Abtei lung II I
C-5782/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5782/2009
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammend N._______ (geb. 1985, nachfolgend: Ge-
suchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 9. Juni 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreise-
visums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab sie an, den im Kanton Bern wohnhaften Schweizerbürger
L._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) be-
suchen zu wollen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz. Die Eingeladene, welche soeben
ihre Ausbildung abgeschlossen habe und noch nicht erwerbstätig sei,
habe den Gastgeber – ihren (65-jährigen) Freund – im November 2008
am Strand kennen gelernt. Sie beabsichtige zu heiraten und wenn
möglich in der Schweiz zu leben.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an
das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 7. September 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Ein-
geladenen oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Ver-
pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2009 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die
Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, an-
lässlich seiner Thailand-Rundreise habe er sich in Phuket eine
Lebensmittelvergiftung zugezogen. Dabei habe sich die Gesuch-
stellerin, welche er einige Tage zuvor am Strand kennen gelernt habe
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und welche damals in einem Vierstern-Hotel gearbeitet habe, auf-
opfernd um ihn gekümmert, ihn zum Arzt begleitet und Medikamente
besorgt. Ohne sie hätte er nicht in die Schweiz zurückfliegen können,
sei er doch seit einem Schlaganfall (Streifung) in Notsituationen auf
fremde Hilfe angewiesen. Als Dank möchte er deshalb seiner Freundin
die schöne Schweiz zeigen, aber auch eine Woche mit ihr in Paris
verbringen. Er sei kein Sex-Tourist und die Eingeladene keine "Bar-
Lady". Zudem bietet der Beschwerdeführer als Garantie für die Aus-
reise seines Gastes eine Kaution in der Höhe von Fr. 20'000.- an.
Der Eingabe beigelegt waren verschiedene, die Gesuchstellerin wie
auch den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch
begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden, müsse doch
gemäss Mitteilung der schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok
davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin in erster Linie
in die Schweiz einreisen wolle, um hier zu heiraten.
E.
In seiner Replik vom 22. November 2009 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und ver-
sichert, dass er die Eingeladene während ihres dreimonatigen Be-
suchsaufenthaltes in der Schweiz nicht heiraten werde. Im Weitern
weist er darauf hin, dass die Gesuchstellerin am 21. Dezember 2009
an der Universität von Khon Kaen ihr (Abschluss-)Diplom erhalten und
danach als Hotelfachassistentin arbeiten werde.
F.
In einer weiteren Eingabe vom 7. März 2010 hält der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel fest, dass die
Gesuchstellerin inzwischen ihr vierjähriges Studium (Studienfach:
"Hotel und Tourismus Management") an besagter Universität mit dem
"Bachelor of Business Administration" abgeschlossen habe und nun-
mehr am Flughafen von Bangkok arbeite. Erneut betont er, dass die
Eingeladene während ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz nicht
arbeiten und rechtzeitig in ihr Heimatland zurückkehren werde.
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G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
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15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu
neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschafts-
wachstum immerhin 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht
insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend
spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start
(+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal
(- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden
wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht
über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Be-
völkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandpro-
dukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081
USD, im Jahr 2009 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indi-
zes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Aus-
wärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirt-
schaft, , Stand: Oktober 2009, be-
sucht im April 2010).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensver-
hältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker
Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland
vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter
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besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möch-
ten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte,
Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht,
den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung
oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu
stellen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern – wie bereits erwähnt – auch
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, ledige
Frau, die Ende 2009 ihr Studium im Hotel und Tourismus-Management
an der Universität von Khon Kaen (Hauptstadt der gleichnamigen
Provinz in der Nordostregion Thailands) abgeschlossen hat. Als voll-
jährige Person ohne Ehemann und Kinder obliegen ihr – wie von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine familiären Verpflichtungen,
die sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten.
Auch die Tatsache, dass die Eingeladene offenbar vor kurzem eine
(nicht näher bezeichnete) Arbeitsstelle am Flughafen von Bangkok
angetreten hat, lassen kaum auf eine starke Verwurzelung im Berufs-
leben schliessen. Dies um so weniger, als die Gesuchstellerin – un-
geachtet ihrer beruflichen Verpflichtungen – nach wie vor die maximal
zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte.
Zudem liegen keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eingeladene lebt, ziehen
lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht
davon ausgegangen werden, sie befinde sich in einer vorteilhaften und
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stabilen wirtschaftlichen Situation, die das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.
Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin – wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat – gegenüber der
Schweizervertretung verlauten liess, sie beabsichtige zu heiraten und
nach Möglichkeit in der Schweiz zu leben (vgl. Mitteilung der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok vom 9. Juni 2009). Insofern
bestehen gewisse Migrationsabsichten und demzufolge begründete
Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art.
15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst.c in fine VEV),
welche sich auch durch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Be-
teuerungen nicht ausräumen lassen (vgl. Erw. 7.2 hienach).
7.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr seiner
Freundin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in
seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel ge-
zogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab-
sichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Ver-
halten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der
Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie" geschehen ist –
zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während
des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit
sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels recht-
licher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise kann auch durch die Leistung einer Kaution, welche
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. Sep-
tember 2009 anbietet, nicht ersetzt werden.
Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, sich bei
seiner Freundin für die ihm während seines Ferienaufenthaltes in
Thailand erwiesene Hilfeleistung zu revanchieren und ihr sein
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Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den
Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Vorbringen sind nicht ge-
eignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen
Würdigung zu gelangen. Den Beteiligten ist somit zuzumuten, ihre
freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies
umso mehr als der Beschwerdeführer ohnehin beabsichtigt, in Zukunft
jeweils vier Monate im Winter bei seiner Freundin in Thailand zu ver-
bringen (vgl. dessen Eingabe an die Schweizerische Botschaft in
Bangkok vom 19. Mai 2009).
8.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der
geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuch-
stellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist
somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Oktober 2009 geleisteten Kos-
tenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: 3 Fotos im Original)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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