B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5782/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljić,
Rechtsberatung für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (Mindestbeitragsdauer);
Einspracheentscheid der SAK vom 4. Oktober 2012.
C-5782/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1949 geborene, seit 1969 verheiratete A._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), serbische Staatsange-
hörige, lebt in Serbien. Sie war in den Jahren 1981 und 1986 – 1991 (mit
Unterbrüchen) bei der Einwohnergemeinde Z._______ wohnsitzmässig
gemeldet (act. SAK/7) und hatte für diese Zeit – gemäss den Eintragun-
gen in ihrem Pass – jeweils eine (Kurz-)Aufenthalts- und Arbeitsbewilli-
gung als Saisonierangestelle in der Pension B._______ (act. SAK/12).
Am 14. März 2011 meldete sich die Gesuchstellerin erstmals für den Be-
zug einer ordentlichen Altersrente der AHV bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK, nachfolgend auch: Vorinstanz; act. SAK/1). Am
27. April 2011 stellte sie bei der SAK einen Antrag für eine provisorische
Rentenberechnung (act. SAK/3).
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2012 (act. SAK/19) wies die SAK das Leis-
tungsbegehren ab, weil gemäss IK-Zusammentrag der Schweizerischen
Ausgleichskasse die Gesuchstellerin in der Zeit von 1990 – 1991 lediglich
5 Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei (act. SAK/24) und
somit die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt
sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 28. März 2012
(act. SAK/20) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober
2012 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 20. März 2012 (act. SAK/22).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) durch ihren bevollmächtigen Parteivertreter, lic. iur. G.
Reljić, am 5. November 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – aufzuheben und es sei der Be-
schwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer sowie der Anspruch auf eine
Altersrente anzuerkennen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie
sieben Saisons (1981 und 1986 – 1991) beim selben Arbeitgeber in der
Schweiz gearbeitet und gewohnt habe und auch immer ihren Aufenthalt in
der Schweiz bei der Fremdenkontrolle an- und abgemeldet habe. Zudem
habe sie vor jeder Einreise in die Schweiz die schweizerische Arbeitsbe-
willigung in der Schweizer Botschaft in X._______ beglaubigen lassen.
Sie sei jedoch nicht in der Lage, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse
oder Quellensteuerabrechnungen vorzulegen, da sie diese vom Arbeitge-
C-5782/2012
Seite 3
ber nie erhalten habe und ihr der Lohn jeweils "bar auf die Hand" ausbe-
zahlt worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen [Passkopien mit Visa-
Einträgen, einschliesslich der Saisonbewilligungen und An- und Abmel-
debestätigungen der Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde
Z._______] gehe hervor, dass sie 36 Monate in der Schweiz gearbeitet
habe und ihr Arbeitgeber für diese Periode AHV-Beiträge hätte einbezah-
len müssen. Nach Ansicht des Parteivertreters dürften die Folgen der of-
fensichtlichen Unterlassungshandlung des Arbeitgebers nicht der Be-
schwerdeführerin angelastet werden, weshalb die Zeit im Jahr 1981 so-
wie im Jahr 1986-1990 ebenfalls als Beitragszeit zu berücksichtigen sei
(act. 1).
D.
Die SAK liess sich mit Eingabe vom 26. November 2012 vernehmen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der
Einspracheverfügung vom 4. Oktober 2012 (act. 3). Als Begründung führ-
te sie im Wesentlichen an, dass im Individuellen Konto (IK) der Be-
schwerdeführerin im Jahr 1990 lediglich 3 Beitragsmonate und ein Ein-
kommen von Fr. 6'360.- sowie im Jahr 1991 2 Monate und ein Einkom-
men von Fr. 4'240.- ausgewiesen seien, kein volles Beitragsjahr vorliege
und folglich kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Im vorliegenden
Fall lägen keine konkreten Beweise vor, dass gemäss dem IK der Be-
schwerdeführerin weitere Beiträge von ihr bezahlt worden seien. Auch sei
der Vorinstanz seitens der C._______ Ausgleichskasse in W._______ am
23. August 2011 schriftlich bestätigt worden, dass – mangels Lohnab-
rechnungen – in den Lohnunterlagen 1981 und 1986 – 1989 der Pension
B._______ leider keine weiteren Eintragungen lautend auf den Namen
der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien (act. SAK/9). Aus-
serdem seien von der Beschwerdeführerin für die betreffende Periode
weder Arbeitszeugnisse noch Lohnbescheinigungen, Lohnabrechnungen
bzw. Lohnzettel beigebracht worden, aus welchen die entsprechenden
AHV-Abzüge ersichtlich seien und wonach im Sinne von Art. 141 Abs. 3
AHVV eine Korrektur in ihrem IK möglich gewesen wäre.
E.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen und Begründungen replikweise fest. Sie könne zwar keine
Lohnabrechnungen für die Jahre 1981, 1986 und 1989 beibringen, beste-
he jedoch auf eine Berichtigung der Eintragungen im Individuellen Konto,
zumal aus den "Wohnsitzbescheinigungen und übrigen Dokumentatio-
C-5782/2012
Seite 4
nen" zu entnehmen sei, dass sie 36 Monate in der Schweiz erwerbstätig
gewesen sei und damit Anspruch auf eine Altersrente habe (act. 5).
F.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 wurde der Vorinstanz die Replik vom
21. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel ge-
schlossen (act. 6).
G.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. April 2013 übermittelte der Partei-
vertreter eine im Original ausgestellte "Lohnquittung" für den Monat Au-
gust 1988 und machte weitere Beitragszeiten geltend. Nach Angaben der
Beschwerdeführerin habe sie identische Quittungen für die übrigen Mona-
te von der Pension B._______ erhalten, jedoch leider nicht aufbewahrt
(act. 7).
H.
Die Vorinstanz stellte am 15. Mai 2013 schriftlich fest, dass die Be-
schwerdeführerin respektive ihr Parteivertreter keine neuen Argumente
vorgebracht habe (act. 9). Aus der von der Beschwerdeführerin unter-
zeichneten Lohnquittung gehe zwar hervor, dass sie Fr. 1'200.- für den
Monat August erhalten habe, jedoch seien keine Belege beigelegt wor-
den, aus welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien (z.B. Lohnbescheini-
gungen, Lohnabrechnungen bzw. Lohnzettel). Im vorliegenden Fall lägen
keine konkreten Beweise vor, dass gemäss dem IK der Beschwerdefüh-
rerin weitere Beiträge von ihr bezahlt worden seien. Demzufolge betrage
die Beitragsdauer nach wie vor 5 Monate. Da kein volles Beitragsjahr vor-
liege, bestehe für die Beschwerdeführerin leider auch kein Anspruch auf
Altersrente, weshalb an den Anträgen vom 26. November 2012 festgehal-
ten werde.
I.
Am 28. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der
Vorinstanz vom 15. Mai 2013 zu Kenntnis gebracht und der Schriften-
wechsel geschlossen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismittel wird – sofern
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5782/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 4. Oktober 2012,
mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 20. März 2012 – das
Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der ein-
jährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist. Sie wird im Beschwerdeverfahren durch lic. iur. G.
Reljić vertreten.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-5782/2012
Seite 6
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und lebt
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für
alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE
126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat
die Schweiz mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Ab-
kommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet dem-
nach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Ver-
fahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkom-
men selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Ver-
einbarungen.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1;
BGE 126 V 136 E. 4b).
Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (…) 2013 vollendet. Ihr
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach
im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am
(…) 2013 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit
diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, na-
mentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVV, SR 831.101).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht
wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.
C-5782/2012
Seite 7
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-
tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit
nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die
erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie
das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben
nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29
Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist.
3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine
Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der
Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen
Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-
sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E.
3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe
des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können
(Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Bei-
tragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für So-
zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003],
Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbring-
lichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des
Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der
Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).
3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, wel-
che für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137
ff. AHVV).
C-5782/2012
Seite 8
3.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs.
1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder
wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützten
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.6 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis er-
bracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben.
4.
Wie bereits erwähnt, hat die am (…) 1949 geborene Beschwerdeführerin
ihr 64. Altersjahr am (…) 2013 vollendet, so dass sie ab (…) 2013 An-
spruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, sofern ihr für ein vol-
les Jahr Einkommen angerechnet werden kann, sie also während mehr
als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser
Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, länger als elf Monate in der
Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf die von ihr ins
Recht gelegten Passeintragungen der Fremden-/Einwohnerkontrolle der
Gemeinde Z._______ und Saisonbewilligungen im Sinne von Kurzauf-
enthalts- und Arbeitsbewilligungen (vgl. Bst. C) sowie eine Lohnquittung
in der Höhe von Fr. 1'200.- für den Monat August 1988 (vgl. Bst. G). Sie
könne zwar keine Lohnabrechnungen für die Jahre 1981, 1986 und 1989
C-5782/2012
Seite 9
beibringen, bestehe jedoch auf eine Berichtigung der Eintragungen im In-
dividuellen Konto, zumal aus den "Wohnsitzbescheinigungen und übrigen
Dokumentationen" zu entnehmen sei, dass sie 36 Monate in der Pension
B._______ im Y._______ erwerbstätig gewesen sei und damit Anspruch
auf eine Altersrente habe (vgl. Bst. E).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Versicherungszeiten
seien nicht korrekt erhoben worden bzw. seien im Individuellen Konto zu
berichtigen.
4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (heute: Bundesgericht) kann bei Vorliegen einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung (Bewilligung B oder C) einer versicherten Per-
son bei der Anrechnung geleisteter Beiträge auf die Gültigkeitsdauer der
Bewilligung abgestellt werden, falls der Mindestbeitrag eines Jahres ge-
leistet wurde. Demgegenüber ist dieser Grundsatz nicht auf den Arbeit-
nehmer anwendbar, der wie vorliegend mit einer Saisonbewilligung A in
der Schweiz beschäftigt war (vgl. Urteil I 524/2002 E. 2.3 des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts vom 25. November 2002 mit weiteren Hin-
weisen). Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder
der EFTA sind, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen (mit
Befristung auf wenige Monate und beschränkt auf den Zweck der Er-
werbstätigkeit) im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1
Buchstabe a erteilen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Die Gültigkeitsdauer
der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige (Bewilligung B) wird
das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet (vgl. Bundesamt für Mig-
ration, abrufbar unter
themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_b__aufenthaltsbewilligung.
html>, html>, zuletzt besucht am 24. September 2013).
4.2.2 Gemäss der Bestätigung der Einwohnergemeinde Z._______ vom
2. August 2011 habe für die Aufenthalte in den Jahren 1987 und 1991 je
eine Kurzaufenthaltsbewilligung der Schweiz vorgelegen (act. SAK/7, S.
2). Auch die Beschwerdeführerin bestätigt mit ihrem Antrag zur provisori-
schen Rentenberechnung vom 27. April 2011, dass sie für die Jahre
1981, 1986 – 1991 jeweils einen Aufenthaltsstatus "A" gehabt habe (act.
SAK/3, S. 2). Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht, dass sie sich mit einer Bewilligung B oder C in der Schweiz
aufgehalten habe.
C-5782/2012
Seite 10
4.2.3 Den aktenkundigen einwohneramtlichen Bestätigungen der Ge-
meinde Z._______ vom 30. Januar 2012 (act. SAK/7, S. 2) und den
Passeintragungen (act. SAK/12 und 17) sind folgende An- und Abmel-
dungen respektive die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in
Z._______ zu entnehmen:
– Anmeldung: 18. Juni 1981 (act. SAK/7, S. 2) oder 24. Juni 1981 gemäss
Passvermerk (act. SAK/17, S. 2); Abmeldung: 27. September 1981 (act.
SAK/7, S. 2 oder 29. September 1981 (act. SAK/17, S. 3), Aufenthaltsdauer:
rund 4 Monate;
– Anmeldung: 31. Mai 1986 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 4), Abmeldung:
19. Oktober 1986 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 5), Aufenthaltsdauer: 5
Monate;
– Anmeldung: 21. Juni 1987 (act. SAK/7, S. 2) oder 26. Juni 1987 gemäss
Passvermerk (act. SAK/17, S. 5), Abmeldung: 20. September 1987 (act.
SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 5), Aufenthaltsdauer: rund 4 Monate;
– Anmeldung: 15. April 1988 (act. SAK/17, S. 6), Abmeldung: 31. Oktober
1988 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 6) oder 3. November 1988 (act.
SAK/7, S. 2), Aufenthaltsdauer: rund 7 Monate;
– Anmeldung: 1. Mai 1989 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 6), Abmeldung:
31. Oktober 1989 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 6), Aufenthaltsdauer: 6
Monate;
– Anmeldung: 31. Mai 1990 (act. SAK/7, S. 2) oder 5. Juni 1990 gemäss
Passvermerk (act. SAK/17, S. 7), Abmeldung: 28. September 1990 (act.
SAK/7, S. 2) oder 30. September 1990 gemäss Passvermerk (act. SAK/17,
S. 7), Aufenthaltsdauer: 4 Monate;
– Anmeldung: 19. Juni 1991 gemäss Passvermerk (act. SAK/12, S. 8, act.
SAK/17, S. 10) oder 15. September 1991 (act. SAK/7, S. 2), Abmeldung: 10.
Oktober 1991 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 10), Aufenthaltsdauer: rund
5 Monate.
Im Ergebnis hat die Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde
Z._______ für die Jahre 1981 sowie 1986-1991 insgesamt 35 respektive
36 Monate bestätigt, was im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht
bestritten wird. Da die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Beschwer-
deführerin für die einzelnen Saisons in der Schweiz lediglich 4 bis 5 Mo-
nate beträgt, ist gemäss geltender Rechtslage von einer Kurzaufenthalts-
bewilligung (Saisonbewilligung A) auszugehen ist (vgl. auch die Bestäti-
gung der Gemeinde Z._______ vom 2. August 2011, wonach für die Auf-
enthalte in den Jahren 1987 und 1991 je eine Kurzaufenthaltsbewilligung
vorgelegen habe [SAK/7, S. 2]). Somit kann auch nicht für die Anrech-
nung von Beitragszeiten auf die Gültigkeitsdauer einer B- oder C-
C-5782/2012
Seite 11
Bewilligung geschlossen werden, sondern ist im Nachfolgenden auf den
individuellen Kontoauszug abzustellen (vgl. E. 4.2.1. mit Hinweisen).
4.2.4 Gemäss dem individuellem Kontoauszug vom 26. November 2012
war die Beschwerdeführerin von August bis Oktober 1990 sowie von Juli
bis August 1991 in der Pension B._______ erwerbstätig und bezog für
diese Zeitspannen je ein Einkommen von Fr. 6'360.- und Fr. 4'240.-.
4.2.5 Für die vor dem Jahr 1990 liegenden Zeiten der Erwerbstätigkeit
fehlen jedoch die entsprechenden Eintragungen im IK. In den Akten fin-
den sich zudem keine Hinweise darauf, dass für die Jahre 1981 sowie
1986 – 1989 irgendwelche Beitragszahlungen geleistet worden wären.
Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige
Zahlungen gefunden werden (act. SAK/22, S. 2, act. 3). Die Beschwerde-
führerin hat – mit Ausnahme einer "Lohnquittung" aus dem Jahr 1988
(vgl. Bst. G, H) – keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen oder andere
Beweismittel eingereicht. Die Vorlage einer Lohnquittung (mit Angabe ei-
nes einzigen Betrages von Fr. 1'200.-) oder der Passkopien mit Eintra-
gungen der Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ so-
wie die Visa-Vermerke sind nicht geeignet nachzuweisen, dass die Ar-
beitgeberin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen hat oder solche Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet
worden wären (vgl. E. 3.5 f. mit Hinweisen zur Beweislast). Schliesslich
kann vorliegend auch nicht aufgrund des Aufenthalts automatisch auf ein
gleichzeitiges Arbeitnehmerverhältnis geschlossen werden. Die Unrichtig-
keit des IK-Auszuges betreffend die Jahre 1981 sowie 1986 bis ein-
schliesslich 1989 ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der volle
Beweis erbracht (vgl. E. 3.5 f. mit Hinweisen zur Berichtigung des IK). Ei-
ne Beitragszahlung ist infolge Verjährung im Übrigen ausgeschlossen
(vgl. E. 3.3 mit Hinweis zur Verjährung).
4.3 Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den
Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.5) vermögen die
Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit in der
Schweiz – über die im Individuellen Konto registrierte Zeitspanne hinaus
– nicht zu überzeugen. Da die Beschwerdeführerin einzig drei Beitrags-
monate im Jahr 1990 und zwei Beitragsmonate im Jahr 1991 aufweist, er-
füllt sie die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29
Abs. 1 AHVG nicht und hat folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente
der AHV (vgl. E. 3.2 f.). Die Beschwerde vom 5. November 2012 erweist
sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterli-
C-5782/2012
Seite 12
chen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art.
7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
C-5782/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: