit der per 1. Januar 1985 erfolgten Organisations und
Zweckänderung hatten die Arbeitnehmer keine Beiträge mehr an die
Stiftung zu leisten. Diese wurde lediglich durch die Kapitalerträge
finanziert. Somit ist Art. 331 Abs. 3 OR nicht anwendbar. Das per 31.
Dezember 1984 vorhandene freie Stiftungskapital wurde jedoch durch
den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer gemeinsam finanziert und ging per
1. Januar 1985 unverändert in die neue Organisationsform und
Zweckgebung über, was aus der Jahresrechnung 1985 ersichtlich ist.
Damit ging die Übernahme der Arbeitgeberbeiträge in den Jahren 2004 –
2006 im Betrag von insgesamt Fr. 117'322. vollumfänglich zulasten des
freien Stiftungskapitals bzw. entspricht der Auflösung von freien
Stiftungsmitteln.
5.5. Die Beschwerdeführerin wendet dabei ein, die Aussonderung einer
speziellen Arbeitgeberbeitragsreserve sei in ihrem Fall nicht notwendig
gewesen, habe sie doch nach der erfolgten Organisations und
Zweckänderung keine reglementarischen Vorsorgeleistungen mehr zu
erbringen gehabt und sei die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge in der
Stiftungsurkunde als weiterer Zweck ausdrücklich aufgenommen worden,
wofür ihr hierzu das gesamte freie Stiftungsvermögen zur Verfügung
stehe.
5.6. Nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigt
sich eine gesonderte Bilanzierung als Arbeitgeberbeitragsreserve dann,
wenn es sich um eine reine Finanzierungsstiftung handelt, die schon
nach ihrem Zweck einzig die Alimentierung von Vorsorgeeinrichtungen
bezweckt (Urteil des BGer 9C_804/2010, a.a.O. E. 3.5, mit Hinweisen auf
C5780/2008
Seite 23
die Literatur und Judikatur). Dies trifft bei der Beschwerdeführerin nicht
zu, besteht doch ihr primärer Zweck in der Fürsorge an die Destinatäre
der Stifterfirma und deren Angehörige (vgl. vorne E. 2.2.2). Erst als
sekundärer Zweck ist die Zuweisung von Beiträgen an die
Personalvorsorgeeinrichtung der Stifterfirma im Sinne von Art. 331 OR
vorgesehen, welche allerdings ausdrücklich aus der
Arbeitgeberbeitragsreserve zu erbringen ist. Eine solche Reserve hat die
Beschwerdeführerin indes in ihrer Jahresrechnung, wie erwähnt, zu
keinem Zeitpunkt vorgesehen. Daher ist die erfolgte Ausrichtung der
Arbeitgeberbeiträge an die Stifterfirma vom Stiftungszweck nicht gedeckt.
Ebenso wenig kann letztere als Fürsorgeleistung an die Destinatäre
qualifiziert werden. Fehl geht schliesslich das Argument der
Beschwerdeführerin, beim per 1. Januar 1985 von der bisherigen zur
neuen Organisation und Zwecksetzung übertragenen freien
Stiftungsvermögen handle es sich ausschliesslich um Vorsorgemittel
zugunsten der Stifterfirma, geht doch aus den genannten
Jahresrechnungen (vgl. vorne E. 5.2) zweifelsfrei hervor, dass an der
Äufnung des freien Stiftungsvermögens per 31. Dezember 1984 sowohl
der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer beigetragen haben. Damit
handelt es sich vorliegend nicht – wie in der Konstellation im Urteil des
BGer 9C_804/2010 – um Stiftungsmittel, die der früheren Stiftung rein
patronal zugewendet worden sind bzw. an denen die Arbeitnehmer nicht
partizipiert haben und die in der neuen Stiftung nach Massgabe des
Stiftungszwecks für die Finanzierung der Arbeitgeberbeitragsreserve
herangezogen werden können.
5.7.
5.7.1. Die Vorinstanz beziffert in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl.
Dispositivziffer IV) den von der Beschwerdeführerin bei der D._______AG
einzufordernden Rückzahlungsbetrag infolge des gewährten Darlehens
und der erbrachten Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge einerseits mit
insgesamt Fr. 214'740.90 per 31. Dezember 2004 (Darlehen Fr.
171'576.80 + Arbeitgeberbeitrag Fr. 43'164.10 = Fr. 214'740.90 [vgl.
Sachverhalt L]), abzüglich der Rückzahlung von Fr. 45'000., Valuta 28.
Dezember 2006 [vgl. Vorakten 34] und somit per 31. Dezember 2006
netto Fr. 169'740.90 zuzüglich Zins. Anderseits moniert die Vorinstanz die
zurückzuverlangenden Darlehen und Arbeitgeberbeiträge per 31.
Dezember 2006 (vgl. Erwägung 13).
Aufgrund der Jahresrechnungen per 31. Dezember 2004 – 2006 sowie
der Kontrollstellenberichte ergibt sich folgendes Bild:
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a) Bezüglich der ausgerichteten Arbeitgeberbeiträge:
Im Jahr 2004: Fr. 43'164.10
Im Jahr 2005: Fr. 40'095.60
Im Jahr 2006: Fr. 34'062.30
Dies ergibt per 31. Dezember 2006 ein Total von Fr. 117'322.. zuzüglich
Zinsen.
b) Bezüglich dem Darlehen an die D._______AG
Im Jahr 2004: Darlehensstand Fr. 171'576.80, zulässige Limite von 20 %
des Vermögens (von Fr. 286'405.50): Fr. 57'281.10, Überschreitung somit
Fr. 114'295.70.
Im Jahr 2005: Darlehensstand Fr. 136'631.20, zulässige Limite von 20 %
des Vermögens (von Fr. 259'135.65): Fr. 51'827.15, Überschreitung somit
Fr. 84'804.05.
Im Jahr 2006: Darlehensstand Fr. 60'645.90, zulässige Limite von 5 % Fr.
des Vermögens (von Fr. 230'570.65): 11'528.55, Überschreitung somit Fr.
49'117.35.
Dies ergibt per 31. Dezember 2006 eine rückzufordernde Überschreitung
von Fr. 49'117.35 (Kontrollstelle gerundet: Fr. 49'117.) zuzüglich Zinsen.
Was die von der Vorinstanz berücksichtigte Rückzahlung von Fr. 45'000.
per 28. Dezember 2006 (vgl. vorne E. 5.7.2) anbelangt, welche laut
Schreiben vom 17. April 2007 der Firma D._______AG (vgl. Vorakten 34)
für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt gewesen sei, lässt sich
aufgrund der Jahresrechnung 2006 feststellen, dass dieser
Zahlungseingang berücksichtigt wurde (vgl. Bilanzposten Aktiven
"Freiburger Kantonalbank") und das offene Darlehen von Fr. 136'631.20
im Vorjahr auf die erwähnten Fr. 60'645.90 per 31. Dezember 2006
abgenommen hat, womit die Zahlung der D._______AG zweckkonform
verwendet wurde.
c) Rückforderungsbetrag per 31. Dezember 2006
Dieser beläuft sich somit (korrigiert) auf Fr. 166'439.35 (Fr. 117'322.
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[Beiträge] + Fr. 49'117.35 [Darlehen] zuzüglich Zinsen ab 31. Dezember
2006 (Fälligkeit).
5.7.2. Dispositivziffer IV der angefochtenen Verfügung ist daher
zugunsten der Beschwerdeführerin auf den Rückzahlungsbetrag von Fr.
166'439.35 zuzüglich Zinsen ab 31. Dezember 2006 zu korrigieren und
ihr – soweit aus heutiger Sicht noch erforderlich – zur Rückzahlung
dieses Betrags eine neue Frist zu setzen.
6.
6.1. Die Vorinstanz droht der Beschwerdeführerin für den Fall, dass die
angeordneten Massnahmen nicht befolgt werden, in ihrer angefochtenen
Verfügung (Dispositivziffer V) die Strafen gemäss Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie
Ordnungswidrigkeiten gemäss Art. 79 BVG an. Zudem stellt sie die
Amtsenthebung der Mitglieder des Stiftungsrates und die Anordnung
einer kommissarischen Verwaltung in Aussicht. Ferner weist sie auf die
Straffolgen gemäss Art. 158 StGB sowie die Strafbestimmungen des
BVG, insb. dessen Art. 52, hin.
6.2. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin, indem sie geltend
macht, die verfügten Strafandrohungen seien in ihrem Fall nicht
anwendbar, da sie keine patronale Stiftung sei. Diese Rüge erfolgt zu
Unrecht, sind doch die Anwendung der Strafbestimmungen des BVG (Art.
75 – 79 BVG) in Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 20 ZGB vorgesehen, was ebenfalls
für patronale Wohlfahrtsfonds gelten muss. Zudem steht Art. 292 StGB,
welcher vorsieht, dass mit Busse bestraft wird, wer von einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten auf die Strafdrohung dieses
Artikels hin der an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, in engem
Zusammenhang mit der Durchführung der Aufsicht gemäss Art. 62 ff.
BVG, welcher i.V.m. Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 12 ZGB (Aufsicht) ebenfalls
anwendbar ist.
6.3. Auch die verfügungsweise angedrohten Strafbestimmungen der
Vorinstanz lassen sich somit nicht beanstanden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufsichtsrechtlich
angeordnete Rückzahlung sowohl des Darlehens an die Stifterfirma,
soweit es die gesetzliche Limite übersteigt, als auch der in den Jahren
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Seite 26
2004 bis 2006 gesetzes und statutenwidrig erfolgten Bezahlung der
Arbeitgeberbeiträge an die Stifterfirma, rechtens ist (Dispositivziffer IV),
jedoch in ihrer Höhe auf Fr. 166'439.35 zuzüglich Zinsen ab 31.
Dezember 2006 zu korrigieren und eine neue Frist anzusetzen ist. Nicht
zu beanstanden sind ebenfalls die angedrohten Straffolgen im Falle der
Widerhandlung gegen die Verfügung (Dispositivziffer V) und auch nicht
der Hinweis auf die Strafbestimmungen (Dispositivziffer VI).
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen einzig
hinsichtlich der Höhe des zurückzufordernden Betrags durchgedrungen,
weshalb ihre Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen ist. Im
Übrigen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
8.
8.1. Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass die grossmehrheitlich unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie
werden vorliegend auf Fr. 4'000. festgelegt. Sie werden der
Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens mit Fr. 3'500.
auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500. ist ihr nach Rechtskraft dieses
Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden im Rahmen ihres
Unterliegens keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführerin, welche durch einen
Anwalt vertreten ist, wird im Rahmen ihres Obsiegens eine nach
Ermessen auf insgesamt Fr. 800. (inkl. MWSt.) festgelegte
Parteientschädigung zugesprochen. Diese geht zulasten der Vorinstanz.
8.3. Die Vorinstanz hat als verfügende Behörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise
gutgeheissen.
2.
Dispositivziffer IV der Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2008 wird
dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die
nötigen Schritte zu unternehmen, gegebenenfalls in der Erstellung eines
Rückzahlungsplanes, damit ihr der Betrag von Fr. 166'439.35, zuzüglich
marktkonformen Zins ab 31. Dezember 2006, nötigenfalls unter
Ansetzung einer neuen Frist, von der Arbeitgeberfirma D._______AG
zurückbezahlt wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung
bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000. festgesetzt. Davon werden
der Beschwerdeführerin Fr. 3'500. auferlegt und mit dem vor ihr
bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'000. verrechnet. Der Restbetrag
von Fr. 500. ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
4.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin wird zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800. (inkl. MwSt.)
zugesprochen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr. Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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