Abtei lung II I
C-578/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Elisabetta Tizzoni.
X______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Reeb,
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-578/2008
Sachverhalt:
A.
Die am 11. Juni 1948 geborene, verheiratete, in Deutschland wohn-
hafte, serbische Staatsangehörige (act. 37) X______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin, Rekurrentin oder Versicherte), die in den Jahren
1969 bis 1971 als Hausangestellte, in den Jahren 1971 bis 1973 als
Zimmermädchen, in den Jahren 1973 bis 1974 als Verpackerin und in
den Jahren 1974 bis 1976 als Speditionsarbeiterin in der Schweiz ge-
arbeitet und obligatorische Beitrage an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte (act. 4),
meldete sich am 27. Juni 2005 über die zuständige Landesver-
sicherungsanstalt Baden-Württemberg bei der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) in Genf zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (act. 35, 36, 38 und 40). Es
handelte sich um ein zweites Leistungsbegehren, nachdem ein erstes
Gesuch mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 11. September
2001 abgewiesen worden ist (act. 30).
B.
Im Rahmen der Prüfung dieses Leistungsgesuches zog die IV-Stelle
verschiedene Angaben und Unterlagen versicherungstechnischen,
wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts bei (Fragebogen für den
Versicherten EU [act. 44], Fragebogen über die Arbeits- und Lohnver-
hältnisse von Unselbständigerwerbenden vom letzten Arbeitgeber in
Deutschland [act. 45], Fragebogen für die im Haushalt tätigen Ver-
sicherten [act. 43]; Rentenbescheid der Deutschen Rentenver-
sicherung; ärztliche Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung;
Arztberichte; Spitalberichte; Röntgenbilder; Laboruntersuchungen
usw.). Die IV-Stelle holte in der Folge zwei Stellungnahmen ihres
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Nach Einsichtnahme in
diese Unterlagen hielt der RAD-Arzt Dr. med. Lehmann in seinem Be-
richt vom 26. Juni 2007 fest, die aktuellen Diagnosen und funktionellen
Einschränkungen würden sich nicht substantiell vom Zustandsbild an-
lässlich des ersten Gesuches unterscheiden. Im Vordergrund stünden
ein Schmerzsyndrom ohne klare objektive Grundlage und weitere
weitgehend funktionelle Störungen; die bronchialen Beschwerden, der
Diabetes mellitus und die ängstlich-depressive Entwicklung be-
gründeten keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt liege
weiterhin keine Gesundheitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit vor weshalb das Gesuch erneut abzulehnen sei (act. 67).
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Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2007 teilte die IV-Stelle der Beschwerde-
führerin mit, das Leistungsbegehren müsste abgewiesen werden, im
Wesentlichen mit der Begründung, aus den Akten ergebe sich, dass
weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeits-
unfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheits-
schadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinn-
bringende Tätigkeit noch immer in Renten ausschliessender Weise
zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheb-
lich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde (act. 68).
C.
Hiegegen opponierte die Beschwerdeführerin am 23. August 2007, sie
erhalte, obwohl im Jahr 2001 auch die Deutsche Rentenversicherung
noch eine Ablehnung verfügt habe, aufgrund der mittlerweile schwer-
wiegenderen Beeinträchtigung ihres gesundheitlichen Zustandes, seit
1. Januar 2004 eine befristete Rente der Deutschen Rentenver-
sicherung wegen voller Erwerbsminderung (act. 69).
D.
Mit Schreiben vom 28. August 2007 forderte die IV-Stelle von der
Deutschen Rentenversicherung die Zustellung der ärztlichen Unter-
lagen an, auf Grund welcher die Erwerbsunfähigkeitsrente der Be-
schwerdeführerin bis 31. Dezember 2009 weiter gewährt werde.
Gestützt auf die erhaltenen Akten, insbesondere auf das ausführliche
rheumatologische Gutachten von Dr. med. Fuchs, Arzt für
Physikalische und Rehabilitative Medizin, D-Ravensburg, vom
2. Februar 2007 (act. 92), zog der RAD-Arzt Dr. med. Lüthi in seinem
Bericht vom 29. November 2007 in Erwägung, dass der jetzige
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der vorletzten Be-
gutachtung im Jahr 2000 konstant geblieben sei und dass die Ver-
sicherte angepasste Arbeiten vollschichtig ausüben könne (act. 95).
E.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit rechts -
kräftiger Verfügung vom 11. September 2001 ein erstes Leistungs-
begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen habe und dass aus der
Festsetzung der vollen Erwerbsminderung durch die deutschen Be-
hörden für die Frage des Anspruchs auf eine schweizerische In-
validenrente nichts abgeleitet werden könne, da die Entscheide aus-
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ländischer Sozialversicherungen für die schweizerische Invalidenver-
sicherung nicht bindend seien (act. 96). Der Invaliditätsgrad bemesse
sich nach schweizerischem Recht, nicht nur aufgrund der Gesund-
heitsbeeinträchtigung als solcher, sondern vorab nach den Aus-
wirkungen derselben auf die Erwerbsfähigkeit. Der RAD bestätige
seine vorgängige Stellungnahme auch nach Beizug der von der
Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd einverlangten Unterlagen.
F.
Gegen die abweisende Verfügung vom 4. Dezember 2007 erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Reeb,
am 28. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2007 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführerin seien die
ihr zustehenden IV-Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzu-
sprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Vor-
nahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. Die Be-
schwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl
Dr. med. Lehmann als auch Dr. med. Lüthi sich bei ihrer Beurteilung
nicht auf eigene Untersuchungen und Feststellungen, sondern auf das
ärztliche Gutachten von Dr. med. Fuchs vom 2. Februar 2007 stützen.
Dieses komme auf Seite 11 zum Schluss, dass das Leistungsver-
mögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Obstsortieranlage
weiterhin aufgehoben sei, jedoch eine leichte körperliche Tätigkeit in
einem zeitlichen Umfang von 3 bis unter 6 Stunden ausgeübt werden
könne. Dies würde einem medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähig-
keitsgrad zwischen ca. 30 bis 65 % entsprechen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2008 beantragt die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen gestützt auf die ihrer
Meinung nach übereinstimmende Beurteilung zweier RAD-Ärzte,
wonach sich seit der erstmaligen Beurteilung im Jahre 2001 keine
relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes der Ver-
sicherten ergeben hätten, bzw. eine unveränderte somatoforme
Schmerzstörung im Vordergrund stehe und dass dementsprechend
auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Veränderungen ein-
getreten seien. Bei der letzten ausgeübten Erwerbstätigkeit (Ver-
packen von Äpfeln) habe es sich gemäss den Angaben des Arbeit-
gebers um eine leichte Tätigkeit gehandelt. Bei vollschichtiger Aus-
übung einer anderen leichten Hilfstätigkeit könne die Beschwerde-
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führerin in jedem Fall ein vergleichbares Einkommen erzielen, sodass
die Frage, ob diese Tätigkeit der Rekurrentin, entgegen der Ein-
schätzung des deutschen Gutachters und entsprechend der Be-
urteilung des RAD der IV-Stelle, noch zumutbar wäre, offen bleiben
könne. Auf die Rekurrentin sei im Übrigen, da sie nur teilzeitlich (im
Ausmass von 50 %) erwerbstätig gewesen sei, die gemischte Methode
der Invaliditätsbemessung anwendbar. In Bezug auf die Haushalts-
tätigkeit sei anlässlich der erstmaligen Beurteilung eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 19 % festgestellt worden. Aus den eigenen
Angaben der Rekurrentin und der Arbeits- und Sozialanamnese im
Gutachten vom 2. Februar 2007 ergebe sich eindeutig, dass auch in-
soweit keine Veränderung eingetreten sei. Die Rekurrentin könne ihren
Haushalt auch heute noch grossteils selbständig erledigen und sei nur
auf etwaige Hilfe von Familienangehörigen angewiesen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass das Vorliegen einer Invalidität
von anspruchsbegründendem Ausmass (d.h. von mindestens 50 %)
eindeutig ausgeschlossen werden könne. Weitere medizinische Ab-
klärungen seien nicht nötig.
H.
Mit Replik vom 19. Mai 2008 wiederholte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen die Begründung ihrer Beschwerde. Zudem führte sie
aus, dass zwar keine Bindung der schweizerischen Invalidenver-
sicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte bestehe, trotzdem
würden sich die zwei Ärzte des RAD der IV-Stelle aber auf das
deutsche Gutachten vom 2. Februar 2007 stützen. Die beiden Ärzte
des RAD hätten die Versicherte im Gegensatz zu Dr. med. Fuchs nie
gesehen, weshalb ihre Beurteilung nicht schlüssig erscheine. Bei
dieser Sachlage seien auf jeden Fall weitere medizinische Ab-
klärungen vorzunehmen.
I.
Mit Duplik vom 11. Juni 2008 hält die Vorinstanz an den gestellten An-
trägen auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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K.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels
mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 28. Januar 2008, mit welcher die
Verfügung der IV-Stelle vom 4. Dezember 2007 angefochten wurde.
Gegenstand des Verfahrens ist die Ablehnung des Begehrens der Be-
schwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenver-
sicherung.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle
des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser
IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) aus-
drücklich vorgesehen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten
bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und Art. 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu zu-
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sammen aus Richter Francesco Brentani und Richter Ronald Flury der
Abteilung II und Richter Beat Weber der Abteilung III.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die ordentlich
vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist
die Beschwerdeführerin berührt und sie hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auch der einverlangte Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung dieser Streitsache wesentlichen
Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
darzustellen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Dezember
2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
2.2 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Be-
stimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die
jeweilige Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837, 3859) abzustellen. Nicht
zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb jeweils die ab
1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und
der IVV zitiert.
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2.3 Die Schweiz hat mit Serbien und Kosovo – im Unterschied zu
anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien – kein neues
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl.
BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
2.4 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI 1996 S. 177 E. 1). Für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des ausländischen
Versicherungsträgers mit Bezug auf den Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI 1996 S. 177 E. 1).
Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Richters (vgl. BGE 125 V 351 E. 3; BGE 122 V 157 E.
1c mit Hinweisen).
2.5 Bei den im ATSG enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeitsun-
fähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode handelt es sich um Kodifizierungen der
bisherigen Rechtsprechung. Die von der Rechtsprechung zu den
einzelnen Begriffen entwickelten Grundsätze haben unter der Herr-
schaft des ATSG deshalb weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
2.6 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
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Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente zweifellos erfüllt ist.
2.7 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
2.8 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung
an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung (BGE 110 V 273 E. 4a; ZAK 1985 S. 459).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt -
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
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Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI 2002 S. 70
E. 4b/cc). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der
Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob
auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zu-
sätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (vgl. zum Beweiswert auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007
E. 4.1, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September
2007 E. 3.3).
2.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
2.10 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004
gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine
Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige
auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und der-
jenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Union,
denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet
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wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohn-
sitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1) und liegt nicht im An-
wendungsbereich des jugoslawisch-schweizerischen Sozialver-
sicherungsabkommens (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung
[EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, SR 0.831.109.268.1
i.V.m. dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Freizügigkeits-
abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom
21. Juni 1999, SR 0.142.112.681).
Aus den Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin weder
Schweizerin noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union ist (act. 4 und 37). Sie würde also erst ab einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % rentenanspruchsberechtigt.
2.11 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl.
BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invalidi-
tätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem weiteren
Aufgabenbereich (bspw.: im Haushalt) tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2 bis IVG
berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Haushalt festzulegen und der Invaliditätsgrad
entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(gemischte Methode, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
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gerichts I 725/04 vom 20. Januar 2006 mit Verweis auf BGE 131 V 51
und BGE 125 V 146).
2.12 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im
Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In-
validität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob
die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs-
begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem
Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
2.13 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zeitlicher Referenz-
punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-
sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130
V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheb-
lich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit
Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (BGE 133 V
108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05
vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich
Seite 12
C-578/2008
(BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E.
3a).
3.
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und unter Berück-
sichtigung der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden
Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand in der mass-
gebenden Zeitperiode vom 11. September 2001 (rechtskräftige Ab-
weisung des ersten Leistungsbegehrens) bis zum 4. Dezember 2007
(Datum der angefochtenen Verfügung) in rentenanspruchserheblicher
Weise verschlechtert hat (vgl. E. 2.12).
3.1 Die IV-Stelle erwog in ihrer Verfügung vom 11. September 2001,
bei der Beschwerdeführerin liege weder eine bleibende Erwerbsun-
fähigkeit noch eine durchschnittliche mindestens hälftige Arbeitsun-
fähigkeit während eines Jahres vor, und trotz des Gesundheits-
schadens (somatoforme Schmerzstörung) wäre eine Betätigung im
bisherigen Aufgabenbereich zu mehr als der Hälfte zumutbar. Es
könne eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt
werden.
3.2 Die abweisende Verfügung vom 4. Dezember 2007 der IV-Stelle
stützt sich hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. Lehmann vom 26. Juni 2007 sowie auf diejenige des RAD-
Arztes Dr. med. Lüthi vom 29. November 2007. Die beiden erwähnten
Berichte gründen ihre Aussagen auf die ärztlichen Unterlagen der
Deutschen Rentenversicherung, auf Grund derer die Erwerbsunfähig-
keitsrente der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2009 weiter-
gewährt wurde, und insbesondere auf das ausführliche rheumato-
logische Gutachten von Dr. med. Fuchs vom 2. Februar 2007. Sowohl
Dr. med. Lehmann wie auch Dr. med. Lüthi sind zum eindeutigen
Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit seit dem
ersten Gesuch, im Jahr 2001, nicht verändert hat.
Laut Dr. med. Lehmann würde sich die aktuellen Diagnosen und
funktionellen Einschränkungen nicht substantiell zum Zustandsbild
anlässlich des ersten Gesuches unterscheiden. Im Vordergrund stehe
ein Schmerzsyndrom ohne klare objektive Grundlage und weitere
weitgehend funktionelle Störungen; die bronchialen Beschwerden, der
Diabetes mellitus und die ängstlich-depressive Entwicklung be-
gründeten keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt liege
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C-578/2008
also weiterhin keine Gesundheitsstörung mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vor und das Gesuch sei erneut abzulehnen . Dr. med.
Lüthi bestätigt die Aussagen von Dr. med. Lehmann. Stützte man sich
auf das ausführliche Gutachten von Dr. med. Fuchs, sei vollumfänglich
zu bestätigen, dass sich seit der vorletzten Begutachtung bis zum
Januar 2007 nichts Objektivierbares geändert habe. Die Versicherte
könne angepasste Arbeiten vollschichtig ausüben. Ein in-
validisierendes Leiden nach CH-Richtlinien und Massstäben liege
nicht vor, daran ändere auch nichts, dass die Versicherte in Deutsch-
land weiter berentet werde.
Dr. med. Fuchs diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2. Februar
2007 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit chronischem
myofaszialem Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.1) sowie Übergewicht.
Zur Begründung führte er aus, im Vordergrund der geschilderten Be-
schwerden stünden generalisierte Wirbelsäulenschmerzen, vor-
wiegend der HWS und LWS, jedoch auch im Bereich der BWS.
Radiologisch seien in den zuletzt ca. 2004 angefertigten Röntgenauf-
nahmen im Bereich der LWS lediglich milde degenerative Ver-
änderungen festgestellt worden. Bei der heutigen Untersuchung der
Wirbelsäule hätten sich keine gravierenden Bewegungsein-
schränkungen gezeigt. Im Vordergrund stehe eindeutig der
empfundene Schmerz, der bei der Versicherten auch zu einer erheb-
lichen Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit führe.
Darüber hinaus bestünden diffuse Schmerzen anderer Gelenke, z.B.
des linken Schultergelenks, des rechten Ellbogengelenks sowie beider
Kniegelenke. Die Versicherte wirke bedrückt und leide glaubhaft unter
den empfundenen Schmerzen und den hieraus resultierenden Ein-
schränkungen im Alltag. Bedingt durch die Somatisierungsstörung, die
bereits seit ca. 6 Jahren beschrieben sei, lägen quantitative und
qualitative Leistungseinschränkungen vor. Im Vergleich zu den
Vorbefunden und Vorgutachten ergebe sich heute der Eindruck einer
Stabilisierung, jedoch keinesfalls einer Verbesserung. Das Leistungs-
vermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Obstsortieranlage
sei weiterhin aufgehoben. Eine leichte körperliche Tätigkeit könnte
jedoch in einem zeitlichen Umfang von 3 bis unter 6 Stunden ausgeübt
werden. Die Leistungsminderung bestehe seit Rentenbeginn im Jahr
2000 und sei nicht befristet, da eine Chronifizierung mit ungünstiger
Prognose vorliege (act. 92).
Seite 14
C-578/2008
3.3 Es steht ausser Frage, dass der deutsche ärztliche Gutachter alle
nötigen fachärztlichen Untersuchungen durchgeführt und dass er auch
alle nötigen Vorakten beigezogen hat. Ebenso nicht in Frage gestellt
ist, dass der daraus resultierende Arztbericht umfassend ist bzw. eine
Gesamtbeurteilung über den Gesundheitszustand der Versicherten
gibt. Das Gutachten ist nachvollziehbar, schlüssig und erfüllt die
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise.
3.4 In seinem Bericht zieht Dr. med. Fuchs die Schlussfolgerung, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich mit
den Vorbefunden und Vorgutachten zwar „keinesfalls“ verbessert, aber
doch „stabilisiert“ habe. Mit anderen Worten habe sich der psychische
und physische Zustand der Versicherten im Vergleich zum ersten Ge-
such, im Jahr 2001, nicht rechtswesentlich verschlechtert. Mit der Ver-
fügung vom 4. Dezember 2007 erwog die IV-Stelle, bei der Be-
schwerdeführerin liege weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch
eine durchschnittliche mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vor, und trotz des Gesundheitsschadens wäre eine Be-
tätigung im bisherigen Aufgabenbereich zu mehr als der Hälfte zu-
mutbar; es könne eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
ausgeübt werden. Hauptsächlich leide die Beschwerdeführerin heute
immer noch an einer somatoformen Schmerzstörung, die als chronisch
bezeichnet werden müsse. Dr. med. Fuchs zeigt ferner auf, dass aus
medizinischer Sicht die Syndrome im Bereich Hals-, Lenden- und
Brustwirbelsäule (HWS, LWS und BWS) nicht zu Ausfalls-
erscheinungen führen und damit keinen invalidisierenden Charakter
aufweisen. Die weiteren Erkrankungen wie die bronchialen Be-
schwerden, der Diabetes mellitus und die ängstlich-depressive Ent-
wicklung würden keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Die Schlussfolgerungen des deutschen Gutachters stimmen mit der-
jenigen von Dr. med. Lehmann und Dr. med. Lüthi überein: der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im Vergleich
zum ersten Gesuch nicht oder zumindest nicht wesentlich im Sinne
einer Verschlimmerung verändert. Die Schlussfolgerungen der IV-
Stellenärzte, welche sich mit dem Gutachter Dr. med. Fuchs aus-
einandergesetzt haben, sind nachvollziehbar und geben keinen An-
lass, davon abzuweichen. Die Vorinstanz durfte in casu zurecht davon
ausgehen, dass in medizinischer Hinsicht keine veränderte Situation
vorliegt.
Seite 15
C-578/2008
3.5 Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Arztbericht des RAD-Arztes Dr. med. Lüthi angepasste Arbeiten voll-
schichtig machen kann. Dagegen kann die Versicherte, gemäss Gut-
achten des Arztes der Deutschen Rentenversicherung, Dr. med.
Fuchs, eine leichte körperliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang
von 3 bis unter 6 Stunden ausüben. Diese Differenz dürfte auf die
unterschiedliche Beurteilung der Somatisierungsstörung, unter der die
Beschwerdeführerin leidet, zurückzuführen und der Grund sein, wieso
sie in Deutschland berentet wird.
Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung be-
gründet nach schweizerischer Praxis noch keine Invalidität (vgl. BGE
135 V 215 E. 6). Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die
somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Zu beachten ist, dass an-
haltende somatoforme Schmerzstörungen nur beim Vorliegen zusätz-
licher Voraussetzungen eine zur Invalidität führende Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit begründen, da nur ausnahmsweise von der Un-
zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines
Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess auszugehen ist (BGE 130 V
353 ff. E. 2.2.3). Für ein Vorliegen solcher zusätzlicher Voraus-
setzungen geben die erwähnten ärztlichen Berichte und Stellung-
nahme der RAD-Ärzte in casu keine Anhaltspunkte.
3.6
3.6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom
12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E.
3.b).
Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei
der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen
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C-578/2008
wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartig-
keit der Vergleichseinkommen, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 16 Rz. 7).
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1; BGE 128 V 174 E. 4.a).
3.6.2 Für die Bestimmung der Methode der Invaliditätsbemessung ist
ausschlaggebend, was die versicherte Person täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Den Akten ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt als Obstverpackerin –
im Ausmass von 50 % – teilerwerbstätig war und daneben den Haus-
halt erledigte (act. 7). Im vorliegenden Fall ist entsprechend die ge-
mischte Methode anzuwenden (Erwerbsfähigkeit 50 % / Haushalt
50 %; vgl. E. 2.11).
3.6.3 Zu berücksichtigen ist, dass sich die für die Invaliditäts-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen örtlichen Arbeitsmarkt be-
ziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 273 Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom
5. Februar 2007, E. 8.1). So ist, wenn sich das hypothetische
Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Einkommens be-
stimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität über längere
Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz erzielbare
hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern ein In-
valideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird. Sind die nötigen Angaben schwierig zu erlangen, so
sieht die Rechtsprechung die Möglichkeit vor, für die zahlenmässige
Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die
LSE abzustellen (BGE 126 V 75 E. 3b/aa u. bb; Urteil des Bundes-
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C-578/2008
verwaltungsgerichts C-3053/2006 vom 4. September 2008 E. 10.2).
Auf jeden Fall sind für den Vergleich jeweils die Daten aus dem
gleichen Arbeitsmarkt beizuziehen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2563/2006 vom 8. Februar 2008 E. 9.1).
Im vorliegenden Fall liegt die letzte Arbeitstätigkeit mehr als 10 Jahre
zurück und der zuletzt erzielte Lohn wurde noch in Deutschen Mark
bezogen. Da eine Umrechnung des lange zurück liegenden Lohnes in
Euro im Zusammenhang mit dem Wechsel der Währung, wenn auch
verbunden mit einer entsprechenden Indexierung, für die Gehalts-
ermittlung erhebliche Unschärfen mit sich bringen dürfte, rechtfertigt
es sich, in Analogie zur zitierten Praxis, für den Lohnvergleich die LSE
heranzuziehen. Aus den monatlichen Bruttolöhnen (Zentralwerte) im
privaten Sektor gemäss Tabelle TA1 für einfache und repetitive Tätig-
keiten (Anforderungsniveau 4, Frauen) für das Jahr 2004 ist zu extra-
polieren, dass der Bruttolohn für die Herstellung von Nahrungsmitteln
und Getränken (Verpacken von Äpfeln, Valideneinkommen) Fr. 3'652.–
beträgt. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von
41.2 Stunden im Jahr 2004 im Sektor 2 (Die Volkswirtschaft Heft 1/2-
2010, S. 94 Tabelle B 9.2) und dem Umstand, dass die Beschwerde-
führerin mit einem Pensum von 50 % tätig wäre, beläuft sich das
Valideneinkommen auf Fr. 1'880.80 (Fr. 3'652.– : 40 x 41.2 : 2).
Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
bei der Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen,
dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig be-
nachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten
wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent-
haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe
des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkommen
zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch,
sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrere dieser
Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerb-
lichen Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vor-
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zunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen
ausgeblendet würden. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale
auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom
statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht
fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (vgl.
BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt und seit
1998 nicht mehr arbeitstätig, so dass die Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges von 15–20 % gerechtfertigt scheint.
Nachdem die Beschwerdeführerin seit Eintritt des Gesundheits-
schadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, rechtfertigt
es sich angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils, das In-
valideneinkommen gestützt auf die LSE zu ermitteln, und zwar anhand
des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit ein-
fachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr
2004 auf Fr. 3'893.– pro Monat belief (LSE 2004, S. 53, TA1, Total,
Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von
41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 94 Tab. B9.2) rund
Fr. 48'584.65 im Jahr entspricht (30'893.– : 40 x 41.6 x 12). Unter Be-
rücksichtigung des Arbeitspensums von 50 % und eines be-
hinderungsbedingten Abzugs von 20 % resultiert damit ein Invaliden-
einkommen von Fr. 1'619.50. Aus der Gegenüberstellung des In-
valideneinkommens von Fr. 1'619.50 mit dem Valideneinkommen von
Fr. 1'880.80 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 14 %.
3.6.4 Die bei der ersten Beurteilung festgelegte Einschränkung von
19 % im Haushalt ist auf Grund der eigenen Angaben der Be-
schwerdeführerin und der Arbeits- und Sozialanamnese im Gutachten
von Februar 2007 zu bestätigen.
3.6.5 Bei einer Einschränkung von 14 % in einer leichten Tätigkeit und
einer Einschränkung von 19 % im Haushalt ergibt sich ein Gesamt-
invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % [(0,5 x 14 %) + (0,5 x 19 %) =
7 % + 9.5 % = 17 %], welcher der Beschwerdeführerin weiterhin
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente einräumt.
Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Ein-
schränkung im Sinne einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % zu berück-
Seite 19
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sichtigen wäre, würde daraus lediglich ein Gesamtinvaliditätsgrad von
42 % [(0,5 x 65 %) + (0,5 x 19 %) = 32.5 + 9,5 % = 42 %] resultieren.
Wie in Erwägung 2.10 ausgeführt, müsste die Beschwerdeführerin
jedoch einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erreichen, um
rentenberechtigt zu sein.
3.7 Nach dem bisher Gesagten hat die IV-Stelle zu Recht eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit rechtsrelevanter
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen
Verfügung verneint und das Rentenbegehren folgerichtig abgewiesen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit
dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem entstandenen Aufwand
auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangs-
gemäss der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 300.– zu verrechnen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), ebensowenig der
Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 651.48.673.157)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Elisabetta Tizzoni
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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