B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5789/2011
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Walter Wagner, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5789/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1963 geborener türkischer Staatsangehöriger,
verheiratete sich 1980 mit einer im Kanton Thurgau anwesenheitsberech-
tigten türkischen Staatsangehörigen und kam im März 1981 im Rahmen
des Familiennachzuges in die Schweiz. Hier erhielt er vorerst eine Aufent-
haltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung. Der Ehe des Be-
schwerdeführers entsprangen zwei gemeinsame Kinder, eine Tochter
(geb. 1982) und ein Sohn (geb. 1985). 1999 zog die Familie von
Q._______ (TG) nach Y._______ (SG). 2006 wurde die Tochter hier
eingebürgert.
B.
Mit Urteil des Kreisgerichts Y._______ vom 18. August 2009 wurde der
Beschwerdeführer der einfachen Brandstiftung, der versuchten qualifizier-
ten Brandstiftung sowie des versuchten Betruges schuldig erkannt und zu
einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren verurteilt (unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 253 Tagen). Auf Berufung hin bestätigte das Kan-
tonsgericht St. Gallen in einem Urteil vom 20. August 2010 das erst-
instanzliche Verdikt in Bezug auf den Schuldspruch (wobei es allerdings
eine echte Idealkonkurrenz zwischen der einfachen und der qualifizierten
Form der Brandstiftung verneinte). Hinsichtlich des Strafmasses reduzier-
te es die Dauer der Freiheitsstrafe indes auf 3¾ Jahre.
C.
Gestützt auf die Verurteilung wiederief das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 die Niederlassungs-
bewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen auf den Zeitpunkt
seiner Strafentlassung aus der Schweiz weg. Den vom Beschwerdeführer
gegen die Verfügung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschie-
den (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons
St. Gallen vom 7. März 2011 bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 11. August 2011).
D.
Mit Telefax vom 15. September 2011 informierte der Rechtsvertreter im
Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Rechtsanwalt
Walter Wagner, die kantonale Migrationsbehörde über den Entschluss
des Beschwerdeführers, das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts
nicht anfechten und sich der Verpflichtung zur Ausreise unterziehen zu
wollen. Gleichzeitig ersuchte er darum, beim BFM einen Verzicht auf die
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Verhängung eines Einreiseverbots zu erwirken. Andernfalls liessen sich
Besuche bei der Familie nicht mehr verwirklichen.
E.
Ebenfalls am 15. September 2011 wandte sich die Tochter des Beschwer-
deführers mit einem Schreiben an die Vorsteherin des Eidg. Justiz- und
Polizeidepartements. Sie bat unter ausführlicher Darlegung ihrer familiä-
ren Verhältnisse darum, auf eine Fernhaltemassnahme gegen ihren Vater
zu verzichten.
F.
Am 16. September 2011 informierte die kantonale Migrationsbehörde den
Beschwerdeführer im Strafvollzug über ihre Absicht, beim BFM ein Ein-
reiseverbot zu beantragen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.
In seiner Stellungnahme ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf
eine solche Massnahme. Er hoffe, seine Ehefrau inskünftig in der
Schweiz während ca. 4 Wochen im Jahr besuchen zu können.
G.
Am 19. September 2011 verfügte das BFM ein zeitlich unbefristetes
Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete es die
Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem
(SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschie-
bende Wirkung. Das Bundesamt begründete die Fernhaltemassnahme
damit, dass der Beschwerdeführer durch sein deliktisches Verhalten in
schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
habe und er diese Schutzgüter auch gefährde. Die von ihm im Rahmen
des rechtlichen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen vermöch-
ten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
H.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
19. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die
Massnahme auf die Dauer eines Jahres zu reduzieren. Zur Begründung
rügt er in formeller Hinsicht, ihm sei von der Vorinstanz vorgängig nicht
gehörig rechtliches Gehör gewährt worden. Obwohl die Vorinstanz vom
Bestehen eines Vertretungsverhältnisses Kenntnis gehabt habe, habe sie
den Rechtsvertreter weder über den Antrag des Kantons auf Erlass einer
Fernhaltemassnahme informiert noch zur Stellungnahme eingeladen. In
materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unan-
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gemessen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich wäh-
rend rund 30 Jahren klaglos in der Schweiz aufgehalten und hier eine
Familie habe. Überhaupt hätte die Vorinstanz ihren Entscheid mit dem
Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts betreffend Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung abstimmen müssen. Denn Letzteres habe gerade
deshalb eine unverhältnismässige Beeinträchtigung seines Anspruchs auf
Familienleben verneint, weil gegenseitige Besuche noch möglich seien.
Mit dem Einreiseverbot werde genau dieser Anspruch nun wieder verei-
telt. Da die Massnahme zugleich Auswirkungen auf den gesamten
Schengen-Raum habe, werde es ihm praktisch verunmöglicht, seine
Ehefrau in einem anderen europäischen Staat für Besuche zu treffen.
Schliesslich könne aus einer einmaligen Verurteilung auch nicht auf eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
geschlossen werden, was wiederum Voraussetzung für die Verhängung
einer Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren wäre.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2011 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit einer Replik vom 27. Januar 2012 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und deren Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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Seite 5
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gebührend berücksichtigt.
Obwohl sie vom Vertretungsverhältnis mit dem Rechtsvertreter Kenntnis
gehabt haben müsse, sei dieser nicht über einem entsprechenden Antrag
der kantonalen Migrationsbehörde auf Erlass einer Fernhaltemassnahme
informiert und auch nicht zu einer Stellungnahme eingeladen worden.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver-
letzung führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vor-
behalten bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Fälle,
in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders
schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht-
liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel-
che sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt über-
prüft. Sodann ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
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des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischem Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen; BVGE 2009/36 E. 7.3 S. 501 f.).
3.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte im Falle des
Beschwerdeführers – sollte überhaupt auf eine solche zu schliessen
sein – nicht als schwerwiegend betrachtet werden. Zwar hat die
kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer am 16. Septem-
ber 2011 direkt mit ihrer Absicht konfrontiert, beim BFM ein Einreise-
verbot zu beantragen; dies nachdem der Rechtsvertreter im Verfahren
auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung tags zuvor per Telefax
darum ersucht hatte, bei der Vorinstanz den Verzicht auf eine solche
Massnahme zu erwirken. Es stellte sich zumindest die Frage, ob die
Bitte des Rechtsvertreters nicht auch als Anzeige eines Vertretungs-
verhältnisses für ein mögliches Verfahren auf Erlass eines Einreisever-
bots zu verstehen oder – im Zweifelsfalle – von der kantonalen Migra-
tionsbehörde zu verifizieren gewesen wäre. Zu Recht macht aber der
Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihm aus der solchermassen
möglicherweise mangelhaften Eröffnung Nachteile entstanden wären.
Er hat, wie erwähnt, persönlich zum Erlass einer Fernhaltemassnahme
Stellung nehmen können. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren
hat er seine Interessen nochmals in ausführlicher Form einbringen
können. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneinge-
schränkter Kognition und eine Rückweisung an die Vorinstanz käme
einem formalistischen Leerlauf gleich, weil in der Sache selbst keine
neuen Erkenntnisse zu erhoffen wären. Im Übrigen lauten die Rechts-
begehren des Beschwerdeführers nicht auf eine Kassation und Neube-
urteilung durch die Vorinstanz, sondern auf eine materielle Beurteilung
durch die Rechtsmittelinstanz.
4.
4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
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werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung ei-
ner solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturge-
mäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen
muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störun-
gen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt
deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als
Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Stö-
rung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen
nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in
der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen wie die einfache und
qualifizierte Brandstiftung oder auch strafbare Handlungen gegen das
Vermögen wie eben Betrug fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbe-
stimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen.
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Seite 8
5.
Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreisever-
bot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-
62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über
die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der
Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung
bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol-
chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich
namentlich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]
ergeben können) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck
ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
6.
Der Beschwerdeführer wurde in zweiter Instanz der versuchten qualifi-
zierten Brandstiftung sowie des versuchten Betruges schuldig gespro-
chen und zu einer Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren verurteilt. Mit einer
Delinquenz dieser Art wurde der Fernhaltegrund einer Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne
weiteres gesetzt.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
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Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffent-
lichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits.
Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen
2010, Rz. 613 ff.).
7.1.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig
einzustufen. Ausländische Personen, die sich während ihrer Anwesenheit
in der Schweiz Verbrechen oder Vergehen wie der Brandstiftung oder des
Betrugs bzw. der Versuche dazu schuldig machen, sind nach Möglichkeit
von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kontinuierliche und kon-
sequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass solche Delinquenz
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in aller Regel Fern-
haltemassnahmen zur Folge hat.
7.1.2 In subjektiver Hinsicht wiegt das dem Beschwerdeführer vorgehal-
tene, massnahmeauslösende Fehlverhalten ausgesprochen schwer.
Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts und seiner Vorinstanz gilt
als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2008 gegen Mitter-
nacht im Keller eines Mehrfamilienhauses in Z._______ (SG), in dessen
Erdgeschoss sich sein Imbissgeschäft befand, mit Benzin einen Brand
legte, und zwar unmittelbar neben einer dort stehenden halbvollen
Propangasflasche. Danach floh er aus dem Gebäude, bei dem es sich
gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei in ihrem Schlussbericht
vom 4. November 2008 um einen alten Holzbau handelt. Die drei Bewoh-
ner des Hauses befanden sich zur Tatzeit in ihren Wohnungen, zwei
davon schliefen bereits. Den Brand legte der Beschwerdeführer nach den
Erkenntnissen der Strafjustiz, weil er sich mittels der erhofften
Versicherungsleistungen in der Grössenordnung von ca. 60'000 bis
70'000 Franken aus seiner misslichen finanziellen Situation befreien
wollte. Die Propangasflasche wäre nach Einschätzung von Fachleuten
schon für sich alleine geeignet gewesen, eine heftige Explosion zu
verursachen (so die Kantonspolizei im erwähnten Schlussbericht). Dem
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Tatausführung bewusst, dass sich
drei Menschen im Haus aufhielten. Nur dank der Aufmerksamkeit und
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Seite 10
Geistesgegenwart eines noch wachen Mitbewohners konnte das Haus
rechtzeitig evakuiert und der Brand in einem frühen Stadium gelöscht
werden.
7.1.3 Das Kantonsgericht St. Gallen beurteilte das Verschulden des Be-
schwerdeführers als schwer, da er aus finanziellen Beweggründen mit di-
rektem Vorsatz das Leben von Hausbewohnern in Gefahr gebracht habe
und es einzig glücklichen Umständen zuzuschreiben sei, dass keine Men-
schen zu Schaden kamen und sich das Feuer nicht weiter ausbreitete.
7.1.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hielt in seinem Ur-
teil vom 11. August 2011 in Zusammenhang mit der Würdigung des
sicherheitspolizeilichen Interesses an einer Wegweisung des Beschwer-
deführers fest, dass nicht nur aus straf-, sondern auch aus administrativ-
rechtlicher Optik von einem schweren Verschulden auszugehen sei. Das
widerspiegle sich schon in der vom Strafgericht ausgesprochenen mehr-
jährigen Strafe. Der Beschwerdeführer habe die gemeingefährliche Straf-
tat einzig wegen seiner angespannten finanziellen Lage begangen und
dabei ohne weiteres in Kauf genommen, mit dem Brand Drittpersonen in
höchste Lebensgefahr zu bringen. Reue und Einsicht habe er selbst im
Strafvollzug keine gezeigt. Während das Bestreiten der Tat vor dem Straf-
richter eine zulässige Verteidigungsstrategie darstelle und lediglich im
Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werde, müsse das weitge-
hende hartnäckige Leugnen des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen
künftigen Wohlverhaltens in der Schweiz als ungünstig gewertet werden.
Ohne Einsicht in sein Fehlverhalten deute nichts darauf hin, dass er in
Zukunft Verantwortung für sein Handeln übernehmen und sich wohlver-
halten werde (E. 3.3 des erwähnten Urteils). An anderer Stelle hielt das
Gericht fest, der Beschwerdeführer habe in Freiheit zwar selber keine
Fürsorgegelder bezogen, die letzten vier Jahre vor seiner Verhaftung
aber beruflich keinen Tritt mehr gefasst, sei arbeitslos gewesen oder
habe trotz eigenem Geschäft von seinen Kindern unterstützt werden müs-
sen (E. 3.5.1 des erwähnten Urteils).
7.1.5 Das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen schliesslich konn-
te dem Beschwerdeführer zumindest für ein Leben in der Schweiz keine
günstige Prognose stellen. Es bewilligte zwar in einer Verfügung vom
10. Dezember 2010 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,
machte diese aber von der Möglichkeit einer Ausschaffung bzw. einer
freiwilligen Ausreise aus der Schweiz abhängig.
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Seite 11
7.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht ernsthaft in Frage ge-
stellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhän-
gung einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden
Dauer rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG).
7.3
7.3.1 An persönlichen Interessen daran, nicht mit einer Fernhaltemass-
nahme von mehr als einem Jahr belegt zu werden, lässt der Beschwerde-
führer seine Kontakte zu den in der Schweiz bleibenden Familienangehö-
rigen (Ehefrau, Sohn und Tochter) ins Feld führen. Die Aufrechterhaltung
dieser familiären Beziehungen könne nicht in genügender Weise gewähr-
leistet werden. Besuche in der Schweiz setzten ein Bewilligungsverfahren
voraus, welches von der Vorinstanz bekanntermassen sehr restriktiv ge-
handhabt werde. Komme hinzu, dass seine Ehefrau sozialhilfeabhängig
sei und ihn deshalb während maximal vier Wochen im Jahr in der Türkei
besuchen könnte. Längere Abwesenheiten hätten eine Streichung der
Unterstützungsleistungen zur Folge. Schliesslich habe das kantonale Ver-
waltungsgericht im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung den Anspruch auf Familienleben gerade deshalb als
gewährleistet erachtet, weil gegenseitige Besuche noch möglich seien.
Entsprechend dürfe kein Einreiseverbot verhängt werden, das eben
gerade diesen Anspruch wieder vereitle.
7.3.2 Mit dem Wegfall der Niederlassungsbewilligung und damit seines
Anwesenheitsrechts in der Schweiz ist der Beschwerdeführer der norma-
len ausländerrechtlichen Gesetzgebung unterstellt, wie sie gegenüber
türkischen Staatsangehörigen ganz allgemein zur Anwendung kommt.
Demnach braucht er selbst für besuchsweise Einreisen in die Schweiz ein
Visum. Der zusätzliche Aufwand, der mit der gleichzeitigen Beantragung
einer Suspension des Einreiseverbots (gestützt auf Art. 67 Abs. 5 in fine
AuG) zusammen hängt, erscheint angesichts der auf dem Spiele stehen-
den öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismässig. Soweit der Be-
schwerdeführer einwendet, solche Suspensionen würden von der Vorin-
stanz nur restriktiv und damit im Ergebnis ungenügend gewährt, nimmt er
auf spekulative Weise das mögliche Ergebnis einer Gesuchsbehandlung
vorweg, die mit einer Verfügung endet und im verweigernden Fall auf
dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann.
7.3.3 Die Verhängung eines Einreiseverbots steht entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers auch nicht im Widerspruch zur im Zusam-
C-5789/2011
Seite 12
menhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorge-
nommenen Interessenabwägung des kantonalen Verwaltungsgerichts.
Tatsächlich hielt das Gericht in seinem mehrfach zitierten Urteil vom
11. August 2011 unter Erwägung 3.6.3 Folgendes fest: "Die Familie wird
ihre Beziehung zumindest mit den heutzutage für jedermann zugäng-
lichen Kommunikationsmitteln und mittels gegenseitigen Besuchen wei-
terhin aufrecht erhalten können. Persönliche Besuche werden künftig
selbst in der Schweiz möglich sein, weil mit Inkrafttreten des neuen
Ausländergesetzes per 1. Januar 2008 das Instrument der Ausweisung
mit Ausnahme der sogenannten politischen Ausweisung gemäss Art. 68
AuG abgeschafft wurde. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein
Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Ein allfälliges
Einreiseverbot müsste vielmehr zusätzlich vom zuständigen Bundesamt
verfügt werden (Art. 67 AuG). Allein durch die hier streitige Massnahme
werden Reisen in die Schweiz zu Besuchszwecken bei Erfüllung der
gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht verunmöglicht (BGE
2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2)." Das kantonale Verwaltungs-
gericht hielt mit andern Worten fest, dass die von ihm beurteilte
Massnahme Entfernungs-, nicht jedoch Fernhaltecharakter habe und als
solche nicht an Wiedereinreisen zu Besuchsaufenthalten hindere. Es
wies aber gleichzeitig auch darauf hin, dass ein Einreiseverbot verhängt
werden könne und wer dafür zuständig wäre. Die Zulässigkeit eines sol-
chen Einreiseverbots hatte das Gericht naheliegenderweise nicht zu
beurteilen.
8.
8.1 Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zum
Zeitpunkt seiner Anordnung keine zuverlässige Prognose darüber abge-
geben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen wird. Treten wesent-
liche neue Sachumstände ein oder verhält sich der Massnahmebelastete
während längerer Zeit klaglos, so kann dies zum Anlass für einen Antrag
auf wiedererwägungsweise Überprüfung durch die Vorinstanz genommen
werden (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen).
8.2 Angesichts der Schwere der begangenen Straftat, aber auch in
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Tat
offenbar nach wie vor bestreitet und es somit an einer erkennbaren
Einsicht in den Unrechtsgehalt der Tat fehlt, ist die unbefristete Anord-
nung nicht zu beanstanden.
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Seite 13
9.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die gegen den
Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme eine verhältnismäs-
sige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung darstellt.
10.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die SIS-Ausschreibung verunmögliche
ihm, Kontakte zu Familienangehörigen im übrigen Schengen-Raum zu
realisieren, gilt es folgendes festzustellen:
Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS zwar tatsächlich untersagt, den Schengen-Raum zu
betreten (Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Der darin liegende Eingriff ist aber
durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a
SDÜ). Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbe-
reich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Interessen zu wahren
hat, sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Ge-
samtheit aller Schengen-Staaten (BVGE 2011/48 E. 6.1). Im Übrigen wird
die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf seine
Berechtigung überprüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen
Schengen-Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise
in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu
gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK).
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2011
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
und dem als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsanwalt Walter Wagner
eine angemessene Entschädigung auszurichten ist. Mangels einer Hono-
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rarnote ist die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei-
standes in Anwendung der gesetzlichen Berechnungsgrundlagen (Art. 8
bis Art. 11 i.V.m. Art. 12 sowie Art. 14 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.- festzulegen
(MwSt. inkl.).
(Dispositiv Seite 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt Walter Wagner wird für das bundesverwaltungsgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Zemis Nr. […])
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad Ref.Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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