Abtei lung II I
C-5788/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
X.,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Einspracheentscheid IVSTA vom 19. Juli
2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5788/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführerin), geboren 1951, spanische Staatsan-
gehörige und Landwirtin, arbeitete von 1969 bis 1972 in der Schweiz
als Angestellte in einem Hotel. In dieser Zeit leistete sie Beiträge an
die schweizerische AHV/IV. Zuletzt war sie von 1989 (recte: 2000) bis
2004 bei der Gemeinde O._______ als landwirtschaftliche Arbeiterin
angestellt. Seit 2004 ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegan-
gen. Die Beschwerdeführerin stellte über die spanische Sozialbehörde
am 19. Mai 2005 bei der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Zusprechung einer
IV-Rente. Zusammen mit der Anmeldung reichte sie mehrere medizini-
sche Unterlagen sowie Formulare der spanischen Sozialbehörde ein.
Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen legte
die Vorinstanz das Dossier dem medizinischen Dienst vor.
Dr. K._______ führte in seinem Bericht vom 10. März 2006 aus, auf-
grund der eingereichten Unterlagen würden nur geringfügige funktio-
nelle Einschränkungen festgestellt und könne aus psychiatrischer
Sicht von keiner rentenrelevanten Erkrankung der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränke. Sie
könne ihren angestammen Beruf als Landwirtin ausüben. Die vom
spanischen Versicherungsträger P._______ gewährte 100%ige Invali-
denrente könne demnach nicht bestätigt werden.
Mit Verfügung vom 17. März 2006 wies die Vorinstanz, gestützt auf
den Bericht vom 10. März 2006 von Dr. K._______, das Leistungsge-
such vom 19. Mai 2005 wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden
Invalidität ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. April
2006 Einsprache und machte geltend, bei ihr liege ein Invaliditätsgrad
von mehr als 40% vor. Als Beweismittel legte sie medizinische Unterla-
gen bei. Mit Entscheid vom 19. Juli 2007 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Verfügung vom
17. März 2006. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizi-
nischen Unterlagen seien nicht neu und dem medizinischen Dienst be-
reits bei der Erstabklärung vom 10. März 2006 vorgelegen.
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B.
Mit Beschwerde vom 24. August 2007 hat die Beschwerdeführerin den
Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 angefochten. Sie macht gel-
tend, aufgrund ihrer Leiden könne sie keiner Arbeit mehr nachgehen.
Ein Beweis dafür sei, dass ihr der spanische Versicherungsträger
P._______ eine 100%ige Invalidenrente gewährt habe. Sie legte ein
arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. L._______ vom 11. März
2004 bei und reichte am 14. November 2007 einen neuen Arztbericht
von Dr. M._______ vom C._______ vom 3. November 2007 ein.
Die Vorinstanz beauftragte am 4. Februar 2008 Dr. N._______ vom
medizinischen Dienst mit einer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neu eingereichten
medizinischen Unterlagen. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2008
bestätigte Dr. N._______den Bericht von Dr. K._______ vom 10. März
2006. Es liege zwar eine Fibromyalgie ohne rentenrelevante Komorbi-
dität vor, doch begründe sie keine Arbeitsunfähigkeit.
C.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 19. Juli 2007. Aufgrund der Stellungnahme
vom 12. Februar 2008 von Dr. N._______ lägen weder physische noch
psychische Leiden vor, die eine rentenbegründende Invalidität im bis-
herigen Beruf als Landwirtin zu verursachen vermöchten.
D.
Mit Schreiben vom 26. März 2008 hat die Beschwerdeführerin das
Gutachten von Dr. L._______ vom 11. März 2004 erneut eingereicht
und beantragt, ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
E.
Mit Duplik vom 14. April 2008 hat die Vorinstanz an ihren Ausführun-
gen in der Vernehmlassung vom 24. August 2007 festgehalten. Das
eingereichte Gutachten vom 11. März 2004 habe dem medizinischen
Dienst bereits vorgelegen, weshalb keine neuen Sachverhaltselemente
vorlägen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vor-
instanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, da sie als Adressatin des
angefochtenen Entscheids besonders berührt ist und an deren Aufhe-
bung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 38 ff.,
Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzu-
treten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Anfang
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus den Richtern Weissenberger und Morvant der
Abteilung II und Richter Weber der Abteilung III.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), ins-
besondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den per-
sönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mit-
gliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften ei-
nes Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA bzw. die auf
dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausge-
staltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvorausset-
zungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Demnach be-
stimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Rente der IV ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329), sind für das vorlie-
gende Verfahren die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des
ATSG anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
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Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und IVV ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch
die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar
2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden des-
halb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestim-
mungen des IVG und der IVV zitiert.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis-
herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Lei-
dens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozi-
alpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V
294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 102 V 165;
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc.
[AHI] 2001 S. 228 E. 2b, mit Hinweisen).
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3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50% auf
eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohn-
sitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medi-
zinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die im
Sinne des Gesetzes invalid sind und bei Eintritt der Invalidität während
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mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36
Abs. 1 IVG). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abwei-
chung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Die Be-
schwerdeführerin leistete von 1969 bis 1972 Beiträge an die schweize-
rische AHV/IV und erfüllt damit die Voraussetzungen der minimalen
Beitragsdauer. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin invalid
im Sinne des IVG ist.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch der Beschwer-
deführerin vom 19. Mai 2005 zu Recht abgewiesen und einen An-
spruch auf eine (ganze) Invalidenrente verneint hat.
4.1 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Be-
weiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D). Dass der spani-
sche Versicherungsträger P._______ der Beschwerdeführerin eine
100%ige Invalidenrente gewährt hat, ist demnach bei der Beurteilung
nicht ausschlaggebend. Jedoch hat gemäss Art. 40 der Verordnung
Nr. 574/72 der Träger eines Mitgliedstaates bei der Bemessung des
Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen Staa-
ten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwal-
tungsmässigen Auskünfte zu berücksichtigen.
4.2 Nach der Überprüfung aller medizinischen Unterlagen kam
Dr. K._______ vom medizinischen Dienst in der Stellungnahme vom
10. März 2006 zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin lägen keine
bedeutenden Einschränkungen vor, welche mit einer Arbeitstätigkeit
unvereinbar seien. Sie habe lediglich Schmerzen ohne nachweisbare
Ursache. Demnach liege keine rentenbegründende Invalidität vor.
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Im medizinischen Gutachten vom 11. März 2004 diagnostizierte
Dr. L._______ bei der Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie mit der
dazu typischen depressiven Störung und erachtete sie als vollständig
arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit.
Im Bericht vom 3. November 2007 hielt Dr. M._______ vom C._______
unter anderem fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine mehrfache
Pathologie vor, namentlich leide sie an Fibromyalgie, Osteopenie, Ar-
throse, Rheuma, Schwindel, eingeschränkter Mobilität, depressiver
Störung, etc.).
In der Stellungnahme vom 12. Februar 2008 bestätigte Dr. N._______
vom medizinischen Dienst eine Fibromyalgie ohne orthopädische und
psychiatrische Komorbidität. Aufgrund dieser Erkrankung sei von kei-
ner rentenbegründenden Invalidität der Beschwerdeführerin auszuge-
hen. Die Beschwerdeführerin könne trotz ihres Gesundheitszustandes
ihren bisherigen Beruf als Landwirtin ausüben.
4.3 Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen
Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, so dass die im Bereich
der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der
Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog
anzuwenden sind (BGE 132 V 65 E. 4.1). Danach besteht die Vermu-
tung, dass eine somatoforme Schmerzstörung bzw. ihre Folgen mit ei-
ner zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und eine zur In-
validität führende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nur beim Vorlie-
gen zusätzlicher Voraussetzungen angenommen werden kann.
4.4 Ausgehend von Vorakten durfte die Vorinstanz ohne weiteres an-
nehmen, dass bis zum Jahre 2005 keine invalidisierenden (somati-
schen wie psychischen) Gesundheitsbeschränkungen in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit bestanden haben, die einen Einkommensver-
gleich nach Art. 16 ATSG notwendig gemacht hätten. Was die seitheri-
ge Entwicklung betrifft, gelten die nachfolgenden Ausführungen.
Aus dem Bericht von Dr. M._______ vom 3. November 2007 geht zu-
mindest hervor, dass die Beschwerdeführerin an mehreren Beschwer-
den leidet und sich ihr Gesundheitszustand – wenn auch nur leicht –
verschlechtert hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz mit Schreiben vom
21. November 2007 gebeten, in ihrer Vernehmlassung auch zum er-
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wähnten neuen Arztbericht Stellung zu nehmen. In der Folge beauf-
tragte die Vorinstanz am 4. Februar 2008 den medizinischen Dienst
(Dr. N._______) damit, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Akten ("Documents
med recours [CRE-TFA] du 04.10.2007 et du 26.11.2007") zu beurtei-
len. Allerdings wurde darin der von der Beschwerdeführerin einge-
reichte neue Arztbericht nicht ausdrücklich erwähnt, und er wurde in
der Folge weder von Dr. N._______ in seiner Stellungnahme 12. Feb-
ruar 2008 noch von der Vorinstanz gewürdigt. Dr. N._______ erwähnt
lediglich das Gutachten von Dr. L._______ vom 11. März 2004, das
Formular E-213 vom 12. Juli 2005 und die Stellungnahme von
Dr. K._______ vom 10. März 2006.
Ausgehend davon ist für das Bundesverwaltungsgericht unklar, welche
Akten die Vorinstanz ihrem medizinischen Dienst übermittelt hat und
ob der neue medizinische Bericht überhaupt einem Arzt zur Stellung-
nahme unterbreitet wurde. Da sich der Arzt des medizinischen Diens-
tes nicht zum Bericht und den darin aufgeführten Beschwerden äus-
serte, ist für das Bundesverwaltungsgericht ferner nicht auszuschlies-
sen, dass die im Bericht aufgeführten Beschwerden unabhängig von
der diagnostizierten Fibromyalgie bestehen und in Verbindung mit die-
ser eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün-
den könnten (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.1). Ob dem Bericht des behan-
delnden Arztes volle Beweiskraft zukommt (dazu BGE 125 V 361 E. 3)
kann offen bleiben. Es genügt insoweit die Feststellung, dass sich die
Vorinstanz auf Arztberichten und Gutachten abgestützt hat, die bis
2005 erstellt worden sind, die gesundheitliche Entwicklung bis zum an-
gefochtenen Entscheid nicht dokumentiert ist, ausser durch den neu
eingereichten Arztbericht vom 2. November 2007, und sich aus diesem
Bericht für das Gericht ernstzunehmende Anhaltspunkt dafür ergeben,
dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer-
deführerin eingetreten sein könnte. Diese Möglichkeit besteht, ob-
schon Dr. M._______ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin als (nur) leicht verschlechtert bewertet hat, zumal sein Vergleichs-
massstab nicht bekannt ist, auch eine leichte Veränderung je nach
Kombination der Beschwerden einen nennenswerten Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit entfalten kann und seit dem Bericht rund eineinhalb
Jahre vergangen sind.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtser-
heblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt hat, indem ihr medizini-
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scher Dienst und anschliessend sie selber nicht zu einem neuen Arzt-
bericht der Beschwerdeführerin Stellung genommen haben, obschon
darin möglicherweise für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentli-
che Beschwerden aufgezählt werden. Eine abschliessende Beurtei-
lung erweist sich damit beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens
nicht als möglich. Die Vorinstanz wird deshalb prüfen müssen, ob in
Anlehnung an den Arztbericht vom 3. November 2007 seit 2005 eine
gesundheitliche Verschlechterung mit rentenrelevantem Charakter ein-
getreten ist. Dazu hat sie über den Arztbericht vom 3. November 2007
hinaus weitere Abklärungen zu treffen und nötigenfalls einen Einkom-
mensvergleich durchzuführen.
5.
Das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet,
hat die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwal-
tung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzuneh-
men (Zeitschrift für Ausgleichskassen [ZAK] 1987 S. 264 E. 2a). Bei
festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sa-
che an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz
noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders ver-
hielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung ei-
ner Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (bei-
spielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein
Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen ge-
eignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder
wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhält-
nismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 157 E. 1d). Vorlie-
gend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache
zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz entgegenstehen würden.
Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 aufgehoben und die Sa-
che an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorins-
tanz wird angewiesen, den neu eingereichten Bericht von
Dr. M._______ vom 3. November 2007 nochmals ihrem medizinischen
Dienst vorzulegen. Der beauftragte Arzt hat sich unter Berücksichti-
gung dieses medizinischen Berichts zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern. Gestützt auf die-
se Abklärungen hat die Vorinstanz anschliessend über den Rentenan-
spruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen oder weitere Untersu-
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chungen anzuordnen. Dabei wird die Vorinstanz ihre Prüfung auf den
Zeitpunkt bis und mit neuem Entscheid ausdehnen müssen (Urteil des
Bundesgerichts I 37/05 vom 23. September 2005).
6.
Die Beschwerdeführerin gilt als obsiegende Partei. Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu-
gesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, da sie
nicht anwaltlich vertreten ist und diesbezüglich auch keine Forderung
erhebt (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom
19. Juli 2007 aufgehoben und die Sache zur Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sin-
ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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