Abtei lung II I
C-5789/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in Australien)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV; Einspracheentscheid der
SAK vom 7. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5789/2007
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), geboren
1963, Schweizer Staatsbürgerin, war ab dem 1. Januar 1994 bei der
schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) versichert
(damaliger Wohnsitz: Venezuela) und bezahlte in der Folge
regelmässig ihre Versicherungsbeiträge (vgl. Akten der Schweizeri -
schen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/1, 2,
5).
A.b Die Beschwerdeführerin heiratete [...] 2000 einen Staats-
angehörigen der Niederlande, brachte [...] 2001 ein Kind zur Welt und
zog am 1. Mai 2002 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz
([Gemeinde B._______, Kanton C._______), wo dieser umgehend
eine Erwerbstätigkeit aufnahm, während die Beschwerdeführerin bis
Mai 2003 als Mutter und Hausfrau keiner Erwerbstätigkeit nachging
(vgl. SAK/4, 6, 7, 9, 11, 12, sowie Beschwerdeakten act. 1, 4.1, 8.C,
13.1).
A.c Mit Schreiben vom 27. November 2002 ersuchte die Beschwerde-
führerin die Ausgleichskasse des Kantons C._______ (im Folgenden:
Ausgleichskasse C._______) um Zustellung eines Zusammenrufs
("rassemblement") der Beiträge der letzten Jahre und ersuchte - unter
Hinweis darauf, dass ihr Ehemann seit ihrer Rückkehr (mit Kind und
Ehemann) in die Schweiz im Mai 2002 in der Schweiz arbeite - um
Information darüber, welche Massnahmen zu ergreifen seien, sollten
ihre Versicherungsbeiträge unvollständig und entsprechend nachzube-
zahlen sein (act. 13.1).
A.d Am 10. Juli 2003 liess die Ausgleichskasse C._______ der
Beschwerdeführerin einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (im
folgenden: IK) zukommen (act. 8.b und 8.b.1). Sie beantwortete die
Anfrage der Beschwerdeführerin und teilte ihr insbesondere mit, dass
ihr Ehemann ab 2002, falls er in der Schweiz angestellt sei, AHV-
Beiträge bezahle und sie auch decke ("couvre").
A.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (deren Erhalt die Beschwerde-
führerin bestreitet) schloss die SAK die Beschwerdeführerin rück-
wirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträ-
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ge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht
beigebracht wurden (vorliegend: 1. Januar 2002) aus der freiwilligen
Versicherung aus (vgl. SAK/3-5, act. 6 und 12).
A.f Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 teilte die Beschwerdeführerin der
SAK mit, dass sie im Jahr 2002 wieder in die Schweiz zurückgekehrt
sei und ihr Mann im Jahr 2002 in der Schweiz Beiträge an die
obligatorische Versicherung (AVH/IV) (im Folgenden: obligatorische
Versicherung) bezahlt habe, während sie erst im Juni 2003 wieder
arbeitstätig geworden sei (vgl. SAK/4). Sie ersuchte die SAK um
mehrere Auskünfte, insbesondere zur Frage, wie lange sie wirklich
(freiwillig) versichert gewesen sei und welche allfälligen Schritte zu
unternehmen seien, damit keine Beitragslücke bestehe.
A.g Am 27. Juli 2005 beantwortete die SAK die Anfrage der
Beschwerdeführerin und teilte ihr insbesondere mit, dass sie
rückwirkend per 31. Dezember 2000 [recte: 2001] aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen worden sei (vgl. SAK/5). Da sie seit dem
Jahr 2002 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz wieder in der Schweiz habe
und ihr Ehegatte in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei sie
der Ausgleichskasse des Arbeitgebers ihres Ehegatten unterstellt und
habe somit eine Beitragslücke vermeiden können.
A.h Per 31. Oktober 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin in der
Schweiz ab und zog mit ihrer Familie nach Australien (vgl. SAK/7).
B.
B.a Mit Formular vom 28. April 2007 meldete sich die Beschwerde-
führerin zur Aufnahme in die freiwillige Versicherung an (SAK/7).
B.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 wies die SAK die Aufnahme in
die freiwillige Versicherung ab (SAK/8). Sie begründete dies damit,
dass die Beschwerdeführerin sich erst per 1. Mai 2002 in der Schweiz
angemeldet habe und damit die Voraussetzung für die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung nicht erfülle, unmittelbar vor dem Ausscheiden
aus der obligatorischen Versicherung während mindestens 5 Jahren
bei der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen zu sein.
B.c Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 legte die Beschwerdeführerin
Einsprache gegen diese Verfügung ein und beantragte die Aufnahme
in die freiwillige Versicherung. Sie begründete dies damit, dass sie vor
dem 1. Mai 2002 während viel mehr als fünf Jahren bei der AHV/IV
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versichert und insbesondere während ihres Auslandaufenthaltes der
freiwilligen AHV/IV (bis Ende 2001) angeschlossen gewesen sei, um
keine Beitragslücken aufzuweisen.
B.d Mit Einspracheentscheid vom 7. August 2007 wies die SAK die
Einsprache - mit der selben Begründung wie in der Verfügung vom 29.
Juni 2007 - ab.
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 27. August 2007 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Einsprache-
entscheids und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Sie
begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie über-
zeugt gewesen sei, dass sie für das ganze Jahr 2002 als versichert
gelte, wenn ihr Ehemann das Doppelte des Mindestbeitrages für
Erwerbstätige bezahle. Scheinbar habe sie nun doch eine
Versicherungslücke für die Monate Januar bis April 2002. Zurzeit kläre
sie mit der kantonalen Ausgleichskasse, ob sie diese Lücke nach-
träglich schliessen könne. Dann erfülle sie die Voraussetzung der
unmittelbar vorgängigen fünfjährigen Versicherungsdauer für die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Soweit dies nicht möglich sei,
machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Ausschluss vom
Versicherungsschutz eine besondere Härte für sie darstelle, zumal er
nur auf einer viermonatigen Lücke beruht, sie davor über mehr als 20
Jahre ununterbrochen versichert gewesen sei und den Ver-
sicherungsschutz bewusst auch während des Auslandaufenthaltes
aufrecht erhalten habe, und sie die resultierende (neue) Lücke nach
einer allfällige Rückkehr in die Schweiz nicht mehr schliessen könne.
C.b Mit E-Mail vom 13. September 2007 und Schreiben vom 25.
September 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesver-
waltungsgericht diverse Dokumente zukomme und machte geltend,
dass sie auf Grund dieser Korrespondenz im Glauben geblieben sei,
dass sie voll versichert sei und keine Versicherungslücken aufweise
(vgl. act. 3, 4, 4.1-4.3).
C.c Mit Vernehmlassung vom 8. November 2007 beantragte die SAK
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochte-
nen Einspracheentscheids (act. 6). Sie begründete diesen Antrag
damit, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung zum Beitritt zur
freiwilligen Versicherung von fünf ununterbrochenen Jahren per 31.
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Oktober 2006 nicht erfülle, da sie für den Zeitraum von Januar bis April
2002 weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung
angehört habe. Soweit die von der SAK der Beschwerdeführerin am
27. Juli 2005 erteilte Auskunft nicht zutreffe, beruhe dies auf unge-
nauen Angaben der Beschwerdeführerin. Im Übrigen hätte die
Beschwerdeführerin auch bei einer differenzierteren Auskunft keine
Dispositionen zur Abwendung der Beitragslücke treffen können.
C.d Mit Replik vom 17. Dezember 2007 hielt die Beschwerdeführerin
an ihrem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Auf-
nahme in die freiwillige Versicherung fest (act. 8). Sie legte dar, welche
"grossen Anstrengungen" sie unternommen habe, um ihre Versiche-
rungsposition zu klären und allfällige Probleme rechtzeitig zu lösen
bzw. allfällige Versicherungslücken zu vermeiden oder zu füllen. Sie
machte geltend, dass sie auf Grund der unterschiedlichen Auskünfte
zuständiger AHV-Stellen davon ausgegangen sei, dass bei ihrem
Wegzug nach Australien keine Versicherungslücke bestand bzw. ent-
stehen würde. Ausserdem sei sie davon ausgegangen, dass im Falle
einer Unklarheit oder Unsicherheit (betreffend ihre Anfragen) zuerst
eine Rückfrage vorgenommen werde, bevor eine Auskunft/Bestätigung
erteilt werde. Schliesslich sei sie erst mit Schreiben der SAK vom 27.
Juli 2005 über den Ausschluss informiert worden, wobei ihr zugleich
bestätigt worden sei, dass sie keine Beitragslücke aufweise.
C.e Mit Duplik vom 6. Februar 2008 beantragte die SAK erneut die
Abweisung der Beschwerde (act. 10). Sie führte namentlich aus, dass
die Beschwerdeführerin selbst die Versicherungslücke verursacht
habe, indem sie erst im Mai 2002 in die Schweiz gezogen sei, was von
der Ausgleichskasse C._______ sowieso nicht hätte rückgängig
gemacht werden können. Im Übrigen sei der Ausschluss der
Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung selbst dann in
Rechtskraft erwachsen, wenn die Beschwerdeführerin die
Ausschlussverfügung nicht erhalten und erst mit Schreiben vom 25.
Juli 2005 vom Ausschluss erfahren habe, zumal sie darauf nicht
reagierte und auch im Rahmen des Einspracheverfahrens den
Ausschluss aus der Versicherung nicht in Frage gestellt habe.
C.f Am 18. Februar 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht -
unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - den Schriften-
wechsel (act. 11).
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C.g Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgericht liess die Ausgleichs-
kasse C._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2008
eine Kopie des an sie gerichteten Schreibens der Beschwerdeführerin
vom 27. November 2002 zukommen (act. 12, 13, 13.1).
C.h Am 5. August 2009 nahm die SAK Stellung zur Korrespondenz
zwischen der Beschwerdeführerin und der Ausgleichskasse
C._______ (Schreiben vom 27. November 2002 und 10. Juli 2003) (vgl.
act. 15). Sie führte insbesondere aus, dass für die Ausgleichskasse
C._______ am 10. Juli 2003 keine Versicherungslücke ersichtlich sein
konnte, die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 richtigerweise durch
den Gatten mitversichert gewesen sei und die Ausgleichskasse die
Beschwerdeführerin dementsprechend nicht falsch informiert habe.
C.i Am 18. August 2009 räumte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin Frist ein, um allfällige Bemerkungen zur
Stellungnahme der SAK vom 5. August 2009 einzureichen, ansonsten
der Schriftenwechsel geschlossen werde (act. 16). Die Beschwerde-
führerin reichte in der Folge keine Stellungnahme zu den Akten.
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR
831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Es liegt
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Seite 6
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Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 7. August 2007 berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne
von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Daher richtet
sich die Abweisung des Gesuchs um Beitritt der Beschwerdeführerin
in die freiwillige Versicherung in materiell- und verfahrensrechtlicher
Hinsicht nach Schweizer Recht.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 7. August 2007,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten
und in der Folge zitiert werden. Nicht zur Anwendung gelangen
namentlich die am 1. Januar 2008 bezüglich der freiwilligen Versiche-
rung in Kraft getretenen Änderungen der VFV (AS 2007 1359).
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4.
4.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die
freiwillige Versicherung aufgenommen hat.
4.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinan-
derfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (vgl. auch Art. 7
Abs. 1 VFV). In der Praxis werden allerdings nicht nur die Jahre in der
obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Unter-
stellung unter die freiwillige Versicherung berücksichtigt (vgl. AHI-
Praxis 1/2001 S. 23 sowie die Wegleitung zur freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV] gültig ab 1. Januar
2003 [Stand 1. April 2006 und Stand 1. Januar 2007, je Rz. 2001 4/06
und Rz. 2008 1/05]).
4.3 Da die Beschwerdeführerin die Schweiz am 31. Oktober 2006
nach Australien verlassen und per 1. November 2006 hin die Aufnah-
me in die freiwillige Versicherung beantragt hat, ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin während den vorangehenden fünf aufeinander-
folgenden Jahren, also vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2006,
in der freiwilligen und/oder schweizerischen AHV/IV versichert war.
4.4 Aus den Akten und den übereinstimmenden Ausführungen der
Parteien geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - gestützt auf die
damals geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - per 1.
Januar 1994 in die freiwillige Versicherung aufgenommen und per 31.
Dezember 2001 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen
wurde (vgl. oben A.a, A.e und act. 6).
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert:
a.) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b.) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Er-
werbstätigkeit ausüben;
c.) […].
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4.5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen
Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1.
Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende
des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr
vollendet haben.
Die eigenen Beiträge gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG bei
nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als
bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten
Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.
4.5.3 Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische
Versicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 AHVG setzt
voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 1a Abs. 1 AHVG
obligatorisch versichert ist. Dass eine Person Beiträge an die
obligatorische Versicherung bezahlt, führt hingegen nicht dazu, dass
diese Person unter die obligatorische Versicherung fällt (vgl. neben der
Gesetzessystematik den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 AHVG: „Die
Versicherten sind beitragspflichtig [...]“) sowie Art. 16 Abs. 3 AHVG
und Art. 41 AHVV betreffend Rückerstattung von zu viel bezahlten
Beiträgen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1790/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3.4).
4.5.4 Aus den Akten und den Ausführungen der Parteien geht ferner
hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Kind und
ihrem Ehemann (erst) am 1. Mai 2002 von Venezuela in die Schweiz
(in die Gemeinde B._______) gezogen ist und hier Wohnsitz be-
gründet hat, und dass die Familie die Schweiz am 31. Oktober 2006 in
Richtung Australien verlassen hat (vgl. SAK/7, 8, 12 sowie act. 1, 6, 8,
13.1). Daher war sie vom 1. Mai 2002 bis 31. Oktober 2006
obligatorisch versichert (vgl. oben E. 4.5.1).
4.6 Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 hatte sie keinen
Wohnsitz in der Schweiz, war hier nicht erwerbstätig und weist auch
keinen sonstigen Bezugspunkt auf, welcher zu einer Unterstellung
unter die obligatorische Versicherung führen würde (vgl. SAK/4 und
act. 1, 6, 8, 13.1).
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 gehörte die Be-
schwerdeführerin somit weder der obligatorischen noch der freiwilligen
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Versicherung an und es besteht für diesen Zeitraum eine Ver-
sicherungslücke, welche von den Parteien anerkannt wird.
4.7 Die Beschwerdeführerin hat sich bemüht, nachträglich rück-
wirkend per 1. Januar 2002 als Nichterwerbstätige in die obligatorische
Versicherung aufgenommen zu werden (vgl. SAK/13, act. 1, 3, 4.3). Da
die Beitragsbemessung als Nichterwerbstätige voraussetzt, dass die
entsprechende Person der obligatorischen Versicherung untersteht,
was für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 bei der Be-
schwerdeführerin nicht der Fall ist, ist eine entsprechende rück-
wirkende Aufnahme in die obligatorische Versicherung ausgeschlos-
sen (vgl. oben E. 4.5.3).
4.8 Die Beschwerdeführerin hat auch angeboten, durch "Nach-
zahlung" von Beiträgen die Versicherungslücke vom 1. Januar bis 30.
April 2002 zu schliessen (vgl. act. 1). Wie bereits ausgeführt, führt die
Bezahlung nicht geschuldeter Beiträge aber nicht zu einer
Unterstellung unter die obligatorische Versicherung.
4.9 Eine Anrechnung von Beitragszeiten zur Füllung von Beitrags-
lücken ist nur in einem engen Rahmen möglich: durch Beitragszeiten,
die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
zurückgelegt wurden, oder durch Beitragszeiten zwischen dem 31.
Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung
des Rentenanspruchs sowie für fehlende Beitragsjahre vor dem 1.
Januar 1979 (vgl. Art. 52b, 52c und 52d AHVV). Eine allfällige
entsprechende Lückenfüllung ist allerdings erst im Zusammenhang mit
der Rentenberechnung massgebend (vgl. Art. 29bis AHVG). In Bezug
auf die vorgängige fünfjährige Versicherungsdauer für die Aufnahme in
die freiwillige Versicherung ist eine solche Lückenfüllung nicht relevant.
4.10 Nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerdeführerin über
ihren holländischen Ehemann während der Versicherungslücke (1.
Januar bis 30. April 2002) bei einer holländischen Sozialversicherung
versichert war. Denn auch unter Berücksichtigung des (teilweise auch
Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten beschlagenden) am 1.
Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681),
seinem Anhang II, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR
0.831.109.268.1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
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vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71, SR 0.831.109.268.11) gilt in einer solchen Konstellation für
Schweizer Staatsangehörige ausschliesslich Art. 2 Abs. 1 AHVG,
wonach eine fünfjährige schweizerische Vorversicherungszeit gefor-
dert wird, um dem System der freiwilligen Versicherung beitreten zu
können (vgl. BVGE 2009/47 E. 5 und 6 mit Hinweisen).
4.11 Es ergibt sich, dass - da die Beschwerdeführerin im
massgebenden Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2006
eine viermonatige Versicherungslücke aufweist (1. Januar bis 30. April
2002) - eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung grundsätzlich
ausgeschlossen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt - unter Berufung auf ihre Ab-
klärungen zum Bestehen einer Versicherungslücke und die entspre-
chenden behördlichen Auskünfte - eine Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben. Zu prüfen ist daher, ob eine solche Verletzung
vorliegt, die Versicherungslücke der Beschwerdeführerin aus diesem
Grunde nicht entgegen gehalten werden kann und sie trotz dieser in
die freiwillige Versicherung aufzunehmen ist.
5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) veran-
kerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem
berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a.,
dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten
(kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-
chende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft
bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte;
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4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispo-
sitionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können und von denen anzu-
nehmen ist, dass er sie ohne die fehlerhafte Auskunft nicht in
dieser Form getroffen bzw. unterlassen hätte;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 121 V 65 E. 2a und 2b,
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 668 ff. und
ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozial-
versicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 7 Rz. 9 ff., je mit
weiteren Hinweisen).
5.3 Mit Schreiben vom 27. November 2002 ersuchte die Beschwerde-
führerin die Ausgleichskasse des Kantons C._______ (im Folgenden:
Ausgleichskasse C._______) um Zustellung eines Zusammenrufs
("rassemblement") der Beiträge der letzten Jahre und wies darauf hin,
dass sie seit 1991 Beiträge bezahlt habe (act. 13.1). Sie erklärte, nach
einem zehnjährigen Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückgekehrt
zu sein, während welcher Zeit sie mindestens bis und mit dem Jahr
2000, eventuell auch für 2001 Beiträge an die freiwillige Versicherung
bezahlt habe. Seit ihrer Rückkehr (mit Kind und Ehemann) in die
Schweiz im Mai 2002 arbeite ihr Ehemann in der Schweiz, weshalb sie
glaube, dass er versichert sei. Sie erkundigte sich, ob dies korrekt sei,
zumal er noch keinen Versicherungsausweis erhalten habe.
Ausserdem ersuchte sie um Information darüber, welche Massnahmen
zu ergreifen seien, sollten ihre (eigenen) Versicherungsbeiträge
unvollständig und entsprechend zu bezahlen sein.
Am 10. Juli 2003 liess die Ausgleichskasse C._______ der
Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem individuellen Konto (im
folgenden: IK) sowie ein Erläuterungsmerkblatt dazu zukommen (act.
8.b und 8.b.1). Sie beantwortete die Anfrage der Beschwerdeführerin
dahingehend, dass diese nur bis ins Jahr 2000 versichert sei. Ob sie
für das Jahr 2001 versichert sei, müsse die Beschwerdeführerin mit
der SAK klären. Ab 2002 ("A partir de 2002") zahle ihr Ehemann, falls
er in der Schweiz angestellt sei, AHV-Beiträge und decke sie auch.
Die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
von AHV-Beiträgen des Ehemannes, wenn dieser solche leiste, für das
(ganze) Jahr 2002 gedeckt (bzw. versichert) sei, war unzutreffend, da
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die Versicherungspflicht erst am 1. Mai 2002 begann (vgl. oben E.
4.5.4).
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Anfrage ausdrücklich auf ihre
Einreise und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ehemannes im
Mai 2002 hinwies und ausdrücklich darum ersuchte, ihr mitzuteilen,
welche Massnahmen zu ergreifen seien, sollten noch eigene Beiträge
zu bezahlen sein, durfte die Beschwerdeführerin die Antwort der
Ausgleichskasse C._______ dahingehend verstehen, dass die für das
Jahr 2002 erteilte Auskunft das ganze Jahr und nicht nur den Zeitraum
ab 1. Mai betraf. Dieses Vertrauen ist umso mehr schützenswert, als
die Ausgleichskasse C._______ in anderer Hinsicht differenziert
Auskunft gab, indem sie die Beschwerdeführerin für das Jahr 2001
ausdrücklich an die SAK verwies und für die Frage der Erwerbs-
tätigkeit des Ehemannes in der Schweiz ausdrücklich die Konditional-
form wählte.
Die Beschwerdeführerin erhielt somit von der für die Beantwortung der
Frage zuständigen Ausgleichskasse C._______ in Bezug auf ihre
konkrete Anfrage eine falsche Antwort, deren Unrichtigkeit sie nicht
ohne weiteres erkennen konnte. Sie durfte somit nach Treu und
Glauben davon ausgehen, dass für das ganze Jahr 2002 für sie keine
Versicherungslücke bestand.
5.4 Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 teilte die Beschwerdeführerin der
SAK mit, dass sie im Jahr 2002 wieder in die Schweiz zurückgekehrt
sei und ihr Mann im Jahr 2002 in der Schweiz Beiträge an die
obligatorische Versicherung (AVH/IV) bezahlt habe, während sie erst
im Juni 2003 wieder arbeitstätig geworden sei (vgl. SAK/4). Gemäss
dem eingeforderten IK-Auszug und der dazugehörigen Erklärung seien
im IK der Beschwerdeführerin bei der SAK nur bis Ende 2000 Einträge
vorhanden. Daher ersuche sie die SAK darum, ihr mitzuteilen, wie
lange sie wirklich versichert gewesen sei, was mit dem - ihr mit
Kontostandsmeldung vom 17. November 2000 bescheinigten -
Beitragsüberschuss geschehen sei und welche allfälligen Schritte zu
unternehmen seien, damit keine Beitragslücke bestehe.
Am 27. Juli 2005 beantwortete die SAK die Anfrage der Beschwerde-
führerin dahingehend, dass der von ihr erwähnte Überschuss für das
Beitragsjahr 2001 gutgeschrieben worden sei, dass damit der
Jahresbeitrag für das Beitragsjahr 2001 allerdings nicht vollständig
bezahlt gewesen sei, weshalb sie rückwirkend per 31. Dezember 2000
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C-5789/2007
[recte: 2001] aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden
sei (vgl. SAK/5; vgl. auch SAK/8 und 12 sowie act. 6 und 15). Da die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
wieder in der Schweiz habe und ihr Ehegatte in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausübe, sei sie der Ausgleichskasse des Arbeitgebers
ihres Ehegatten unterstellt und habe somit eine Beitragslücke
vermeiden können.
Die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin eine Beitragslücke habe
vermeiden können, ist falsch, zumal für den Zeitraum vom 1. Januar
bis 30. April 2002 eine Lücke zwischen der Versicherungsdeckung
durch die freiwillige und jener durch die obligatorische Versicherung
bestand (vgl. oben E. 4.5.4).
Dass diese Auskunft nur gestützt auf die Angaben der
Beschwerdeführerin (und den IK-Auszug betreffend die freiwillige
Versicherung) beruhte, war für die Beschwerdeführerin nicht ersicht-
lich. Dabei hätte die SAK ohne Weiteres transparent machen können,
dass ihre Antwort lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin
beruhte und die Antwort nur gültig sei, soweit die Angaben der
Beschwerdeführerin zutreffen würden. Stattdessen bestätigte die SAK
der Beschwerdeführerin auf deren diesbezügliche Anfrage
ausdrücklich und ohne Einschränkung, dass sie eine Beitragslücke
habe vermeiden können. Die Beschwerdeführerin durfte davon aus-
gehen, dass die SAK eine solche klare und vorbehaltlose Bestätigung
nur in Kenntnis aller für die Beurteilung der Anfrage notwendigen
Informationen erteilte, und entsprechende Informationen vorweg
eingeholt hatte. Dies hat die SAK unterlassen.
Angesichts der klaren und vorbehaltslosen Bestätigung, dass keine
Versicherungslücke bestand, kann offen bleiben, wie die SAK die
Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitpunkt der
Wohnsitznahme in der Schweiz ("im Jahre 2002") verstehen durfte.
Ebenfalls offen bleiben kann, wie die Beschwerdeführerin die
diesbezügliche Formulierung im Antwortschreiben der SAK ("seit dem
Jahr 2002") - für sich alleine genommen - hätte verstehen müssen.
Die Beschwerdeführerin erhielt somit von der (insbesondere) für AHV-
Fragen (mit Auslandsbezug) zuständigen SAK in Bezug auf ihre
konkrete Anfrage eine unzutreffende Antwort, deren Unrichtigkeit sie
nicht ohne weiteres erkennen konnte. Sie durfte somit nach Treu und
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Glauben davon ausgehen, dass für das ganze Jahr 2002 keine Bei-
tragslücke bestand.
5.5 Angesichts dieser beiden - von teils kumulativ teils alternativ zu-
ständigen Behörden - erteilten Auskünfte, durfte die Beschwerde-
führerin in gutem Glauben davon ausgehen, dass im Jahr 2002 keine
Beitragslücke bestand, wie sie ihr von der SAK bezüglich des Beitritts
in die freiwillige Versicherung nun aber entgegengehalten wird.
5.6 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
nach ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz am 1. Mai 2002 (jedenfalls
bis 31. Dezember 2002) weder als Erwerbstätige noch als Nicht-
erwerbstätige Beiträge an die obligatorische Versicherung bezahlen
musste. Vielmehr galten diese Beiträge durch die von ihrem Mann
bezahlten Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a AHVG als bezahlt.
Es erfolgte somit kein Abzug oder Einverlangen von Versicherungs-
beiträgen, aus welchen die Beschwerdeführerin anderweitig hätte
ableiten können, dass diese nur den Zeitraum ab dem 1. Mai 2002
betrafen.
Die vom erwerbstätigen Ehegatten abgeleiteten "fiktiven" Beitrags-
zahlungen "gelten als bezahlt" und werden im individuellen Konto der
betroffenen Versicherten nicht eingetragen (vgl. Art. 28 Abs. 5 AHVV e
contrario i.V.m. Art. 28 Abs. 4bis AHVV sowie Art. 137 bis 140 AHVV e
contrario). Selbst wenn die Beschwerdeführerin Einsicht in die
Einträge auf ihrem individuellen Konto für das Jahr 2002 bekommen
hätte (vgl. Art. 141 AHVV), hätte sie daraus nicht ersehen können, für
welchen Zeitraum - falls überhaupt - ihre Beiträge als bezahlt gelten.
Tatsächlich haben weder die Ausgleichskasse C._______ mit ihrer
Auskunft vom 10. Juli 2003 noch die SAK mit Schreiben vom 27. Juli
2005 der Beschwerdeführerin einen IK-Auszug zukommen lassen, aus
welchem die Einträge für das Jahr 2002 ersichtlich wären (vgl. act. 8b
und 8.b1 in Verbindung mit Art. 139 AHVV sowie SAK/5 und act. 8.d1).
Umso mehr war die Beschwerdeführerin darauf angewiesen bzw.
durfte sie darauf vertrauen, dass die von der Ausgleichskasse
C._______ und der SAK abgegebenen Auskünfte richtig waren.
5.7 Im Übrigen kann offen bleiben, ob weitere Handlungen/Unter-
lassungen von mit der freiwilligen und obligatorischen Versicherung
beauftragten Stellen die Beschwerdeführerin in ihrem guten Glauben
zusätzlich bestärkten.
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5.7.1 Insbesondere kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin -
wie sie geltend macht (vgl. act. 8 und 8.a) - nach Erhalt einer Beitrags-
verfügung vom 24. Oktober 2001 bei der Botschaft in Caracas und
danach bei der Auslandsvertretung in Buenos Aires in Bezug auf die
anstehende Rückkehr in die Schweiz per Mitte des Jahres 2002 um
Beantwortung bestimmter Fragen ersucht und den Willen zur weiteren
Bezahlung von Versicherungsbeiträgen deklariert hat, und ob/wie die
entsprechenden Stellen reagiert haben.
5.7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, erst mit Antwort-
schreiben der SAK vom 27. Juli 2005 von ihrem Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung erfahren zu haben. Angesichts der zugleich
von der SAK erhaltenen Zusicherung, dass sie eine Beitragslücke
vermieden habe, bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass
dazu, den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu
hinterfragen. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin den
Ausschluss andernfalls angefochten hätte, und ob eine solche
Anfechtung erfolgreich gewesen wäre.
5.8 Aus der zweiten, späteren Mitteilung der Ausgleichskasse
C._______ vom 10. bzw. 11. September 2007 (act. 3 und 4.3), wonach
sie (bzw. ihre Beiträge) "für das Jahr 2002" durch die von ihrem
Ehemann geleisteten Beiträge mehr als ausreichend gedeckt waren,
kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da
diese Mitteilung zu spät erfolgte, um Einfluss auf allfällige
Dispositionen, namentlich eine Verschiebung des Verlassens der
Schweiz, zu haben.
6.
6.1 Die ersten drei Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung
auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. oben E. 5.2 Ziffern 1.-
3.) sind somit betreffend die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen
Versicherungslücke vom 1. Januar bis 30. April 2002 erfüllt. Zu prüfen
bleibt, ob die beiden anderen Voraussetzungen vorliegend ebenfalls
erfüllt sind.
6.2 Eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glau-
ben bedingt, dass die betroffene Person im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und von
denen anzunehmen ist, dass sie sie ohne die fehlerhafte Auskunft
nicht in dieser Form getroffen bzw. unterlassen hätte.
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C-5789/2007
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich nicht be-
wusst war, dass unter den konkreten Umständen bei ihrem Wegzug
aus der Schweiz am 31. Oktober 2006 (vgl. SAK/7) für den Zeitraum
vom 1. Januar bis 30. April 2002 eine Versicherungslücke entstehen
würde, welche auf Grund der vorausgesetzten vorgängigen fünfjähri-
gen Versicherungsdauer einen erneuten Beitritt zur freiwilligen Ver-
sicherung und die Weiterführung der durch die schweizerische AHV/IV
gewährten Versicherungsdeckung verunmöglichen würde. Hätte sie
das gewusst, führt sie an, so hätte sie "problemlos [ihren] erneuten
Wegzug ins Ausland um fünf Monate nach hinten verschieben können
(um die fünfjährige Wohnsitzdauer in der Schweiz zu gewährleisten)".
Dass die Beschwerdeführerin (zusätzlich oder stattdessen) sonstige
Dispositionen getroffen hätte, um eine Abweisung des Beitrittsgesu-
ches zu verhindern, macht sie nicht geltend und ist daher nicht zu
prüfen. Es ist davon auszugehen, dass sie - wenn überhaupt - den
Wegzug ins Ausland um die notwendige Anzahl von Monaten ver-
schoben hätte, um die fünfjährige Unterstellung unter die obligatori-
sche Versicherung zu gewährleisten. Dabei handelt es sich nicht um
die von ihr (versehentlich) angegebenen fünf, sondern um sechs Mo-
nate. Denn erst bei einer Abreise fünf Jahre nach dem Ende der
Versicherungslücke - d.h. fünf Jahre nach dem 1. Mai 2002 - also am
30. April 2007 (statt 31. Oktober 2006) fällt die Versicherungslücke
(vom 1. Januar bis 30. April 2002) für die Voraussetzung der vorgängi -
gen fünfjährigen Versicherungsdauer ausser Betracht.
6.3.2 Eine entsprechende Verschiebung der Abreise der Beschwerde-
führerin hätte - entgegen der von der SAK vertretenen Ansicht (vgl.
act. 6) - tatsächlich dazu geführt, dass die Versicherungslücke vom 1.
Januar bis 30. April 2002 für die Wiederaufnahme in die freiwillige
Versicherung ausser Betracht gefallen wäre.
6.3.3 Zu prüfen ist, ob die Beibehaltung der Versicherungsdeckung
durch die schweizerische AHV/IV - durch Beitritt in die freiwillige
Versicherung - als Grund ausgereicht hätte, um zu einer Verschiebung
der Abreise nach Australien zu führen. Zu prüfen bleibt also, ob ein
Kausalzusammenhang im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung besteht, und davon auszugehen ist, dass die Beschwerde-
führerin die Abreise tatsächlich verschoben hätte, wenn sie die richtige
Auskunft erhalten hätte.
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6.3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden an den
Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und
Disposition nicht allzu strenge Voraussetzungen gestellt. Denn bereits
aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen
einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle
einer korrekten Information ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der
erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet
gelten, wenn es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung und in
Würdigung der gesamten Umstände als glaubhaft erscheint, dass sich
die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten
hätte (vgl. BGE 121 V 65 E. 2.b und 4.b).
6.3.5 Grundsätzlich kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass (alleine) zur Optimierung der Versicherungssituation
eine Verschiebung einer Abreise (zwecks Wegzugs nach Australien) in
Kauf genommen bzw. veranlasst wird.
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-
führerin (gemäss eigenen, von der SAK nicht bestrittenen Ausführun-
gen [vgl. act. 1 und 13.1]) seit 1991 bzw. seit Aufnahme der
Erwerbstätigkeit vor über 20 Jahren stets bei der AHV/IV versichert
gewesen ist (wenn nicht sogar noch länger, zumal die Beschwerde-
führerin 1963 geboren wurde). Dazu gehören auch die über acht
Jahre, während welchen die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in
Venezuela der freiwilligen Versicherung angeschlossen war. Es liegt
somit ein langjähriges Versicherungsverhältnis vor, dessen Weiter-
führung der Beschwerdeführerin sehr am Herzen liegt. Im Vergleich
dazu fällt ein Zeitraum von vier Monaten (1. Januar bis 30. April 2002),
der zu einem gänzlichen Abbruch der Versicherungsdeckung führen
würde, wenig ins Gewicht. Dass die Aufrechterhaltung der
Versicherungsdeckung der Beschwerdeführerin am Herzen liegt, ist
auch aus ihren verschiedenen Bemühungen ersichtlich, den
Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten bzw. abzuklären, ob allfällige
Versicherungslücken vorlagen, und diese nach Möglichkeit zu
schliessen. Dabei soll die Anfrage an die SAK vom 10. Juni 2005
schon unter dem Aspekt eines erneuten Auslandaufenthalts erfolgt
sein (vgl. act. 8). Wäre ihr zu diesem Zeitpunkt die richtige Auskunft
betreffend die Versicherungslücke erteilt worden, hätte sie noch über
ein Jahr lang Zeit gehabt, um eine Verschiebung der Abreise
vorzubereiten (und noch länger, wenn die Ausgleichskasse C._______
ihr am 10. Juli 2003 eine korrekte Auskunft erteilt). Weiter ist zu
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berücksichtigen, dass der strittige Anschluss der Beschwerdeführerin
an die freiwillige Versicherung nur eine Verschiebung ihrer eigenen
Abreise notwendig gemacht hätte. Die Ausreise ihres Ehemannes (und
gegebenenfalls ihres Kindes) hätte zwar verschoben werden können,
musste aber nicht verschoben werden. Ausserdem verfügt die
Beschwerdeführerin - wie schon aus der Zustelladresse ersichtlich ist -
über Familie in der Schweiz. Ausserdem kommt der Versicherungs-
deckung nicht nur für die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch für
ihren Ehemann und ihre Tochter (als indirekt durch einen allfälligen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und als direkt betroffene
potentielle Hinterbliebene) Bedeutung zu. Schliesslich ist der Be-
schwerdeführerin eine besondere internationale Ausrichtung (na-
mentlich: langjähriger Aufenthalt in Venezuela, Heirat eines Holländers
und nach rund fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz Ausreise nach
Australien), die eine gewisse Flexibilität bei der Wohnsitzverschiebung
verlangt, nicht abzusprechen.
6.3.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise nach Australien
zur Sicherung der Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung um
sechs Monate verschoben hätte, wenn sie auf ihre Anfragen hin richtig
über das Bestehen der Versicherungslücke vom 1. Januar bis 30. April
2002 informiert worden wäre.
6.4 Im Übrigen hat die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts-
erteilung keine für den vorliegenden Sachverhalt massgebende
Änderung erfahren.
6.5 Damit beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf den
Grundsatz von Treu und Glauben, und es darf ihr die Versicherungs-
lücke vom 1. Januar bis 30. April 2002 für die Wiederaufnahme in die
freiwillige Versicherung nicht entgegen gehalten werden. Stattdessen
ist die nahtlose Ablösung der obligatorischen durch die freiwillige
Versicherung, welche auf Grund der falschen Auskünfte unterblieb, zu
gewährleisten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der
angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2007 aufzuheben
und die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. November 2006 in die
freiwillige Versicherung aufzunehmen.
7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
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8.
Weder die obsiegende Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich
vertreten war und welcher keine notwendigen, verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, noch die unterliegende Vorinstanz haben
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
7. August 2007 aufgehoben. Die SAK wird im Sinne der Erwägung 6.5
angewiesen, die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. November
2006 in die freiwillige Versicherung aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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